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   BVerwG, 08.09.1988 - 9 CB 38.88   

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https://dejure.org/1988,4859
BVerwG, 08.09.1988 - 9 CB 38.88 (https://dejure.org/1988,4859)
BVerwG, Entscheidung vom 08.09.1988 - 9 CB 38.88 (https://dejure.org/1988,4859)
BVerwG, Entscheidung vom 08. September 1988 - 9 CB 38.88 (https://dejure.org/1988,4859)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verfahren - Grundsatz der Öffentlichkeit - Mündliche Verhandlung - Beweisaufnahme - Parteiöffentlichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1989, 167
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerwG, 21.09.2000 - 2 C 5.99

    Verfahrensmangel, Darlegungsanforderungen an die Revisionsbegründung; Besetzung

    Der Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens gilt gemäß § 169 GVG in Verbindung mit § 55 VwGO nur für die mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht (wie Beschluss vom 8. September 1988 - BVerwG 9 CB 38.88 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 82 S. 21).

    Ein Erörterungstermin gemäß § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO sowie eine Beweisaufnahme in einer vorbereitenden Verhandlung sind lediglich parteiöffentlich (wie Beschlüsse vom 8. September 1988, a.a.O. und vom 27. Juli 1993 - BVerwG 6 B 33.93 - Buchholz 310 § 87 VwGO Nr. 8 S. 1).

    Der Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens gilt gemäß § 169 GVG in Verbindung mit § 55 VwGO nur für die mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht (vgl. Beschluss vom 8. September 1988 - BVerwG 9 CB 38.88 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 82 S. 21).

    Ein Erörterungstermin gemäß § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO sowie eine Beweisaufnahme in einer vorbereitenden Verhandlung sind nicht öffentlich, sondern lediglich parteiöffentlich (vgl. Beschlüsse vom 8. September 1988, a.a.O. S. 21 und vom 27. Juli 1993 - BVerwG 6 B 33.93 - Buchholz 310 § 87 VwGO Nr. 8 S. 1).

  • BVerwG, 30.03.2021 - 1 C 41.20

    Rechtsfolgen einer unterlassenen persönlichen Anhörung im behördlichen

    Diese Termine sind nicht öffentlich, da der Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens gemäß § 55 VwGO i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 1 GVG nur für die mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht gilt (BVerwG, Beschluss vom 8. September 1988 - 9 CB 38.88 - Buchholz 301 § 133 VwGO Nr. 82 S. 21).
  • OLG Düsseldorf, 23.10.2008 - 24 U 25/08

    Darlegungs-und Beweislast bei Kenntnis des Mieters von einem Mangel

    Zum anderen übersieht sie, dass § 169 GVG nur für die Verhandlung vor dem "erkennenden Gericht" anordnet, dass diese öffentlich zu erfolgen habe; in der Beweisaufnahme durch den beauftragten Richter ist lediglich Parteiöffentlichkeit geboten (BVerwG NVwZ-RR 1989, 167).
  • BVerwG, 27.07.1993 - 6 B 33.93

    Nichtzulassung einer Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Beurteilung

    Diese vorbereitende Verhandlung ist nicht öffentlich (BVerwG, Beschluß vom 8. September 1988 - BVerwG 9 CB 38.88 - NVwZ-RR 1989, 167).
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