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   VGH Baden-Württemberg, 30.08.1988 - 4 S 1934/86   

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https://dejure.org/1988,2922
VGH Baden-Württemberg, 30.08.1988 - 4 S 1934/86 (https://dejure.org/1988,2922)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30.08.1988 - 4 S 1934/86 (https://dejure.org/1988,2922)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30. August 1988 - 4 S 1934/86 (https://dejure.org/1988,2922)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1989, 450
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • VG Braunschweig, 16.11.2005 - 1 A 162/05

    Rechtsgrundlage und Voraussetzungen der Abführung von Vergütungen eines

    Das gilt auch in Rechtsstreitigkeiten, die Fragen der Abgeordnetenentschädigung zum Gegenstand haben (vgl. VGH Mannheim, Urt. vom 30.08.1988 - 4 S 1934/86, NVwZ-RR 1989, 450).
  • VG Braunschweig, 16.11.2005 - 1 A 163/05

    Anspruch auf Abführung verbotswidrig erhaltener Zuwendungen gegen einen

    Das gilt auch in Rechtsstreitigkeiten, die Fragen der Abgeordnetenentschädigung zum Gegenstand haben (vgl. VGH Mannheim, Urt. vom 30.08.1988 - 4 S 1934/86, NVwZ-RR 1989, 450).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.07.1990 - 4 S 3826/88

    Anspruch auf Rückzahlung kirchlicher Zahlung eines Versorgungszuschlags an den

    Der Umstand, daß das Beamtenverhältnis als öffentlichrechtliches Dienstverhältnis darauf angelegt ist, daß der öffentlich-rechtliche Dienstherr dem Beamten in allen Bereichen in hoheitlicher Überordnung gegenübersteht (vgl. hierzu BVerwG, Urteil v. 28.9.1967, Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 32 und VGH Bad-Württ., Urteil v. 30.8.1988 -- 4 S 1934/86 --), schließt zwar die Regelung beamtenrechtlicher Verhältnisse durch zweiseitige Verträge nicht generell aus, begründet jedoch die Annahme, daß der Dienstherr in erster Linie beamtenrechtliche Verhältnisse durch hoheitliche Maßnahmen gegenüber dem einzelnen Beamten regelt.

    Dieser im allgemeinen Verwaltungsrecht wurzelnde Anspruch geht auf Rückgängigmachung einer im Rahmen öffentlich-rechtlicher Rechtsbeziehungen ohne Rechtsgrund erfolgten Vermögensverschiebung, auf Rückgewähr eines im Rahmen öffentlich-rechtlicher Rechtsbeziehungen ohne Rechtsgrund erhaltenen Betrages (VGH Bad.-Württ., Urteil v. 30.8.1988 a.a.O.).

  • VG Stuttgart, 02.06.2022 - 10 K 4519/19

    Rückforderung von Fraktionszuschüssen für die Öffentlichkeitsarbeit

    Aus diesem Grund kann auch keine Parallele zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gezogen werden (vgl. zum Abgeordnetenverhältnis: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.08.1988 - 4 S 1934/86 -, NVwZ-RR 1989, 450 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.07.1990 - 8 S 524/90

    Zusage (Zusicherung) als Rechtsgrund für eine Leistung schließt

    Die Einzelheiten dieses Anspruchs können je nach der Interessenlage den Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches über den Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung entsprechen (vgl. hierzu Ossenbühl, Staatshaftungsrecht 1976, S. 207 f, Weber, der Erstattungsanspruch, 1970, S. 27 ff., BVerwG, Urt. v. 12.3.1985 -- 7 C 48/82 -- NJW 1985, S. 2436 und Urt. des erk. Gerichtshofs v. 30.8.1988 -- 4 S 1934/86 --).
  • VG Cottbus, 29.07.2010 - 1 K 665/06

    Rückübertragung von Bodenreformgrundstücken; Fehlen eines rechtsstaatswidrigen

    Zwar trifft es zu, dass der vom Kläger unter dem 10. Februar 2004 erhobene Widerspruch gegen diesen Bescheid aufgrund des in § 36 Abs. 4 S. 1 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) i.V.m. § 68 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 VwGO normierten Ausschlusses des Widerspruchsverfahrens unstatthaft war, was zur Folge hat, dass der dennoch eingelegte Widerspruch den Ablauf der Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO nicht gehindert hätte (vgl. Geis in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 68 Rn. 124; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 68 Rn. 16; a.A.: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 30. August 1988 - 4 S 1934/86 -, NVwZ-RR 1989, 450 [451 f.]).
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