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   BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 33.87   

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BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 33.87 (https://dejure.org/1989,72)
BVerwG, Entscheidung vom 08.02.1989 - 9 C 33.87 (https://dejure.org/1989,72)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Februar 1989 - 9 C 33.87 (https://dejure.org/1989,72)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - Zahl der Eingriffshandlungen - Individuelle Übergriffe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1989, 502
  • DVBl 1989, 727
 
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Wird zitiert von ... (158)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87

    Mittelbare staatliche Verfolgung - Gruppenverfolgung - Ahmadis - Moslems -

    Auszug aus BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 33.87
    Jedes von einer derartigen Regelvermutung erfaßte Gruppenmitglied, das sich im fraglichen Zeitraum der Verfolgungshandlungen im Verfolgungsgebiet aufgehalten hat, ist daher ohne Rücksicht darauf als verfolgt anzusehen, ob sich die Verfolgungsmaßnahmen in seiner Person bereits konkret verwirklicht haben (vgl. BVerfGE 54, 341 ; 76, 143 [BVerfG 01.07.1987 - 1 BvL 21/82]; Urteile vom 30. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 24.84 - BVerwGE 70, 232; vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 16.85 - BVerwGE 74, 31 und vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 85.87 - BVerwGE 79, 79 [BVerwG 23.02.1988 - 9 C 85/87]).

    Damit diese Regelvermutung eigener Verfolgung grundsätzlich allen Gruppenangehörigen ohne Rücksicht darauf zugute kommen kann, ob sich die Verfolgungsmaßnahmen in ihrer Person konkret verwirklicht hatten, ist daher erforderlich, daß jeder Gruppenangehörige allein wegen dieser Gruppenzugehörigkeit aktuell gefährdet ist, weil den Gruppenangehörigen insgesamt politische Verfolgung droht (vgl. Urteil vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 85.87 - a.a.O., S. 81).

    Wenn somit der türkische Staat der jezidischen Bevölkerung jedenfalls in der Heimatregion des Klägers im großen und ganzen einen ausreichenden Schutz gewährt, entfällt seine asylrechtliche Verantwortlichkeit für gleichwohl erfolgende einzelne Übergriffe privater Dritter, denn kein Staat kann seinen Bürgern einen lückenlosen und schlechthin vollkommenen Schutz gewähren (vgl. zuletzt Urteil vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 85.87 - a.a.O.).

  • BVerwG, 30.10.1984 - 9 C 24.84

    Gruppenverfolgung - Wiederholung - Asylrecht - Verfolgungsvermutung - Einzelner -

    Auszug aus BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 33.87
    Jedes von einer derartigen Regelvermutung erfaßte Gruppenmitglied, das sich im fraglichen Zeitraum der Verfolgungshandlungen im Verfolgungsgebiet aufgehalten hat, ist daher ohne Rücksicht darauf als verfolgt anzusehen, ob sich die Verfolgungsmaßnahmen in seiner Person bereits konkret verwirklicht haben (vgl. BVerfGE 54, 341 ; 76, 143 [BVerfG 01.07.1987 - 1 BvL 21/82]; Urteile vom 30. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 24.84 - BVerwGE 70, 232; vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 16.85 - BVerwGE 74, 31 und vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 85.87 - BVerwGE 79, 79 [BVerwG 23.02.1988 - 9 C 85/87]).

    Die Besonderheit und Privilegierung der Gruppenverfolgung liegt mithin darin, daß die Rückschlüsse auf die individuelle Verfolgungsgefahr für die Gruppenangehörigen nicht oder nicht nur nach ihrem persönlichen Verfolgungsschicksal gezogen werden, sondern nach den Verfolgungshandlungen gegen die Gruppe als solche, der der Asylbewerber angehört (Urteil vom 30. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 24.84 - a.a.O.).

    Eine solche Annahme setzt voraus, daß sich die Möglichkeit asylerheblicher Übergriffe gegen Gruppenmitglieder in einem bestimmten Verfolgungsgebiet zu einer erhöhten Gefährdungslage für die Gruppe insgesamt verdichtet, wie dies beispielsweise im Zusammenhang mit Pogromen oder pogromähnlichen Aktionen angenommen werden kann (vgl. Urteil vom 30. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 24.84 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 27 - dort S. 74 -, insoweit in BVerwGE 70, 232 nicht abgedruckt).

  • BVerfG, 01.07.1987 - 1 BvL 21/82

    Verfassungsmäßigkeit der Pauschgebührenregelung nach § 184 SGG

    Auszug aus BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 33.87
    Jedes von einer derartigen Regelvermutung erfaßte Gruppenmitglied, das sich im fraglichen Zeitraum der Verfolgungshandlungen im Verfolgungsgebiet aufgehalten hat, ist daher ohne Rücksicht darauf als verfolgt anzusehen, ob sich die Verfolgungsmaßnahmen in seiner Person bereits konkret verwirklicht haben (vgl. BVerfGE 54, 341 ; 76, 143 [BVerfG 01.07.1987 - 1 BvL 21/82]; Urteile vom 30. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 24.84 - BVerwGE 70, 232; vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 16.85 - BVerwGE 74, 31 und vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 85.87 - BVerwGE 79, 79 [BVerwG 23.02.1988 - 9 C 85/87]).
  • BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85

    Intensität - Schwere - Objektive Beurteilung - Beschränkungen der

    Auszug aus BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 33.87
    Jedes von einer derartigen Regelvermutung erfaßte Gruppenmitglied, das sich im fraglichen Zeitraum der Verfolgungshandlungen im Verfolgungsgebiet aufgehalten hat, ist daher ohne Rücksicht darauf als verfolgt anzusehen, ob sich die Verfolgungsmaßnahmen in seiner Person bereits konkret verwirklicht haben (vgl. BVerfGE 54, 341 ; 76, 143 [BVerfG 01.07.1987 - 1 BvL 21/82]; Urteile vom 30. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 24.84 - BVerwGE 70, 232; vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 16.85 - BVerwGE 74, 31 und vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 85.87 - BVerwGE 79, 79 [BVerwG 23.02.1988 - 9 C 85/87]).
  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

    Auszug aus BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 33.87
    Jedes von einer derartigen Regelvermutung erfaßte Gruppenmitglied, das sich im fraglichen Zeitraum der Verfolgungshandlungen im Verfolgungsgebiet aufgehalten hat, ist daher ohne Rücksicht darauf als verfolgt anzusehen, ob sich die Verfolgungsmaßnahmen in seiner Person bereits konkret verwirklicht haben (vgl. BVerfGE 54, 341 ; 76, 143 [BVerfG 01.07.1987 - 1 BvL 21/82]; Urteile vom 30. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 24.84 - BVerwGE 70, 232; vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 16.85 - BVerwGE 74, 31 und vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 85.87 - BVerwGE 79, 79 [BVerwG 23.02.1988 - 9 C 85/87]).
  • VGH Hessen, 23.01.1986 - 10 OE 45/83
    Auszug aus BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 33.87
    Jedoch schließe sich das Berufungsgericht der Beurteilung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (zuletzt Urteil vom 23. Januar 1986 - 10 OE 45/83 -) an, daß Jeziden jedenfalls in einzelnen Bereichen der Türkei - wie hier in der Provinz Mardin - einer dem türkischen Staat zuzurechnenden Gruppenverfolgung durch moslemische Bevölkerungsteile ausgesetzt seien.
  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

    Auszug aus BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 33.87
    Jedes von einer derartigen Regelvermutung erfaßte Gruppenmitglied, das sich im fraglichen Zeitraum der Verfolgungshandlungen im Verfolgungsgebiet aufgehalten hat, ist daher ohne Rücksicht darauf als verfolgt anzusehen, ob sich die Verfolgungsmaßnahmen in seiner Person bereits konkret verwirklicht haben (vgl. BVerfGE 54, 341 ; 76, 143 [BVerfG 01.07.1987 - 1 BvL 21/82]; Urteile vom 30. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 24.84 - BVerwGE 70, 232; vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 16.85 - BVerwGE 74, 31 und vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 85.87 - BVerwGE 79, 79 [BVerwG 23.02.1988 - 9 C 85/87]).
  • BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89

    Unmittelbare Gruppenverfolgung - Mittelbare Gruppenverfolgung - Flächendeckende

    Bei einer mittelbaren Gruppenverfolgung muß die erforderliche Verfolgungsdichte auch dann bestehen, wenn es sich in einem Randgebiet eines Staates um langandauernde Differenzen und Streitigkeiten zwischen ethnischen oder religiösen Gruppen von Menschen handelt (im Anschluß an Urteil vom 8. Februar 1989 - BVerwG 9 C 33.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 105).

    Das Berufungsurteil hält demgegenüber einer revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit es aufgrund der festgestellten Übergriffe bei der von ihm daraus hergeleiteten Gruppenverfolgung durch private Dritte die nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats dabei erforderliche Verfolgungsdichte angenommen hat (vgl. hierzu Urteile vom 30. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 24.84 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 27 S. 74 insoweit in BVerwGE 70, 232 nicht abgedruckt und vom 8. Februar 1989 - BVerwG 9 C 33.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 105).

    Damit die Regelvermutung eigener Verfolgung grundsätzlich allen Gruppenangehörigen ohne Rücksicht darauf zugute kommen kann, ob sich die Verfolgungsmaßnahmen in ihrer Person konkret verwirklicht haben, ist erforderlich, daß jedes im Verfolgungsgebiet im Verfolgungszeitraum lebende Gruppenmitglied nicht nur möglicherweise, latent oder potentiell, sondern wegen der Gruppenzugehörigkeit aktuell gefährdet ist, weil den Gruppenangehörigen insgesamt politische Verfolgung droht (vgl. Urteile vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 85.87 - BVerwGE 79, 79 [BVerwG 23.02.1988 - 9 C 85/87] und vom 8. Februar 1989 - BVerwG 9 C 33.87 - a.a.O.).

    Hierfür ist - wie der erkennende Senat ferner entschieden hat - die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, daß es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt, sondern daß die Verfolgungshandlungen im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, daß daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht, weil auch keine verfolgungsfreien oder deutlich weniger gefährdeten Zonen oder Bereiche vorhanden sind (vgl. Urteil vom 8. Februar 1989 - BVerwG 9 C 33.87 - a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2006 - 15 A 2119/02

    Türkei, Jesiden, Gruppenverfolgung, mittelbare Verfolgung, Verfolgungsdichte,

    BVerfG, Beschluss vom 23.1.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216 (231); BVerwG, Urteile vom 8.2.1989 - 9 C 33.87 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 105, und vom 5.7.1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 (202 f.).
  • VGH Hessen, 30.09.1991 - 12 UE 2333/86

    Überprüfung der Voraussetzungen des AuslG § 51 Abs 2 J: 1990 im

    Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, daß ohne weiteres von einer aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds gesprochen werden kann (BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 33.87 -, EZAR 202 Nr. 15 = NVwZ-RR 1989, 502, 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, EZAR 202 Nr. 18 = NVwZ 1990, 1175, 24.07.1990 - 9 C 78.89 -, NvwZ 1990, 337 = InfAuslR 1990, 337).

    Denn die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, daß dabei nicht mehr nur von - möglicherweise zahlreichen - individuellen Übergriffen gesprochen werden kann, sondern von einer ohne weiteres bestehenden aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds (BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 33.87 -, EZAR 202 Nr. 15 = NVwZ-RR 1989, 502).

    Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt nämlich eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, daß dabei nicht mehr nur von - möglicherweise - zahlreichen individuellen Übergriffen gesprochen werden kann, sondern von einer ohne weiteres bestehenden aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds (BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 33.87 -, EZAR 202 Nr. 15 = NVwZ-RR 1989, 502).

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