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   OVG Hamburg, 08.02.1989 - Bs IV 8/89   

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https://dejure.org/1989,7839
OVG Hamburg, 08.02.1989 - Bs IV 8/89 (https://dejure.org/1989,7839)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 08.02.1989 - Bs IV 8/89 (https://dejure.org/1989,7839)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 08. Februar 1989 - Bs IV 8/89 (https://dejure.org/1989,7839)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1990, 141
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 23/10 R

    In Deutschland lebender Franzose hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II

    In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entsprach es offenbar allgemeiner Ansicht, § 120 Abs. 3 Satz 1 BSHG auch auf vom EFA geschützte Personen anzuwenden (so OVG Berlin aaO unter Verweis auf die Denkschrift zum EFA, BT-Drucks 2/1882, 23; vgl auch Hamburgisches OVG Beschluss vom 8.2.1989 - Bs IV 8/89 -, NVwZ-RR 1990, 141 ff; OVG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 25.4.1985 - 8 A 266/84 -, NDV 1985, 367 ff; aA VG Würzburg Urteil vom 21.2.1990 - W 3 K 88.1363 -, NDV 1990, 187 ff).
  • OVG Berlin, 22.04.2003 - 6 S 9.03

    Sozialhilfe; Hilfe zum Lebensunterhalt; Einreise "um zu"; EU-Angehörige;

    Hieran hält der Senat nach erneuter Prüfung in Übereinstimmung mit der überwiegend in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung fest (vgl. OVG Münster, U. v. 25. April 1985 - 8 A 266.84 -NDV 1985, 367 = InfAuslR 1986, 155; OVG Hamburg, B. v. 8. Februar 1989 - Bs IV 8/89 - NVwZ-RR 1990, 141; Fichtner, Kommentar zum BSHG, 1999, Rdnr. 10 zu § 120; Gottschick-Giese, Kommentar zum BSHG 9. Aufl. 1985 Rdnr. 7 zu § 120; Schellhorn, Kommentar zum BSHG, 16. Aufl. 2002, Rdnr. 21 zu § 120; Mergler/Zink, Kommentar zum BSHG, 4. Aufl. Stand: April 1999, Rdnr. 69a zu § 120; zweifelnd LPK-BSHG, 5. Aufl. 1998, Rdnr. 28 zu § 120; a.A.: VG Würzburg, U. v. 21. Februar 1990 - W3K 88.1363 - NDV 1990, 187).
  • VG Würzburg, 21.02.1990 - W 3 K 88.1363
    Schließlich hat das OVG Hamburg jüngst (NVwZ-RR 1990, 141 ...) in gleicher Weise judiziert und dabei zwar das Problem erkannt, daß nämlich "die Sozialhilfesysteme der einzelnen Vertragsstaaten" mittlerweile "erhebliche Unterschiede" aufweisen, "deren Nivellierung zu keiner Zeit Ziel des Abkommens gewesen" sei; es sei "mit der Schaffung des Europäischen Fürsorgeabkommens von den Vertragsschließenden auch nicht beabsichtigt" gewesen, "den Staatsangehörigen der beteiligten Länder die Möglichkeit zu schaffen, sich einen Aufenthalt in dem Land zu wählen, dessen Sozialhilfesystem ihnen die umfangreichsten Leistungen bietet", weshalb es "einem wohlhabenden Vertragsstaat ... freistehen (muß), den Ausländern einen Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialhilfesystem zu versagen, die von vornherein in der Absicht eingereist sind, diese Leistungen zu beanspruchen, und die keine begründete Aussicht haben, aus eigenen Kräften für ihren Lebensunterhalt zu sorgen".
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