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Rechtsprechung
   BVerwG, 08.07.1988 - 4 B 100.88   

Zitiervorschläge
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BVerwG, 08.07.1988 - 4 B 100.88 (https://dejure.org/1988,182)
BVerwG, Entscheidung vom 08.07.1988 - 4 B 100.88 (https://dejure.org/1988,182)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Juli 1988 - 4 B 100.88 (https://dejure.org/1988,182)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Richterwechsel - Beweisaufnahme - Ermessenssache - Grundstücksnachbar - Betroffenheit - Materielles Recht - Verfahrensfehler - Rüge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1990, 166
 
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Wird zitiert von ... (90)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 02.09.1977 - 7 B 15.76

    Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip durch die Auslegung einer nichtrevisiblen

    Auszug aus BVerwG, 08.07.1988 - 4 B 100.88
    Abgesehen davon kann von einem Verstoß gegen die Denkgesetze nur gesprochen werden, wenn das Gericht einen Schluß gezogen hat, der schlechterdings nicht gezogen werden kann, nicht dagegen schon dann, wenn eine Schlußfolgerung nicht zwingend oder nicht überzeugend oder sogar unwahrscheinlich sein sollte (vgl. Beschlüsse vom 28. Juni 1973 - BVerwG 6 CB 63.73 - und vom 2. September 1977 - BVerwG 7 B 15.76 - ).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 08.07.1988 - 4 B 100.88
    Mit dem weiteren Vorbringen, die Rechtssache habe bezüglich des Drittschutzes von brandschutzrechtlichen Bestimmungen und der Notwendigkeit von nachbarschützenden Auflagen zur Einschränkung der Brandgefahr grundsätzliche Bedeutung, wird eine konkrete klärungsbedürftige und entscheidungserhebliche Rechtsfrage nicht bezeichnet (vgl. hierzu BVerwGE 13, 90 ).
  • BVerwG, 19.03.1970 - IV B 155.69

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Eingriff in den Grundbesitz - Grundsätzliche

    Auszug aus BVerwG, 08.07.1988 - 4 B 100.88
    Die Beschwerde legt nicht dar, daß das Berufungsgericht die für eine solche Beurteilung erforderliche Sachkunde unmöglich haben konnte (vgl. Beschluß vom 19. März 1970 - BVerwG 4 B 155.69 - DVBl. 1970, 582, 583).
  • BVerwG, 17.11.1972 - IV C 41.68

    Verstoß gegen den prozessrechtlichen Grundsatz der Unmittelbarkeit der

    Auszug aus BVerwG, 08.07.1988 - 4 B 100.88
    - Übrigens hat die Augenscheinseinnahme vom 16. Juli 1985 vor dem Senat des Berufungsgerichts in seiner - damaligen - vollen Besetzung stattgefunden, so daß der Hinweis der Beschwerde auf das Urteil des beschließenden Senats vom 17. November 1972 - BVerwG 4 C 41.68 - (BVerwGE 41, 174) schon deshalb fehlgeht.
  • BVerwG, 12.07.1985 - 9 CB 104.84

    Protokoll - Genehmigung - Sachverständiger Zeuge - Aussage -

    Auszug aus BVerwG, 08.07.1988 - 4 B 100.88
    Bei einem Richterwechsel ist es für die gebotene Unterrichtung der mitwirkenden Richter und die Schaffung einer sicheren Entscheidungsgrundlage vielmehr grundsätzlich ausreichend, wenn der Berichterstatter den Sachverhalt einschließlich des bisherigen Prozeßverlaufs in der mündlichen Verhandlung vorträgt (vgl. Urteil vom 23. September 1983 - BVerwG 6 C 13.83 - ; Beschluß vom 12. Juli 1985 - BVerwG 9 CB 104.84 - ).
  • BVerwG, 23.09.1983 - 6 C 13.83

    Kriegsdienstverweigerungssachen - Vernehmung des Wehrpflichtigen - Richterwechsel

    Auszug aus BVerwG, 08.07.1988 - 4 B 100.88
    Bei einem Richterwechsel ist es für die gebotene Unterrichtung der mitwirkenden Richter und die Schaffung einer sicheren Entscheidungsgrundlage vielmehr grundsätzlich ausreichend, wenn der Berichterstatter den Sachverhalt einschließlich des bisherigen Prozeßverlaufs in der mündlichen Verhandlung vorträgt (vgl. Urteil vom 23. September 1983 - BVerwG 6 C 13.83 - ; Beschluß vom 12. Juli 1985 - BVerwG 9 CB 104.84 - ).
  • BVerwG, 14.05.1975 - VI C 91.74

    Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts hinsichtlich einer während seines Urlaubs

    Auszug aus BVerwG, 08.07.1988 - 4 B 100.88
    Die Rüge, das Tatsachengericht habe bei der Anwendung des materiellen Rechts gegen die Denkgesetze verstoßen, kann im Rahmen einer zugelassenen Revision für die Nachprüfung der richtigen Anwendung des sachlichen Rechts erheblich sein, grundsätzlich aber nicht die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtfertigen (vgl. Beschluß vom 15. Mai 1975 - BVerwG 6 C 91.74 - Buchholz 448.0 § 34 Nr. 43).
  • BVerwG, 28.06.1973 - VI CB 63.73

    Feststellung einer Berechtigung zur Kriegsdienstverweigerung - Vorliegen der

    Auszug aus BVerwG, 08.07.1988 - 4 B 100.88
    Abgesehen davon kann von einem Verstoß gegen die Denkgesetze nur gesprochen werden, wenn das Gericht einen Schluß gezogen hat, der schlechterdings nicht gezogen werden kann, nicht dagegen schon dann, wenn eine Schlußfolgerung nicht zwingend oder nicht überzeugend oder sogar unwahrscheinlich sein sollte (vgl. Beschlüsse vom 28. Juni 1973 - BVerwG 6 CB 63.73 - und vom 2. September 1977 - BVerwG 7 B 15.76 - ).
  • BVerwG, 26.11.1969 - VI C 121.65

    Ausschluss der Angehörigen der Waffen-SS von den Rechten aus dem Gesetz zu Art.

    Auszug aus BVerwG, 08.07.1988 - 4 B 100.88
    Das Tatsachengericht kann eine frühere Beweisaufnahme nach seinem Ermessen auch dann verwerten, wenn zwischen der Beweisaufnahme und der Entscheidung die Besetzung des erkennenden Gerichts gewechselt hat (BVerwG, Urteil vom 26. November 1969 - BVerwG 6 C 121.65 - Buchholz 310 § 96 Nr. 7).
  • BVerwG, 12.08.1967 - IV B 252.65

    Heilung eines Verfahrensmangels durch die unterlasssene Rüge in der nächsten

    Auszug aus BVerwG, 08.07.1988 - 4 B 100.88
    Zulässig ist eine derartige Verwertung eines durch andere als die erkennenden Richter erhohobenen Beweises insbesondere dann, wenn über die Beweisaufnahme eine ordnungsgemäße Niederschrift vorhanden ist (BVerwG, Beschluß vom 12. August 1967 - BVerwG 4 B 252.65 - Buchholz 310 § 96 Nr. 6).
  • VG Mainz, 17.12.2020 - 1 K 778/19

    Datenschutzrechtliche Verwarnung für einen Rechtsanwalt wegen einer

    Damit kam es auch nicht (mehr) auf die Würdigung der Zeugenaussage der Zeugin I. an, sodass eine möglicherweise notwendige Wiederholung der Beweisaufnahme nach einem Wechsel der Kammerbesetzung (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1988 - 4 B 100/88 - NVwZ-RR 1990, 166 [167]) schon deshalb nicht erfolgen musste.
  • BVerwG, 07.05.2014 - 4 CN 5.13

    Bebauungsplan; öffentliche Auslegung; ortsübliche Bekanntmachung; Arten

    Ob die Kritik der Antragstellerin den Verfahrensablauf oder die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung betrifft (vgl. dazu Beschlüsse vom 8. Juli 1988 - BVerwG 4 B 100.88 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 34 S. 4 und vom 6. Oktober 1997 - BVerwG 11 B 34.97 - juris Rn. 3), kann offen bleiben.
  • BVerwG, 14.07.2010 - 10 B 7.10

    Abschiebungsverbot; Beweiswürdigung; Beweismaß, interner Schutz; Prognose;

    Es muss sich vielmehr um einen aus Gründen der Logik schlechthin unmöglichen Schluss handeln (Beschlüsse vom 8. Juli 1988 - BVerwG 4 B 100.88 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 34 und vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).
  • BVerwG, 19.01.1990 - 4 C 28.89

    Indizienbeweis - Verstoß gegen die Denkgesetze - Beweiswürdigung -

    Das ist ohne weiteres zutreffend, wenn der geltend gemachte Denkfehler bei der Anwendung gerade des materiellen Rechts unterlaufen sein soll (vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. Juni 1970 - BVerwG 6 B 22.69 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 62; Beschluß vom 2. September 1977 - BVerwG 7 B 15.76 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 35; Beschluß vom 8. Juli 1988 - BVerwG 4 B 100.88 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 34).
  • BVerwG, 02.07.1998 - 11 B 30.97

    Lagerung von CASTOR-Behältern im Brennelement-Zwischenlager Ahaus

    Bei einem Richterwechsel ist es nach § 103 Abs. 2 VwGO auch in derartigen Fällen im allgemeinen ausreichend, wenn der Vorsitzende oder der Berichterstatter den Sachverhalt einschließlich des bisherigen Prozeßverlaufs in der neuen mündlichen Verhandlung vorträgt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 8. Juli 1988 - BVerwG 4 B 100.88 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 34).
  • BVerwG, 16.04.2002 - 4 B 8.02

    Verwirkung öffentlich-rechtlicher Abwehransprüche

    Selbst eine Verletzung von Denkgesetzen bei der Anwendung des materiellen Rechts stellt regelmäßig keinen Mangel des gerichtlichen Verfahrens dar, sondern einen Fehler bei der Anwendung des materiellen Rechts (BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1988 - BVerwG 4 B 100.88 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 34 = NVwZ-RR 1990, 166).
  • BVerwG, 24.05.1996 - 8 B 98.96

    Verwaltungsprozeßrecht: Rüge des Verstoßes gegen Denkgesetze

    Die Rüge, das Tatsachengericht habe bei der Anwendung des materiellen Rechts - hier bei der Auslegung des Vergleichs - gegen die Denkgesetze verstoßen, kann im Rahmen einer zugelassenen Revision für die Nachprüfung der richtigen Anwendung des sachlichen Rechts erheblich sein, grundsätzlich aber nicht die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels rechtfertigen (Beschluß vom 8. Juli 1988 - BVerwG 4 B 100.88 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 34 S. 3 ).

    Denn von einem Verstoß gegen die Denkgesetze kann jedenfalls nur dann gesprochen werden, wenn das Gericht einen Schluß gezogen hat, der schlechterdings nicht gezogen werden kann, nicht dagegen schon dann, wenn eine Schlußfolgerung nicht zwingend oder nicht überzeugend oder sogar unwahrscheinlich sein sollte (Beschlüsse vom 8. Juli 1988, a.a.O., und vom 2. September 1977 - BVerwG VII B 15.76 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 35 S. 31 ).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2018 - 1 B 13.16

    Gebühr für Umsetzung eines in einer Halteverbotszone geparkten Fahrzeugs;

    Trotz des Richterwechsels bleibt die Beweiskraft der protokollierten Aussage der Würdigung durch den erkennenden Spruchkörper zugänglich (BGH, Urteil vom 4. Februar 1997 - XI ZR 160.96 -, juris Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1988 - 4 B 100.88 -, juris Rn. 3).
  • BVerwG, 26.04.1996 - 8 B 71.96

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

    Die Rüge, das Tatsachengericht habe bei der Anwendung des materiellen Rechts gegen die Denkgesetze verstoßen, kann im Rahmen einer zugelassenen Revision für die Nachprüfung der richtigen Anwendung des sachlichen Rechts erheblich sein (Beschluß vom 8. Juli 1988 - BVerwG 4 B 100.88 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 34 S. 3 ).

    Die in dieser Weise begründete Rüge kann im vorliegenden Fall - da es hier nicht um Beweiswürdigungsfragen, sondern um die logisch schlüssige Auslegung von Rechtsnormen und ihre Anwendung geht - grundsätzlich auch nicht die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtfertigen (Beschluß vom 8. Juli 1988, a.a.O.), so daß sich die Prüfung erübrigt, ob das als Grundsatzrüge geltend gemachte Vorbringen des Klägers in dieser Richtung auslegungs- oder umdeutungsfähig wäre.

    Abgesehen davon kann von einem Verstoß gegen die Denkgesetze nur gesprochen werden, wenn das Gericht einen Schluß gezogen hat, der schlechterdings nicht gezogen werden kann, also denklogisch ausgeschlossen ist (Beschlüsse vom 8. Juli 1988, a.a.O. und vom 14. März 1988 - BVerwG 5 B 7.88 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 199 S. 31).

  • BVerwG, 18.05.1995 - 8 B 47.95

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Ungültigkeit einer

    Die Rüge, das Tatsachengericht habe bei der Anwendung des materiellen Rechts gegen die Denkgesetze verstoßen, kann im Rahmen einer zugelassenen Revision für die Nachprüfung der richtigen Anwendung des sachlichen Rechts erheblich sein (Beschluß vom 8. Juli 1988 - BVerwG 4 B 100.88 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 34 S. 3 ).

    Die in dieser Weise begründete Rüge kann im vorliegenden Fall - da es hier nicht um Beweiswürdigungsfragen, sondern um die logisch schlüssige Auslegung von Rechtsnormen und ihre Anwendung geht - grundsätzlich auch nicht die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtfertigen (Beschluß vom 8. Juli 1988, a.a.O.), so daß sich die Prüfung erübrigt, ob das als Grundsatzrüge geltend gemachte Vorbringen des Beklagten in dieser Richtung auslegungs- oder umdeutungsfähig wäre.

    Abgesehen davon kann von einem Verstoß gegen die Denkgesetze nur gesprochen werden, wenn das Gericht einen Schluß gezogen hat, der schlechterdings nicht gezogen werden kann, also denklogisch ausgeschlossen ist (Beschlüsse vom 8. Juli 1988, a.a.O., und vom 14. März 1988 - BVerwG 5 B 7.88 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 199 S. 31).

  • BVerwG, 09.09.1997 - 8 B 185.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Revisionsrechtliche Prüfung irrevisiblen Landesrechts;

  • BVerwG, 10.08.2017 - 9 B 68.16

    Keine Klärungsbedürftigkeit von Fragen der Spielgerätesteuer

  • BVerwG, 29.04.1996 - 8 B 72.96

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

  • BVerwG, 02.09.2010 - 1 B 18.10

    Anspruch; Aufenthaltserlaubnis; Beweiswürdigung; Denkgesetze; Erfüllung;

  • BVerwG, 07.06.1994 - 8 B 10.94

    Nichtzulassungsbeschwerde wegen fehlenden Verfahrensmangels - Nichtruhen der

  • BVerwG, 25.04.2016 - 4 B 10.16

    Widerspruch bei gesetzlicher Anordnung des Wegfalls des Widerspruchsverfahrens

  • BVerwG, 27.10.1998 - 8 B 132.98

    Offene Vermögensfragen - Anforderungen an die Feststellung des Motivs der

  • BVerwG, 10.08.1988 - 4 CB 19.88

    "Nicht mit Gründen versehenes" Urteil; Unrichtige Sachbehandlung i.S: von § 21

  • BVerwG, 14.05.2008 - 4 B 46.07

    Gebotenheit einer Gesamtlärmbetrachtung bei drohenden Lärmbelästigungen und

  • BVerwG, 16.09.1997 - 8 B 198.97

    Zulässigkeit von Abschreibungen nach dem Wiederbeschaffungswert - Bezeichnung

  • BVerwG, 23.08.1995 - 1 B 46.95

    Verfahrensgrundrechte: Anspruch auf den gesetzlichen Richter, Vorlage einer

  • BVerwG, 16.09.1997 - 8 B 197.97

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bei der Auslegung irrevesiblen

  • BVerwG, 31.03.2022 - 2 B 52.21

    Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme; richterliche Inaugenscheinnahme von Videos

  • BVerwG, 21.12.2010 - 4 BN 20.10

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • BVerwG, 28.04.2008 - 4 B 47.07

    Änderung der i.R.e. Planfeststellung getroffenen betrieblichen Regelungen eines

  • BVerwG, 20.05.2003 - 8 B 36.03

    Rechtsnachfolger; Erbe; Bodenreform; -grundstück; Berechtigter.

  • BVerwG, 04.05.2001 - 7 B 10.01

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Aufklärungsmangel und Verstoß

  • BVerwG, 23.09.1997 - 8 B 203.97

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache bei Auslegung irrevesiblen

  • BVerwG, 21.04.1994 - 1 B 14.94

    Kunstfreiheit - Feiertagsschutz - Widerstreitende Interessen - Stille Feiertage -

  • BVerwG, 24.06.1997 - 8 B 92.97

    Voraussetzungen für die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die

  • BVerwG, 14.05.2008 - 4 B 41.07

    Abweichungsmöglichkeit einer luftverkehrlichen Genehmigung von der

  • BVerwG, 16.12.2003 - 4 B 105.03

    Überleitung alter Bebauungspläne

  • BVerwG, 25.06.2013 - 4 BN 21.13

    Klärungsbedürftigkeit der Notwendigkeit der Durchführung eine

  • BVerwG, 14.05.2008 - 4 B 44.07

    Erforderlichkeit einer Planfeststellung bei Anlegung oder Änderung von Flughäfen

  • BVerwG, 08.01.2001 - 4 B 62.00

    Beschwerde gegen die Auslegung des Begriffs "Wohnung" - Keine Überprüfung

  • BVerwG, 14.05.2008 - 4 B 45.07

    Abweichungsmöglichkeit einer luftverkehrlichen Genehmigung von der

  • BVerwG, 15.11.1999 - 8 B 164.99

    Nutzung des Grundstücks durch die Rote Armee; Mietersatzleistungen;

  • BVerwG, 17.05.1999 - 8 B 178.98

    Rechtsstreit über Restitution des Grundstücks Leipziger Straße 36 in Berlin-Mitte

  • BVerwG, 15.02.1991 - 2 B 19.91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Sachliche Unabhängigkeit des

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2017 - 9 N 106.16

    Gewässereigenschaft eines von einem Verteilerbauwerk einer

  • BVerwG, 25.04.2016 - 4 B 11.16
  • BSG, 22.08.2013 - B 12 R 52/12 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der

  • BVerwG, 29.01.2004 - 8 B 132.03

    Anspruch auf Restitution eines Grundstücks bei Veräußerung durch eine

  • BVerwG, 30.05.2023 - 10 BN 2.23

    Normenkontrollklage gegen Rechtsverordnung bezweckend die Sicherung der

  • BVerwG, 15.03.2013 - 2 B 12.12

    Zur Wiederholung der Beweisaufnahme bei Richterwechsel im Fortsetzungstermin

  • BVerwG, 03.06.2002 - 8 B 67.02

    Voraussetzungen für die Annahme eines Verstoßes gegen Denkgesetze als

  • BSG, 22.08.2013 - B 12 R 55/12 B
  • BVerwG, 28.04.1997 - 1 B 77.97

    Staatsangehörigkeitsrecht - Rechtfolgen der Aushändigung eines

  • BVerwG, 02.08.2007 - 8 B 23.07

    Bestehen einer richterlichen Hinweispflicht hinsichtlich der Rechtsauffassung des

  • BVerwG, 28.07.1992 - 4 B 87.92

    Genehmigung zur Erweiterung und Nutzungsänderung eines Ladens in eine Spielhalle

  • BVerwG, 18.04.2012 - 8 B 94.11

    Anforderungen an eine revisionsgerichtliche Angreifbarkeit einer Beweiswürdigung

  • BVerwG, 27.08.2003 - 4 B 69.03

    Förmliche Ablehnung eines Beweisbeschlusses; Drittschützende Wirkung des Gebots

  • BVerwG, 05.07.1999 - 8 B 33.99

    Rechtmäßigkeit einer Nichtzulassung der Revision - Voraussetzungen für die

  • BVerwG, 27.07.2004 - 7 B 91.04

    Geltendmachung des Verfahrensfehlers einer unzulänglichen Überzeugungsbildung -

  • BVerwG, 20.01.1999 - 8 B 160.98

    Verfahren - Verfahrensmangel durch Verstoß gegen Beweisgrundsätze?

  • BVerwG, 09.07.1992 - 2 B 52.92

    Rechtmäßigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision -

  • BVerwG, 24.01.2011 - 4 B 1.11

    Bindung der Baurechtsbehörde an eine vorhergehende von ihr initiierte und

  • BVerwG, 13.07.2004 - 8 B 54.04

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Regeln der Darlegungs- und

  • BVerwG, 15.05.2003 - 7 B 9.03

    Vermögensrechtliche Rückübertragung der Miteigentumshälfte eines Grundstücks;

  • BVerwG, 24.08.1999 - 8 B 12.99

    Wahrung einer einheitlichen Auslegung des revisiblen Rechts - Divergenz als ein

  • BVerwG, 03.01.1997 - 4 B 245.96

    Zurückweisen einer Nichtzulassungsbeschwerde - Erhebung von Abweichungsrügen

  • BVerwG, 02.07.1990 - 9 B 136.90

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

  • BVerwG, 20.02.1990 - 9 B 277.89

    Nichtzulassung einer Revision - Aufklärungspflicht eines Gerichts - Fehler der

  • BVerwG, 31.08.2012 - 8 B 93.11

    Grundlagen zur gerichtlichen Überzeugungsbildung im Wege der freien

  • BVerwG, 19.04.2005 - 8 B 19.05

    Geltendmachung einer Verfahrensrüge - Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache -

  • BVerwG, 24.07.2001 - 8 B 132.01

    Zulässigkeit einer Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung unter dem

  • BVerwG, 11.04.2000 - 8 B 302.99

    Besatzungshoheitliche Grundlage für Enteignungen in der sowjetischen

  • BVerwG, 21.04.1998 - 8 B 3.98

    Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, wie sich

  • BVerwG, 24.11.1989 - 2 B 125.89

    Darlegung eines wesentlichen Verfahrensfehlers - Absehen von der Beweiserhebung -

  • BVerwG, 10.07.2001 - 8 B 106.01

    Angriff der Beweiswürdigung des Gerichts - Beiziehung des Eingangsregisters, des

  • BVerwG, 24.06.1999 - 8 B 154.99

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen Verfahrensmangels -

  • BVerwG, 06.02.1998 - 2 B 3.98

    Einholung von ärztlichen Auskünften für die Anerkennung der Beihilfefähigkeit

  • BVerwG, 28.01.1998 - 8 B 222.97

    Revisibilität der Frage nach der Verletzung des Rechtsstaatsprinzips bei der

  • BVerwG, 02.08.1993 - 8 B 93.93

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Entscheidungserheblichkeit

  • BVerwG, 14.08.1992 - 7 B 122.92

    Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Darlegung eines Zulassungsgrunds

  • BVerwG, 05.08.2004 - 7 B 45.04

    Verzicht der Beteiligten auf den Vortrag des wesentlichen Inhalts der Akten -

  • BVerwG, 17.09.2003 - 8 B 107.03
  • BVerwG, 12.07.1999 - 8 B 39.99

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Rüge der

  • BVerwG, 11.07.1997 - 7 B 164.97

    Rückübertragung eines Grundstücks nach dem Vermögensgesetz - Verwertung von

  • BVerwG, 15.11.1996 - 7 B 273.96

    Bestehen einer Restitutionsberechtigung im Sinne des Vermögensgesetzes -

  • BVerwG, 19.06.2003 - 7 B 29.03

    Klage auf vermögensrechtliche Rückübertragung eines Mietwohngrundstücks -

  • BVerwG, 04.03.1997 - 3 B 180.96

    Revisionsgerichtliche Auslegung des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Landeswaldgesetz

  • BVerwG, 05.04.1994 - 6 B 34.93

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Einwurf eines Schriftsatzes in

  • BVerwG, 13.12.1991 - 4 B 222.91

    Wiederholung einer bereits durchgeführten Beweisaufnahme bei einem Richterwechsel

  • BVerwG, 06.03.1991 - 2 B 127.90

    Verletzung rechtlichen Gehörs bei nicht erneut zugestellter Anhörungsmitteilung

  • BVerwG, 09.07.1990 - 8 C 13.90

    Zurückstellung vom Zivildienst - Finanzielle Tragbarkeit der Einstellung einer

  • BVerwG, 27.08.2003 - 4 B 70.03

    Förmliche Ablehnung eines Beweisbeschlusses - Drittschützende Wirkung des Gebots

  • BVerwG, 30.05.2002 - 8 B 66.02

    Divergenz als Zulassungsgrund einer Revision - Voraussetzungen für dasVorliegen

  • BVerwG, 04.03.1997 - 3 B 179.96

    Revisionsgerichtliche Auslegung des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Landeswaldgesetz

  • BVerwG, 17.07.1996 - 7 B 216.96

    Ordnungsgemäßer Richterwechsel - Erfordernis der Wiederholung der Beweisaufnahme

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Rechtsprechung
   BVerwG, 01.02.1989 - 7 B 14.89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,2477
BVerwG, 01.02.1989 - 7 B 14.89 (https://dejure.org/1989,2477)
BVerwG, Entscheidung vom 01.02.1989 - 7 B 14.89 (https://dejure.org/1989,2477)
BVerwG, Entscheidung vom 01. Februar 1989 - 7 B 14.89 (https://dejure.org/1989,2477)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Aus Siegfried muss nicht Siggi werden

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorname - Kurzform - Namensänderung - Wichtiger Grund

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 771
  • NVwZ-RR 1990, 166 (Ls.)
  • FamRZ 1989, 616
 
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Wird zitiert von ... (25)

  • BVerwG, 20.02.2002 - 6 C 18.01

    Änderung des Familiennamens; Namensänderung; wichtiger Grund;

    Ein die Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund i.S.d. § 3 Abs. 1 NÄG ist dann gegeben, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt (Beschlüsse vom 1. Februar 1989 - BVerwG 7 B 14.89 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 3, S. 3 und vom 27. September 1993 - BVerwG 6 B 58.93 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 4, S. 5).
  • BVerwG, 19.05.2016 - 6 B 38.15

    Änderung; Frau; Geschlechtszugehörigkeit; geschlechtsspezifischer Vorname;

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein die Änderung des Namens rechtfertigender Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NÄG vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt; dies gilt für die Änderung eines Vornamens ebenso wie für die Änderung eines Familiennamens (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2014 - 6 C 16.14 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 81 m.w.N.; Beschlüsse vom 9. November 1988 - 7 B 167.88 - StAZ 1989, 13 und vom 1. Februar 1989 - 7 B 14.89 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 3).

    Nach dieser Rechtsprechung unterscheidet sich die Änderung des Vornamens von der Änderung eines Familiennamens nur dadurch, dass den öffentlichen Interessen, auf die bei der Änderung eines Vornamens Bedacht zu nehmen ist, ein geringeres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse am unveränderten Fortbestand eines Familiennamens (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 - 6 C 26.02 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 5; Beschlüsse vom 24. März 1981 - 7 B 44.81 - StAZ 1984, 131 und vom 1. Februar 1989 - 7 B 14.89 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 3).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass auch das in Art. 2 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung der gesetzlichen Forderung, Vornamen nur aus wichtigem Grund zu ändern, nicht entgegensteht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Februar 1981 - 7 B 69.80 - NVwZ 1982, 111 und vom 1. Februar 1989 - 7 B 14.89 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 3; ebenso BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1989 - 1 BvR 358/89 - juris).

  • BVerwG, 13.09.2016 - 6 B 12.16

    Wichtiger Grund; Vornamen; Namensänderung; Änderung; Schreibweise;

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein die Änderung des Namens rechtfertigender Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NÄG) vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt; dies gilt für die Änderung eines Vornamens nach § 11 i.V.m. § 3 Abs. 1 NÄG ebenso wie für die Änderung eines Familiennamens (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2014 - 6 C 16.14 [ECLI:DE:BVerwG:2014:081214U6C16.14.0] - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 81 m.w.N.; Beschlüsse vom 9. November 1988 - 7 B 167.88 - StAZ 1989, 13, vom 1. Februar 1989 - 7 B 14.89 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 3 und vom 19. Mai 2016 - 6 B 38.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:190516B6B38.15.0] - NJW 2016, 2761).

    Die Änderung des Vornamens unterscheidet sich von der Änderung eines Familiennamens dadurch, dass den öffentlichen Interessen, auf die bei der Änderung eines Vornamens Bedacht zu nehmen ist, ein geringeres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse am unveränderten Fortbestand eines Familiennamens, der in weitergehendem Umfang als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 - 6 C 26.02 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 5; Beschlüsse vom 24. März 1981- 7 B 44.81 - StAZ 1984, 131, vom 1. Februar 1989 - 7 B 14.89 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 3 und vom 19. Mai 2016 - 6 B 38.15 - NJW 2016, 2761).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2006 - 5 B 4.06

    Zur Änderung des Vornamens einer Künstlerin

    Die Änderung des Vornamens unterscheidet sich von der Änderung eines Familiennamens nur dadurch, dass den öffentlichen Interessen, auf die bei der Änderung des Vornamens Bedacht zu nehmen ist, ein geringeres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse am unveränderten Fortbestand eines Familiennamens (vgl. neben der vorerwähnten Entscheidung des 5. Senats des OVG Berlin etwa BVerwG, Beschl. v. 27. September 1993 - 6 B 58.93 -, Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 4; Beschl. v. 1. Februar 1989 - 7 B 14.89 -, Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 3).

    Dem entspricht es, dass die Verwendung der Kurzform eines Vornamens anstelle des vollen amtlichen Namens im Verwandten- und Bekanntenkreis keinen wichtigen Grund im hier interessierenden Sinne darstellt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1. Februar 1989, a.a.O.: Keine Änderung von "Hartmut Artur Eduard" in "Harry").

    Bei der Bewertung des öffentlichen Interesses an der Namenskontinuität ist zum einen zu berücksichtigen, dass es hier (lediglich) um die Änderung eines Vornamens geht, bei dem ohnehin nicht ein solches Kontinuitätsinteresse gegeben ist, wie dies bei Änderung eines Familiennamens der Fall wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. September 1993 - 6 B 58.93 -, a.a.O.; Beschl. v. 1. Februar 1989 - 7 B 14.89 -, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 04.11.2014 - 5 C 14.2016

    Prozesskostenhilfe; keine hinreichenden Erfolgsaussichten für die beabsichtigte

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 11.1.2011 - 6 B 65/10 u.a. - juris Rn. 5; B.v. 17.5.01 - 6 B 23/01 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 76; B.v. 27.9.93 - 6 B 58/93 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 4, S. 5; B.v. 1.2.89 - 7 B 14/89 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 3, S.3) und des erkennenden Senats (B.v. 22.7.10 - 5 ZB 10.406 - juris Rn. 5; U.v. 28.10.2004 - 5 B 04.692 - juris Rn.15; U.v. 27.11.00 - 5 B 99.2679 - juris Rn. 14 m.w.N.) liegt ein wichtiger Grund im Sinne der genannten Vorschrift vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der Führung des neuen Namens Vorrang hat vor den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung, zu denen neben der Ordnungsfunktion des Namens und sicherheitsrechtlicher Interessen auch die Identifikationsfunktion des Namens gehört, die nach Namenskontinuität verlangt, weshalb der Name nicht jeder Änderung der Verhältnisse anzupassen ist.
  • VG Münster, 01.07.2014 - 1 K 3335/12

    Vorname; Namensänderung Namensführungspflicht

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 1989 - 7 B 14.89 -, NJW-RR 1989, 771.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 1989 - 7 B 14.89 -, juris, Rn. 4; BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1989 - 1 BvR 358/89 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Oktober 2012 - OVG 5 N 29.09 -, juris, Rn. 16.

  • VG Ansbach, 30.01.2015 - AN 14 K 14.00440

    Namensänderung durch Hinzufügen eines weiblichen Vornamens bei einem Namensträger

    Ein wichtiger Grund im Sinne der Vorschrift liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 11.1.2011 - 6 B 65/10 u.a. - juris Rn. 5; B.v. 17.5.01 - 6 B 23/01 - Buchholz 402.10 § 3 NamÄndG Nr. 76; B.v. 27.9.93 - 6 B 58/93 - Buchholz 402.10 § 11 NamÄndG Nr. 4, S. 5; B.v. 1.2.89 - 7 B 14/89 - Buchholz 402.10 § 11 NamÄndG Nr. 3, S.3) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 4.11.2014 - 5 C 14.2016 - juris Rn. 5; B.v. 22.7.10 - 5 ZB 10.406 - juris Rn. 5; U.v. 28.10.2004 - 5 B 04.692 - juris Rn.15; U.v. 27.11.00 - 5 B 99.2679 - juris Rn. 14 m.w.N.) dann vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der Führung des neuen Namens Vorrang hat vor den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung, zu denen neben der Ordnungsfunktion des Namens und sicherheitsrechtlichen Interessen auch die Identifikationsfunktion des Namens gehört, die nach Namenskontinuität verlangt, weshalb der Name nicht jeder Änderung der Verhältnisse anzupassen ist.

    Allein das langjährige Führen eines eigenmächtig gewählten und nunmehr beantragten Vornamens im Verwandten- und Bekanntenkreis und die Identifikation mit diesem Namen stellt keinen wichtigen Grund im Sinne von §§ 11, 3 Abs. 1 S. 1 NamÄndG dar (vgl. BVerwG, B. v. 1.2.1989 - 7 B 14/89 - juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2000 - 8 A 3628/00

    Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung ; Anspruch auf eine Namensänderung nach

    BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 1989 - 7 B 14.89 -, Buchholz 402.10, § 11 NÄG, Nr. 3, S. 3; Beschluss vom 27. September 1993 - 6 B 58.93 -, Buchholz 402.10, § 11 NÄG, Nr. 4, S. 5; OVG NRW, Urteil vom 30. April 1998 - 10 A 588/96 -, S. 9 UA; Loos, § 3 Anm. I.3.

    BVerwG, Beschluss vom 24. März 1981 - 7 B 44.81 -, StAZ 1984, 131; Beschluss vom 9. November 1988 - 7 B 167.88 -, Buchholz 402.10, § 11 NÄG, Nr. 2, S. 1 (2); Beschluss vom 1. Februar 1989 - 7 B 14.89 -, Buchholz 402.10, § 11 NÄG, Nr. 3, S. 3 (4); Loos, § 11 Anm. II.3.c).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.02.2014 - 1 S 1335/13

    Zusicherungsanspruch auf Änderung des Ehenamens bei Eheleuten einer

    Ein die Namensänderung rechtfertigender "wichtiger Grund" liegt vor, wenn bei Abwägung aller dafür und dagegen streitenden Belange das schutzwürdige Interesse des die Namensänderung Beantragenden so gewichtig ist, dass es die Belange der Allgemeinheit, die vor allem in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und in dem sicherheitspolizeilichen Interesse an der Beibehaltung seines bisherigen Namens zum Ausdruck kommen, sowie die Interessen Dritter überwiegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.09.1985 - 7 C 2.84 - NJW 1986, 740; Beschl. v. 01.02.1989 - 7 B 14.89 - Buchholz 402.10, § 11 NÄG Nr. 3; Urt. v. 26.03.2003 - 6 C 26.02 - Buchholz 402.10, § 11 NÄG Nr. 5).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.07.2017 - 5 N 19.15

    Interessenabwägung im Rahmen eines Antrages auf Änderung des zweiten Vornamens

    Sein Vorhalt, das Verwaltungsgericht hätte die von ihm "dargelegten individuellen Schwierigkeiten, die die neue, ihm plötzlich abverlangte Führung des zweiten Vornamens bedeuten", in die gerichtliche Abwägung einstellen und höhergewichtig berücksichtigen müssen, setzt sich nicht mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, derzufolge es grundsätzlich zumutbar sei, die Divergenz zwischen der tatsächlichen Gebrauchsform und der amtlichen Form des Vornamens hinzunehmen (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 14.89 -, juris Rn. 4), und im Übrigen die von dem Kläger genannten Fälle, in denen er auch im privaten Rechtsverkehr "gezwungen" sei, seine beiden Vornamen anzugeben, nicht so schwerwiegend seien, dass hier ein überwiegendes persönliches Interesse an der Vornamensänderung angenommen werden könne.

    Das in Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit steht der gesetzlichen Forderung, Vornamen nur aus wichtigem Grund zu ändern, nicht entgegen (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - OVG 5 N 29.09 -, juris Rn. 16, sowie BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 1989 - BVerwG 7 B 14.89 -, juris Rn. 3).

  • BVerwG, 27.09.1993 - 6 B 58.93
  • VG Ansbach, 21.05.2014 - AN 4 K 13.01802

    Namensänderung; Vornamensänderung eines Doppelstaatlers; seelische Belastung

  • VGH Bayern, 02.12.2015 - 5 B 14.927

    Anspruch auf Änderung des Vornamens

  • VGH Bayern, 26.02.2014 - 5 B 12.2541

    Vornamensänderung

  • VG Regensburg, 24.03.2015 - RO 2 K 14.924

    Änderung des Vornamens

  • VG Berlin, 16.01.2018 - 3 K 571.16

    Klage eines Vaters gegen die Änderung des Familiennamens seiner minderjährigen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.10.2012 - 5 N 29.09

    Namensänderung; Vorname; selbstgewählt; Hinzufügung zu weiteren Vornamen;

  • VG Schleswig, 19.03.2009 - 14 A 167/07

    Namensrecht bei Scheidungshalbwaisen

  • OVG Niedersachsen, 18.01.1994 - 10 L 4018/92

    Namensänderung; Namensänderung; Namensrecht

  • VG Münster, 17.10.2008 - 1 K 1406/08

    Voraussetzungen für eine Änderung des Vornamens von Beate in Beatrice gem. § 11

  • VGH Hessen, 02.07.1990 - 8 UE 4142/88

    Änderung des Vornamens aus wichtigem Grund

  • VG Köln, 07.05.2021 - 25 K 5593/20
  • VG Berlin, 01.07.2010 - 3 A 244.08

    Änderung des Vornamens zur Bewahrung eines ehrenden Andenkens an die Taufpaten

  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.09.2003 - 2 O 375/02

    Prozesskostenhilfe bei schwieriger Rechtslage / Wunsch nach Namensgleichheit bei

  • VG Schleswig, 19.03.2009 - 14 A 126/08

    Susan oder Julia

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Rechtsprechung
   VGH Hessen, 07.11.1988 - 8 UE 3020/84   

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VGH Hessen, 07.11.1988 - 8 UE 3020/84 (https://dejure.org/1988,5899)
VGH Hessen, Entscheidung vom 07.11.1988 - 8 UE 3020/84 (https://dejure.org/1988,5899)
VGH Hessen, Entscheidung vom 07. November 1988 - 8 UE 3020/84 (https://dejure.org/1988,5899)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 771
  • NVwZ-RR 1990, 166 (Ls.)
  • FamRZ 1990, 90 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • VGH Hessen, 26.03.1990 - 8 UE 2304/89

    Änderung des Stiefkindernamens - Sachaufklärung

    Nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen -- NÄG -- vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9), zuletzt geändert durch Art. 9 § 2 des Gesetzes vom 18. Juli 1979 (BGBl. I S. 1061) darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund -- dabei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in vollem Umfang überprüft werden kann (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats, vgl. zuletzt Hess. VGH, Urteil vom 7. November 1988 -- 8 UE 3020/84 --, NJW-RR 1989, S. 771), -- die Änderung rechtfertigt.

    Der erkennende Senat hält die begehrte Namensänderung bei gleichzeitiger Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe nicht zum Wohle des Kindes für erforderlich (zum Merkmal der "Erforderlichkeit" grundlegend BVerwG, Urteil vom 10. März 1983 -- 7 C 58.82 --, BVerwGE 67, 52, 54; übernommen von den Oberverwaltungsgerichten und Verwaltungsgerichtshöfen -- vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Mai 1987 -- 13 S 87.87 -- FamRZ 1987, S. 1185, 1186 mit kritischer Anmerkung von Schwerdtner, ebenda, sowie vom Hess. VGH, Urteil vom 7. November 1988 -- 8 UE 3020/84 -- a.a.O.; eine Rechtsprechung, an die auch Nr. 40 Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen -- NamändVwV -- in der hier maßgebenden Fassung vom 18. April 1986 anknüpft).

    Was bleibt, ist allein die Tatsache, daß der Kläger mit dem Bewußtsein leben muß, sozusagen "zwei Väter" zu haben; dazu, diese Tatsache zu verdrängen, darf aber das Namensänderungsrecht gerade nicht herhalten (BVerwG, Urteil vom 10. März 1983 -- 7 C 58.82 -- a.a.O. und diesem folgend Hess. VGH, Urteil vom 7. November 1988 -- 8 UE 3020/84 -- a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.02.2014 - 1 S 1335/13

    Zusicherungsanspruch auf Änderung des Ehenamens bei Eheleuten einer

    Unwesentliche Behinderungen sind hingegen hinzunehmen (vgl. HessVGH, Urt. v. 07.11.1988 - 8 UE 3020/84 - NJW-RR 1989, 771; BayVGH, Beschl. v. 22.07.2010 - 5 ZB 10.406 - juris).
  • VGH Hessen, 04.08.1992 - 11 UE 1927/90

    Wichtiger Grund für die Änderung des Familiennamens bei einem Stiefkind

    Der Namensänderung steht hier zunächst nicht entgegen, daß die Beigeladene neben der deutschen auch die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit besitzt (vgl. auch Hess.VGH, Urteil vom 7. November 1988 - 8 UE 3020/84 -, S. 11 des amtlichen Umdrucks).

    Der früher für das Namensrecht zuständige 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist dieser Rechtsprechung gefolgt (vgl. etwa Urteile vom 9. November 1981 - VIII OE 30/80 -, vom 7. November 1988 - 8 UE 3020/84 - und vom 26. März 1990 - 8 UE 2304/89 -).

  • VGH Hessen, 19.03.1990 - 8 UE 732/89

    Änderung des Familiennamens eines Kindes in einen Doppelnamen; "hinkende

    Ein die Namensänderung rechtfertigender "wichtiger Grund" -- dabei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in vollem Umfang überprüft werden kann (st. Rspr. d. BVerwG u. des erkennenden Senats, vgl. zuletzt Hess. VGH, U. v. 07.11.88 -- 8 UE 3020/84 -- NJW-RR 1989, S. 771), -- liegt vor, wenn das Interesse des Antragstellers an der Namensänderung schutzwürdig ist, und die Gründe so wesentlich sind, daß demgegenüber die Belange der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen (Hess. VGH, U. v. 09.06.86 -- 8 OE 90/83 -- FamRZ 1987, S. 627, 628; OVG Hamburg, U. v. 28.09.87 -- Bf IV 62/86 -- FamRZ 1988, S. 1092 jeweils unter Berufung auf BVerwG U. v. 05.09.85 -- 7 C 2.84 -- FamRZ 1986, S. 52).
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