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   OVG Berlin, 08.02.1989 - 6 S 150.88, 6 M 1.89   

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OVG Berlin, 08.02.1989 - 6 S 150.88, 6 M 1.89 (https://dejure.org/1989,12766)
OVG Berlin, Entscheidung vom 08.02.1989 - 6 S 150.88, 6 M 1.89 (https://dejure.org/1989,12766)
OVG Berlin, Entscheidung vom 08. Februar 1989 - 6 S 150.88, 6 M 1.89 (https://dejure.org/1989,12766)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1990, 194
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • VGH Baden-Württemberg, 02.02.2022 - 12 S 4089/20

    Einwendungen von ehemaligen Bewohner einer Landesaufnahmeeinrichtung gegen deren

    Ungeachtet dessen, dass nicht davon auszugehen ist, die Entfaltung der Privatheit werde durch eine Unterbringung in Mehrbettzimmern auf Dauer aufgegeben (vgl. nur die Rechtsprechung zu Obdachlosenunterkünften: OVG Berlin, Beschluss vom 08.02.1989 - 6 S 150/88 -, NVwZ-RR 1990, 194; VG Augsburg, Beschluss vom 20.10.2005 - Au 6 S 05.773 -, juris Rn. 23), sind bei der Bestimmung des Grundrechtsschutzes der von § 11 Abs. 3 und 4 der Hausordnung angesprochenen Zimmer sämtliche zur Unterbringung von Geflüchteten vorgesehenen Räumlichkeiten der LEA Freiburg in den Blick zu nehmen, da die Regelungen für alle Zimmer gleichermaßen gelten sollten.
  • VGH Baden-Württemberg, 28.03.2022 - 1 S 1265/21

    Abschiebung als spezialgesetzlich geregelte Maßnahme der

    Das Gleiche gilt für zur Behebung von Obdachlosigkeit zugewiesene Notunterkünfte (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 08.02.1989 - 6 S 150/88 - NVwZ-RR 1990, 194) jedenfalls dann, wenn es sich dabei um zur alleinigen Nutzung zugewiesene Räumlichkeiten handelt (vgl. HessVGH, Beschl. v. 26.10.1990 - 4 TH 1480/90 - ESVGH 41, 314).
  • VG Augsburg, 12.01.2015 - Au 7 E 14.1792

    Obdachlosenrecht; Verbot der Hundehaltung; Belegung eines Raums mit zwei Personen

    (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2006 - 4 CS 06.1 - juris; B.v. 18.4.1991 - 4 B 91.149 - juris; vgl. zum Verbot der Haustierhaltung auch VG Düsseldorf, U.v. 22.7.2009 - 23 K 1531/08 - juris; OVG Berlin, B.v. 8.2.1089 - 6 S 150.88 - NVwZ 1990, 194/196).
  • VG Berlin, 31.05.2017 - 26 K 144.16

    Feststellung, dass die versagte Nutzung einer Sporthalle rechtswidrig gewesen ist

    Im vorliegenden Fall ist nach dem maßgeblichen objektivierten Empfängerhorizont bei verständiger Würdigung zum Ausdruck gekommen, dass der Beklagte nicht nur die Forderung des Klägers auf unverzüglichen Zugang zu der Sporthalle zwecks Durchführung des Sportbetriebs zurückweisen wollte, sondern dass - logisch zwingend - auch der ursprünglich erteilten Nutzungsgenehmigung keine Wirksamkeit mehr zukommen sollte (vgl. zum vergleichbaren Sachverhalt einer Räumungsaufforderung: OVG Berlin, NVwZ-RR 1990, 194).
  • VG Weimar, 17.05.2000 - 6 E 953/00

    Formelle Anforderungen an eine Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. § 80

    Der vereinzelten Auffassung, auch eine sich aus dem Inhalt des Bescheides ergebende konkludente Anordnung des Sofortvollzuges sei möglich (so OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.03.1993, NVwZ-RR 1993, 480, 481) [OVG Rheinland-Pfalz 04.03.1993 - 2 B 10416/93] bzw. die ausdrücklich nur für einen Teil des Bescheides angeordnete sofortige Vollziehung müsse sich auch auf einen anderen Teil beziehen, wenn dies zur alsbaldigen Durchsetzung der beabsichtigten Maßnahme notwendig erscheint (so OVG Berlin, Beschluss vom 08.02.1989, NVwZ-RR 1990, 194, 195) [OVG Berlin 08.02.1989 - 6 S 150/88], vermag die Kammer deshalb nicht zu folgen.
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