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Rechtsprechung
   BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 17.89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,311
BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 17.89 (https://dejure.org/1989,311)
BVerwG, Entscheidung vom 15.12.1989 - 7 C 17.89 (https://dejure.org/1989,311)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Dezember 1989 - 7 C 17.89 (https://dejure.org/1989,311)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Kapazitätsverordnung - Zulassung - Studienanfängerzahlen - Studiengang - Universität - Aufnahmekapazität - Kompetenzwidrige Studienplatzverlosung - Kapazitätserschöpfungsgebot - Verlosung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1990, 348 (Ls.)
  • DVBl 1990, 531
 
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Wird zitiert von ... (131)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 08.02.1980 - 7 C 93.77

    Beiladung, notwendige; Lehrnachfrage, Bestimmung der; Regellehrverpflichtung

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 17.89
    Wie der Senat in seinem Urteil vom 8. Februar 1980 - BVerwG 7 C 93.77 - (Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 81 S. 234 f.) entschieden hat, verlangt das Kapazitätserschöpfungsgebot im Falle der nachträglichen Aufdeckung ungenutzter Kapazitäten im Gerichtsverfahren nur, daß unter den konkurrierenden Studienplatzklägern überhaupt eine Auswahl stattfindet, damit die freigebliebenen Studienplätze besetzt werden können; es besagt aber nichts über die Auswahlmodalitäten, deren Regelung dem Landesrecht unterfällt.

    Der Verwaltungsgerichtshof hält in ständiger Rechtsprechung die Auswahl durch das Los für geboten; das ist bundesrechtlich ebensowenig zu beanstanden wie die Orientierung an den Auswahlkriterien, die die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen bei der Vergabe der ausgewiesenen Studienplätze anwendet (Urteil vom 8. Februar 1980, a.a.O.).

  • BVerwG, 20.11.1987 - 7 C 103.86

    Errechnung der Schwundquote unter Einbeziehung der semesterlichen

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 17.89
    Dem Kapazitätserschöpfungsgebot ist nicht zu entnehmen, daß die Maßstäbe für die Kapazitätsermittlung in allen Einzelheiten schon in der Kapazitätsverordnung vorherbestimmt sein müssen (vgl. Senatsurteil vom 20. November 1987 - BVerwG 7 C 103.86 u.a. - Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 35 S. 44).
  • BVerwG, 02.05.1985 - 7 C 37.83

    Kosten der durch anderweitige Studienzulassung erledigten Studienplatzklage bei

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 17.89
    Auch der Senat hat in seinem Beschluß vom 2. Mai 1985 - BVerwG 7 C 37.83 - (Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 24 S. 130) ausgesprochen, die Verlosung von Studienplätzen diene zwar der Realisierung des Zulassungsanspruchs der Studienbewerber, gehöre aber als ein der Sache nach als Verwaltungstätigkeit zu qualifizierendes Auswahlverfahren nicht zum Bereich der Rechtsverfolgung vor den Gerichten.
  • BVerwG, 07.06.1978 - 7 C 63.76

    Verkündung eines Gesetzes - Amtsblatt - Abdruck von Unterschriften - Wirksame

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 17.89
    Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt, durften die Länder die Beurteilungsmaßstäbe zur quantitativen Erfassung der Ausbildungskapazität in den Kapazitätsverordnungen, also in Form von Verordnungsrecht, bestimmen; der Erlaß von förmlichen Landesgesetzen war nicht erforderlich (vgl. Urteil vom 7. Juni 1978 - BVerwG 7 C 63.76 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 60 S. 145 f. sowie zuletzt Urteil vom 17. Dezember 1906 - BVerwG 7 C 41 u. 42.84 - Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 30 S. 159 f.).
  • BVerwG, 23.03.2011 - 6 CN 3.10

    Freie Wahl der Ausbildungsstätte; Auswahlkriterien; Auswahlverfahren der

    Die angefochtenen Bestimmungen haben den Charakter von Verwaltungsverfahrensrecht des Landes (vgl. entsprechend für die gerichtlich angeordnete Verlosung außerkapazitärer Studienplätze: Beschluss vom 2. Mai 1985 - BVerwG 7 C 37.83 - Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 24 S. 130; Urteil vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 C 17.89 - Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 43 S. 97).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seiner Rechtsprechung (Urteil vom 8. Februar 1980 - BVerwG 7 C 93.77 - BVerwGE 60, 25 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 81 S. 234 ff., Beschluss vom 11. Mai 1982 - BVerwG 7 C 89.78 - Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 4 S. 21, Urteil vom 15. Dezember 1989 a.a.O. S. 97) bisher auf die Feststellung beschränkt, das bundesrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot verlange im Fall der nachträglichen Aufdeckung ungenutzter Kapazitäten im Gerichtsverfahren nur, dass unter den konkurrierenden Studienplatzklägern überhaupt eine Auswahl stattfinde, damit die frei gebliebenen Studienplätze besetzt werden könnten, es besage aber nichts über die dem Landesrecht zuzurechnenden Auswahlmodalitäten.

  • OVG Sachsen, 20.02.2013 - NC 2 B 39/12

    Leitbeschlüsse, Lehrdeputat, Gruppengröße, Losverfahren

    Zwar ist der Antragstellerin zuzugeben, dass die Verlosung freigebliebener Studienplätze der Sache nach als Verwaltungstätigkeit zu qualifizieren ist, da sie zwar der Realisierung des Zulassungsanspruchs der Studienbewerber dient, jedoch nicht zum Bereich der Rechtsverfolgung vor den Gerichten gehört (so BVerwG, Urt. v. 15. Dezember 1989 - 7 C 17/89 -, juris).

    Hierfür ist es ohne Bedeutung, ob die Verlosung vom Verwaltungsgericht oder der Antragsgegnerin durchgeführt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. Dezember 1989 a. a. O.).

    Im Falle der nachträglichen Aufdeckung ungenutzter Kapazitäten im Gerichtsverfahren verlangt das aus Art. 12 Abs. 1 GG folgende Kapazitätserschöpfungsgebot lediglich, dass unter den konkurrierenden Studienplatzbewerbern überhaupt eine Auswahl stattfindet, damit die freigebliebenen Studienplätze besetzt werden können (BVerwG, Urt. v. 15. Dezember 1989 - 7 C 17.89 -, juris Rn. 17).

    Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 15. Dezember 1989 a. a. O. m. w. N.) ist die Auswahl durch das Los bundesrechtlich ebenso wenig zu beanstanden wie die Orientierung an den Auswahlkriterien, die die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (heute die Stiftung für Hochschulzulassung) bei der Vergabe der ausgewiesenen Studienplätze anwendet.

  • VGH Hessen, 12.05.2009 - 10 B 1911/08

    Zulassung zum Studium der Medizin

    mit Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1989 (- 7 C 17/89 - DVBl. 1990, 531) geltend macht, anstelle des ermittelten Anfängermittels von 34, 5 hätte das Verwaltungsgericht nur die festgesetzte Zulassungszahl von 32 zugrunde legen dürfen, ist dem nicht zu folgen.

    Auch die von der antragstellenden Partei zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1989 (- 7 C 17/89 - DVBl. 1990, 531) vermag den Senat insofern nicht zu überzeugen.

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Rechtsprechung
   BVerwG, 16.01.1990 - 7 C 11.88   

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https://dejure.org/1990,1229
BVerwG, 16.01.1990 - 7 C 11.88 (https://dejure.org/1990,1229)
BVerwG, Entscheidung vom 16.01.1990 - 7 C 11.88 (https://dejure.org/1990,1229)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Januar 1990 - 7 C 11.88 (https://dejure.org/1990,1229)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Erledigung - Studienplatzklage - Bewerberkonkurrenz - Hochschule

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 161 Abs. 2
    Kostenentscheidung im Hochschulzulassungsrechtsstreit nach Erledigung der Hauptsache

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1990, 348
  • NVwZ-RR 1990, 348
  • DVBl 1990, 546
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 02.05.1985 - 7 C 37.83

    Kosten der durch anderweitige Studienzulassung erledigten Studienplatzklage bei

    Auszug aus BVerwG, 16.01.1990 - 7 C 11.88
    Die Kosten des erledigten Rechtsstreits trägt bei offenen Erfolgsaussichten der anderweitig zugelassene Studienplatzkläger, wenn die das Prozeßrisiko der Hochschule bestimmende Bewerberkonkurrenz trotz seines Ausscheidens fortbesteht (Fortführung der Senatsrechtsprechung im Beschluß vom 2. Mai 1985 - BVerwG 7 C 37.83 - Buchholz 121.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 24).

    Für den Fall des in seinen Erfolgsaussichten offenen Rechtsstreits trifft die Kostenlast nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats regelmäßig - und so auch hier - den Studienbewerber, durch dessen anderweitige Zulassung sich der Rechtsstreit erledigt hat (Beschluß vom 11. Mai 1982 - BVerwG 7 C 89.78 - Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 4; Beschluß vom 2. Mai 1985 - BVerwG 7 C 37.83 - Buchholz a.a.O. Nr. 24).

  • BVerwG, 11.05.1982 - 7 C 89.78

    Kostenentscheidung bei ungewissen Verfahrensausgang im Kapazitätsrechtstreit

    Auszug aus BVerwG, 16.01.1990 - 7 C 11.88
    Für den Fall des in seinen Erfolgsaussichten offenen Rechtsstreits trifft die Kostenlast nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats regelmäßig - und so auch hier - den Studienbewerber, durch dessen anderweitige Zulassung sich der Rechtsstreit erledigt hat (Beschluß vom 11. Mai 1982 - BVerwG 7 C 89.78 - Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 4; Beschluß vom 2. Mai 1985 - BVerwG 7 C 37.83 - Buchholz a.a.O. Nr. 24).
  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 15.88

    Studienplatzkläger - Rechtswidrige Stellenverlagerung - Lehrdeputat -

    Auszug aus BVerwG, 16.01.1990 - 7 C 11.88
    Der beschließende Senat hat in dem im wesentlichen gleichgelagerten, streitig entschiedenen Verfahren BVerwG 7 C 15.88 durch Urteil vom 15. Dezember 1989 die Sache auf die Revision der Beklagten zur weiteren Sachaufklärung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.08.2006 - 5 NC 72.06

    Anspruch auf voläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im ersten

    Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 12. August 2005 (- OVG NC 102.05 - [Zahnmedizin WS 04/05]; zu der dagegen erfolglos erhobenen Verfassungsbeschwerde siehe: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22. November 2005 - 1 BvR 1950.05 -) entschieden hatte, ist es der Eigenart des Kapazitätsrechtsstreits geschuldet, dass sich die Kostenverteilung im Falle des Losentscheids an dem Verhältnis ausrichtet, das der Zahl der durch das Gericht aufgedeckten Studienplätze und der ihnen gegenüber stehenden konkurrierenden Studienplatzbewerber entspricht, da sich in diesem Zahlenverhältnis wegen der Vielzahl paralleler Streitverfahren die realen Erfolgsanteile der untereinander konkurrierenden Studienplatzbewerber einerseits und der Hochschule andererseits widerspiegeln (vgl. dazu, Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. Januar 1990 - BVerwG 7 C 11/88 -, NVwZ-RR 1990, 348 f.; OVG Berlin, Beschluss vom 12. August 2005 - OVG 5 L 36.05 - [Humanmedizin WS 04/05] ).

    In dieser lediglich im Rahmen einer Stellungnahme geäußerten Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt jedoch jede Auseinandersetzung mit seiner eigenen Rechtsprechung zur Einordnung des Auswahlverfahrens und zur Kostenentscheidung in kapazitätsrechtlichen Streitigkeiten: Es ist zum einen nicht erkennbar, wie die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Kostenentscheidung in Hochschulsachen herausgearbeiteten Besonderheiten, die dazu nötigen, die Konkurrenzsituation des einzelnen Studienplatzbewerbers mit einer Vielzahl anderer Bewerber bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 8. Februar 1980 - BVerwG 7 C 92.77 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 82; Beschluss vom 11. Mai 1982 - BVerwG 7 C 89.78 - Juris; Beschluss vom 2. Mai 1985 - BVerwG 7 C 37.83 - Juris Rn. 3 ff.; Beschluss vom 16. Januar 1990 - BVerwG 7 11.88 -, NVwZ-RR 1990, 348 f.), mit einer Betrachtungsweise zu vereinbaren sein sollen, deren Folge es wäre, lediglich das individuelle Verhältnis des Studienplatzbewerbers zur jeweiligen Hochschule unter Ausklammerung der Konkurrenzsituation zum Maßstab der Kostenentscheidung zu machen.

  • VGH Baden-Württemberg, 27.09.2006 - NC 9 S 77/06

    Einstweilige Anordnung - vorläufige Hochschulzulassung - kein Anordnungsgrund bei

    Erledigt sich ein Zulassungsrechtsstreit, weil der Studienplatzbewerber anderweitig zugelassen wird, so sind die Kosten regelmäßig dem Studienplatzbewerber aufzuerlegen (BVerwG, Beschluss vom 16.01.1990 - 7 C 11.88 -, NVwZ-RR 1990, 348 = Buchholz 421.21 Nr. 45; Senat, Beschlüsse vom 24.04.1998 - NC 9 S 4/98 -, vom 26.06.2006 - NC 9 S 94/06 - st. Rspr.).
  • BVerwG, 18.01.2007 - 6 C 30.06

    Kapazitätsrechtsstreit bezüglich der Bewerbung für einen Studiengang an einer

    An diesen Überlegungen, die sich an der ständigen Rechtsprechung des Gerichts in Hochschulzulassungsstreitigkeiten orientieren (Beschlüsse vom 11. Mai 1982 - BVerwG 7 C 89.78 - Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 4, vom 2. Mai 1985 - BVerwG 7 C 37.83 - Buchholz a.a.O. Nr. 24 und vom 16. Januar 1990 - BVerwG 7 C 11.88 - Buchholz a.a.O. Nr. 45), hält der Senat nach erneuter Überprüfung fest.
  • BVerwG, 18.01.2007 - 6 C 29.06

    Kostenverteilung bei einem Streit über die Zulassung zu einem Studium - Mehrfache

    An diesen Überlegungen, die sich an der ständigen Rechtsprechung des Gerichts in Hochschulzulassungsstreitigkeiten orientieren (Beschlüsse vom 11. Mai 1982 - BVerwG 7 C 89.78 - Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 4, vom 2. Mai 1985 - BVerwG 7 C 37.83 - Buchholz a.a.O. Nr. 24 und vom 16. Januar 1990 - BVerwG 7 C 11.88 - Buchholz a.a.O. Nr. 45), hält der Senat nach erneuter Überprüfung fest.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.11.2009 - 5 NC 221.08

    Hauptsachenerledigung (hier: FU/Bachelorstudiengang Geschichte, WS 2007/08);

    Die Antragstellerin hat den Studienplatz zwar an der Antragsgegnerin erhalten; gleichwohl handelt es sich um eine anderweitige Zulassung, weil sie von der Antragsgegnerin auf einen Studienplatz innerhalb der Kapazität und im Übrigen erst zum Wintersemester 2008/09 zugelassen worden ist, während ihr mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verfolgter außerkapazitärer Zulassungsanspruch nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/08 unerfüllt geblieben ist (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 9. Juni 2006 - OVG 5 NC 17.06 - und vom 9. April 2008 - OVG 5 NC 25.08 - unter Hinweis auf die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 1982 - BVerwG 7 C 89.78 -, NVwZ 1982, 736; vom 2. Mai 1985 - BVerwG 7 C 37.83 -, DVBl 1986, 46; vom 16. Januar 1990 - BVerwG 7 C 11.88 -, NVwZ-RR 1990, 348).
  • VG Sigmaringen, 17.03.2005 - NC 6 K 396/04

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Ulm zum Wintersemester

    Auch der Umstand, dass einzelne Kläger/Innen nach Schluss der mündlichen Verhandlung ggf. eine anderweitige endgültige Zulassung erhalten, ändert an der Kostenentscheidung nichts, da die Kammer nicht der Rechtsprechung folgt, wonach die Kosten regelmäßig dem Studienplatzbewerber aufzuerlegen sind, wenn sich ein Zulassungsrechtsstreit erledigt, weil der Studienplatzbewerber anderweitig zugelassen worden ist, jedenfalls in dem Falle, wenn die Bewerberkonkurrenz und damit das Prozessrisiko der Hochschule ungeachtet seines Ausscheidens fortbesteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.01.1990 - 7 C 11.88 - NVwZ-RR 1990, S. 348; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.04.1998 - NC 9 S 4/98, ständige Rechtsprechung, zuletzt u. a. Beschluss vom 14.01.2002 - NC 9 S 36/02 -, Beschluss vom 28.07.2004 - NC 9 S 243/04 -).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.03.2009 - 1 M 140/08

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin nach den rechtlichen und

    Diesen Maßstab hat auch das Bundesverfassungsgericht für vertretbar erachtet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.09.2008 - 1 BvR 1464/07; vgl. auch BVerwG., Beschl. v. 16.01.1990 - 7 C 11.88-, NVwZ-RR 1990, 348 - zitiert nach juris).
  • VG Ansbach, 14.03.2022 - AN 2 E 21.10075

    Zulassung zum Studium der Psychologie, (Abschluss: Bachelor Vollzeit) an der ***

    Im Ausgangspunkt lässt die höchstrichterliche Rechtsprechung auch die Vergabe aufgedeckter Studienplätze mit Hilfe sachlicher Kriterien zu (vgl. Lindner in Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 3. Aufl. 2017, Kap. 11 Rn. 149 Fn. 310 mit Verweis auf BVerwG, U.v. 8.2.1980 - 7 C 93/77 - NJW 1980, 2766: nicht zu beanstanden sei die Vergabe aufgedeckter Studienplätze nach ZVS-Kriterien und BVerwG, B.v. 16.1.1990 - 7 C 11/88 - NVwZ-RR 1990, 348).
  • OVG Saarland, 02.08.2005 - 3 Y 12/05

    Streitwertfestsetzung im Hochschulzulassungsstreit bei Anträgen auf Zulassung

    Hochschulzulassungsstreitigkeiten, in denen die Vergabe so genannter "verschwiegener" Studienplätze erstrebt wird, führen häufig, wenn nicht sogar typischerweise zu dem Ergebnis, dass eine vergleichsweise geringe Zahl zusätzlicher Studienplätze festgestellt wird, um deren Vergabe eine relativ große Anzahl antragstellender Studienplatzbewerber "konkurriert", vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 16.1.1990 - 7 C 11/88 - zitiert nach Juris.
  • VG Sigmaringen, 17.03.2005 - NC 6 K 1050/03

    Studienplatzvergabe im Fach Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des

    Auch der Umstand, dass einzelne KlägerInnen nach Schluss der mündlichen Verhandlung ggf. eine anderweitige endgültige Zulassung erhalten, ändert an der Kostenentscheidung nichts, da die Kammer nicht der Rechtsprechung folgt, wonach die Kosten regelmäßig dem Studienplatzbewerber aufzuerlegen sind, wenn sich ein Zulassungsrechtsstreit erledigt, weil der Studienplatzbewerber anderweitig zugelassen worden ist, jedenfalls in dem Falle, wenn die Bewerberkonkurrenz und damit das Prozessrisiko der Hochschule ungeachtet seines Ausscheidens fortbesteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.01.1990 - 7 C 11.88 - NVwZ-RR 1990, S. 348; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.04.1998 - NC 9 S 4/98, ständige Rechtsprechung, zuletzt u. a. Beschluss vom 14.01.2002 - NC 9 S 36/02 -, Beschluss vom 28.07.2004 - NC 9 S 243/04 -).
  • VG Ansbach, 14.03.2022 - AN 2 E 21.10149

    Zulassung zum Masterstudiengang Psychologie

  • VG Ansbach, 14.03.2022 - AN 2 E 21.10141

    Coronavirus, SARS-CoV-2, Studiengang, Lehrangebot, Bachelor, Zulassungszahl,

  • VG Ansbach, 25.02.2021 - AN 2 E 20.10122

    Studiengang, Zahnmedizin, Lehrangebot, Lehrverpflichtung, Auswahlentscheidung,

  • BVerwG, 24.09.2020 - 6 C 20.19

    Auferlegen der Kosten des in der Revisionsinstanz anhängigen Teils des

  • OVG Hamburg, 09.05.2007 - 3 Nc 19/07

    Kostenentscheidung bei Erledigung eines Kapazitätsrechtsstreites durch

  • BVerwG, 07.09.2021 - 6 C 21.19

    Kostenentscheidung nach billigem Ermessen nach übereinstimmender

  • VG Ansbach, 25.02.2021 - AN 2 E 20.10171

    Zulassung zum Studiengang Zahnmedizin für das WS 2020/2021

  • OVG Niedersachsen, 09.01.2014 - 2 NB 158/13

    Auferlegung der Verfahrenskosten bei offenen Erfolgsaussichten und Erledigung

  • VG Frankfurt/Main, 18.01.2006 - 3 FM 34/06

    Auferlegung von Verfahrenskosten nach Erledigungserklärung ohne vorherige

  • VG Osnabrück, 07.12.2005 - 1 C 27/05

    Erfolgsaussicht; fehlerhafte Kapazitätsberechnung; Hauptsacheerledigung;

  • VG Berlin, 12.10.2011 - 3 L 461.11

    Kostenfestsetzung bei übereinstimmender Erledigungserklärung im Verfahren auf

  • VG Berlin, 29.10.2009 - 3 A 811.07

    Freie Universität Berlin; Wintersemester 2007/08; Geschichte; Hochschule;

  • VG Berlin, 21.11.2007 - 3 A 304.07

    Kostentragungspflicht in einem Hochschulzulassungsstreitverfahren nach

  • VGH Baden-Württemberg, 26.06.2006 - NC 9 S 94/06
  • VG Osnabrück, 28.11.2005 - 1 C 15/05

    Erfolgsaussicht; fehlerhafte Kapazitätsberechnung; Hauptsacheerledigung;

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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 16.01.1990 - 9 S 3071/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,2433
VGH Baden-Württemberg, 16.01.1990 - 9 S 3071/88 (https://dejure.org/1990,2433)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16.01.1990 - 9 S 3071/88 (https://dejure.org/1990,2433)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16. Januar 1990 - 9 S 3071/88 (https://dejure.org/1990,2433)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Prüfungsrecht: Bildung eines Bewertungsrasters; Korrektur durch Nichtmitglied eines Prüfungsausschusses; Neubewertung

  • rechtsportal.de

    BBiG § 46
    Prüfungswesen: Heranziehung einer nicht dem Prüfungsausschuß angehörenden Person zur Korrektur von Prüfungsarbeiten, Bildung eines Bewertungsrasters

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Notenbildung - Hundert-Punkte-Bewertungsraster

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1990, 348 (Ls.)
  • DVBl 1990, 546 (Kurzwiedergabe) NVwZ-RR 1990, 348 EzB BBiG § 46 Abs 1 Bilanzbuchhalter Nr. 19 (Leitsatz) EzB-VjA BBiG Bewertung § 46 Abs 1 Nr 17 (Leitsatz) EzB-VjA BBiG Bilanzbuchhalter § 46 Abs 1 Nr 21 (Leitsatz) EzB BBiG § 54 Bewertung Nr 17 (Leitsatz) EzB BBiG § 54 Bilanzbuchhalter Nr 21 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Baden-Württemberg, 06.06.1989 - 9 S 1039/89

    Prüfung; Tatsachenirrtum des Prüfers - Neubewertung durch den bisherigen Prüfer -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.01.1990 - 9 S 3071/88
    Der Senat hat in seinem Urteil vom 6.6.1989 -- 9 S 1039/89 --, DVBl. 1988, 1202 = KMK-HSchR 1989, 806 entschieden, daß ein Bewertungsfehler durch eine von der Prüfungsbehörde veranlaßte Neubewertung während des Rechtsschutzverfahrens wirksam beseitigt werden kann; die gegen das Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß vom 14.8.1989 -- 7 B 105.89 -- zurückgewiesen.

    Die aus dem Grundsatz der Chancengleichheit abgeleitete Regel, daß zur Neubewertung die bisherigen Prüfer heranzuziehen sind, weil sie den richtigen Vergleichsmaßstab für die Einordnung der Leistung in die Bewerberkonkurrenz besitzen (Urteil des Senats vom 6.6.1989, a.a.O. m.w.N.), muß dahinter zurücktreten.

  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.1989 - 9 S 2047/88

    Prüfungsrecht: Einzelnote in Abschlußzeugnis; degressives Punktsystem

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.01.1990 - 9 S 3071/88
    Der Normgeber der Prüfungsordnung verfolgte mit der Entscheidung, neben den sechs Notenstufen den Prüfern den 100-Punkte-Schlüssel an die Hand zu geben, auch den Zweck, solche Einzelleistungen auf einfache und überschaubare Weise, ohne z.B. den Zwang zur Gewichtung von ansonsten zu vergebenden (Zwischen-)Noten und den damit zusammenhängenden Nachteilen und Problemen, zu bemessen (vgl. zur Zulässigkeit eines solchen 100-Punkte-Schlüssels mit degressivem Notenzuschnitt und der 50-Punkte-Bestehensgrenze: Urteil des BVerwG vom 13.5.1986, Gew. Arch. 1986, 303 = Buchholz 451.45 § 122 HwO Nr. 1 und das Senatsurteil vom 11.4.1989, ESVGH 39, 207 = DVBl. 1989, 1262).
  • BVerwG, 14.08.1989 - 7 B 105.89

    Tatsachenirrtum eines Prüfers als Bewertungsfehler - Nichtzulassung der Revision

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.01.1990 - 9 S 3071/88
    Der Senat hat in seinem Urteil vom 6.6.1989 -- 9 S 1039/89 --, DVBl. 1988, 1202 = KMK-HSchR 1989, 806 entschieden, daß ein Bewertungsfehler durch eine von der Prüfungsbehörde veranlaßte Neubewertung während des Rechtsschutzverfahrens wirksam beseitigt werden kann; die gegen das Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß vom 14.8.1989 -- 7 B 105.89 -- zurückgewiesen.
  • BVerwG, 06.11.1987 - 7 B 198.87

    Justizausbildung - Prüfungskommission - Vorsitzender - Mißerfolgsquote -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.01.1990 - 9 S 3071/88
    Das Verwaltungsgericht hat zutreffend unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 6.11.1987, ... NVwZ 1988, 439 = Buchholz 421.0 Nr. 245 dargelegt, daß wegen des innerhalb seiner Grenzen gerichtlich nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraums der Prüfer der Umstand, daß die Mißerfolgsquoten bei einer Prüfungskommission signifikant höher sind als bei anderen, für sich allein kein Indiz für ein fehlerhaftes Prüferverhalten begründet.
  • VGH Baden-Württemberg, 29.09.1989 - 9 S 735/89

    Bewertung einer schriftlichen Arbeit im Rahmen der Abiturprüfung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.01.1990 - 9 S 3071/88
    Auch wenn man unterstellt, daß der Bewertungsmangel an der Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit jener Prüfer gegenüber der Person der Klägerin nichts geändert hat, so läßt sich die Einflußnahme des Erstkorrektors auf die Beurteilung doch nicht mehr rückgängig machen, sie ist vielmehr in die Urteilsbildung eingegangen, und es läßt sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen, daß sie bei erneuter Entscheidung derselben Personen -- bewußt oder unbewußt -- fortwirkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.12.1981, Buchholz 421.0 Nr. 157 S. 54 f.; Urteil des Senats vom 29.9.1989 -- 9 S 735/89 --).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.03.2022 - 4 L 49/21

    Besetzung des Prüfungsausschusses; Pflicht des Prüfers zur vollständigen

    Es widerspricht aber dem Wesen der Beurteilungsermächtigung und dem rechtsstaatlichen Gebot sachlicher Unabhängigkeit der Prüfer, außenstehende Dritte in einer Weise zu beteiligen, dass ihnen ein bestimmender Einfluss auf das Prüfungsergebnis eingeräumt wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Januar 1990 - 9 S 3071/88 -, juris Rn. 36).

    Es ist ferner nicht auszuschließen, dass Frau C. als hierzu nicht berufene Dritte neben dieser expliziten Einflussnahme auf das Prüfungsergebnis zu einem wesentlichen Teil auch unbewusst, das heißt nicht als solches wahrgenommen, auf die Prüfung einwirkte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 31. Januar 1995 - 14 S 2867/93 -, a. a. O. Rn. 36, und vom 16. Januar 1990 - 9 S 3071/88 -, a. a. O. Rn. 37).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.04.2014 - 1 A 1707/11

    Versetzung eines Amtsrats in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (hier: aus

    Zu welchen weiteren Überlegungen sodann die gemeinsame Erörterung geführt hätte, lässt sich nicht feststellen, weil sich (vergleichbar etwa der Situation von mündlichen Prüfungsgesprächen), zur Erheblichkeit von Verfahrensfehlern bei unvollständig informierten oder fehlerhaft besetzten Prüfungsgremien siehe Hess. VGH, Urteil vom 13. Oktober 1994 - 6 UE 2077/90 -, juris, Rn. 83 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 16. März 1993 - 9 S 72/91 -, GewArch 1994, 289 = juris, Rn. 19, und vom 16. Januar 1990 - 9 S 3071/88 -, GewArch 1990, 134 = juris, Rn. 37; VG Karlsruhe, Urteil vom 10. Juli 2002 - 7 K 3292/01 -, juris, Rn. 20; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 492, 685, der Inhalt des Dialogs nicht hypothetisch ermitteln lässt.
  • VGH Baden-Württemberg, 16.03.1993 - 9 S 72/91

    Zur Nichtübertragbarkeit der Beurteilungsermächtigung des Eintragungsausschusses

    Der Senat verweist auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts, das unter Bezugnahme auf die Senatsrechtsprechung (Urteil vom 25.11.1980 -- IX 777/79 -- sowie Urteil vom 16.1.1990 -- 9 S 3071/88 --, GewArch 1990, 134 = SPE n.F. 470 Nr. 56) den vorliegenden Sachverhalt zutreffend würdigt.

    Es hat Denkanstöße vermittelt und bestimmte Bewertungsgesichtspunkte aufgezeigt, andere möglicherweise unerwähnt gelassen sowie einige Mängel gewichtet (vgl. dazu Senatsurteil vom 16.1.1990 a.a.O.).

    Die Unaufklärbarkeit der Kausalität geht zu Lasten der Beklagten (vgl. Senatsurteil vom 16.1.1990 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.1995 - 14 S 2867/93

    Mindestvoraussetzungen für das Bestehen einer Meisterprüfung; Verfahrensfehler

    Denn damit wird im öffentlichen Interesse an der Erhaltung und Pflege des Leistungsstandes und der Leistungsfähigkeit des Handwerks sowie der Nachwuchssicherung (BVerfGE 13, 97, 107 f.) von einem Handwerker, der die gebräuchlichen Arbeiten auf seinem Gebiet meisterhaft, d.h. selbständig und nach den allgemeinen handwerklichen Grundsätzen werkgerecht ausführen soll, nichts anderes verlangt, als daß er die "werkgerechteste" Leistung wenigstens zur Hälfte erbringen kann (VGH Baden-Württemberg vom 12.10.1983 a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 13.5.1986 a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.4.1989 a.a.O.; Urteil vom 16.1.1990 - 9 S 3071/88 -).

    Die Prüfungsbehörde trägt für die Unaufklärbarkeit der Kausalität die materielle Beweislast (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.1.1990 - 9 S 3071/88 - Urteil vom 20.9.1988 DVBl. 1988, 1124, 1125; BVerwGE 70, 143, 147; Seebass, Die Prüfung - ein rechtsschutzloser Freiraum des Prüfers?, NVwZ 1985, 521, 525; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2 Prüfungsrecht, 3. Aufl., RdNr. 393).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2001 - 14 A 4813/96

    Aufhebung der juristischen Gesamtnote einer zweiten juristischen Staatsprüfung;

    vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. Januar 1990 - 9 S 3071/88 -, GewArch 1990, 134, Insoweit ist es ohne Bedeutung, dass hier die Korrekturanmerkungen der potentiell beeinflussenden Vorkorrektur nicht aufgrund eines bewusst vergebenen Auftrags entstanden sind.
  • VGH Baden-Württemberg, 29.02.2012 - 9 S 2793/10

    Fehlende Beteiligung eines Prüfers

    11 Im Falle der (ganz oder teilweise) fehlenden Beteiligung eines zur Abnahme und Bewertung einer Prüfung berufenen Prüfers lässt sich grundsätzlich nicht ausschließen, dass die versäumte Beteiligung das Ergebnis der Prüfung beeinflusst hat (vgl. Senatsurteil vom 16.01.1990 - 9 S 3071/88 -, GewArch 1990, 134; Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 492).

    Mithin können die den Fachprüferinnen an die Hand gegebenen allgemeinen Bewertungsvorgaben zwar Hilfsmittel bei der Suche nach dem zutreffenden Gesamtergebnis sein, sie vermögen indes die endgültige Gesamtbewertung durch die Fachprüferinnen mit Blick auf deren Beurteilungsspielraum nicht zu ersetzen (vgl. Senatsurteile vom 08.07.1997, a.a.O., Rn. 18 m.w.N., und vom 16.01.1990, a.a.O.; HessVGH, Urteil vom 09.12.2009 - 7 B 2837/09 -, NVwZ-RR 2010, 318; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20.07.1984 - 7 C 31/83 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 199; Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 570 m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2022 - 19 A 295/21

    Berufungsantra; Staatsprüfung; Anwesenheit; Dritter bei Beratung; Unabhängigkeit

    vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 27. September 2012 - 9 S 2143/11 -, VBlBW 2013, 111, juris, Rn. 29, und vom 16. Januar 1990 - 9 S 3071/88 -, GewArch 1990, 134, juris, Rn. 36.
  • VG Karlsruhe, 10.07.2002 - 7 K 3292/01

    Verfahrensfehler: Teilnahme eines weiteren Prüfers an Prüfung

    Nimmt an der danach erforderlichen gemeinsamen Entscheidungsfindung der zuständigen Prüfer ein weiterer - an Wissen und Erfahrung gleichwertiger - Prüfer teil, besteht sogar in besonderem Maße die Gefahr, dass die innere Unabhängigkeit der Prüfer geschmälert und ihre Meinungsbildung beeinflusst wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.01.1990, GewArch 1990, 134).

    Denn bei der möglichen Einflussnahme durch hierzu nicht berufene, jedoch der Sache nach qualifizierte Dritte handelt es sich in beachtlichem Umfang auch um unbewusste, d.h. als solche nicht wahrgenommene Wirkungen auf die innere Prüferunabhängigkeit (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.01.1990 a.a.O. und v.31.01.1995 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.09.2012 - 9 S 2143/11

    Abiturprüfung; Sachlichkeits- und Fairnessgebot; kritische Reaktion des Prüfers

    Es widerspricht nämlich dem Wesen der Beurteilungsermächtigung und dem rechtsstaatlichen Gebot sachlicher Unabhängigkeit der Prüfer, außenstehende Dritte in einer Weise zu beteiligen, dass ihnen ein bestimmender Einfluss auf das Prüfungsergebnis eingeräumt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 16.01.1990 - 9 S 3071/88 -, Juris Rn. 36).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.04.2019 - 9 S 1724/18

    Hinzuziehung eines Protokollführers zur mündlichen Prüfung im Rahmen der

    Zwar ist davon auszugehen, dass die Teilnahme einer Person an der Beratung eines Prüfungsausschusses, die diesem Ausschuss nicht angehört oder die dabei zu berücksichtigenden Leistungen des Prüflings nicht oder nur teilweise kennt, ein schwerer Verfahrensfehler ist und dass hierdurch das Prüfungsergebnis beeinflusst worden ist (vgl. Senatsurteil vom 16.01.1990 - 9 S 3071/88 -, juris m.w.N. und vom 27.09.2012 - 9 S 2143/11 -, juris; Senatsbeschluss vom 19.05.2008, a.a.O.; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 371).
  • VG Karlsruhe, 20.02.2018 - 11 K 992/16

    Wirksamkeit der Abnahme von Gesellenprüfung nur bei ordnungsgemäßer Bestellung

  • VG Oldenburg, 10.12.2002 - 12 A 818/01

    Zusammensetzung und Bewertung durch Prüfungsausschuss bei Berufsabschlussprüfung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2023 - 19 B 991/22

    Wiederholung des mündlichen Teils der Nachprüfung im Fach Latein zur Versetzung

  • VG Dresden, 08.08.2001 - 5 K 1571/01

    Anspruch auf Ausstellung eines vorläufigen Abiturzeugnisses; Ergebnis der

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