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   BVerwG, 21.06.1990 - 5 C 3.88   

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BVerwG, 21.06.1990 - 5 C 3.88 (https://dejure.org/1990,1425)
BVerwG, Entscheidung vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 (https://dejure.org/1990,1425)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Juni 1990 - 5 C 3.88 (https://dejure.org/1990,1425)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Ausbildungsförderung - Schüler - Elternwohnung - Zugangsvoraussetzungen - Schule

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BAföG § 68 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1
    Begriff der zumutbaren von der Wohnung der Eltern aus erreichbaren Ausbildungsstätte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1990, 611
  • FamRZ 1991, 121
  • DÖV 1991, 704
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 14.12.1978 - 5 C 1.78

    Zumutbarkeitsgrenze beim Schulweg - Revisibles Recht - Ausbildungsstätte -

    Auszug aus BVerwG, 21.06.1990 - 5 C 3.88
    Im Hinblick darauf, daß die Zugangsvoraussetzungen für das Fachgymnasium I. strenger waren als diejenigen für das - in einem anderen Bundesland - gelegene Wirtschaftsgymnasium Sch., kann nämlich nicht angenommen werden, daß die zuerst genannte Ausbildungsstätte, die der Kläger von der Elternwohnung aus in angemessener Zeit (vgl. BVerwGE 57, 204 [BVerwG 14.12.1978 - 5 C 1/78]) hätte erreichen können, der tatsächlich besuchten im Sinne des § 68 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entspricht.

    Sie reichen weiter (allgemein zur Relevanz von Aufnahmehindernissen schon BVerwGE 57, 204 [BVerwG 14.12.1978 - 5 C 1/78]) und erfassen, weil § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG neben § 9 BAföG keine zusätzlichen Eignungskriterien aufstellt (zutreffend Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 2. Aufl. 1988, § 12 Rdnr. 19), auch den hier vorliegenden Fall, daß ein Auszubildender Aufnahmevoraussetzungen nicht erfüllt, die, wie das Berufungsgericht in Anwendung der einschlägigen schulrechtlichen Vorschriften des Landes Schleswig-Holstein für das von der Wohnung der Eltern des Klägers aus erreichbare Fachgymnasium I. festgestellt hat, der Erhaltung eines Mindestleistungsniveaus der Bildungseinrichtung dienen und deren Erfolg sicherstellen sollen (Urteilsabdruck S. 9).

  • BVerwG, 16.12.1976 - 5 C 43.75

    Unterschiede im Bildungsgang - Auszubildender - Ausbildungsstätte - Wohnung der

    Auszug aus BVerwG, 21.06.1990 - 5 C 3.88
    Wie der erkennende Senat zu der insoweit wortgleichen Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 2 BAföG unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. VI/1975 S. 27 zu § 12 Abs. 2) bereits entschieden hat, ist eine der tatsächlich besuchten Ausbildungsstätte entsprechende Ausbildungsstätte vorhanden, wenn auch die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt (BVerwGE 51, 354 [BVerwG 16.12.1976 - V C 43/75]; Urteile vom 31. März 1980 - BVerwG 5 C 41.78 - und vom 12. Februar 1981 - BVerwG 5 C 43.79 - ).

    Die berücksichtigungsfähigen Umstände erfahren nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Einschränkung allerdings insofern, als allein ausbildungsbezogene Gesichtspunkte die Wahl einer auswärtigen Ausbildungsstätte rechtfertigen können (vgl. BVerwGE 51, 354 [BVerwG 16.12.1976 - V C 43/75]).

  • VG Schleswig, 24.07.1975 - 10 A 25/75
    Auszug aus BVerwG, 21.06.1990 - 5 C 3.88
    Der Auszubildende hat deshalb, wenn er in die auswärtige Ausbildungseinrichtung aufgenommen wird, Anspruch darauf, daß ihm für deren Besuch nach § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG Ausbildungsförderung gewährt wird (jedenfalls im Ergebnis wie hier Ramsauer/Stallbaum, a.a.O.; vgl. auch - das Merkmal der Erreichbarkeit verneinend - OVG Münster, Urteil vom 15. Dezember 1981 - 16 A 1458/80 -, zit. nach Wilts in Rothe/Blanke, BAföG, 4. Aufl., § 12 Rdnr. 22.1 ; a.A. dagegen Seifert, BAföG, 1987, § 12 Rdnr. 9 mit Hinweis auf VG Schleswig, Urteil vom 24. Juli 1975 - 10 A 25/75 - ).
  • BVerwG, 11.07.1986 - 5 B 28.86

    Bafög - Ausbildungsförderung - Erreichbare Ausbildungstätte - Schulgeld

    Auszug aus BVerwG, 21.06.1990 - 5 C 3.88
    Die vorgenannte Umschreibung ist jedoch, worauf der Senat ebenfalls schon hingewiesen hat, nicht als abschließende Begriffsfestlegung zu verstehen (Beschluß vom 11. Juli 1986 - BVerwG 5 B 28.86 - ).
  • BVerwG, 05.05.1983 - 5 C 13.81

    Wohnen bei den Eltern - Erreichbarkeit einer entsprechenden zumutbaren

    Auszug aus BVerwG, 21.06.1990 - 5 C 3.88
    Dies gilt mit Rücksicht auf das jeweils wort- und inhaltsgleich verwendete Erfordernis der Nichterreichbarkeit einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte nicht nur im Rahmen des § 12 Abs. 2 Satz 2 BAföG, sondern in gleicher Weise auch bei Anwendung des § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG (zu letzterem s. BVerwG, Urteile vom 5. Mai 1983 - BVerwG 5 C 13.81 - , vom 11. Dezember 1986 - BVerwG 5 C 71.85 u.a. - und vom 14. Dezember 1989 - BVerwG 5 C 4.86 - <NVwZ-RR 1990, 252 f.>), um die es hier geht.
  • BVerwG, 14.12.1989 - 5 C 4.86

    Ausbildungsförderung - Übergangsregelung - Bedarfssatz von Schülern

    Auszug aus BVerwG, 21.06.1990 - 5 C 3.88
    Dies gilt mit Rücksicht auf das jeweils wort- und inhaltsgleich verwendete Erfordernis der Nichterreichbarkeit einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte nicht nur im Rahmen des § 12 Abs. 2 Satz 2 BAföG, sondern in gleicher Weise auch bei Anwendung des § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG (zu letzterem s. BVerwG, Urteile vom 5. Mai 1983 - BVerwG 5 C 13.81 - , vom 11. Dezember 1986 - BVerwG 5 C 71.85 u.a. - und vom 14. Dezember 1989 - BVerwG 5 C 4.86 - <NVwZ-RR 1990, 252 f.>), um die es hier geht.
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 19.02.1987 - 14 A 160/86

    Ausbildungsförderung; BAföG; Fachgymnasium; Bedarfssatz; Ausbildungsstätte;

    Auszug aus BVerwG, 21.06.1990 - 5 C 3.88
    Gegen dieses - in FamRZ 1988, 441 abgedruckte - Urteil richtet sich die Revision des Klägers, mit der er die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung erreichen will.
  • Drs-Bund, 18.03.1971 - BT-Drs VI/1975
    Auszug aus BVerwG, 21.06.1990 - 5 C 3.88
    Wie der erkennende Senat zu der insoweit wortgleichen Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 2 BAföG unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. VI/1975 S. 27 zu § 12 Abs. 2) bereits entschieden hat, ist eine der tatsächlich besuchten Ausbildungsstätte entsprechende Ausbildungsstätte vorhanden, wenn auch die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt (BVerwGE 51, 354 [BVerwG 16.12.1976 - V C 43/75]; Urteile vom 31. März 1980 - BVerwG 5 C 41.78 - und vom 12. Februar 1981 - BVerwG 5 C 43.79 - ).
  • BVerwG, 11.12.1986 - 5 C 71.85

    Förderungsvoraussetzungen für Schüler - Vollzugsrahmen

    Auszug aus BVerwG, 21.06.1990 - 5 C 3.88
    Dies gilt mit Rücksicht auf das jeweils wort- und inhaltsgleich verwendete Erfordernis der Nichterreichbarkeit einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte nicht nur im Rahmen des § 12 Abs. 2 Satz 2 BAföG, sondern in gleicher Weise auch bei Anwendung des § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG (zu letzterem s. BVerwG, Urteile vom 5. Mai 1983 - BVerwG 5 C 13.81 - , vom 11. Dezember 1986 - BVerwG 5 C 71.85 u.a. - und vom 14. Dezember 1989 - BVerwG 5 C 4.86 - <NVwZ-RR 1990, 252 f.>), um die es hier geht.
  • BVerwG, 12.02.1981 - 5 C 43.79

    Ausbildungsförderung - Entsprechende Ausbildungsstätte - Bedarfsbemessung -

    Auszug aus BVerwG, 21.06.1990 - 5 C 3.88
    Wie der erkennende Senat zu der insoweit wortgleichen Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 2 BAföG unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. VI/1975 S. 27 zu § 12 Abs. 2) bereits entschieden hat, ist eine der tatsächlich besuchten Ausbildungsstätte entsprechende Ausbildungsstätte vorhanden, wenn auch die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt (BVerwGE 51, 354 [BVerwG 16.12.1976 - V C 43/75]; Urteile vom 31. März 1980 - BVerwG 5 C 41.78 - und vom 12. Februar 1981 - BVerwG 5 C 43.79 - ).
  • BVerwG, 31.03.1980 - 5 C 41.78
  • VGH Baden-Württemberg, 04.04.2017 - 12 S 2630/15

    Ausbildungsförderung für den Besuch des 10. Schuljahres eines auswärtigen

    25 aa) Eine entsprechende Ausbildungsstätte ist vorhanden, wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff (Inhalt), Schulstruktur und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel (Abschluss) führt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.09.1996 - 5 B 177.95 - juris, und vom 11.07.1986 - 5 B 28.86 - Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 3, Urteile vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611, vom 12.02.1981 - 5 C 43.79 - DVBl. 1982, 256, vom 31.03.1980 - 5 C 41.78 - Buchholz 436.36 § 12 BAföG Nr. 10, und vom 16.12.1976 - V C 43.75 - BVerwGE 51, 354; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.05.2016 - 12 A 1739/14 - juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; Sächsisches OVG, Urteil vom 18.06.2014 - 1 A 63/11 - NVwZ-RR 2015, 108; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 2 Rn. 61; …

    Allerdings ist die sich auf Lehrstoff (Inhalt), Schulstruktur und Bildungsgang konzentrierende Umschreibung nicht als abschließende Begriffsfestlegung anzusehen (BVerwG, Urteil vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611; Beschluss vom 11.07.1986 - 5 B 28.86 - Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 3).

    Die berücksichtigungsfähigen Umstände erfahren nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Einschränkung allerdings insofern, als allein ausbildungsbezogene Gesichtspunkte die Wahl einer auswärtigen Ausbildungsstätte rechtfertigen können (BVerwG, Urteile vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611, und vom 16.12.1976 - V C 43.75 - BVerwGE 51, 354).

    Ein weiterer ausbildungsbezogener Gesichtspunkt, der eine Schule als entsprechende Ausbildungsstätte ausschließen kann, ist gegeben, wenn diese Schule Schulgeld erhebt; dies gilt jedenfalls dann, wenn dieses in einer Höhe festgesetzt ist, dass es sich für den Auszubildenden als unüberwindbares Hindernis darstellt (BVerwG, Urteil vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611).

    Im Übrigen werden wesentliche, beachtliche Unterschiede zwischen zwei Ausbildungsstätten teilweise bereits dann gesehen, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll erscheine (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611).

    Vielmehr handelt es sich dabei um einen sozialen Aspekt der Erziehung, der auf das Ausbildungsverhältnis nur mittelbar einwirken kann, als solcher jedoch ausbildungsförderungsrechtlich irrelevant ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.09.2017 - 12 S 1085/17

    Zur Frage des zumutbaren Zeitaufwandes zum Erreichen einer Ausbildungsstätte.

    Eine entsprechende Ausbildungsstätte ist vorhanden, wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff (Inhalt), Schulstruktur und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel (Abschluss) führt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.09.1996 - 5 B 177.95 - juris, und vom 11.07.1986 - 5 B 28.86 - Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 3, Urteile vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611, vom 12.02.1981 - 5 C 43.79 - DVBl. 1982, 256, vom 31.03.1980 - 5 C 41.78 - Buchholz 436.36 § 12 BAföG Nr. 10, und vom 16.12.1976 - V C 43.75 - BVerwGE 51, 354; Senatsurteile vom 04.04.2017 - 12 S 2630/15 - juris Rn. 25, und vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.05.2016 - 12 A 1739/14 - juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; Sächsisches OVG, Urteil vom 18.06.2014 - 1 A 63/11 - NVwZ-RR 2015, 108; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 2 Rn. 16.2, Stand März 2010; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 2 Rn. 61; …

    Allerdings ist die sich auf Lehrstoff (Inhalt), Schulstruktur und Bildungsgang konzentrierende Umschreibung nicht als abschließende Begriffsfestlegung anzusehen (BVerwG, Urteil vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611; Beschluss vom 11.07.1986 - 5 B 28.86 - Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 3).

    Die berücksichtigungsfähigen Umstände erfahren nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Einschränkung allerdings insofern, als allein ausbildungsbezogene Gesichtspunkte die Wahl einer auswärtigen Ausbildungsstätte rechtfertigen können (BVerwG, Urteile vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611, und vom 16.12.1976 - V C 43.75 - BVerwGE 51, 354).

    Im Übrigen werden wesentliche, beachtliche Unterschiede zwischen zwei Ausbildungsstätten bereits dann gesehen, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten ausbildungsbezogenen Umstand objektiv sinnvoll erscheint (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611), solange dieser Teil des in Rede stehenden Ausbildungsgangs - hier der Erwerb der Mittleren Reife - ist.

  • VGH Bayern, 18.06.2013 - 12 B 13.593

    Ausbildungsförderung von Migranten an privatem Gymnasium

    Der Senat hat sich in seiner Entscheidung vom 5. Dezember 2012 - 12 BV 11.1377 - juris, Rn. 12 ff. unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 31.3.1980 - 5 C 41.78 -, FamRZ 1980, 837; U.v. 21.6.1990 - 5 C 3/88 -, NVwZ-RR 1990, 611; B.v. 20.9.1996 - 5 B 177/95 - juris) bereits eingehend zu den aufgeworfenen Rechtsfragen verhalten und führt insoweit lediglich seine bisherige Rechtsprechung fort.

    Abzustellen ist vielmehr darauf, ob bei der wohnortnahen Bildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang relevante Unterschiede gegenüber der gewählten auswärtigen Schule bestehen, die einem Verweis des Auszubildenden auf den Besuch der wohnortnahen Bildungsstätte entgegenstehen (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.1976 - V C 43.75 -, BVerwGE 51, 354 [356]; U.v. 31.3.1980 - V C 41.78 -, FamRZ 1980, 837; U.v. 12.2.1981 - V C 43.79 -, FamRZ 1981, 610 f.; U.v. 21.6.1990 - V C 3/88 -, NVwZ-RR 1990, 611 f.; OVG NRW, B.v. 28.10.2011 - 12 A 1955/11 - juris, Rn. 3; B.v. 28.2.2012 - 12 A 1456/11 - juris, Rn. 3; B.v. 16.10.2012 - 12 A 1628/12 - juris, Rn. 7; BayVGH, B.v. 5.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris, Rn. 12).

    Demgegenüber liegen wesentliche, beachtliche Unterschiede zwischen zwei Ausbildungsstätten dann vor, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten, nur an der von ihm gewählten und nicht auch an der wohnortnahen Ausbildungsstätte verwirklichten ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll ist (vgl. BVerwG, U.v. 21.6.1990 - 5 C 3/88 -, NVwZ-RR 1990, 611 f.; OVG NRW, B.v. 28.10.2011 - 12 A 1955/11 - juris, Rn. 3; B.v. 28.2.2012 - 12 A 1456/11 - juris, Rn. 3; B.v. 16.10.2012 - 12 A 1628/12 - juris, Rn. 7; BayVGH, B.v. 5.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris, Rn. 13).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.06.2017 - 7 A 11868/16

    Ausbildungsförderung für die Ausbildung an einer "entsprechenden

    Eine entsprechende Ausbildungsstätte liegt daher (erst) dann vor, wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt, wobei nur ausbildungsbezogene Gesichtspunkte berücksichtigungsfähig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1990 - 5 C 3/88 -, juris).

    Eine entsprechende Ausbildungsstätte liegt daher (erst) dann vor, wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1990 - 5 C 3.88 -, juris, Rn. 12; Beschluss vom 20. September 1996 - 5 B 177.95 -, juris, Rn. 4; jeweils m.w.N.).

    Diese Aufzählung ist zwar nicht abschließend, berücksichtigungsfähig sind jedoch grundsätzlich nur ausbildungsbezogene Gesichtspunkte und nicht auch andere, etwa soziale Umstände des Auszubildenden, die auf das Ausbildungsverhältnis nur mittelbar einwirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1990 - 5 C 3.88 -, juris, Rn. 12 m.w.N.).

  • VG München, 27.03.2014 - M 15 K 13.2854

    Ausbildungsförderung für den Besuch einer privaten Realschule mit Internat, die

    Abzustellen ist vielmehr darauf, ob bei der wohnortnahen Bildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang relevante Unterschiede gegenüber der gewählten auswärtigen Schule bestehen, die einem Verweis des Auszubildenden auf den Besuch der wohnortnahen Bildungsstätte entgegenstehen (BayVGH, z. B. B.v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris Rn. 18 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 16.12.1976 - V C 43.75 - BVerwGE 51, 354; U.v. 31.3.1980 - V C 41.78 - FamRZ 1980, 837; U.v. 12.2.1981 - V C 43.79 - FamRZ 1981, 610; U.v. 21.6.1990 - V C 3/88 - NVwZ-RR 1990, 611; OVG NRW, B.v. 28.10.2011 - 12 A 1955/11 - juris Rn. 3; B.v. 28.2.2012 - 12 A 1456/11 - juris Rn. 3; B.v. 16.10.2012 - 12 A 1628/12 - juris Rn. 7).

    Demgegenüber liegen wesentliche, beachtliche Unterschiede zwischen zwei Ausbildungsstätten dann vor, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten, nur an der von ihm gewählten und nicht auch an der wohnortnahen Ausbildungsstätte verwirklichten ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll ist (BayVGH, z. B. B.v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris Rn. 18 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 21.6.1990 - 5 C 3/88 - NVwZ-RR 1990, 611; OVG NRW, B.v. 28.10.2011 - 12 A 1955/11 - juris Rn. 3; B.v. 28.2.2012 - 12 A 1456/11 - juris Rn. 3; B.v. 16.10.2012 - 12 A 1628/12 - juris Rn. 7).

    Der Aufnahme der Klägerin in die 6. Jahrgangsstufe einer wohnortnahen öffentlichen Realschule und damit der Annahme einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte stand auch kein unüberwindliches rechtliches oder tatsächliches Hindernis entgegen (vgl. BVerwG, U.v. 21.6.1990 - 5 C 3/88 - NVwZ-RR 1990, 611 m. w. N.).

  • VG München, 29.01.2015 - M 15 K 14.1523

    Ausbildungsförderung für den Besuch eines privaten Gymnasiums, das vorwiegend von

    Abzustellen ist vielmehr darauf, ob bei der wohnortnahen Bildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang relevante Unterschiede gegenüber der gewählten auswärtigen Schule bestehen, die einem Verweis des Auszubildenden auf den Besuch der wohnortnahen Bildungsstätte entgegenstehen (BayVGH, z. B. B. v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris Rn. 18 unter Verweis auf BVerwG, U. v. 16.12.1976 - V C 43.75 - BVerwGE 51, 354; U. v. 31.3.1980 - V C 41.78 - FamRZ 1980, 837; U. v. 12.2.1981 - V C 43.79 - FamRZ 1981, 610; U. v. 21.6.1990 - V C 3/88 - NVwZ-RR 1990, 611; OVG NRW, B. v. 28.10.2011 - 12 A 1955/11 - juris Rn. 3; B. v. 28.2.2012 - 12 A 1456/11 - juris Rn. 3; B. v. 16.10.2012 - 12 A 1628/12 - juris Rn. 7).

    Demgegenüber liegen wesentliche, beachtliche Unterschiede zwischen zwei Ausbildungsstätten dann vor, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten, nur an der von ihm gewählten und nicht auch an der wohnortnahen Ausbildungsstätte verwirklichten ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll ist (BayVGH, z. B. B. v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris Rn. 19 unter Verweis auf BVerwG, U. v. 21.6.1990 - 5 C 3/88 - NVwZ-RR 1990, 611; OVG NRW, B. v. 28.10.2011 - 12 A 1955/11 - juris Rn. 3; B. v. 28.2.2012 - 12 A 1456/11 - juris Rn. 3; B. v. 16.10.2012 - 12 A 1628/12 - juris Rn. 7).

    Schließlich stand der Aufnahme der Klägerin in die 8. Jahrgangsstufe eines wohnortnahen öffentlichen Gymnasiums und damit der Annahme einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte auch kein unüberwindliches rechtliches oder tatsächliches Hindernis entgegen (vgl. BVerwG, U. v. 21.6.1990 - 5 C 3/88 - NVwZ-RR 1990, 611 m. w. N.; BayVGH, B. v. 7.7.2014 - 12 C 14.1294 - juris Rn. 26).

  • VG München, 18.12.2014 - M 15 K 13.5615

    Ausbildungsförderung für den Besuch eines privaten Gymnasiums, das vorwiegend von

    Abzustellen ist vielmehr darauf, ob bei der wohnortnahen Bildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang relevante Unterschiede gegenüber der gewählten auswärtigen Schule bestehen, die einem Verweis des Auszubildenden auf den Besuch der wohnortnahen Bildungsstätte entgegenstehen (BayVGH, z. B. B. v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris Rn. 18 unter Verweis auf BVerwG, U. v. 16.12.1976 - V C 43.75 - BVerwGE 51, 354; U. v. 31.3.1980 - V C 41.78 - FamRZ 1980, 837; U. v. 12.2.1981 - V C 43.79 - FamRZ 1981, 610; U. v. 21.6.1990 - V C 3/88 - NVwZ-RR 1990, 611; OVG NRW, B. v. 28.10.2011 - 12 A 1955/11 - juris Rn. 3; B. v. 28.2.2012 - 12 A 1456/11 - juris Rn. 3; B. v. 16.10.2012 - 12 A 1628/12 - juris Rn. 7).

    Demgegenüber liegen wesentliche, beachtliche Unterschiede zwischen zwei Ausbildungsstätten dann vor, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten, nur an der von ihm gewählten und nicht auch an der wohnortnahen Ausbildungsstätte verwirklichten ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll ist (BayVGH, z. B. B. v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris Rn. 19 unter Verweis auf BVerwG, U. v. 21.6.1990 - 5 C 3/88 - NVwZ-RR 1990, 611; OVG NRW, B. v. 28.10.2011 - 12 A 1955/11 - juris Rn. 3; B. v. 28.2.2012 - 12 A 1456/11 - juris Rn. 3; B. v. 16.10.2012 - 12 A 1628/12 - juris Rn. 7).

    Schließlich stand der Aufnahme der Klägerin in die 6. Jahrgangsstufe eines wohnortnahen öffentlichen Gymnasiums und damit der Annahme einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte auch kein unüberwindliches rechtliches oder tatsächliches Hindernis entgegen (vgl. BVerwG, U. v. 21.6.1990 - 5 C 3/88 - NVwZ-RR 1990, 611 m. w. N.; BayVGH, B. v. 7.7.2014 - 12 C 14.1294 - juris Rn. 26).

  • VG München, 02.10.2014 - M 15 K 13.5380

    Ausbildungsförderung für den Besuch eines privaten Gymnasiums, das vorwiegend von

    Abzustellen ist vielmehr darauf, ob bei der wohnortnahen Bildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang relevante Unterschiede gegenüber der gewählten auswärtigen Schule bestehen, die einem Verweis des Auszubildenden auf den Besuch der wohnortnahen Bildungsstätte entgegenstehen (BayVGH, z.B. B.v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris Rn. 18 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 16.12.1976 - V C 43.75 - BVerwGE 51, 354; U.v. 31.3.1980 - V C 41.78 - FamRZ 1980, 837; U.v. 12.2.1981 - V C 43.79 - FamRZ 1981, 610; U.v. 21.6.1990 - V C 3/88 - NVwZ-RR 1990, 611; OVG NRW, B.v. 28.10.2011 - 12 A 1955/11 - juris Rn. 3; B.v. 28.2.2012 - 12 A 1456/11 - juris Rn. 3; B.v. 16.10.2012 - 12 A 1628/12 - juris Rn. 7).

    Demgegenüber liegen wesentliche, beachtliche Unterschiede zwischen zwei Ausbildungsstätten dann vor, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten, nur an der von ihm gewählten und nicht auch an der wohnortnahen Ausbildungsstätte verwirklichten ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll ist (BayVGH, z.B. B.v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris Rn. 19 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 21.6.1990 - 5 C 3/88 - NVwZ-RR 1990, 611; OVG NRW, B.v. 28.10.2011 - 12 A 1955/11 - juris Rn. 3; B.v. 28.2.2012 - 12 A 1456/11 - juris Rn. 3; B.v. 16.10.2012 - 12 A 1628/12 - juris Rn. 7).

    Schließlich stand auch der Aufnahme der Klägerin in die 6. und 7. Jahrgangsstufe eines wohnortnahen öffentlichen Gymnasiums und damit der Annahme einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte für die Zeiträume 07/2013 (6. Jahrgangsstufe) und 08/2013 bis 07/2014 (7. Jahrgangsstufe) kein unüberwindliches rechtliches oder tatsächliches Hindernis entgegen (vgl. BVerwG, U.v. 21.6.1990 - 5 C 3/88 - NVwZ-RR 1990, 611 m.w.N.; BayVGH, B.v. 7.7.2014 - 12 C 14.1294 - juris Rn. 26).

  • VG München, 15.01.2015 - M 15 K 14.945

    Ausbildungsförderung für den Besuch einer privaten Realschule mit Internat in

    Abzustellen ist vielmehr darauf, ob bei der wohnortnahen Bildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang relevante Unterschiede gegenüber der gewählten auswärtigen Schule bestehen, die einem Verweis des Auszubildenden auf den Besuch der wohnortnahen Bildungsstätte entgegenstehen (BayVGH, z. B. B. v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris Rn. 18 unter Verweis auf BVerwG, U. v. 16.12.1976 - V C 43.75 - BVerwGE 51, 354; U. v. 31.3.1980 - V C 41.78 - FamRZ 1980, 837; U. v. 12.2.1981 - V C 43.79 - FamRZ 1981, 610; U. v. 21.6.1990 - V C 3/88 - NVwZ-RR 1990, 611; OVG NRW, B. v. 28.10.2011 - 12 A 1955/11 - juris Rn. 3; B. v. 28.2.2012 - 12 A 1456/11 - juris Rn. 3; B. v. 16.10.2012 - 12 A 1628/12 - juris Rn. 7).

    Demgegenüber liegen wesentliche, beachtliche Unterschiede zwischen zwei Ausbildungsstätten dann vor, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten, nur an der von ihm gewählten und nicht auch an der wohnortnahen Ausbildungsstätte verwirklichten ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll ist (BayVGH, z. B. B. v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris Rn. 19 unter Verweis auf BVerwG, U. v. 21.6.1990 - 5 C 3/88 - NVwZ-RR 1990, 611; OVG NRW, B. v. 28.10.2011 - 12 A 1955/11 - juris Rn. 3; B. v. 28.2.2012 - 12 A 1456/11 - juris Rn. 3; B. v. 16.10.2012 - 12 A 1628/12 - juris Rn. 7).

    Schließlich stand der Aufnahme des Klägers in die 8. Jahrgangsstufe einer wohnortnahen öffentlichen Realschule und damit der Annahme einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte auch kein unüberwindliches rechtliches oder tatsächliches Hindernis entgegen (vgl. BVerwG, U. v. 21.6.1990 - 5 C 3/88 - NVwZ-RR 1990, 611 m. w. N.).

  • VG München, 07.11.2013 - M 15 K 13.68

    Ausbildungsförderung

    Eine der tatsächlich besuchten Ausbildungsstätte entsprechende Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs dann vorhanden, wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff und Bildungsgang ebenfalls zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt (BVerwG, U.v. 21.6.1990 - 5 C 3/88 - FamRZ 1991, 121 und v. 20.9.1996 - 5 B 177/95 - juris; BayVGH, B.v. 5.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris).

    Abzustellen ist vielmehr darauf, ob bei der wohnortnahen Bildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang relevante Unterschiede gegenüber der gewählten auswärtigen Schule bestehen, die einem Verweis des Auszubildenden auf den Besuch der wohnortnahen Schule entgegenstehen (BVerwG, U.v. 31.3.1980 - 5 C 41/48 - FamRZ 1980, 837; U.v. 12.2.1981 - V C 43/79 - FamRZ 1981, 610; U.v. 21.6.1990 a.a.O.; BayVGH, B.v. 18.6.2013 a.a.O.).

    Demgegenüber liegen wesentliche, beachtliche Unterschiede zwischen zwei Ausbildungsstätten dann vor, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten, nur an der von ihm gewählten und nicht auch an der wohnortnahen Ausbildungsstätte verwirklichten ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll ist (BVerwG, U. v. 21.6.1990 - 5 C 3/88 - FamRZ 1991, 121; BayVGH, B.v. 5.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris).

  • BVerwG, 18.10.1990 - 5 C 11.86

    Ausbildungsförderung: Ausschließliches ausbildungsbedingtes Wohnen nicht bei den

  • VG München, 12.10.2017 - M 15 K 16.5963

    Leistung von Ausbildungsförderung für den Besuch eines privaten Gymnasiums

  • BVerwG, 27.05.1999 - 5 C 23.98

    Ausbildungsförderung für Kinder von Auslandsdeutschen; Schülerförderung für

  • VGH Bayern, 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860

    Ausbildungsförderungsrecht; Zum Begriff der "zumutbaren Ausbildungsstätte";

  • BVerwG, 14.08.2018 - 5 C 6.17

    Ausbildungsförderung für den Besuch eines Gymnasiums; Ausbildungsstätte;

  • VGH Baden-Württemberg, 18.04.2018 - 12 S 1098/17

    Ausbildungsförderung für Besuch des 11. Schuljahres; zumutbare Ausbildungsstätte

  • VG München, 06.11.2014 - M 15 K 13.4527

    Ausbildungsförderung für den Besuch eines Staatlichen Landschulheims

  • VG Würzburg, 05.07.2013 - W 1 K 13.67

    Ausbildungsförderung; Privatschule (Realschule) mit Internat; entsprechende

  • VG Würzburg, 05.07.2013 - W 1 K 12.942

    Ausbildungsförderung; Privatschule (Gymnasium) mit Internat; entsprechende

  • VG Augsburg, 09.04.2013 - Au 3 K 12.1276

    Gymnasium in Nordrhein-Westfalen; Türkisch als Fremdsprache

  • VG München, 08.11.2012 - M 15 K 12.980

    Ausbildungsförderung für den Besuch einer privaten Realschule, die vorwiegend von

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.03.2013 - 12 A 1898/11

    Bewilligung und Gewährung von Leistungen der Ausbildungsförderung für einen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2012 - 12 A 1088/11

    Zumutbarkeit eines Wechsels an eine gleichartige Ausbildungsstätte während des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2013 - 12 A 1277/12

    Anspruch eines weißrussischen Staatsangehörigen auf Bewilligung von Leistungen

  • VGH Bayern, 05.12.2012 - 12 BV 11.1377

    Ausbildungsförderungsrecht Voraussetzungen des Schüler-BAföG bei auswärtiger

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2012 - 12 A 1628/12

    Vorliegen einer der tatsächlich besuchten Ausbildungsstätte entsprechenden

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.2012 - 12 A 1456/11

    Vorhandensein einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte zum Erwerb des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2011 - 12 A 1955/11

    Einordnung eines Berufskollegs als zumutbare Ausbildungsstätte im Sinne des § 2

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2013 - 12 A 1276/12

    Anspruch eines italienischen Staatsangehörigen auf Bewilligung von Leistungen der

  • OVG Sachsen, 21.09.2022 - 5 A 980/19

    Überprüfungsverfahren; entsprechende Ausbildungsstätte; Zusatzausbildung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2013 - 12 A 1252/12

    Anspruch eines Schülers auf Bewilligung von Leistungen der Ausbildungsförderung

  • VGH Bayern, 15.08.2014 - 12 BV 13.108

    Ausbildungsförderung für den Besuch eines Gymnasiums; Eignung für den gewählten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2013 - 12 A 1275/12

    Bewilligung von Leistungen der Ausbildungsförderung gegenüber einer polnischen

  • VG München, 08.11.2012 - M 15 K 12.723

    Ausbildungsförderung für den Besuch eines privaten Gymnasiums, das vorwiegend von

  • VG Düsseldorf, 04.05.2011 - 19 K 3002/10

    Gewährung von Ausbildungsförderung für den Besuch einer Hauptschule mit

  • VG Stuttgart, 08.03.2012 - 11 K 3736/11

    Ausbildungsförderung für Besuch eines Berufskollegs - hier: zumutbare

  • VG Trier, 20.12.2007 - 6 K 439/07

    Ausbildungsförderung für den Besuch der 11. Klasse eines Gymnasiums

  • OVG Sachsen, 18.06.2014 - 1 A 163/11

    Ausbildungsförderung, Bedarf für Schüler,Berufsfachschule, ; auswärtige

  • VG Würzburg, 15.03.2018 - W 3 K 16.1320

    Anforderungen an eine von der Wohnung der Eltern aus erreichbare, der bislang

  • VG Arnsberg, 26.04.2017 - 10 K 4863/16
  • VG Göttingen, 24.03.2015 - 2 A 780/13

    Aufnahmevoraussetzungen; unterschiedliche Aufnahmevoraussetzungen;

  • VG Arnsberg, 20.08.2008 - 10 K 1523/07

    Gegenseitige Entsprechung zweier Gymnasien i.S.d. § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1

  • VG Arnsberg, 26.04.2017 - 10 K 4862/16
  • VG München, 08.11.2012 - M 15 K 12.2825

    Ausbildungsförderung für den Besuch einer privaten Realschule, die vorwiegend von

  • VG München, 08.11.2012 - M 15 K 12.920

    Ausbildungsförderung für den Besuch einer privaten Realschule, die vorwiegend von

  • VG Ansbach, 16.01.2008 - AN 2 K 07.02943

    Entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte i.S.d. § 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG

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