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   VGH Hessen, 01.10.1990 - 2 TH 507/90   

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https://dejure.org/1990,3710
VGH Hessen, 01.10.1990 - 2 TH 507/90 (https://dejure.org/1990,3710)
VGH Hessen, Entscheidung vom 01.10.1990 - 2 TH 507/90 (https://dejure.org/1990,3710)
VGH Hessen, Entscheidung vom 01. Oktober 1990 - 2 TH 507/90 (https://dejure.org/1990,3710)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 80 Abs 2 Nr 4 VwGO
    Teilweiser Sofortvollzug eines Planfeststellungsbeschlusses für ein Straßenbauvorhaben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1991, 177
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Hessen, 20.04.1990 - 2 R 3132/89

    Einfluß einer geänderten Kommunalen Verkehrskonzeption auf einen

    Auszug aus VGH Hessen, 01.10.1990 - 2 TH 507/90
    Das hat der Senat wiederholt entschieden (vgl. Beschluß vom 11. Juli 1988, NUR 1989, 263 -insoweit nicht veröffentlicht in NVwZ 1988, 1040-, und zuletzt Beschluß vom 20. April 1990 - 2 R 3132/89 -).

    Gegen die Teilbarkeit einer Verkehrsanlage bestehen keine Bedenken, wenn z.B. bei mehrstreifig geplanten Fahrbahnen einzelne Fahrstreifen von dem Sofortvollzug ausgenommen werden (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 1988 und 20. April 1990, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.06.1989 - 5 S 3040/87

    Ausgleichsanspruch für Baulärm

    Auszug aus VGH Hessen, 01.10.1990 - 2 TH 507/90
    Neben einer solchen Längsspaltung kann die sofortige Vollziehung eines Planfeststellungsbeschlusses auch auf einzelne Abschnitte eines linearen Vorhabens begrenzt werden, wenn und soweit die mit dem Vorhaben verfolgten Ziele ohne Änderung der Gesamtkonzeption zumindest teilweise sofort erreicht werden (vgl. Senatsbeschluß vom 21. Juli 1989 - 2 R 768/89 -, UPR 90, 119 -LS-).
  • VGH Hessen, 21.06.1989 - 2 R 768/89

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Planfeststellungsbeschluß für Autobahnabschnitt

    Auszug aus VGH Hessen, 01.10.1990 - 2 TH 507/90
    Neben einer solchen Längsspaltung kann die sofortige Vollziehung eines Planfeststellungsbeschlusses auch auf einzelne Abschnitte eines linearen Vorhabens begrenzt werden, wenn und soweit die mit dem Vorhaben verfolgten Ziele ohne Änderung der Gesamtkonzeption zumindest teilweise sofort erreicht werden (vgl. Senatsbeschluß vom 21. Juli 1989 - 2 R 768/89 -, UPR 90, 119 -LS-).
  • VGH Hessen, 11.07.1988 - 2 TH 740/88

    Zur Beteiligung von Naturschutzverbänden aus Verwaltungsverfahren und zur

    Auszug aus VGH Hessen, 01.10.1990 - 2 TH 507/90
    Das hat der Senat wiederholt entschieden (vgl. Beschluß vom 11. Juli 1988, NUR 1989, 263 -insoweit nicht veröffentlicht in NVwZ 1988, 1040-, und zuletzt Beschluß vom 20. April 1990 - 2 R 3132/89 -).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2006 - 2 S 20.06

    Vorläufiges Verbot der militärischen Nutzung des Truppenübungsplatzes Wittstock

    Dem steht auch nicht entgegen, dass die Begrenzung der Anordnung der sofortigen Vollziehung auf Teile eines Planfeststellungsbeschlusses nach verbreiteter Ansicht nur rechtmäßig ist, wenn der Planfeststellungsbeschluss nicht nur in räumlich-gegenständlicher, sondern auch in funktioneller Hinsicht teilbar ist, d.h. wenn gewährleistet ist, dass durch den Teilvollzug nicht die Gesamtkonzeption wesentlich verändert wird (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 1. Oktober 1990, NVwZ-RR 1991, 177, 178; Schoch, a.a.O., Rn. 152).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.12.2006 - 2 S 24.06

    Zulässigkeit der militärischen Nutzung einer vormals sowjetisch genutzten

    Dem steht auch nicht entgegen, dass die Begrenzung der Anordnung der sofortigen Vollziehung auf Teile eines Planfeststellungsbeschlusses nach verbreiteter Ansicht nur rechtmäßig ist, wenn der Planfeststellungsabschluss nicht nur in räumlich-gegenständlicher, sondern auch in funktioneller Hinsicht teilbar ist, d.h. wenn gewährleistet ist, dass durch den Teilvollzug nicht die Gesamtkonzeption wesentlich verändert wird (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 1. Oktober 1990, NVwZ-RR 1991, 177, 178; Schoch, a.a.O., Rn. 152).
  • VG Oldenburg, 26.10.1999 - 1 B 3319/99

    Planfeststellungsbeschluss zur Errichtung eines Emssperrwerks; Bindungswirkung

    Im übrigen ist die Teilbarkeit des Sofortvollzuges, wie auf Seite 4 des Beschlusses vom 09. August 1999 unter Bezugnahme auf den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 01. Oktober 1990 - 2 TH 507/90 -, NVwZ-RR 1991, 177, 178 [VGH Hessen 01.10.1990 - 2 TH 507/90] ausgeführt, eine rechtslogisch vor der gerichtlichen Abwägungsentscheidung zu prüfende Voraussetzung der Anordnung der sofortigen Vollziehung, auch wenn für die Beurteilung materielle Kriterien ausschlaggebend waren.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2006 - 2 S 22.06

    Beeinträchtigung der Belange einer Gemeinde durch die militärische Nutzung eines

    Dem steht auch nicht entgegen, dass die Begrenzung der Anordnung der sofortigen Vollziehung auf Teile eines Planfeststellungsbeschlusses nach verbreiteter Ansicht nur rechtmäßig ist, wenn der Planfeststellungsbeschluss nicht nur in räumlich-gegenständlicher, sondern auch in funktioneller Hinsicht teilbar ist, d.h. wenn gewährleistet ist, dass durch den Teilvollzug nicht die Gesamtkonzeption wesentlich verändert wird (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 1. Oktober 1990, NVwZ-RR 1991, 177, 178; Schoch, a.a.O., Rn. 152).
  • VG Oldenburg, 26.11.1998 - 1 B 3953/98

    Anordnung der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses ;

    Die Frage einer zulässigen Teilbarkeit hängt davon ab, ob das Vorhaben in räumlicher und rechtlicher Hinsicht teilbar ist und ob das betreffende Vorhaben auch rechtlich in dem Sinn teilbar ist, daß der Planfeststellungsbeschluß auch ohne den abgetrennten Regelungsteil, d.h. ohne den für nicht sofort vollziehbaren Teil eine selbständige und rechtmäßige, vom Träger des Vorhabens und der Planfeststellungsbehörde so gewollte Planung zum Inhalt hat (vgl. BVerwG NVwZ-RR 1989, 241, 242 [BVerwG 07.12.1988 - 7 B 98/88] ; VGH Kassel, NVwZ-RR 1991, 177, 178; Pietzcker NVwZ 1995, 15, 19; Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 2. Auflage, Rn. 1837; BVerwG UPR 1992, 307, 308; Johlen in: Hoppenberg, Handbuch des öffentlichen Baurechts, L Rdn. 213).
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