Rechtsprechung
OVG Hamburg, 26.04.1990 - Bf II 51/89 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Baugenehmigung; Rechtsnachfolger; Verfügungsberechtigter; Parkplatz
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Stellplatzablösungen können nicht vom Rechtsnachfolger verlangt werden (IBR 1991, 189)
Verfahrensgang
- VG Hamburg, 19.05.1989 - 16 VG 818/88
- OVG Hamburg, 26.04.1990 - Bf II 51/89
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 1991, 270
- DVBl 1991, 220
- DÖV 1991, 32
- BauR 1991, 64
Wird zitiert von ... (8) Neu Zitiert selbst (2)
- VGH Hessen, 19.07.1984 - 4 TH 1617/84
Auszug aus OVG Hamburg, 26.04.1990 - Bf II 51/89
In der Rechtsprechung ist die Bindung des Rechtsnachfolgers des Bauherrn an Auflagen zur Baugenehmigung mehrfach bejaht worden, und zwar für die Auflage, notwendige Stellplätze herzustellen (VGH München, Urt. v. 21.5.1974, BRS 28 Nr. 73, eine Beseitigungsauflage (VGH München, Urt. v. 13.7.1977, BRS 32 Nr. 180) und die Auflage, eine Hauskläranlage einzubauen (VGH Kassel, Beschl. v. 19.7.1984, NVwZ 1985 S. 281). - BVerwG, 30.08.1985 - 4 C 10.81
Baurecht - Stellplatz - Ausgleichszahlung
Auszug aus OVG Hamburg, 26.04.1990 - Bf II 51/89
Der Ausgleichsbetrag ist eine Sonderabgabe (BVerwG, Urt. v. 30.8.1985, NJW 1986 S. 600).
- VGH Bayern, 23.03.2023 - 15 ZB 22.2634
Rechtsnachfolge in die Kostenschuld des Bauherrn
Aus der vom Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen zitierten Entscheidung (HambOVG, U.v. 26.4.1990 - Bf II 51/89 - juris Rn. 23) lässt sich - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht das Gegenteil herauslesen.Denn in der Entscheidung ging es um die Stellplatzablösepflicht und der Inanspruchgenommene war weder Bauherr noch dessen Rechtsnachfolger (HambOVG, U.v. 26.4.1990 a.a.O. Rn. 21).
Im Übrigen kommt es hierauf nicht entscheidungserheblich an, denn auch das OVG Hamburg unterscheidet zwischen sachbezogenen und auf den Bauherrn abgestellten (persönlichen) Leistungspflichten (HambOVG, U.v. 26.4.1990 a.a.O. Rn. 24), stuft die Zahlung eines Ausgleichsbetrags aber als personenbezogene Abgabe ein (HambOVG, U.v. 26.4.1990 a.a.O. Rn. 26).
- OVG Hamburg, 12.06.2003 - 2 Bf 430/99
Stellplatzabgaben verfassungsrechtlich unbedenklich
Der aus diesem Urteil hervorgehenden Auffassung, dass es sich gemessen hieran um eine verfassungsrechtlich zulässige, der Finanzierung dienende Sonderabgabe handele, haben sich das Berufungsgericht (Urt. v. 26.4.1990, NVwZ-RR 1991, 270, 271) und die sonstige Rechtsprechung und Literatur durchweg angeschlossen (vgl. statt vieler die Nachw. bei Schroer, Erzwungene Ablösung von Kfz-Stellplätzen verfassungswidrig ?, NVwZ 1997, 140, Fn. 5). - VG Hamburg, 27.03.2012 - 11 K 2635/10
Vorbescheid: Bescheidungsfähigkeit einer Voranfrage für die Errichtung einer …
Gegenteiliges kann auch nicht aus dem in diesem Zusammenhang zitierten Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. April 1990 zum Aktenzeichen Bf II 51/89 abgeleitet werden.Denn soweit der Baugenehmigung darin eine gewisse "Dinglichkeit" zugeschrieben wurde, knüpfte dies an die gesetzliche Anordnung der Geltungserstreckung einer Baugenehmigung auch für alle über die Bauanlage Verfügungsberechtigten an (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 26.4.1990, Bf II 51/89, Rn. 23, juris).
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.11.2004 - 3 L 218/03
Stellplatzablöse, Bauherreneigenschaft, Rechtsnachfolge
Für die Ansicht, eine Auflage zur Zahlung einer Stellplatzablöse wirke nicht gegen den Rechtsnachfolger des Bauherrn, wird angeführt (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 26. April 1990 - Bf II 51/89 - DÖV 1991, 32 = BauR 1991, 64 = DVBl 1991, 220): Bauherr sei nicht der Rechtsnachfolger im Grundeigentum, sondern der frühere Bauherr, der die Genehmigung beantragt und erhalten habe. - OVG Nordrhein-Westfalen, 12.09.1996 - 7 A 3131/95
Bauherrengemeinschaft; Auflage; Bauschein; Stellplatzablösebetrag; …
vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1985 - 4 C 10/81 -, NJW 1986, 600; Hamburgisches OVG, Urteil vom 26. April 1990 - Bf II 51/89 -, Baurecht 1991, 64, 65. - OVG Hamburg, 07.01.2013 - 2 Bf 98/12
Entscheidung über eine Ausnahme im Vorbescheidsverfahren; Berechtigungen des …
Anderes ergibt sich auch nicht etwa aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Berufungsgerichts aus dem Jahre 1990 (Urt. v. 26.4.1990, Bf II 51/89, DVBl. 1991, 220). - VG Hamburg, 04.05.2010 - 7 E 206/10
Zur Bindungswirkung eines Bauvorbescheids
Denn die Baugenehmigung erlaubt nicht nur die Ausführung des Vorhabens - Aufhebung des präventiven Bauverbots - sondern stellt zugleich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den in § 61 bzw. § 62 HBauO genannten öffentlich-rechtlichen Vorschriften fest (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 26.4.1990, DÖV 1991, 32;… Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 4. Aufl. 2009, Rn. 2431; Ortloff, NJW 1987, 1665). - VG Hamburg, 30.03.2006 - 7 K 3768/01 Davon abgesehen, würde eine solche Festsetzung nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Urt. v. 26.4.1990 - Bf II 51/89 -) auch nicht gegenüber einem Rechtsnachfolger gelten.
Rechtsprechung
VGH Baden-Württemberg, 11.07.1990 - 5 S 357/90 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Stellplatzablösevereinbarung - Zahlung bei Rücknahme des Bauantrags
- juris (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online (Entscheidungsbesprechung)
Muß der Bauherr die Stellplatzablösung auch dann bezahlen, wenn er das Bauvorhaben nicht realisiert? (IBR 1990, 528)
Verfahrensgang
- VG Freiburg, 30.11.1989 - 5 K 164/88
- VGH Baden-Württemberg, 11.07.1990 - 5 S 357/90
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 1991, 270
- DVBl 1991, 219
- BauR 1991, 66
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 03.04.1987 - 4 C 30.85
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Überraschungsentscheidung; …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.07.1990 - 5 S 357/90
Die Rücknahme eines Antrags ist nämlich nach allgemeiner Ansicht nicht mehr möglich, wenn das Verwaltungsverfahren unanfechtbar abgeschlossen ist; streitig ist lediglich, ob die Rücknahme bereits mit der Erteilung des beantragten Verwaltungsaktes (…so z.B. Stelkens/Leonhard/Bonk, VwVfG, 3. Auflage § 22 RdNr. 30; Sauter, LBO, § 53 RdNr. 10) oder aber erst mit dem Eintritt der Bestandskraft des Verwaltungsaktes (so BVerwG Beschluß vom 29.5.1980 -- 5 C 68.78 -- FamRZ 1981, 208; Urteil vom 3.4.1987 -- 4 C 30.85 -- NJW 1988, 275) ausscheidet. - BVerwG, 29.05.1980 - 5 C 65.78
Rückwirkende Bewilligung von Ausbildungsförderung - Rücknahme des Antrags auf …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.07.1990 - 5 S 357/90
Die Rücknahme eines Antrags ist nämlich nach allgemeiner Ansicht nicht mehr möglich, wenn das Verwaltungsverfahren unanfechtbar abgeschlossen ist; streitig ist lediglich, ob die Rücknahme bereits mit der Erteilung des beantragten Verwaltungsaktes (…so z.B. Stelkens/Leonhard/Bonk, VwVfG, 3. Auflage § 22 RdNr. 30; Sauter, LBO, § 53 RdNr. 10) oder aber erst mit dem Eintritt der Bestandskraft des Verwaltungsaktes (so BVerwG Beschluß vom 29.5.1980 -- 5 C 68.78 -- FamRZ 1981, 208; Urteil vom 3.4.1987 -- 4 C 30.85 -- NJW 1988, 275) ausscheidet.
- OVG Rheinland-Pfalz, 13.11.2003 - 8 A 10878/03
Stellplatz; Stellplatzablösung; Vertrag; öffentlichrechtlicher Vertrag; …
Als wesentliche Grundlage eines Ablösungsvertrages kann demnach nicht allein die Erteilung der Baugenehmigung angesehen werden (so aber Bad.-Württemb. VGH, Beschluss vom 07. November 1990, BRS 50 Nr. 132 und Lang in Jeromin: LBauO Rh-Pf., § 47 Rn 67). - OVG Nordrhein-Westfalen, 03.11.2000 - 10 A 1966/99
Rückforderung zur Ablösung der Stellplatzpflicht geleisteter Beiträge bei …
vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. November 1998 - 8 S 2581/98 - VBl.BW 1999, 140 und Urteil vom 9. März 1999 - 8 S 2877/98 - NVwZ-RR 2000, 206 in Konkretisierung der auch von der Beklagten angesprochenen Beurteilung in seinem Beschluss vom 11. Juli 1990 - 5 S 357/90 - BRS 50 Nr. 132. - VG Dessau, 13.08.2003 - A 1021/01 Der veränderte Zahlungstermin stellt ein Entgegenkommen der Beklagten dar, weil die Ablösesumme sonst schon weit von der Realisierung des Bauvorhabens fällig und zahlbar wird (vgl. § 4 der Ablösesatzung) und unter Umständen sogar gezahlt werden müsste, wenn das Vorhaben gar nicht umgesetzt wird (vgl. VGH B-W, Beschluss vom 11. Juli 1990 - 5 S 357/90 - BRS 50 Nr. 132).
- VG München, 26.05.2009 - M 1 K 08.5766
Rückforderung eines Stellplatzablösungsbetrags wegen Nichtausführung des …
Es entspricht daher erkennbar nicht der Interessenlage der Gemeinde, dass bei einer Aufgabe des Bauvorhabens der Ablösebetrag zurückgezahlt werden muss (VGH Baden-Württemberg v. 11.7.1990 DVBl 1991, 219).