Rechtsprechung
   BVerwG, 10.04.1990 - 7 B 184.89   

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https://dejure.org/1990,2587
BVerwG, 10.04.1990 - 7 B 184.89 (https://dejure.org/1990,2587)
BVerwG, Entscheidung vom 10.04.1990 - 7 B 184.89 (https://dejure.org/1990,2587)
BVerwG, Entscheidung vom 10. April 1990 - 7 B 184.89 (https://dejure.org/1990,2587)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Telegraphen - Straßenerweiterung - Verlegung einer Fernmeldelinie

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    TWG § 3 § 5 § 6
    Kostentragungspflicht bei Verlegung einer Fernmeldelinie infolge Verlegung eines Industriegleises

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1990, 458 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1991, 458
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 20.05.1987 - 7 C 78.85

    Kostentragungspflicht - Post - Schutz von Fernmeldekabeln - Behelfsfahrbahn -

    Auszug aus BVerwG, 10.04.1990 - 7 B 184.89
    Der beschließende Senat hat sich in seinem Urteil vom 20. Mai 1987 (BVerwGE 77, 276) eingehend mit dem Interessenwiderstreit zwischen der Deutschen Bundespost als "Telegraphenverwaltung" und dem für die öffentlichen Wege "Unterhaltungspflichtigen", dem Straßenbaulastträger, sowie den Trägern "besonderer Anlagen" im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 TWG, zu denen auch die Schienenbahnen gehören, beschäftigt und dargelegt, wie der Gesetzgeber im Telegraphenwege-Gesetz diesen Interessenkonflikt gelöst hat.

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 20. Mai 1987 (a.a.O. S. 280) hervorgehoben, daß die Rechtsposition des Straßenbaulastträgers im Falle einer Kollision zwischen seiner bevorrechtigten besonderen Anlage und der Fernmeldelinie der Bundespost schwächer ist als im Konflikt zwischen seinen straßenrechtlichen Interessen und den fernmelderechtlichen Interessen der Bundespost.

  • BVerwG, 21.02.2013 - 7 C 9.12

    Telekommunikationslinie; Verkehrsweg; Änderung; Folgepflicht; Folgekostenpflicht;

    Insbesondere die Beigeladene will dies wohl der Wertung des § 75 Abs. 2 TKG über bevorrechtigte besondere Anlagen entnehmen (siehe hierzu Urteil vom 20. Mai 1987 a.a.O. S. 283 f. bzw. S. 18 f.; Beschluss vom 10. April 1990 - BVerwG 7 B 184.89 - Buchholz 442.065 TWG Nr. 10 S. 28 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.10.2012 - 20 A 33/11

    Kostenstreit für die Verlegung von Telekommunikationslinien im Zuge der

    - 7 B 184.89 -, Buchholz 442.065 TWG Nr. 10, Urteil vom 20. Mai 1987 - 7 C 78.85 -, BVerwGE 77, 276.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 1990 - 7 B 184.89 -, a. a. O., Urteil vom 20. Mai 1987 - 7 C 78.85 -, a. a. O.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.06.2012 - 1 L 36/12

    Entschädigung aufgrund Verstoßes gegen § 74 Abs. 1 Satz 1 TKG 2004

    Die dem damaligen § 6 Abs. 1 Satz 1 TWG heute entsprechende Bestimmung des § 75 Abs. 1 Satz 1 TKG (2004) findet im gegebenen Fall indes keine Anwendung, weil diese Norm die Fallgestaltung regelt, dass die Telekommunikationslinien - anders als hier - zeitlich bereits vor den besonderen Anlagen vorhanden waren ( vgl. zur Abgrenzung auch: BVerwG, Beschluss vom 10. April 1990 7 B 184.89 -, Buchholz 442.065 TWG Nr. 10 [m. w. N.]; Scheurle/Mayen, TKG, 2. Auflage, §§ 74, 75 Rn. 1; Geppert/Piepenbrock, TKG 1. Auflage, § 74 Rn. 2, § 75 Rn. 2 ).
  • VGH Hessen, 18.10.2011 - 7 A 438/10

    Kostenlast bei Verlegung einer Telekommunikationslinie zu Gunsten einer späteren

    Die Abgabe einer solchen Erklärung bewirkt nach Treu und Glauben die Verpflichtung des Nutzungsberechtigten, die Verlegung durchzuführen, wenn ansonsten die Ausführung der besonderen Anlage verhindert würde (BVerwG, Beschluss vom 29.04.2001 - 9 VR 2.01 - zit. n. juris, Beschluss vom 19.12.1985, a. a. O., Urteil vom 07.11.1975, a. a. O., ebenso wohl auch Beschluss vom 13.10.2010 - 7 B 50.10 - zit. n. juris und Beschluss vom 10.04.1990 - 7 B 184.89 - zit. n. juris; Schütz, in: BeckTKG, a. a. O., § 75 Rdnr. 32; Schütz, in: Arndt/Fetzer/Scherer, a. a. O., § 75 Rdnr. 14; Reichert, a. a. O., §§ 74, 75 Rdnr. 63).
  • BVerwG, 29.04.2001 - 9 VR 2.01

    Beschlussanfechtung im Planfeststellungsverfahren - Präklusion von Einwendungen -

    Diese Umstände lassen die "Folgepflicht" der Antragstellerin nicht entfallen, wenn durch eine entsprechende Kostentragung der Beigeladenen das Hindernis der Entstehung unverhältnismäßig hoher Kosten beseitigt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 1975 - VII C 25.73 - Buchholz 442.065 TWG Nr. 2, S. 9 und Beschluss vom 10. April 1990 - 7 B 184.89 - Buchholz 442.065 TWG Nr. 10, S. 29 zur Vorgängervorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 2 Telegraphenwegegesetz).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.08.2000 - 20 A 1423/99

    Verhältnismäßigkeit der Kostenentscheidung im Urteil ; Verfahrensfehler durch

    Dies entspricht der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mai 1987 - 7 C 78.85 - (BVerwGE 77, 276, 281) behandelten und aus § 6 TWG ausgeklammerten Situation, dass Maßnahmen an der Fernmeldelinie "wegen einer Veränderung des Verkehrsweges erforderlich geworden sind, deren Ursache aber der Bau einer besonderen Anlage... ist"; im Beschluss vom 10. April 1990 - 7 B 184.89 - ist für die Anwendung des § 6 TWG ausdrücklich hervorgehoben, dass der Straßenausbau die Fernmeldeleitung unberührt ließ und durch diese nicht behindert wurde, dass erst die Verlegung eines Industriegleises neben die Fahrbahn zur Kollision führte.
  • OVG Niedersachsen, 17.11.1998 - 10 L 2158/96

    Kostenübernahme für Verlegung von Kabelleitungen; Abwasserbeseitigungsanlage;

    Unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des TWG hat das Bundesverwaltungsgericht diese Interessenbewertung in ständiger Rechtsprechung (Urt. vom 23.10.1981 - 7 C 67.97 -, Buchholz aaO Nr. 4; Urt. vom 19.12.1985 - 7 C 81.84 -, Buchholz aaO Nr. 5; Urt. vom 20.5.1987 - 7 C 78.85 -, Buchholz aaO Nr. 8; Urt. vom 15.4.1988 - 7 C 48.87 -, Buchholz aaO Nr. 9; Beschl. vom 10.4.1990 - 7 B 184.89 -, Buchholz aaO Nr. 10) dahin beschrieben, dass im Falle des Konflikts zwischen einer Fernmeldelinie und einer Straße dem vom Straßenbaulastträger repräsentierten Straßenverkehrsinteresse der Vorrang gegenüber dem Fernmeldeverkehrsinteresse der Deutschen Bundespost einzuräumen sei.
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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 11.06.1990 - 3 S 1036/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,3177
VGH Baden-Württemberg, 11.06.1990 - 3 S 1036/90 (https://dejure.org/1990,3177)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11.06.1990 - 3 S 1036/90 (https://dejure.org/1990,3177)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11. Juni 1990 - 3 S 1036/90 (https://dejure.org/1990,3177)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Duldungsverfügung gegenüber einem Dritten

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 41, 235 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1991, 458 (Ls.)
  • VBlBW 1991, 27
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 19.06.1987 - 4 B 112.87

    Abgrenzung von Innenbereich und Außenbereich - Abweichung von Entscheidungen des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.06.1990 - 3 S 1036/90
    Die dagegen eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß vom 19.06.1987 -- 4 B 112.87 -- zurückgewiesen.
  • VGH Baden-Württemberg, 26.08.1981 - 5 S 1536/81

    Abbruchsverfügung; Miteigentümer; Duldungsverfügung; Verhältnismäßigkeit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.06.1990 - 3 S 1036/90
    Die Rechtmäßigkeit der Duldungsverfügung setzt voraus, daß die zu vollziehende, an einen anderen gerichtete Verfügung wegen des fehlenden Einverständnisses eines Dritten nicht durchgesetzt werden kann, der zur Duldung verpflichtete Dritte gleichfalls Störer ist, die mit Hilfe der Duldungsanordnung durchzusetzende Verfügung rechtmäßig ist und das in § 49 Abs. 1 LBO eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt wurde (vgl. Urteile des erkennenden Gerichtshofs v. 20.12.1986 -- 8 S 1947/86; vom 1.8.1984 -- 3 S 1080/84 --; vom 8.9.1982 -- 3 S 878/82 -- und vom 26.8.1981 -- 5 S 1536/81 --).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.08.1984 - 3 S 1080/84

    Abrißverfügung - Begründung eines Gebührenansatzes

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.06.1990 - 3 S 1036/90
    Die Rechtmäßigkeit der Duldungsverfügung setzt voraus, daß die zu vollziehende, an einen anderen gerichtete Verfügung wegen des fehlenden Einverständnisses eines Dritten nicht durchgesetzt werden kann, der zur Duldung verpflichtete Dritte gleichfalls Störer ist, die mit Hilfe der Duldungsanordnung durchzusetzende Verfügung rechtmäßig ist und das in § 49 Abs. 1 LBO eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt wurde (vgl. Urteile des erkennenden Gerichtshofs v. 20.12.1986 -- 8 S 1947/86; vom 1.8.1984 -- 3 S 1080/84 --; vom 8.9.1982 -- 3 S 878/82 -- und vom 26.8.1981 -- 5 S 1536/81 --).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.2006 - 3 S 2377/06

    Nutzungsuntersagung gegen einen Swinger-Club

    Ein Swingerclub (Einrichtung mit dem Zweck, den Besuchern gegen eine Entgeltpauschale Gelegenheit zu sexuellen Kontakten mit gleich gesinnten Partnern oder Paaren zu bieten bzw. zu solchen Betätigungen anzuregen) ist städtebaulich als Vergnügungsstätte einzustufen (wie Beschluss vom 11.06.1990 - 3 S 1036/90 -, VBlBW 1991, 27 ff.); daran ändert nichts, dass als Nebenzweck in einem abgetrennten Bereich Speisen und Getränke verabreicht werden.

    a) Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung geht der Senat mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei dem Swingerclub sowohl in der gegenwärtig betriebenen als auch in der vom Eigentümer zur Genehmigung gestellten Form städtebaulich um eine Vergnügungsstätte handelt (ebenso Bay VGH, Urteil vom 29.12.2003 - 25 B 98.3582 -, NVwZ-RR 2005, 15 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 27.03.2001 - 4 TZ 742/01 -, BauR 2002, 1135 [LS]; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.06.1990 - 3 S 1036/90 -, VBlBW 1991, 27 ff., Beschluss vom 29.07.1991 - 3 S 1777/91 -, VGHBW-Ls 1991, Beil.

  • VGH Baden-Württemberg, 22.05.2000 - 8 S 314/00

    Abbruchsanordnung - Duldungsverfügung

    Eine Verfügung, die zur Duldung des von der Behörde angeordneten Abbruchs einer baulichen Anlage verpflichtet, ist nur dann mangels Erforderlichkeit rechtswidrig, wenn ein der zwangsweisen Durchsetzung der Abbruchsanordnung entgegen stehendes Recht des Dritten zweifelsfrei nicht besteht (Fortführung von VGH Bad-Württ, Urt v 19.8.1992 - 5 S 247/92 -, NVwZ 1993, 1215 und Beschl v 11.6.1990 - 3 S 1036/90 -, VBlBW 1991, 27).

    Fehlt es an einem solchen Recht des Adressaten der Duldungsverfügung, ist diese nicht erforderlich und deshalb rechtswidrig (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.8.1992 - 5 S 247/92 -, NVwZ 1993, 1215; Beschl. v. 11.6.1990 - 3 S 1036/90 -, VBlBW 1991, 27).

    Für die Rechtmäßigkeit einer Duldungsanordnung ist weitere Voraussetzung, dass die zu vollstreckende Verfügung ihrerseits rechtmäßig ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.8.1992, a.a.O.; Beschl. v. 11.6.1990, a.a.O.; Beschl. v. 14.7.1981 - 5 S 1106/81 -, DÖV 1982, 507 und Urt. vom 26.8.1981 - 5 S 1536/80).

  • VG Düsseldorf, 25.08.2022 - 4 L 1762/22

    Parkplatz an der Theodorstraße bleibt gesperrt

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 1994 - 4 B 129/94 - in BauR 94, 494, juris; OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 8. Juli 2009 - 3 M 84/09 -, juris, Rn. 12; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Juni 1990 - 3 S 1036/90 - zitiert nach juris, Rn. 3 m.w.N; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. März 1997 - 1 EO 232/96 -, juris, Rn. 53 m.w.N; a.A.: VG Würzburg, Urteil vom 8. Juli 2021 - W 5 K 19.818 -, juris Rn. 34 m.w.N., wonach die - im Falle von § 82 Satz 2 BauO NRW allerdings tatbestandlich mit der Generalklausel identische - Spezialermächtigung für eine Nutzungsuntersagung einschlägig ist.

    Zum Erfordernis der Rechtmäßigkeit auch im Falle der Bestandskraft, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 2 A 983/13 -, juris m.w.N.; OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 8. Juli 2009 - 3 M 84/09 -, juris, Rn. 16 und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Juni 1990 - 3 S 1036/90 - zitiert nach juris, Rn. 3 m.w.N; a.A. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12. März 2012 - 1 CS 12.282 - juris, Rn. 13, wonach bei einer Duldungsanordnung gegen einen lediglich obligatorisch Berechtigten die Wirksamkeit der Verfügung ausreichen soll.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Juli 1992 - 10 A 1478/89 -, juris; OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 8. Juli 2009 - 3 M 84/09 -, juris, Rn. 16; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11. Juni 1990 - 3 S 1036/90 - juris, Rn. 3 m.w.N.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2014 - 2 A 983/13

    Verpflichtung eines Miteigentümers auf Duldung der Beseitigungsmaßnahmen von

    OVG, Urteil vom 18. Juni 2002 - 2 R 9/01 -, NVwZ-RR 2003, 337 = juris Rn. 25 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 22. Mai 2000 - 8 S 314/00 -, NuR 2001, 583 = juris Rn. 26, und vom 19. August 1992 - 5 S 247/92 -, NVwZ 1993, 1215 = juris Rn. 28, Beschluss vom 11. Juni 1990 - 3 S 1036/90 -, NuR 1991, 484 = juris Rn. 4; Thür.
  • OVG Saarland, 18.06.2002 - 2 R 9/01

    Anfechtung einer Duldungsverfügung; Anordnung an einen Miteigentümer zur Duldung

    Ausgehend von der generellen bauaufsichtlichen Einschreitensermächtigung der §§ 82 Abs. 2 LBO 1974, 53 Abs. 2 LBO 1988 und jetzt § 61 Abs. 2 LBO 1996 hat der Senat in ständiger Rechtsprechung angenommen, daß eine Duldungsanordnung zulässig ist, wenn der Ausgangsverwaltungsakt, dessen Befolgung oder Durchsetzung sie ermöglichen soll, rechtmäßig und die Begründung der Pflicht zur Duldung des seinem Adressaten auferlegten Verhaltens erforderlich ist, um der geforderten Handlung (oder Unterlassung) entgegenstehende Hindernisse in Form privatrechtlicher Einwirkungsbefugnisse des auf Duldung in Anspruch Genommenen auszuräumen (vgl. z.B. Urteil vom 30.11.1990 - 2 R 17/90 -, Beschlüsse vom 25.6.1990 - 2 W 13/90 - und vom 17.5.1999 - 2 Q 10/99 - so auch VGH Mannheim, Beschluß vom 11.6.1990, NVwZ-RR 1991, 458; OVG Weimar, Beschluß vom 27.2.1997, BRS 59 Nr. 216, das außerdem verlangt, daß der Duldungsverpflichtete zum Kreis der Störer gehört; Jäde, Bauaufsichtliche Maßnahmen, 2. Auflage 2001, S. 110 - Rdnr. 207 -, der eine inzidente Prüfung der Beseitigungsanordnung mit Ausnahme von auf deren Adressaten bezogenen personalen Aspekten verlangt).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.11.2018 - 2 A 1560/17

    Duldung der Beseitigung der Carportanlage auf einem im Miteigentum stehenden

    OVG, Urteil vom 18. Juni 2002 - 2 R 9/01 -, NVwZ-RR 2003, 337 = juris Rn. 25 ff., und VGH Bad.-Württ., Urteile vom 22. Mai 2000 - 8 S 314/00 -, NuR 2001, 583 = juris Rn. 26, und vom 19. August 1992 - 5 S 247/92 -, NVwZ 1993, 1215 = juris Rn. 28, Beschluss vom 11. Juni 1990 - 3 S 1036/90 -, NuR 1991, 484 = juris Rn. 4; vgl. auch Thür.
  • VG Stuttgart, 27.11.2019 - 15 K 17028/17

    Eine in Baden-Württemberg verfügte bauordnungsrechtliche aktive Duldung ist

    Als Rechtsgrundlage käme allenfalls die bauordnungsrechtliche Auffangbefugnis des § 47 Abs. 1 S. 2 LBO in Betracht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.06.1990 - 3 S 1036/90 -, juris).
  • OVG Thüringen, 11.03.1997 - 1 EO 232/96

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht; Beiladung; Aufhebung;

    Der Senat schließt sich damit der überwiegend in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung zur Anwendbarkeit der bauaufsichtlichen Generalklausel an (BVerwG, Beschluß vom 13. Juli 1994 - 4 B 129/94 - in BauR 94, 494 = DÖV 94, 868, HessVGH, Beschluß vom 15. September 1994 - 4 TH 655/94 - in BRS 56 Nr. 200, OVG Bremen, Beschluß vom 25. August 1992 - 1 B 54/92 - in BRS 54 Nr. 566, OVG des Saarlandes, Beschluß vom 25. Juni 1990 - 2 W 13/90 - in BRS 50 Nr. 211 und VGH Baden- Württemberg, Beschluß vom 11. Juni 1990 - 3 S 1036/90 - in NuR 91, 484; vgl. auch Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen, Kommentar, a. F., § 58 Rn. 123 a, Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, Kommentar, § 64 Rn. 49; a. A. Bayerischer VGH, Beschluß vom 9. Juni 1986 - 2 CB 85 A. 1564 - n. v., Urteil vom 22. April 1992 - 2 B 90.1348 - in BayVBl. 93, 147; vgl. auch Simon, Bayerische Bauordnung 1994, Kommentar, Art. 82 Rn. 55).
  • VG Sigmaringen, 16.11.2006 - 7 K 532/06

    Duldungsverfügung gegen Pächter zur Beseitigung einer baurechtswidrigen

    Die Rechtmäßigkeit einer Duldungsverfügung setzt voraus, dass (I.) die zu vollziehende, an einen Dritten gerichtete Verfügung wegen eines entgegenstehenden Rechts des Adressaten der Duldungsverfügung nicht durchgesetzt werden kann, dass (II.) der Adressat der Duldungsverfügung gleichfalls Störer ist, und dass (III.) die mit Hilfe der Duldungsanordnung durchzusetzende Verfügung rechtmäßig ist, sofern der zur Duldung Verpflichtete nicht im Verfahren über die durchzusetzende Verfügung beigeladen war (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 11.06.1990 - 3 S 1036/90 -, VBlBW 1991, 27, vom 22.05.2000 - 8 S 314/00 -, Vensa, und vom 19.08.1992 - 5 S 247/92 -, juris).
  • OVG Thüringen, 27.02.1997 - 1 EO 235/96

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht; Beiladung; Aufhebung;

    Der Senat schließt sich damit der überwiegend in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung zur Anwendbarkeit der bauaufsichtlichen Generalklausel an (BVerwG, Beschluß vom 13. Juli 1994 - 4 B 129/94 - in BauR 94, 494 = DÖV 94, 868, HessVGH, Beschluß vom 15. September 1994 - 4 TH 655/94 - in BRS 56 Nr. 200, OVG Bremen, Beschluß vom 25. August 1992 - 1 B 54/92 - in BRS 54 Nr. 566, OVG des Saarlandes, Beschluß vom 25. Juni 1990 - 2 W 13/90 - in BRS 50 Nr. 211 und VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 11. Juni 1990 - 3 S 1036/90 - in NuR 91, 484; vgl. auch Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, a. F., § 58 Rn. 123 a, Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, Kommentar, § 64 Rn. 49; a. A. Bayerischer VGH, Beschluß vom 9. Juni 1986 - 2 CB 85 A. 1564 - n. v., Urteil vom 22. April 1992 - 2 B 90.1348 - in BayVBl. 93, 147; vgl. auch Simon, Bayerische Bauordnung 1994, Kommentar, Art. 82 Rn. 55).
  • VG Karlsruhe, 17.05.2005 - 3 K 868/05

    Karlsruhe-Durlach: Nutzungsuntersagung eines bordellartigen Betriebes -

  • VG Würzburg, 08.07.2021 - W 5 K 19.818

    Duldungsanordnung im Hinblick auf eine Nutzungsuntersagung für Wohnraum

  • VG München, 12.11.2019 - M 1 K 17.2807

    Nutzungsuntersagung für eine Lagerhalle

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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 09.11.1990 - 8 S 1714/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,3629
VGH Baden-Württemberg, 09.11.1990 - 8 S 1714/90 (https://dejure.org/1990,3629)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09.11.1990 - 8 S 1714/90 (https://dejure.org/1990,3629)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09. November 1990 - 8 S 1714/90 (https://dejure.org/1990,3629)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

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    Baugenehmigung: Einwendungsverzicht des Nachbarn durch Vertrag mit dem Bauherrn? (IBR 1991, 344)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1991, 458 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1991, 458 L
  • VBlBW 1991, 218
  • ZfBR 1991, 230
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • VGH Baden-Württemberg, 06.04.2004 - 8 S 1997/03

    Anfechtung einer Plangenehmigung - Widerruf der Einverständniserklärung des

    Die Anwendung dieses Grundsatzes könnte unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen und treuwidrigen Verhaltens des Eigentümers gegenüber dem Vorhabenträger in Betracht kommen, wenn der Widerruf einer Einverständniserklärung grundlos erfolgt (vgl. Senatsurteil vom 9.11.1990 - 8 S 1714/90 -, VBlBW 1991, 218 zur Treuwidrigkeit der Geltendmachung von Abwehrrechten im Baugenehmigungsverfahren nach vorangegangenem privatrechtlichem Einverständnis gegenüber dem Bauherrn).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.05.1993 - 8 S 1023/93

    Bedeutung privatrechtlicher Vereinbarungen zwischen Bürgerverein, Anliegern und

    Der Senat ist bereits in seinem Beschluß vom 9.11.1990 - 8 S 1714/90 -, VBlBW 1991, 218 = NVwZ-RR 1991, 458 - auf den sich die Antragsteller selbst berufen, von der privatrechtlichen Natur derartiger Absprachen ausgegangen.

    Auch aus dem genannten Senatsurteil vom 9.11.1990 a.a.O. können die Antragsteller nichts für sich herleiten.

  • VG Neustadt, 04.09.2008 - 4 K 571/08

    Verzicht eines Nachbarn auf öffentlich-rechtliche Abwehrrechte im Zeitpunkt der

    Jedenfalls verstößt ein Nachbar gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden und auch das nachbarliche Gegenseitigkeits- und Gemeinschaftsverhältnis beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Verbots widersprüchlichen Verhaltens ("venire contra factum proprium"), wenn er im Baugenehmigungsverfahren Einwendungen erhebt und Rechtsbehelfe einlegt, obwohl er sich privatrechtlich mit dem Vorhaben einverstanden erklärt hat (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. August 2005 - 1 B 10942/05.OVG - und Urteil vom 7. Dezember 2005 - 8 A 11062/05.OVG - OVG Nordrhein-Westfalen, GewArch 2003, 331; VGH Baden-Württemberg, VBlBW 1991, 218).
  • VG Karlsruhe, 17.05.2018 - 9 K 1095/16

    Klage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung für eine Tanzschule;

    28 Ein Nachbar verstößt gegen das auch im öffentlichen Recht geltende Rechtsinstitut der unzulässigen Rechtsausübung unter dem Gesichtspunkt des Verbots widersprüchlichen Verhaltens ("venire contra factum proprium"), wenn er im Baugenehmigungsverfahren Einwendungen erhebt und Rechtsbehelfe einlegt, obwohl er sich gegenüber den Beigeladenen mit dem Vorhaben einverstanden erklärt hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.11.1990 - 8 S 1714/90 - juris).
  • VG Sigmaringen, 07.07.2020 - 6 K 3883/18

    Ausnahme; Nachbarschutz; Hintere Baugrenze; Nebenanlagen

    Wird eine solche Vereinbarung mit Willen des Bauantragstellers der Behörde im Baugenehmigungsverfahren bekannt gegeben und bestehen an ihrem Inhalt und ihrer Bedeutung keine Zweifel, so kann sie bei den Entscheidungen der Behörde berücksichtigt werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. November 1990 - 8 S 1714/90 -, VBlBW 1991, 218 [219]).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.01.2012 - 3 S 1617/11

    Beschwerde gegen Verweisungsbeschluss

    Dementsprechend ist auch der Verzicht auf Einwendungen gegen ein Vorhaben gegenüber dem privaten Vorhabenträger, wie in § 6 der Vereinbarung vom 12./14.12.1961 enthalten, rein privatrechtlicher Natur (vgl. auch VGH Baden-Württemberg., Beschluss v. 26.05.1993 - 8 S 1023/93 -, NJW 1994, 211; Urt. v. 09.11.1990 - 8 S 1714/90 -, VBlBW 1991, 218 zu [Einwendungen im Baugenehmigungsverfahren]).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.02.1994 - 8 S 1712/93

    Zustimmung des Angrenzers zu dem Vorhaben; zur Wirkung des Einverständnisses bei

    Eine Zustimmungserklärung in diesem Sinne liegt daher auch dann vor, wenn der Angrenzer sein Einverständnis mit dem geplanten Vorhaben in einem Schreiben an den Bauherrn erklärt und dieses Schreiben mit Willen der Beteiligten der Baurechtsbehörde im Baugenehmigungsverfahren bekanntgegeben wird (Senatsurt. v. 9.11.1990 - 8 S 1714/90 - VBlBW 1991, 218).
  • VG München, 15.09.2009 - M 9 SN 09.3795

    Abstandflächen; Verzicht durch Vereinbarung; Nachbarklage

    Es verstößt daher gegen Treu und Glaube und das Verbot widersprüchlichen Verhaltens, wenn die Antragstellerin jetzt im Baugenehmigungsverfahren Rechtsbehelfe einlegt und Einwendungen erhebt, obwohl sich alle Eigentümer privatrechtlich mit genau diesem Vorhaben einverstanden erklärt haben (VGH Baden-Württemberg vom 09.11.1990, Az.: 8 S 1714/90 - Juris).
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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 13.12.1990 - 5 S 2402/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,5287
VGH Baden-Württemberg, 13.12.1990 - 5 S 2402/89 (https://dejure.org/1990,5287)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13.12.1990 - 5 S 2402/89 (https://dejure.org/1990,5287)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13. Dezember 1990 - 5 S 2402/89 (https://dejure.org/1990,5287)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1991, 458
  • VBlBW 1991, 84 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • VGH Baden-Württemberg, 20.02.1992 - 5 S 2064/91

    Naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme als Enteignungsgrund im Zusammenhang mit

    Dabei besteht im Hinblick auf das Enteignungsrecht kein Unterschied zwischen Maßnahmen des unmittelbaren Ausgleichs und kompensierenden Ersatzmaßnahmen wegen der Eingriffe in Natur und Landschaft, die das Vorhaben zur Folge hat (so schon Urt. des erk. Senats v. 13.12.1990 - 5 S 2402/89 - NVwZ-RR 1991, 458 = BWVPr 1991, 162; vgl. zum Ganzen: Schroeter, DVBl. 1979, 14 ff., 17; Breuer NuR 1980, 89 ff., 100 f.; Kuschnerus, DVBl. 1986, 75 ff., 80 f. und insbesondere Gaentzsch, NuR 1986, 89 ff., 90 f., 95 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.02.1991 - 5 S 1271/90

    Änderung eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses

    Auch das Bundesverwaltungsgericht hat nämlich entschieden, daß das Ergebnis der Änderung ein einziger Plan in der durch die Änderung erreichten Gestalt ist (BVerwGE 61, 307 ff.; ebenso Urt. des erk. Senats v. 13.12.1990 -- 5 S 2402/89 --; s. dazu auch Beschl. des BVerwG über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde vom 21.2.1991 -- 4 B 18.91).
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