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   VGH Hessen, 26.10.1990 - 4 TH 1480/90   

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VGH Hessen, 26.10.1990 - 4 TH 1480/90 (https://dejure.org/1990,3668)
VGH Hessen, Entscheidung vom 26.10.1990 - 4 TH 1480/90 (https://dejure.org/1990,3668)
VGH Hessen, Entscheidung vom 26. Oktober 1990 - 4 TH 1480/90 (https://dejure.org/1990,3668)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 111 BauO HE, Art 13 GG
    Betreten von Wohnungen durch mit dem Vollzug der Hessischen Bauordnung beauftragten Personen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 41, 314 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1991, 526
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvR 994/76

    Zwangsvollstreckung I

    Auszug aus VGH Hessen, 26.10.1990 - 4 TH 1480/90
    Kennzeichnend für eine Wohnungsdurchsuchung i.S. des Art. 13 Abs. 2 GG ist das Eindringen in das private Leben des Bürgers und in die Sphäre, in der er sich entfaltet (wie BVerwG, Urteil vom 6.9.1979 - I/C. 1713 = E 47, 31, BVerfG, Beschluß vom 3.4.1979 - 1 BvR 994/76 - = E 51, 97).

    Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 06.09.1974 - I/C 17.73.= E 47, 31. ff. ), der auch das Bundesverfassungsgericht folgt (vgl. Beschluß vom 03.04.1979 - 1 BvR 994/76 - E 51, 97 ff ) hat der Begriff der Durchsuchung in Art. 13 Abs. 2 GG die gleiche Bedeutung wie die in zahlreichen vor- und nachkonstitutionellen Gesetzen geregelte Durchsuchung einer Wohnung.

  • BVerfG, 16.06.1954 - 1 PBvV 2/52

    Baugutachten

    Auszug aus VGH Hessen, 26.10.1990 - 4 TH 1480/90
    Das Betretungsrecht aus § 111 Abs. 1 HBO auf das der Antragsgegner seine Verfügungen stützt, ist Teil des Bauordnungsrecht, das in der Kompetenz der Länder liegt (vgl. Rechtsgutachten des Bundesverfassungsgerichts vom 16.06.1954 zur Abgrenzung zwischen Bundes- und Landeskompetenz, BVerfGE 3, 407 ff <434<).
  • BVerfG, 13.02.1964 - 1 BvL 17/61

    Verfassungsmäßigkeit des § 3 Nr. 5 ApoG

    Auszug aus VGH Hessen, 26.10.1990 - 4 TH 1480/90
    Aus diesem Grundsatz folgt, daß in die Wohnungsfreiheit nur eingegriffen werden darf, wenn und soweit die Maßnahme zur Gefahrenabwehr geeignet und erforderlich ist, und daß im Einzelfall die rechtsstaatliche Bedeutung der Unverletzlichkeit der Wohnung mit dem öffentlichen Interesse an der Wahrung von Recht und Ordnung abgewogen werden muß (BVerwG, Urteil vom 06.09.1974, a.a.0. unter Bezugnahme auf BVerfGE 17, 232 ; Schwan, DÖV 1975, 666; Pappermann, a.a.O., Rdnr. 37 zu Art. 13; Maunz, a.a.O., Art. 13 Rdnr. 20 e).
  • VGH Hessen, 12.07.1985 - 4 TH 530/85

    Naturschutz; Nutzungsverbot für Bauwerk im Außenbereich; Gleichheitsgrundsatz;

    Auszug aus VGH Hessen, 26.10.1990 - 4 TH 1480/90
    Ist eine derartige Offensichtlichkeit nicht gegeben, so ist bei summarischer Beurteilung des Sachverhalts eine Abwägung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen, die für oder gegen die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, vorzunehmen (vgl. Beschlüsse des Hess. VGH vom 28.06.1965 - B IV 21/76 - ESVGH 15, 153, 154; vom 14.07.1971 - IV TH 25/71 - BRS 24 Nr. 205; zusammenfassend: Beschluß vom 12.07.1985 - 4 TH 530/85 - BRS 44 Nr. 198; ständige Rechtsprechung).
  • VGH Hessen, 28.06.1965 - B IV 21/65

    Suspensiveffekt bei unbegründetem Widerspruch, Abbruchsverfügung

    Auszug aus VGH Hessen, 26.10.1990 - 4 TH 1480/90
    Ist eine derartige Offensichtlichkeit nicht gegeben, so ist bei summarischer Beurteilung des Sachverhalts eine Abwägung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen, die für oder gegen die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, vorzunehmen (vgl. Beschlüsse des Hess. VGH vom 28.06.1965 - B IV 21/76 - ESVGH 15, 153, 154; vom 14.07.1971 - IV TH 25/71 - BRS 24 Nr. 205; zusammenfassend: Beschluß vom 12.07.1985 - 4 TH 530/85 - BRS 44 Nr. 198; ständige Rechtsprechung).
  • BDH, 10.08.1966 - II DV 2/65

    Rechtsmittel

    Auszug aus VGH Hessen, 26.10.1990 - 4 TH 1480/90
    Soweit früher in vergleichbaren Fallgestaltungen von einem besonderen Gewaltverhältnis gesprochen wurde (vgl. dazu grundlegend Otto Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht, 1. Band, 3. Aufl. 1924 S. 101), dem die Obdachlosen unterworfen waren, in welchem der Gesetzesvorbehalt nur bedingt galt und die Ausübung der Grundrechte durch den Zweck des besonderen Gewaltverhältnisses eingeschränkt war, ist nunmehr in Rechtsprechung und Lehre anerkannt, daß der Gesetzesvorbehalt auch im besonderen Gewaltverhältnis, soweit dieses als Institut überhaupt noch anerkannt wird, Anwendung findet, und die Ausübung der Grundrechte auch im besonderen Gewaltverhältnis nur durch Gesetze oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden darf (BVerwGE 33, 1 , Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band 1, 2. Aufl., S. 379 m.w.N. aus Rechtsprechung und Literatur).
  • FG Schleswig-Holstein, 08.02.1977 - IV 21/76
    Auszug aus VGH Hessen, 26.10.1990 - 4 TH 1480/90
    Ist eine derartige Offensichtlichkeit nicht gegeben, so ist bei summarischer Beurteilung des Sachverhalts eine Abwägung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen, die für oder gegen die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, vorzunehmen (vgl. Beschlüsse des Hess. VGH vom 28.06.1965 - B IV 21/76 - ESVGH 15, 153, 154; vom 14.07.1971 - IV TH 25/71 - BRS 24 Nr. 205; zusammenfassend: Beschluß vom 12.07.1985 - 4 TH 530/85 - BRS 44 Nr. 198; ständige Rechtsprechung).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.03.2022 - 1 S 1265/21

    Abschiebung als spezialgesetzlich geregelte Maßnahme der

    Das Gleiche gilt für zur Behebung von Obdachlosigkeit zugewiesene Notunterkünfte (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 08.02.1989 - 6 S 150/88 - NVwZ-RR 1990, 194) jedenfalls dann, wenn es sich dabei um zur alleinigen Nutzung zugewiesene Räumlichkeiten handelt (vgl. HessVGH, Beschl. v. 26.10.1990 - 4 TH 1480/90 - ESVGH 41, 314).

    Da zum verfassungsrechtlichen Begriff der Durchsuchung gehört, dass der Wohnungsinhaber den Sachverhalt, um dessen Ermittlung es sich handelt, geheim halten möchte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.05.1987 - 1 BvR 1113/85 - BVerfGE 75, 318), ist kennzeichnend für die Durchsuchung die Absicht, etwas nicht klar zutage Liegendes, vielleicht Verborgenes aufzudecken oder ein Geheimnis zu lüften, mithin das Ausforschen eines für die freie Entfaltung der Persönlichkeit wesentlichen Lebensbereichs, das unter Umständen bis in die Intimsphäre des Betroffenen dringen kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.06.2020, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 25.08.2004, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.09.2021, a.a.O.; HessVGH, Beschl. v. 26.10.1990 - 4 TH 1480/90 - ESVGH 41, 314: "kennzeichnend [ist] das Eindringen in das private Leben des Bürgers und in die Sphäre, in der er sich entfaltet"; Wolff, a.a.O., Art. 13 Rn. 9; jeweils m.w.N.).

  • OVG Hamburg, 18.08.2020 - 4 Bf 160/19

    Betreten der zur privaten Nutzung überlassenen Zimmer einer Wohnunterkunft zum

    Sie hat dabei in einer für Durchsuchungen typischen Weise in das private Leben der Kläger und die räumliche Sphäre, in der es sich entfaltete, eingegriffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.9.1974, I C 17.73, BVerwGE 47, 31, juris Rn. 16), denn der Gegenstand der Ermittlung der Beklagten waren der private Lebensbereich der Kläger und die dort wohnenden Personen (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 26.10.1990, 4 TH 1480/90, NVwZ-RR 1991, 526, juris Rn. 34).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.04.2003 - 6 B 10703/03

    Schornsteinfegerrecht, Bezirksschornsteinfegermeister, Heizungsanlage, Kehr- und

    Hier steht vielmehr das Recht auf Betreten vor allem des Heizungsraums zwecks zwangsweiser Reinigung und Überprüfung der kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen im Vordergrund; ein Durchsuchen der Wohnung im eigentlichen Sinn ist dazu gemeinhin nicht erforderlich, so dass es eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses nicht bedarf (so auch VG Gießen, B.v. 23.11.1999, NVwZ-RR 2000, 495, unter Bezugnahme auf HessVGH, B.v. 26.10.1990, NVwZ-RR 1991, 526).
  • VGH Hessen, 07.06.2001 - 9 UE 3983/96

    Beseitigung einer aus Gartenhaus, Einfriedung und Schwimmbecken bestehenden

    Zwar kann ein auf unbestimmte Dauer und unbestimmte Anzahl von Wohnungsüberprüfungen angelegtes Zutrittsrecht im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Rang der Unverletzlichkeit der Wohnung unverhältnismäßig sein (Hess. VGH, Beschluss vom 26. Oktober 1990 - 4 TH 1480/90 -, BRS 50 Nr. 202 = HessVGRspr. 1991, 17 = NVwZ-RR 1991, 526).
  • VG Braunschweig, 22.06.2009 - 2 B 113/09

    Bauaufsichtsbehördliches Betretungsrecht

    Eine dringende Gefahr kann nur dann angenommen werden, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für ein hochrangiges Rechtsgut führen wird, wobei an den Grad der Wahrscheinlichkeit umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je höherwertiger das betroffene Rechtsgut ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.09.1974, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.02.2006 - 8 A 11500/05 -, BRS 70 Nr. 184; Hess. VGH, Beschluss vom 26.10.1990 - 4 TH 1480/90 -, NVwZ-RR 1991, 526).
  • VGH Hessen, 22.02.1993 - 4 TH 2278/92

    Überwachung eines Nutzungsverbots - Duldungsverfügung zur Durchsetzung des

    Die Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 26.10.1990 - 4 TH 1480/89 -, HessVGRspr. 1991, 17 = NVwZ-RR 1991, 526), wonach eine Duldungsverfügung zur Durchsetzung des Wohnungsbetretungsrechts aus § 111 HBO nur dann rechtmäßig ist, wenn in der Verfügung der Zeitraum, in welchem das Zutrittsrecht ausgeübt werden soll, sowie die voraussichtlich für erforderlich gehaltene Anzahl der Wohnungsüberprüfungen angeführt sind und die Maßnahme auch insoweit verhältnismäßig (erforderlich) ist, betrifft nicht den vorliegenden Fall.
  • VG Schleswig, 21.02.2017 - 8 A 129/15

    Bauordnungsverfügung zur Duldung des Betretens

    Es kann dahinstehen, ob eine Duldungsverfügung betreffend das Betreten einer Wohnung hinsichtlich der zeitlichen Komponente und der Anzahl der Besichtigungstermine auf das erforderliche Mindestmaß konkretisiert werden muss (vgl. dazu Hessischer VGH, Beschluss vom 26.10.1990 - 4 TH 1480/90 -, juris; BayVGH Beschluss vom 10.04.1986 - 2 B 85 A.630 - BRS 46 Nr. 166).
  • VG Gießen, 23.11.1999 - 1 G 4381/99

    Überprüfung einer Kleinfeuerungsanlage durch den Schornsteinfeger

    Eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses bedarf es dafür nicht, da es sich um keine Durchsuchung i.S.d. Art. 13 Abs. 2 Grundgesetz (GG) handelt (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 26.10.1990 - 4 TH 1480/90 -, NVwZ-RR 1991, 526 = HessVGRspr. 1991, 17).
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