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   OVG Nordrhein-Westfalen, 21.01.1991 - 7 A 246/88   

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https://dejure.org/1991,7531
OVG Nordrhein-Westfalen, 21.01.1991 - 7 A 246/88 (https://dejure.org/1991,7531)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 21.01.1991 - 7 A 246/88 (https://dejure.org/1991,7531)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 21. Januar 1991 - 7 A 246/88 (https://dejure.org/1991,7531)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Polizeiliche Sicherstellung; Beendigung des Gewahrsams; Begründung amtlichen Gewahrsams; Grundverfügung; Durchsetzung; Wegnahme der Sache; Verstrickung; Ingewahrsamnahme; Verwahrungsverhältnis; Beendigung der Verstrickung; Beendigung des amtlichen Gewahrsams; ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1991, 556
  • DVBl 1991, 1373
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 26.01.2017 - StB 26/14

    Nachträglicher Rechtsschutz gegen erledigte polizeiliche Überwachungsmaßnahmen

    Die Sicherstellung ist ihrer Rechtsnatur nach ein mit einem Realakt einhergehender, auf Duldung gerichteter Verwaltungsakt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 21. Januar 1991 - 7 A 246/88, NVwZ-RR 1991, 556, 557 (zu §§ 21, 22 PolG NRW aF); NomosBR/Kugelmann BKAG § 20s Rn. 1), der gemäß § 41 Abs. 1 VwVfG der Bekanntgabe bedarf (vgl. auch Schenke in Schenke/ Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, § 47 BPolG Rn. 6).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2005 - 3 L 114/03

    Bevollmächtigte von Behörden, Abschleppen aus Fußgängerzone

    Die Sicherstellung ist ihrem Wesen nach darauf gerichtet, den Gewahrsam des bisherigen Gewahrsamsinhabers zu beenden und neuen Gewahrsam durch die Verwaltung oder von ihr beauftragte Personen zu begründen (OVG Münster, U. v. 21.01.1991 - 7 A 246/88 - NWVBl 1991, 339 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 23.06.1994 - 12 L 6214/92

    Kostenerstattungsanspruch; Abschleppen; Verkehrsordnungswidrig abgestelltes

    Eine Sicherstellung nach dieser Vorschrift liegt vor, wenn es der Polizei vom Zweck der Maßnahme hier darauf ankommt, die Sache gemäß § 25 Nds. SOG in Verwahrung zu nehmen und andere von der Besitzmöglichkeit auszuschließen (vgl. Urt. des Senats vom 23.7.1992 - 12 L 247/90 -, vgl. auch OVG Münster, Urt. vom 21.1.1991 - 7 A 246/88 -, DVBl. 1991, 1373, VGH Kassel, Urt. vom 24.11.1986 - 11 UE 1177/84 -, NVwZ 1987, 904, 909; VGH München, Beschl. v. 23.5.1984 - Nr. 21 B 83 A.2.525 -, NJW 1984, 2962, 2964).
  • VGH Hessen, 29.08.2000 - 11 UE 537/98

    Preise für das Abschleppen

    Die Sicherstellung erfolgt durch das Gebot, die Sache zum Zwecke der Beendigung des bisherigen Gewahrsamsinhabers und Begründung neuen Gewahrsams durch die zuständige Stelle herauszugeben (OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 21.01.1991 - 7 R 246/88 -, NVwZ-RR 1991, 556).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2019 - 5 B 1629/18

    Rechtswidrige Sicherstellung eines Hundes durch Polizeibeamte im Sofortvollzug;

    vgl. allgemein zum Rechtscharakter der Sicherstellung OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 1991 - 7 A 246/88 -, NVwZ-RR 1991, 556.
  • BGH, 26.01.2017 - StB 28/14

    Nachträglicher Rechtsschutz gegen bereits erledigte verdeckte polizeiliche

    Die Sicherstellung ist ihrer Rechtsnatur nach ein mit einem Realakt einhergehender, auf Duldung gerichteter Verwaltungsakt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 21. Januar 1991 - 7 A 246/88, NVwZ-RR 1991, 556, 557 [zu §§ 21, 22 PolG NRW aF]; Nomos-BR/Kugelmann BKAG § 20s Rn. 1), der gemäß § 41 Abs. 1 VwVfG der Bekanntgabe bedarf (vgl. auch Schenke in Schenke/ Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, § 47 BPolG Rn. 6).
  • VG Köln, 29.03.2012 - 20 K 2270/11

    Anhörung vor einer Anordnung der präventiv-polizeirechtlichen Sicherstellung

    Zum einen wird durch eine polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche Beschlagnahme ein Besitzmittlungsverhältnis i.S.d. § 868 BGB nicht begründet, OLG Hamm, Beschluss vom 12.07.1988 - 7 W 28/88 - OLG München, Beschluss vom 26.05.1982 - 1 W 378/82 - vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 21.01.1991 - 7 A 246/88 -, jeweils juris, zum anderen konnte ein potentieller Erwerber durch einen Dritten keinen Besitz an den sichergestellten Gegenständen erlangen, weil sie sich seit dem 14.1.2009 in behördlichem Gewahrsam befanden.
  • VG Würzburg, 02.06.2010 - W 5 K 09.963
    Bei der polizeilichen Sicherstellung einer Sache ist zwischen der Grundverfügung (Anordnung der Sicherstellung), der Durchsetzung durch Entgegennahme oder Wegnahme der Sache und dem durch die amtliche Ingewahrsamnahme begründeten Verwahrungsverhältnis zu unterscheiden (OVG Münster, U.v. 21.1.1991 Nr. 7 A 246/88).
  • VG Köln, 06.12.2018 - 20 K 2592/17
    Zum einen wird durch eine polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche Beschlagnahme ein Besitzmittlungsverhältnis im Sinne des § 868 BGB nicht begründet, OLG Hamm, Beschluss vom 12.07.1988 - 7 W 28/88 - OLG München, Beschluss vom 26.05.1982 - 1 W 378/82 - vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 21.01.1991 - 7 A 246/88 -, jeweils juris; so auch VG Köln, Urteil vom 29.03.2012 - 20 K 2270/11 -, juris, Rn. 23 ff.
  • VG Münster, 17.03.2023 - 1 L 119/23

    Berechtigter, Durchsuchung, Eigentümer, Entziehung, Entzugs- und Abgabeverfügung,

    Unter Sicherstellung versteht man gemeinhin die Beendigung des Gewahrsams des Eigentümers oder sonstigen Berechtigten einer Sache unter Begründung neuen Gewahrsams durch die Verwaltung oder von ihr beauftragte Personen, vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 1991 - 7 A 246/88 -, NVwZ-RR 1991, 556 = juris, Rn. 14; Braun, in: Möstl/Kugelmann, BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, 24. Edition (Stand: 15. Januar 2023), § 43 PolG NRW, Rn. 8; jeweils m.w.N., wobei sie jedenfalls in der hier maßgeblichen Ausgestaltung durch den nordrhein-westfälischen Landesgesetzgeber - wie sich insbesondere aus § 43 Nr. 2 PolG NRW ergibt - nicht notwendig voraussetzt, dass aktuell ein anderer die tatsächliche Verfügungsmacht innehat, die entzogen werden muss.
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