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   BVerwG, 20.07.1990 - 7 C 90.88   

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https://dejure.org/1990,405
BVerwG, 20.07.1990 - 7 C 90.88 (https://dejure.org/1990,405)
BVerwG, Entscheidung vom 20.07.1990 - 7 C 90.88 (https://dejure.org/1990,405)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Juli 1990 - 7 C 90.88 (https://dejure.org/1990,405)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zweitsturium und Aufnahmekapazitäten - Ermittlung des für die Aufnahmekapazität der Lehreinheit maßgeblichen Lehrangebots - Einbeziehung wissenschaftlicher Mitarbeiter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wissenschaftliche Mitarbeiter - Lehrangebot - Wahrnehmung von Lehraufgaben - Lehrdeputat

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1991, 78
 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 23.07.1987 - 7 C 10.86

    Hochschulzulassungsrecht - Kapazitätserschöpfungsgebot - Wissenschaftliche

    Auszug aus BVerwG, 20.07.1990 - 7 C 90.88
    Für die mit Lehraufgaben betrauten wissenschaftlichen Mitarbeiter im Beamtenverhältnis und für die angestellten Mitarbeiter in vergleichbaren Dienstverhältnissen ist - hier: für die Bewerbung zum Wintersemester 1983/1984 - in Anlehnung an den Entwurf einer Vereinbarung der Kultusministerkonferenz über die Lehrverpflichtungen an Hochschulen vom 2. September 1982 regelmäßig ein Lehrdeputat von 8 Semesterwochenstunden und für die zum Zwecke ihrer Weiterbildung befristet angestellten Mitarbeiter regelmäßig ein solches von 4 Semesterwochenstunden anzusetzen (im Anschluß an das Urteil vom 23. Juli 1987 - BVerwG 7 C 10.86 u.a. -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 34).«.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 66, 155, 180 f.) und des Senats (Urteil vom 23. Juli 1987 - BVerwG 7 C 10.86 u.a. - NVwZ 1989, 360 = KMK-HSchR 1988, 342 = Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 34 S. 21 und Urteil vom 20. April 1990 - BVerwG 7 C 51.87 - UA S. 13 ff.) sind die in die Kapazitätsberechnung einzustellenden Lehrdeputate seit der Reform der Personalstruktur durch das Hochschulrahmengesetz zur Vermeidung eines Verfassungsverstoßes grundsätzlich nach dem im Auftrag der Kultusministerkonferenz - KMK - erarbeiteten Entwurf einer Vereinbarung über die Lehrverpflichtungen an Hochschulen - ohne Kunsthochschulen -, Stand 2. September 1982 (NVwZ 1985, 552), zu bemessen; dieser hat wegen des ihm zugrundeliegenden Konsenses zwischen den zuständigen Länderexperten die Qualität eines Orientierungsrahmens, von dem die einzelnen Länder nicht ohne gewichtige Gründe abweichen dürfen.

    Der Vorbehalt entbehrt mithin ähnlich wie in dem mit Urteil des Senats vom 23. Juli 1987 - BVerwG 7 C 10.86 u.a. - (a.a.O.) entschiedenen Streitfall der ausreichenden tatsächlichen Grundlage; auch in dieser Entscheidung hat der Senat aufgrund der von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen der Fußnote 4 zum Vereinbarungsentwurf keine Bedeutung beigemessen (a.a.O. S. 24 f.).

    Die den beamteten wissenschaftlichen Mitarbeitern gemäß Nr. 2.1.6.2 des Vereinbarungsentwurfs gleichzustellenden Angestellten hat der Senat in seinem Urteil vom 23. Juli 1987 - BVerwG 7 C 10.86 u.a. - (a.a.O.) als Bedienstete gekennzeichnet, deren Dienstverträge keine Abreden über den Umfang der Lehrverpflichtung enthielten, so daß es dem Dienstherrn gestattet sei, die Lehrverpflichtung ähnlich wie bei Beamten einseitig zu konkretisieren.

    Auch dieser Ansatz entspricht der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 23. Juli 1987 - BVerwG 7 C 10.86 u.a. - (a.a.O.).

  • BVerwG, 20.04.1990 - 7 C 51.87

    Kapazitätsermittlung an Hochschulen - Berücksichtigung von wissenschaftlichen

    Auszug aus BVerwG, 20.07.1990 - 7 C 90.88
    Wissenschaftliche Mitarbeiter sind grundsätzlich als Lehrpersonen in die Ermittlung des für die Aufnahmekapazität der Lehreinheit maßgeblichen Lehrangebots einzubeziehen, es sei denn, ihnen sind spezielle Dienstaufgaben übertragen, die im Hinblick auf Art und Umfang ausnahmsweise die Wahrnehmung von Lehraufgaben verbieten (im Anschluß an das Urteil vom 20. April 1990 - BVerwG 7 C 51.87 -).

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 20. April 1990 - BVerwG 7 C 51.87 - (UA S. 7) im Anschluß an den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Februar 1984 - 1 BvR 580/83 u.a. - (BVerfGE 66, 155, 185) ausgeführt hat, ist ein Bedarf nach solcher Lehre in zulassungsbeschränkten Studiengängen ohne weitere Prüfung zu unterstellen.

    Diese Deutung der Vorschrift, die auch dem erwähnten Senatsurteil vom 20. April 1990 - BVerwG 7 C 51.87 - (UA S. 6 ff.) zugrunde liegt, entspricht zugleich den Absichten, die der Bundesgesetzgeber bei der Schaffung des Hochschulrahmengesetzes verfolgte.

    Hieraus hat der Senat in seinem Urteil vom 20. April 1990 - BVerwG 7 C 51.87 - (UA S. 7 f.) die Befugnis der Haushaltsgesetzgeber der Länder und der auf der Grundlage des Wissenschaftshaushalts zu weiteren Dispositionen ermächtigten Wissenschafts- und Hochschulverwaltungen hergeleitet, bestimmte Stellen von wissenschaftlichen Mitarbeitern, auch wenn das Gebot der erschöpfenden Kapazitätsnutzung im Prinzip deren Lehreinsatz gebietet, aus besonderen Gründen der Lehre ganz zu entziehen, so daß sie ihre Eigenschaft als Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals im Sinne von § 8 Abs. 1 KapVO verlieren und darum bei der Ermittlung des maßgeblichen Lehrangebots unberücksichtigt bleiben müssen.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 66, 155, 180 f.) und des Senats (Urteil vom 23. Juli 1987 - BVerwG 7 C 10.86 u.a. - NVwZ 1989, 360 = KMK-HSchR 1988, 342 = Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 34 S. 21 und Urteil vom 20. April 1990 - BVerwG 7 C 51.87 - UA S. 13 ff.) sind die in die Kapazitätsberechnung einzustellenden Lehrdeputate seit der Reform der Personalstruktur durch das Hochschulrahmengesetz zur Vermeidung eines Verfassungsverstoßes grundsätzlich nach dem im Auftrag der Kultusministerkonferenz - KMK - erarbeiteten Entwurf einer Vereinbarung über die Lehrverpflichtungen an Hochschulen - ohne Kunsthochschulen -, Stand 2. September 1982 (NVwZ 1985, 552), zu bemessen; dieser hat wegen des ihm zugrundeliegenden Konsenses zwischen den zuständigen Länderexperten die Qualität eines Orientierungsrahmens, von dem die einzelnen Länder nicht ohne gewichtige Gründe abweichen dürfen.

  • BVerfG, 08.02.1984 - 1 BvR 580/83

    Hochschule Hannover

    Auszug aus BVerwG, 20.07.1990 - 7 C 90.88
    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 20. April 1990 - BVerwG 7 C 51.87 - (UA S. 7) im Anschluß an den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Februar 1984 - 1 BvR 580/83 u.a. - (BVerfGE 66, 155, 185) ausgeführt hat, ist ein Bedarf nach solcher Lehre in zulassungsbeschränkten Studiengängen ohne weitere Prüfung zu unterstellen.

    Der Staat darf mithin im Falle eines Bewerberüberhangs wegen des verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs eines jeden hochschulreifen Bewerbers auf Zulassung zum Studium seiner Wahl und des hieraus folgenden Gebots der erschöpfenden Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten das in den wissenschaftlichen Mitarbeitern verkörperte Ausbildungspotential nicht ungenutzt lassen; vielmehr muß er in diesem Fall grundsätzlich auch diesen Personenkreis zur Lehre heranziehen, um so dem Verfassungsgebot der Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG zu genügen und im Rahmen seiner organisatorischen und dienstrechtlichen Möglichkeiten für die Erfüllung des verfassungsmäßigen Zulassungsrechts der hochschulreifen Bewerber zu sorgen (vgl. BVerfGE 66, 155, 178, 179).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 66, 155, 180 f.) und des Senats (Urteil vom 23. Juli 1987 - BVerwG 7 C 10.86 u.a. - NVwZ 1989, 360 = KMK-HSchR 1988, 342 = Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 34 S. 21 und Urteil vom 20. April 1990 - BVerwG 7 C 51.87 - UA S. 13 ff.) sind die in die Kapazitätsberechnung einzustellenden Lehrdeputate seit der Reform der Personalstruktur durch das Hochschulrahmengesetz zur Vermeidung eines Verfassungsverstoßes grundsätzlich nach dem im Auftrag der Kultusministerkonferenz - KMK - erarbeiteten Entwurf einer Vereinbarung über die Lehrverpflichtungen an Hochschulen - ohne Kunsthochschulen -, Stand 2. September 1982 (NVwZ 1985, 552), zu bemessen; dieser hat wegen des ihm zugrundeliegenden Konsenses zwischen den zuständigen Länderexperten die Qualität eines Orientierungsrahmens, von dem die einzelnen Länder nicht ohne gewichtige Gründe abweichen dürfen.

  • BVerwG, 17.12.1986 - 7 C 41.84

    Bemessung der Aufnahmekapazität zahnmedizinischer Lehreinheiten nach Maßgabe

    Auszug aus BVerwG, 20.07.1990 - 7 C 90.88
    Daher verbot es sich, solche Leistungen im Wege der Herabsetzung der maßgeblichen Lehrdeputate ein weiteres Mal lehrangebotsmindernd zu berücksichtigen (vgl. § 9 Abs. 2 und Abs. 3 Sätze 1 und 2 KapVO sowie Urteil des Senats vom 17. Dezember 1986 - BVerwG 7 C 41 und 42.84 - NVwZ 1987, 682 = KMK-HSchR 1987, 467 = Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 30 S. 161 f.).
  • VGH Hessen, 12.09.1986 - Ma 42 G 6233/84
    Auszug aus BVerwG, 20.07.1990 - 7 C 90.88
    Voraussetzung für die Anerkennung derartiger "Funktionsstellen" (vgl. insbesondere Hess. VGH , NVwZ 1987, 714 und KMK-HSchR 1986, 686, 699 f.) sind spezielle Dienstaufgaben, die im Hinblick auf Art und Umfang ausnahmsweise die Wahrnehmung von Lehraufgaben und damit die Zuordnung der Stelleninhaber zum wissenschaftlichen Lehrpersonal verbieten.
  • BVerwG, 09.12.1983 - 7 C 100.82

    Zulassung zu einem Medizinstudium - Zweitstudium - Pharmazie - Pharmakologe -

    Auszug aus BVerwG, 20.07.1990 - 7 C 90.88
    Der verfassungsrechtliche Anspruch des hochschulreifen Bewerbers auf Zulassung zum Studium seiner Wahl erstreckt sich auch auf ein Zweitstudium (BVerfGE 43, 291, 363; Senatsurteil vom 9. Dezember 1983 - BVerwG 7 C 100.82 - DVBl. 1984, 481 = NVwZ 1984, 443 = Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 14 S. 72 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.12.1985 - NC 9 S 1833/85

    Studienplatzvergabe Medizin

    Auszug aus BVerwG, 20.07.1990 - 7 C 90.88
    Dieser Einwand läßt außer acht, daß nach den vom Oberverwaltungsgericht im Anschluß an das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. Dezember 1985 - NC 9 S 1833/85 - (KMK-HSchR 1986, 702, 712 ff.) getroffenen Feststellungen die sog. Vorbehaltsländer ihren Vorbehalt gemäß Fußnote 4 des Entwurfs überwiegend nicht auf den Bereich der zulassungsbeschränkten Studiengänge bezogen wissen wollen.
  • BVerwG, 08.02.1980 - 7 C 93.77

    Beiladung, notwendige; Lehrnachfrage, Bestimmung der; Regellehrverpflichtung

    Auszug aus BVerwG, 20.07.1990 - 7 C 90.88
    Eine rechtskräftige Entscheidung über den Zulassungsanspruch der Klägerin liegt nicht vor; dieser Anspruch war vielmehr in vollem Umfang Streitgegenstand auch des Berufungsverfahrens (vgl. BVerwGE 60, 25, 35 ff.).
  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

    Auszug aus BVerwG, 20.07.1990 - 7 C 90.88
    Der verfassungsrechtliche Anspruch des hochschulreifen Bewerbers auf Zulassung zum Studium seiner Wahl erstreckt sich auch auf ein Zweitstudium (BVerfGE 43, 291, 363; Senatsurteil vom 9. Dezember 1983 - BVerwG 7 C 100.82 - DVBl. 1984, 481 = NVwZ 1984, 443 = Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 14 S. 72 f.).
  • VG Sigmaringen, 17.03.2005 - NC 6 K 396/04

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Ulm zum Wintersemester

    Auch im Rahmen der kapazitätsrechtlichen Stellengruppenbildung kann nämlich die Übertragung von Dienstaufgaben im Einzelfall oder die besondere dienstrechtliche Ausgestaltung einer Stelle Bedeutung erlangen, sofern dadurch einzelne Stellen aus dem Kreis der übrigen der Stellengruppe zugehörigen Stellen herausgehoben und einer besonderen Behandlung zugeführt werden (vgl. dazu - wenn auch dort vornehmlich mit Bezug zur Frage des "Lehrpersonals" im Sinne von §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapVO - OVG Bremen, Beschluss vom 23.02.2001 - 1 B 46/01 -, NVwZ 2002, 749; VGH Hessen, Beschluss vom 22.05.1985 - Fb 32 G 1508/83 T u.a. -, KMK-HSchR 1986, 462 zu sog. Funktionsstellen; BVerwG, Beschluss vom 20.07.1990 - 7 C 90.88 -, NVwZ-RR 1991, 78).

    Der Staat darf aber im Falle eines Bewerberüberhangs wegen des verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs eines jeden hochschulreifen Bewerbers auf Zulassung zum Studium seiner Wahl und des hieraus folgenden Gebots der erschöpfenden Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten das in den Lehrpersonen verkörperte Ausbildungspotenzial nicht ungenutzt lassen; vielmehr muss er grundsätzlich auch diesen Personenkreis im gebotenen Umfang zur Lehre heranziehen, um so dem Verfassungsgebot des Art. 12 GG zu genügen und im Rahmen seiner organisatorischen und dienstrechtlichen Möglichkeiten für die Erfüllung des verfassungsmäßigen Zulassungsrechts der hochschulreifen Bewerber zu sorgen (BVerwG, Urteil vom 20.07.1990 - 7 C 90.88 -, NVwZ-RR 1991, 78).

    Die Rechtsprechung hat neben dem Routinemangel von Anfängern in der Lehre (vgl. § 57b Abs. 2 Nr. 5 HRG a.F.) den Zeitbedarf für eine wissenschaftliche Weiterbildung - insbesondere für die Vorbereitung zur Promotion -, aber auch die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung (vgl. § 57b Abs. 2 Nr. 1 HRG a.F.) als Gründe für eine Reduktion der Lehrverpflichtung akzeptiert (BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342; Beschluss vom 20.01.1988 - 7 B 47.87 -, Buchholz 421.21 Nr. 36; Urteil vom 20.07.1990 - 7 C 90.88 -, Buchholz 421.21 Nr. 49).

    Aus der Subsidiaritätsklausel des § 72 Abs. 1 Satz 2 UG (jetzt: § 52 Abs. 1 Satz 2 LHG) ergibt sich nichts anderes (unklar insoweit VGH Baden-Württemberg, a.a.O.), nachdem ein entsprechender Engpass aufgrund der dargelegten Probleme der Beklagten bei der Durchführung der neuen Seminare in personeller Hinsicht gegeben ist und die Subsidiaritätsklausel in NC-Fächern nach ständiger Rechtsprechung aufgrund des typischen Bewerberüberhangs ohnehin keine Anwendung findet (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 20.07.1990 - 7 C 90.88 -, NVwZ-RR 1991, 78; Urteil vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 - VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.2002 - NC 9 S 24/02

    Kapazitätseinbußen: befristete Stellen - Lehrdeputatsermäßigung; Schwundkorrektur

    Dann aber ist davon auszugehen, dass den beiden - befristet angestellten - Mitarbeitern die gleichen Dienstpflichten obliegen wie einem wissenschaftlicher Assistent, so dass auch für sie eine Lehrverpflichtung von 4 Lehrveranstaltungsstunden anzunehmen ist (§ 1 Ziff. 8 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 6 Abs. 2); der dort eingeräumte Spielraum ("bis zu 4 Lehrveranstaltungsstunden") wird durch § 72 Abs. 1 Satz 2 UG für den Bereich der Medizin wieder beseitigt, weil nämlich wegen des hier bestehenden Studienbewerberüberhangs die Ausschöpfung der Lehrkapazität zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.07.1990 - 7 C 90/88 -, NVwZ-RR 1991, 78 = Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 49).
  • OVG Hamburg, 22.12.2004 - 3 Nc 59/04

    Zulassung zum Studium

    Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juli 1990 - 7 C 90/88 - (Buchholz 421.21 Nr. 49) ist ein solcher Grundsatz trotz seines weit formulierten Leitsatzes 2 nicht zu entnehmen.

    Soweit einige Antragsteller sich demgegenüber auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juli 1990 - 7 C 90/88 - (Buchholz 421.21 Nr. 49) beziehen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass sie für ihren Standpunkt zwar den Leitsatz 2 der genannten Entscheidung in Anspruch nehmen können, wonach für die mit Lehraufgaben betrauten wissenschaftlichen Mitarbeiter im Beamtenverhältnis und für die angestellten Mitarbeiter in vergleichbaren Dienstverhältnissen in Anlehnung an den Entwurf einer KMK-Vereinbarung vom 2. September 1982 regelmäßig ein Lehrdeputat von acht Semesterwochenstunden anzusetzen ist.

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