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   BVerwG, 20.08.1990 - 4 B 146.89, 4 B 147.89, 4 B 148.89   

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BVerwG, 20.08.1990 - 4 B 146.89, 4 B 147.89, 4 B 148.89 (https://dejure.org/1990,1648)
BVerwG, Entscheidung vom 20.08.1990 - 4 B 146.89, 4 B 147.89, 4 B 148.89 (https://dejure.org/1990,1648)
BVerwG, Entscheidung vom 20. August 1990 - 4 B 146.89, 4 B 147.89, 4 B 148.89 (https://dejure.org/1990,1648)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Luftverkehrsrechtliches Planfeststellungsverfahren - Flugplatz - Planfeststellungsänderungsbeschluss - Luftverkehrsrechtliche Genehmigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BImSchG § 41; LuftVG § 6 § 8
    Luftverkehrsrechtliche Genehmigung und luftverkehrsrechtliche Planfeststellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1991, 8
  • DVBl 1990, 1185
  • DÖV 1991, 854
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 13.85

    Flughafenplanung, Verkehrsflughafen München II

    Auszug aus BVerwG, 20.08.1990 - 4 B 146.89
    Die Beschwerden machen geltend, das Berufungsgericht sei von Rechtsgrundsätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - (BVerwGE 75, 214 ff.) dargelegt habe, abgewichen.

    Soweit die Beschwerden darüber hinaus einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG darin sehen, daß den Klägern die Gutachten H. und S. nicht zur Stellungnahme zugeleitet worden seien, machen sie keine Abweichung von dem Urteil des Senats vom 5. Dezember 1986 (a.a.O.) geltend.

    Abgesehen davon, daß ihr Vortrag nicht den Darlegungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht, übersehen sie, daß nach dieser Entscheidung nicht jedes nachträglich eingeholte Gutachten die Planfeststellungsbehörde zu einer erneuten Anhörung zwingt (vgl. BVerwGE 75, 214 ).

    Mit dieser Rechtsauffassung weiche das Berufungsgericht von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 - BVerwGE 56, 110 und vom 5. Dezember 1986 (a.a.O.) ab.

    Diese Rechtsauffassung steht jedoch im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Urteil vom 22. März 1974 - BVerwG 4 C 42.73 - Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 6 ); sie ist in dem von den Beschwerden angeführten Urteil vom 5. Dezember 1986 bestätigt worden (BVerwGE 75, 214 ).

    Eine bindende Wirkung entfaltet das Genehmigungsverfahren für das Planfeststellungsverfahren nicht (vgl. BVerwGE 75, 214 ).

    Da somit auch keine abgestufte Problembewältigung stattfindet, berufen sich die Beschwerden zu Unrecht auf die Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 5. Dezember 1986 (a.a.O., S. 236).

    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, daß die Genehmigung nach § 6 LuftVG Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für das Planfeststellungsverfahren ist (Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 , m.weit.Nachw.).

    In dem Urteil vom 5. Dezember 1986 (BVerwGE 75, 214 ) hat der Senat ausgeführt, die Planfeststellungsbehörde sei nicht an den Inhalt der vorherigen Genehmigung gebunden und müsse - für den Fall beabsichtigten Abweichens - nicht zunächst eine Änderung der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung veranlassen.

    Das Berufungsgericht hat zutreffend auf die Rechtsauffassung des Senats (Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - UA S. 72, insoweit in BVerwGE 75, 214, nicht abgedruckt) hingewiesen, daß die Frage nach der Kapazität eines Flughafens nicht nur empirische, sondern auch planerische Elemente enthält (BU S. 53).

    Ein Sanierungsanspruch der Gemeinde - sollte er überhaupt denkbar sein - setzt deshalb, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, jedenfalls einen erheblichen Eingriff in die Bauleitplanung und damit eine schwerwiegende Beeinträchtigung der städtebaulichen und planerischen Entwicklung voraus (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 , unter Hinweis auf BVerfGE 56, 298 ).

  • BVerwG, 14.12.1979 - 4 C 10.77

    Schutzauflagen im bundesbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahren zugunsten der

    Auszug aus BVerwG, 20.08.1990 - 4 B 146.89
    Ob die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, die Entscheidung des Berufungsgerichts weiche von dem Urteil des Senats vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 10.77 - (BVerwGE 59, 253 = DVBl. 1980, 301 ) ab, den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht, ist zweifelhaft.

    Die Beschwerden machen geltend, das Berufungsgericht sei von dem Urteil des Senats vom 14. Dezember 1979 (a.a.O.) insoweit abgewichen, als nach dieser Entscheidung bei der Änderung einer Verkehrsanlage völlig neu und losgelöst von den bisherigen Beeinträchtigungen der vorhandenen Anlage geprüft werden müsse, was den benachbarten Grundstücken der Verkehrsanlage an gegenseitigen Einwirkungen zugemutet werden könne.

    Der Senat ist in dieser Entscheidung davon ausgegangen, daß der Nachbar die Lage seines Grundstücks an einer Verkehrsanlage insoweit gegen sich gelten lassen muß, als durch sie die eigentumsrechtliche Situation seines Grundstücks schon geprägt ist (BVerwGE 59, 253 ) Seine Duldungspflicht sei aber nicht unbegrenzt.

  • BVerwG, 21.05.1976 - IV C 80.74

    Planfeststellungsverfahren im Bundesfernstraßenrecht - Erhebung einer

    Auszug aus BVerwG, 20.08.1990 - 4 B 146.89
    Daß auch die Außenflächen eines Wohngrundstücks schutzwürdig sind - oder zumindest schutzwürdig sein können - und deshalb im Rahmen der Fachplanung zu berücksichtigen sind, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt (BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1976 - BVerwG 4 C 80.74 - BVerwGE 51, 15 ; Urteil vom 11. November 1988 - BVerwG 4 C 11.87 - DVBl. 1989, 358).

    Im Grundsatz geklärt ist auch, daß die (fachplanungsrechtliche) Zumutbarkeit (etwa nach § 17 Abs. 4 FStrG 1974) von der Schutzwürdigkeit und damit auch von der Geräuschvorbelastung des Gebietes abhängt (BVerwGE 51, 15 ); wann die Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird, läßt sich nicht allgemein verbindlich festlegen.

  • BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 63.80

    Auswirkungen der fehlenden Kenntlichmachung planbetroffener Grundstücke;

    Auszug aus BVerwG, 20.08.1990 - 4 B 146.89
    Eine "Lärmsanierung" kann er erst dann beanspruchen, wenn die Vorbelastung die Grenze überschreitet, oberhalb derer das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 CG) verletzt wird oder das Recht auf Nutzung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) nur gegen Entschädigung eingeschränkt werden darf (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 63.80 - BVerwGE 71, 150 ).

    Der Gemeinde steht im Hinblick auf ihre kommunalen Einrichtungen und die ihr gehörenden Grundstücke ein Sanierungsanspruch schon deshalb nicht zu, weil dieser Anspruch seine Rechtsgrundlage in Art. 2 Abs. 2 und 14 Abs. 1 Satz 1 GG findet (BVerwG, Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 63.80 - BVerwGE 71, 150 ), die Gemeinde jedoch nicht Trägerin der Grundrechte ist (vgl. - zu Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG - BVerfGE 56, 82 ) und insoweit auch nicht die Rechte ihrer Bürger geltend machen kann (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 4 C 36.86 - DVBl. 1990, 427 ).

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 20.08.1990 - 4 B 146.89
    Voraussetzung für eine Zulassung der Revision nach dieser Vorschrift ist, daß die Rechtssache eine höchstrichterlich bisher noch nicht geklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher, d.h. allgemeiner Bedeutung aufwirft (BVerwG, Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 ).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann die besondere Bedeutung einer Sache in tatsächlicher Hinsicht die Zulassung der Revision nicht begründen; erforderlich ist vielmehr, daß die Rechtssache eine höchstrichterlich bisher noch nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft (BVerwG, Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 ).

  • BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76

    Startbahn West

    Auszug aus BVerwG, 20.08.1990 - 4 B 146.89
    Mit dieser Rechtsauffassung weiche das Berufungsgericht von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 - BVerwGE 56, 110 und vom 5. Dezember 1986 (a.a.O.) ab.

    Zwar hat der Senat in dem Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 - ausgeführt, die Gemeinde könne auch mit Angriffen gegen den in die Planfeststellung eingegangenen materiellen Inhalt der Genehmigung gegen den luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsbeschluß klagen (BVerwGE 56, 110 ).

  • BVerwG, 11.10.1968 - IV C 55.66

    Nachbarklage gegen Flughafenerweiterung, Verhältnis der Genehmigung zur

    Auszug aus BVerwG, 20.08.1990 - 4 B 146.89
    Zur Überprüfung steht die in der Genehmigung enthaltene Planungsentscheidung vielmehr nur als Element des Planfeststellungsbeschlusses, soweit sie in ihn übernommen worden ist (vgl. schon BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 1966 - BVerwG 4 C 55.66 - Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 1 ).

    Hier kommt noch bei den Klägern zu 1) und 2) hinzu, daß sie hinsichtlich der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung keine Abwehrrechte besitzen (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1968 - BVerwG 4 C 55.66 - Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 1).

  • BVerwG, 15.12.1989 - 4 C 36.86

    Interkommunales Abstimmungsgebot bei einem Schlachthofvorhaben im Grenzgebiet

    Auszug aus BVerwG, 20.08.1990 - 4 B 146.89
    Der Gemeinde steht im Hinblick auf ihre kommunalen Einrichtungen und die ihr gehörenden Grundstücke ein Sanierungsanspruch schon deshalb nicht zu, weil dieser Anspruch seine Rechtsgrundlage in Art. 2 Abs. 2 und 14 Abs. 1 Satz 1 GG findet (BVerwG, Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 63.80 - BVerwGE 71, 150 ), die Gemeinde jedoch nicht Trägerin der Grundrechte ist (vgl. - zu Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG - BVerfGE 56, 82 ) und insoweit auch nicht die Rechte ihrer Bürger geltend machen kann (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 4 C 36.86 - DVBl. 1990, 427 ).
  • BVerwG, 31.03.1988 - 7 B 46.88

    Divergenz - Abweichung

    Auszug aus BVerwG, 20.08.1990 - 4 B 146.89
    Die unrichtige Anwendung eines vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten und vom Berufungsgericht nicht in Frage gestellten Rechtsgrundsatzes auf den zu entscheidenden Einzelfall rechtfertigt die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerwG, Beschluß vom 31. März 1988 - BVerwG 7 B 46.88 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 260).
  • BVerwG, 29.10.1979 - 4 CB 73.79
    Auszug aus BVerwG, 20.08.1990 - 4 B 146.89
    § 144 Abs. 4 VwGO ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anzuwenden (BVerwG, Beschluß vom 29. Oktober 1979 - BVerwG 4 CB 73.79 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 34.) Die Frage, ob den Klägern die Berufung auf den - vermeintlichen - Mangel der Genehmigung verwehrt sein könne, hat sich dem Berufungsgericht hier nur deshalb gestellt, weil es zugunsten der Kläger angenommen hat, daß die Genehmigung nach § 6 LuftVG die Anlage und den Betrieb eines Flughafens "umfassend oder zumindest in den wesentlichen Elementen" regeln müsse.
  • BVerwG, 29.09.1976 - 8 C 13.75

    Sachverständigengutachten - Nichteinholung eines Gutachtens -

  • BVerwG, 11.11.1988 - 4 C 11.87

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • BVerwG, 16.08.1983 - 9 C 853.80

    Gesetzlicher Richter - Rechtliches Gehör - Schlüssigkeit einer Gehörsrüge

  • BVerfG, 07.10.1980 - 2 BvR 584/76

    Flugplatz Memmingen

  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 33.83

    Verkehrslärm an Bundesfernstraßen; Aktiver und passiver Lärmschutz; Richtlinien

  • BVerwG, 22.07.1987 - 1 B 170.86

    Ausländer - Abschiebungskosten - Arbeitgeber

  • BVerwG, 06.11.1987 - 6 B 23.87

    Darlegung einer Abweichung - Kriegsdienstverweigerung - Nothilfeähnliche

  • BVerwG, 22.03.1974 - IV C 42.73

    Rechtsnatur und Bindungswirkung der Genehmigung im luftverkehrsrechtlichen

  • VGH Bayern, 19.02.2014 - 8 A 11.40040

    3. Start- und Landebahn des Flughafens München

    Einer vorherigen Änderung der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung bedarf es nicht (vgl. BVerwG, U.v. 5.12.1986 - 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214/221; B.v. 20.8.1990 - 4 B 146/89 - NVwZ-RR 1991, 8/9).
  • BVerwG, 29.01.1991 - 4 C 51.89

    Grundrechtskonkretisierende Normen

    Klarstellend sei angemerkt, daß sich aus den Entscheidungen des Senats vom 1. Juli 1988 - BVerwG 4 C 15.85 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 69 = NVwZ 1989, 247 und vom 20. August 1990 - BVerwG 4 B 146-148.89 - UPR 1991, 32 = NVwZ-RR 1991, 8 (insoweit dort jeweils nicht abgedruckt) nichts Abweichendes ergibt.
  • OVG Niedersachsen, 09.06.1997 - 12 K 325/96

    Verkehrsflughafen; Nachtflugbetrieb; Nachträgliche Beschränkung; Nächtlicher

    Gegen die Festlegung auf die Sanierungsschwelle spricht allerdings, daß sie in der Rechtsprechung (s. nur BVerwG, Beschl. v. 20. August 1990 - BVerwG 4 B 146-148/89 -, NVwZ-RR 1991, 8, 10) dahin umschrieben wird, daß der vor der Änderung oder Erweiterung bestehende Zustand bereits zu einer Verletzung des Rechts auf körperliche Unversehrtheit ( Art. 2 Abs. 2 GG ) geführt oder er im Hinblick auf das Grundeigentum ( Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG ) eine Belastung bedeutet hat, die als "schwer und unerträglich" zu gelten hatte, mit der Folge, daß sich die gegebene Lärmbelastung nicht als schutzmindernd auswirkt.

    Der Planfeststellungsbeschluß für den Ausbau des Flughafens Düsseldorf (S. dazu OVG NRW, Urt. v. 28. April 1989 - 20 A 1853/87 -, ZLW 1991, 61 ff; BVerwG, Beschl. v. 20. August 1990 - BVerwG 4 B 146-148.89 -, ZLW 1991, 50 ff = NVwZ-RR 1991, 8; soweit veröffentlicht, verhalten sich diese Entscheidungen nicht zu Fragen der Schutzes vor nächtlichem Fluglärm) legt für den nächtlichen Schutz vor Fluglärm das Schutzziel von 55 dB(A) (Maximalpegel) im Rauminnern fest, wobei im Außenbereich höchstens fünf Schallereignisse pro Nacht mit über 79 dB(A) eintreten dürfen (Hofmann/Grabherr, Luftverkehrsgesetz, 2. Aufl., München (Loseblatt, Stand Februar 1997), § 9 LuftVG Rn. 68; unklar, aber als nicht entscheidungserheblich nicht weiter aufzuklären ist, ob eine Überschreitung der Zahl nächtlicher Schallereignisse mit Maximalpegel über 79 dB(A) flugbetriebliche Regelungen nach sich ziehen soll oder dann zusätzliche Maßnahmen des passiven Schallschutzes zu ergreifen sind, worauf deutet, daß offenbar auf den Dämmwert eines geschlossenen "Normal"fensters abgestellt wird); das Schutzziel 55 dB(A) im Innenraum entspricht im Ergebnis dem sog. Jansen-Kriterium).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.12.1999 - 20 A 1138/97
    Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 20. August 1990 - 4 B 146-148.89 -, ZLW 1991, 50 (53-55 zu Nr. 10) = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 9, mit dem es die Nichtzulassungsbeschwerden gegen die Urteile des Senats vom 28. April 1989 zurückgewiesen hat, in näherer Auseinandersetzung mit Rügen klargestellt, die gegen die Ausführungen des Senats zur Verwirkung von Abwehrrechten gerichtet waren.

    Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1985 - 4 C 63.80 -, BVerwGE 71, 150 (155) und ferner den die Nichtzulassungsbeschwerde in Parallelsachen zurückweisenden Beschluß vom 20. August 1990, ZLW 1991, 50 (57).

  • VG Hamburg, 27.08.2002 - 15 VG 1383/02

    Welche Fluglärmimmissionen sind hinzunehmen?

    Der vom BVerwG anerkannte Grenzwert wurde fast einhellig von der Rechtsprechung zur Fluglärmbelastung durch Verkehrsflughäfen übernommen (vgl. z.B.: OVG Münster, Urteil vom 28.4.1989, ZLW 1991, 61 ff., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 20.8.1990, NVwZ-RR 1991, 8 ff., zum Ausbau des Flughafens Düsseldorf; VGH Mannheim, Urteil vom 19.6.1989, DVBl. 1990, 108 ff. und BVerwG, Beschluss vom 5.10.1990, Buchholz 442.40 § 8 Luftverkehrsgesetz Nr. 10, zum Ausbau des Flughafens Stuttgart; BVerwG, Urteil vom 27.10.1998, BVerwGE 107, 313 ff., zur Erweiterung des Verkehrsflughafens Erfurt; BVerwG, Beschluss vom 17.6.1998, Buchholz 442.40 § 8 Luftverkehrsgesetz Nr. 14, zur Erweiterung des Flughafens Leipzig/Halle; OVG Koblenz, Urteil vom 1.7.1997, NVwZ-RR 1998, 225 [Leitsatz], zur Umwandlung des Militärflugplatzes Hahn für die zivile Mitbenutzung).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.05.1999 - 20 B 2493/98

    Ausweitung des Flugverkehrs in Düsseldorf gestoppt

    Wenn der Senat in den vorbezeichneten Urteilen vom 28. April 1989 die im Planfeststellungsbeschluß 1983/85 prognostizierte Lärmbelastung als zumutbar gebilligt hat, so geht dies in Anwendung der genannten Grundsätze auf einen Vergleich der bei Planfeststellung für das Jahr 1990 prognostizierten Belastung (entsprechend Plankarte 9) mit der Lärmsituation des Jahres 1978 zurück: Zumutbar war der planfestgestellte Betrieb seinerzeit unter dem Gesichtspunkt, daß er gegenüber dem Ist- Flugbetrieb 1978, der im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. Beschluß vom 20. August 1990 - 4 B 146-148.89 -, ZLW 1991, 50 (57 zu Nr. 18); Urteil vom 22. März 1985 - 4 C 63.80 -, BVerwGE 71, 150 (155) - bei Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses als nicht grundrechtsverletzende und deshalb berücksichtigungsfähige tatsächliche Vorbelastung gelten konnte, zu keiner Verschlechterung führte.

    Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 33-35.83 -, BVerwGE 77, 285 (294); Urteil vom 11. November 1983 - 4 C 40, 41.80 -, DVBl. 1984, 338 (Ls. 3. und S. 340); Beschluß vom 20. August 1990, a.a.O. S. 58; Kühling, Fachplanungsrecht (1988), Rdnr. 276. Der Inhalt der Planung wird hier bestimmt durch den festgestellten Plan und diejenigen lärmrelevanten Betriebsregelungen, die die Beigeladene als Vorhabenträgerin bei dessen Verwirklichung zu beachten hat.

  • VGH Bayern, 19.02.2014 - 8 A 11.40040-40045
    Einer vorherigen Änderung der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung bedarf es nicht (vgl. BVerwG, U.v. 5.12.1986 - 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214/221; B.v. 20.8.1990 - 4 B 146/89 - NVwZ-RR 1991, 8/9).
  • OVG Niedersachsen, 26.05.2000 - 12 K 1303/99

    Flughafen; Flughafenplanung; Lärmbelastung; Lärmschutz; Prognose; Präklusion;

    Fehlerhaft ist lediglich ein Vorgehen, bei dem das Schwergewicht der zu treffenden tatsächlichen Feststellungen in den späteren Verfahrensabschnitt verlagert wird (BVerwG, Urteil vom 20. August 1990 - BVerwG 4 B 146, 147, 148.89 -, NVwZ-RR 1991, 8).
  • VGH Bayern, 19.01.2016 - 8 A 15.40020

    Schutz vor Fluglärm

    Einer vorherigen Änderung der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung bedarf es nicht (vgl. BVerwG, U. v. 5.12.1986 - 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214/221; B. v. 20.8.1990 - 4 B 146.89 - NVwZ-RR 1991, 8/9).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.04.1999 - 8 S 1284/98

    Rechte einer Gemeinde im luftverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahren für Flüge

    Bei der Bestimmung der Schutzwürdigkeit eines bestimmten Gebiets sind nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG neben tatsächlichen auch plangegebene Vorbelastungen zu berücksichtigen (BVerwG, Urt. v. 29.1.1991, a.a.O., S. 357; Beschl. v. 20.8.1990 - 4 B 146.89 -, NVwZ-RR 1991, 8, 10; Beschl. v. 5.10.1990 - 4 B 249.89 -, NVwZ-RR 1991, 118, 126).
  • VGH Bayern, 13.10.2015 - 8 A 15.40020

    Planfeststellung Verkehrsflughafen München (dritte Start- und Landebahn)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.05.1999 - 20 B 483/98
  • OVG Niedersachsen, 05.07.2005 - 7 LA 58/05

    Aushang; Auslegung; Bekanntmachung; Planfeststellung; Präklusion; Samtgemeinde;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.05.1999 - 21 A 4405/96

    Ausgestaltung des Rechtsschutzes des Besitzers eines Hotelgrundstücks gegen die

  • OVG Niedersachsen, 19.01.1995 - 7 L 2864/93
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