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   VGH Hessen, 05.11.1991 - 7 TG 2074/91   

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VGH Hessen, 05.11.1991 - 7 TG 2074/91 (https://dejure.org/1991,2978)
VGH Hessen, Entscheidung vom 05.11.1991 - 7 TG 2074/91 (https://dejure.org/1991,2978)
VGH Hessen, Entscheidung vom 05. November 1991 - 7 TG 2074/91 (https://dejure.org/1991,2978)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 123 Abs 1 VwGO, § 5 Abs 3 S 2 Nr 3 SchulVwG HE, § 5 Abs 5 S 2 SchulVwG HE, § 5 Abs 3 S 1 SchulVwG HE, § 123 Abs 1 S 2 VwGO
    Aufnahme eines auswärtigen Schülers in eine weiterführende Schule; Aufnahmekapazität - Geschwister - einstweilige Anordnung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Übergang auf weiterführende Schulen - Aufnahme auswärtiger Schüler, Verfahrensfehler bei Aufnahmeentscheidung, Vorläufige Teilnahme am Unterricht in einem selbständigen Gymnasium

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 42, 119
  • NVwZ-RR 1992, 361
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Hessen, 06.09.1991 - 7 TG 1968/91

    Vorläufige Teilnahme eines Schülers am Unterricht in einem selbständigen

    Auszug aus VGH Hessen, 05.11.1991 - 7 TG 2074/91
    Freilich käme eine einstweilige Anordnung insoweit dann nicht in Betracht, wenn die Antragsteller sich nicht vorher mit ihrem Anliegen an den Antragsgegner gewandt hätten (Hess. VGH, Be. v. 6. September 1991 - 7 TG 1968/91 - u. - 7 TG 2062/91 - unter Berufung auf Finkelburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl. 1986, Rdnr. 124, u. Kopp VwGO, 8. Aufl. 1989, § 123, Rdnr. 25).

    Eine Berücksichtigung später nachgeschobener Wünsche wird aber ausnahmsweise dann erfolgen müssen, wenn - rechtsfehlerhaft - nicht alle verfügbaren Plätze vergeben worden sind oder wenn ein ursprünglich bereits vergebener Platz nachträglich - z. B. durch Wegzug - wieder freigeworden ist, kein "Nachrücker" (mehr) zur Verfügung steht und demzufolge erneut in das Aufnahmeverfahren eingetreten werden muß (Hess. VGH, Be. v. 6. September 1991 - 7 TG 1968/91 - u. - 7 TG 2062/91 -).

    Dies ergibt sich aus folgenden - schon in den zwei Senatsbeschlüssen vom 6. September 1991 (7 TG 1968/91 und 7 TG 2062/91) angestellten - Erwägungen:.

    Der beschließende Senat hat bereits früher zum Ausdruck gebracht, daß Geschwister gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SchVG Vorrang genießen (Hess. VGH, Be. v. 7. September 1990 - 7 TG 2431/90 - u. v. 6. September 1991 - 7 TG 1968/91 - u. - 7 TG 2062/91 -).

    Schließlich sieht der Senat auch keine Veranlassung, grundsätzlich zu beanstanden, daß eine Reserve von vier Schülerplätzen unter Hinweis auf mögliche Zuzüge in die Stadt K bei der Entscheidung über die Aufnahmeanträge betreffend Kinder aus dem Landkreis K am 12. Juni 1991 zunächst nicht vergeben worden ist (vgl. Hess. VGH, Be. v. 6. September 1991 - 7 TG 1968/91 - u. - 7 TG 2062/91 -).

  • VGH Hessen, 23.02.1990 - 7 UE 3284/89

    Zum Umfang der Erstattung von Schülerbeförderungskosten

    Auszug aus VGH Hessen, 05.11.1991 - 7 TG 2074/91
    Selbständiges Gymnasium und gymnasialer Zweig einer schulformbezogenen Gesamtschule stellen keine unterschiedlichen Bildungswege, sondern lediglich verschiedene Schulformen desselben Bildungswegs dar (Hess. VGH, U. v. 1. Februar 1990 - 6 UE 2180/88 -, ESVGH 40, 205 = NVwZ 1991, 189, u. U. v. 23. Februar 1990 - 7 UE 3284/89 -).

    Diese ist zwar weder ein eigenständiger Bildungsweg noch Teil des sich daran anschließenden Bildungswegs; sie will vielmehr die Schüler auf die in Betracht kommenden Bildungswege erst vorbereiten und die spätere Wahl des Bildungswegs erleichtern (vgl. Hess. VGH, U. v. 23. Februar 1990 - 7 UE 3284/89 -).

  • VGH Hessen, 01.02.1990 - 6 UE 2180/88

    Anspruch auf Errichtung einer Schule - schulformunabhängige (integrierte)

    Auszug aus VGH Hessen, 05.11.1991 - 7 TG 2074/91
    Selbständiges Gymnasium und gymnasialer Zweig einer schulformbezogenen Gesamtschule stellen keine unterschiedlichen Bildungswege, sondern lediglich verschiedene Schulformen desselben Bildungswegs dar (Hess. VGH, U. v. 1. Februar 1990 - 6 UE 2180/88 -, ESVGH 40, 205 = NVwZ 1991, 189, u. U. v. 23. Februar 1990 - 7 UE 3284/89 -).
  • BVerfG, 22.06.1977 - 1 BvR 799/76

    Oberstufenreform

    Auszug aus VGH Hessen, 05.11.1991 - 7 TG 2074/91
    Ihre Erstreckung auch auf Höchstwerte dürfte demgegenüber darauf hindeuten, daß der Gesetzgeber die Festlegung der Klassen-, Gruppen- und Kursgrößen zu denjenigen schulorganisatorischen Regelungen zählt, die zwar nicht so wesentlich sind, daß er sie selbst treffen müßte (vgl. hierzu BverfG, B. v. 22. Juni 1977 - 1 BvR 799/76 -, BVerfGE 45, 400 = NJW 1977, 1723; Hess. VGH, B. v. 18. August 1976 - VI TG 368/76 -, NJW 1976, 1856 = DÖV 1977, 211, u. B. v. 20. Juni 1988 - 6 N 1364/88 -, ESVGH 38, 273 = NVwZ 1988, 949), die aber ihrer Bedeutung wegen durch Rechtsverordnung und nicht nur durch Verwaltungsvorschriften getroffen werden sollen.
  • VGH Hessen, 18.08.1976 - VI TG 368/76

    Dem Bund mehr Kompetenz - Der "Kooperative Föderalismus" reicht nicht mehr aus

    Auszug aus VGH Hessen, 05.11.1991 - 7 TG 2074/91
    Ihre Erstreckung auch auf Höchstwerte dürfte demgegenüber darauf hindeuten, daß der Gesetzgeber die Festlegung der Klassen-, Gruppen- und Kursgrößen zu denjenigen schulorganisatorischen Regelungen zählt, die zwar nicht so wesentlich sind, daß er sie selbst treffen müßte (vgl. hierzu BverfG, B. v. 22. Juni 1977 - 1 BvR 799/76 -, BVerfGE 45, 400 = NJW 1977, 1723; Hess. VGH, B. v. 18. August 1976 - VI TG 368/76 -, NJW 1976, 1856 = DÖV 1977, 211, u. B. v. 20. Juni 1988 - 6 N 1364/88 -, ESVGH 38, 273 = NVwZ 1988, 949), die aber ihrer Bedeutung wegen durch Rechtsverordnung und nicht nur durch Verwaltungsvorschriften getroffen werden sollen.
  • VGH Hessen, 20.06.1988 - 6 N 1364/88
    Auszug aus VGH Hessen, 05.11.1991 - 7 TG 2074/91
    Ihre Erstreckung auch auf Höchstwerte dürfte demgegenüber darauf hindeuten, daß der Gesetzgeber die Festlegung der Klassen-, Gruppen- und Kursgrößen zu denjenigen schulorganisatorischen Regelungen zählt, die zwar nicht so wesentlich sind, daß er sie selbst treffen müßte (vgl. hierzu BverfG, B. v. 22. Juni 1977 - 1 BvR 799/76 -, BVerfGE 45, 400 = NJW 1977, 1723; Hess. VGH, B. v. 18. August 1976 - VI TG 368/76 -, NJW 1976, 1856 = DÖV 1977, 211, u. B. v. 20. Juni 1988 - 6 N 1364/88 -, ESVGH 38, 273 = NVwZ 1988, 949), die aber ihrer Bedeutung wegen durch Rechtsverordnung und nicht nur durch Verwaltungsvorschriften getroffen werden sollen.
  • VGH Bayern, 28.05.2018 - 22 CE 17.2260

    Abwehranspruch aus §§ 903, 1004 BGB gegen den Betreiber eines Steinbruchs

    Während es für die Herleitung der Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) ausreicht, dass eine Verletzung des Rechtsschutzsuchenden in einem subjektiven Recht möglich erscheint, steht ihm ein Anordnungsgrund nur dann zur Seite, wenn es unzumutbar ist, ihn zur Durchsetzung seiner Rechte auf ein Hauptsacheverfahren zu verweisen (OVG Hamburg, B.v. 26.11.1986 - OVG Bs I 67/86 - DVBl 1987, 316); er muss ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung Belastungen ausgesetzt sein, die die Dringlichkeit der Regelung begründen (BayVGH, B.v. 26.11.1993 - 12 CE 93.3058 - NVwZ-RR 1994, 398; HessVGH, B.v. 5.11.1991 - 7 TG 2074/91 - NVwZ-RR 1992, 361; B.v. 24.8.1994 - 7 TG 2135/94 - NVwZ-RR 1995, 33/34).
  • VGH Hessen, 24.08.1994 - 7 TG 2135/94

    Schulrecht: zum Anspruch auf Einrichtung einer 5. Klasse an einem Gymnasium und

    Vorläufigen Rechtsschutz nach dem demzufolge allein in Betracht kommenden § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gewährt der beschließende Senat nur, wenn sowohl überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache als auch die Dringlichkeit der begehrten vorläufigen Maßnahme nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht sind (vgl. Hess. VGH, Be. v. 22.8.1986 - 6 TG 2097/86 -, v. 5.11.1991 - 7 TG 2074/91 -, ESVGH 42, 119 = NVwZ-RR 1992, 361, u. v. 5.2.1993 - 7 TG 2479/92 -, NVwZ-RR 1993, 386; Finkelnburg/ Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl. 1986, Rdnr. 181 und 1021).

    Der insofern zu fordernde Regelungsgrund wäre nur gegeben, wenn es unzumutbar erschiene, die Antragsteller auf den rechtskräftigen Abschluß des Hauptsacheverfahrens zu verweisen (vgl. Hess. VGH, B. v. 5.11.1991 - 7 TG 2074/91 -, a. a. O.; Finkelnburg/ Jank, a. a. O., Rdnr. 177).

    Selbst wenn die Tochter der Antragsteller nämlich infolge der Dauer des Hauptsacheverfahrens sowohl die 5. als auch die 6. Jahrgangsstufe in der Organisationsform der Förderstufe sollte besuchen müssen, so hindert dies die Antragsteller nicht, ihre jetzt - durch die Wahl des Gymnasiums - - getroffene Wahl des weiterführenden Bildungsgangs nach der Förderstufe ohne Zeitverlust zu erneuern; dies gilt um so mehr, als nach § 77 Abs. 3 Satz 5 HSchulG die Wahlentscheidung der Eltern grundsätzlich auch dann maßgebend ist, wenn ihr die Klassenkonferenz widerspricht (vgl. Hess. VGH, Be. v. 18.9.1986 - 6 TG 2354/86 - u. v. 5.11.1991 - 7 TG 2074/91 -, a. a. O.).

  • VG Wiesbaden, 13.08.2007 - 6 G 832/07

    Zum Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte weiterführende Schule

    Der Bildungsanspruch der Antragstellerin wird nämlich mit dem Besuch der ihr angebotenen Schule, welche den gewünschten Bildungsgang anbietet, erfüllt (vgl. OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2004, S. 258; selbst ein mehrere Jahre dauerndes Hauptsacheverfahren soll keine Ausnahme von dem grundsätzlich bestehenden Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache begründen, vgl. HessVGH, NVwZ-RR 1992, S. 361, 363).

    Die ...-Schule entspricht daher dem gewählten Bildungsgang (vgl. VG Wiesbaden, Beschluss vom 11.08.2005, 6 G 1061/05; zum früheren SchVwG vgl. HessVGH, NVwZ-RR 1992, S. 361, 363).

    Die vorrangige Berücksichtigung von Geschwistern im Hinblick auf die soziale Situation (vgl. § 70 Abs. 3 Nr. 2 HschG) ist jedenfalls nicht sachwidrig, sie sollen sogar Vorrang besitzen (vgl. zum früheren SchVwG HessVGH, NVwZ-RR 1992, S. 361, 362).

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