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Rechtsprechung
   BVerwG, 12.07.1991 - 7 B 17.91, 7 B 18.91   

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BVerwG, 12.07.1991 - 7 B 17.91, 7 B 18.91 (https://dejure.org/1991,3838)
BVerwG, Entscheidung vom 12.07.1991 - 7 B 17.91, 7 B 18.91 (https://dejure.org/1991,3838)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Juli 1991 - 7 B 17.91, 7 B 18.91 (https://dejure.org/1991,3838)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Immissionsschutz - Öffentliche Fernwärmeversorgung - Holzbefeuerte Kachelöfen - Luftreinhaltung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1992, 37
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BVerwG, 25.01.2006 - 8 C 13.05

    Anschluss- und Benutzungszwang; Fernwärme; Ermächtigungsgrundlage; Klimaschutz;

    d) Eine Beeinträchtigung der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG scheidet von vornherein aus, weil die Beklagte mit dem Erlass der derzeit gültigen Satzung nicht in eine bestehende geschützte Nutzungsmöglichkeit der Klägerin eingegriffen hat (Beschluss vom 12. Juli 1991 - BVerwG 7 B 17.91 und 7 B 18.91 - juris Rn. 2, insoweit nicht abgedruckt in Buchholz 415.1 Allg.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.04.2014 - 4 K 180/12

    Normenkontrolle einer Satzung zur Begründung eines Anschluss- und

    Mit der Einräumung von Ausnahmen darf allerdings der - aus Gründen des öffentlichen Wohls angeordnete - Benutzungszwang und damit die Erfüllung der angestrebten öffentlichen Aufgabe nicht gefährdet werden (vgl. OVG Thüringen, Urt. v. 24. September 2007 a.a.O.; Tomerius, ER 2013, 64; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 12. Juli 1991 - 7 B 17.91, 7 B 18.91 -, zit. nach JURIS).
  • OVG Thüringen, 24.09.2007 - 4 N 70/03

    Unwirksamkeit einer Fernwärmeversorgungssatzung, die keine Ausnahmen vom

    Die entsprechende Anwendung der bundesrechtlichen Bestimmungen der AVBFernwärmeV auf landesrechtlich geregelte öffentlich-rechtliche Versorgungsverhältnisse gemäß § 35 Abs. 1 AVBFernwärmeV bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 12.07.1991 - 7 B 17, 18.91 - NVwZ-RR 1992, 37), dass die dem Verbraucherschutz dienenden Regelungen der AVBFernwärmeV ebenso wie die der AVBWasserV nicht so ausgelegt und angewendet werden dürfen, dass ein nach Kommunalrecht zulässiger Anschluss- und Benutzungszwang ausgehöhlt wird oder praktisch leerläuft.
  • OVG Sachsen, 03.06.2003 - 4 D 373/99

    Anschluss- und Benutzungszwang, Fernwärmeversorgung, Öffentliche Einrichtung

    Das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses i.S.v. von § 14 Abs. 1 SächsGemO bei Erlass der Fernwärmesatzung vom 19.6.1997 erscheint dem Senat auch dann fraglich, wenn hierfür eine durch eine besondere örtliche Situation bedingte Gefahrenlage durch Luftverunreinigungen nicht gefordert wird (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 12.7.1991, NVwZ-RR 1992, 37, 38; Bayerischer VGH, Normenkontroll-Beschl. v. 17.12.1974, BayVBl. 1975, 617, 618; Urt. v. 13.1.1982, BayVBl. 1982, 370, 371 zur bayerischen Rechtslage), sondern die generelle Eignung zur Verringerung des Schadstoffausstoßes für ausreichend gehalten wird (vgl. dazu OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 21.8,2002, Natur und Recht 2003, 55 zur schleswig-holsteinischen Rechtslage).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.03.2018 - 15 A 971/17

    Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer Anordnung über einen Anschluss- u.

    vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 1991 - 7 B 17.91, 7 B 18.91 -, juris Rn. 3.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.04.2014 - 4 L 180/12

    Anschluss- und Benutzungszwang; Anschlusszwang; Aufgaben; Befreiung;

    Mit der Einräumung von Ausnahmen darf allerdings der - aus Gründen des öffentlichen Wohls angeordnete - Benutzungszwang und damit die Erfüllung der angestrebten öffentlichen Aufgabe nicht gefährdet werden (vgl. OVG Thüringen, Urt. v. 24. September 2007 a.a.O.; Tomerius, ER 2013, 64; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 12. Juli 1991 - 7 B 17.91, 7 B 18.91 -, zit. nach [...]).
  • VG Dresden, 05.12.2005 - 4 K 1722/03
    Hier kann offen bleiben, ob der Satzungsgeber aus Gründen der Volksgesundheit allgemein befugt ist, die teilweise Befreiung vom Benutzungszwang bei der Wasserversorgung auf solche Verbrauchszwecke zu beschränken, die keine Trinkwasserqualität erfordern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.7.1991 - 7 B 17/91 - NVwZ-RR 1992, 37).
  • VG Gera, 10.03.2010 - 2 K 3/08

    Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an die Fernwärmeversorgung bei

    So ist zum Beispiel in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Gemeinde den Betrieb von Kachelöfen verbieten kann, wenn sie mit der Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwanges Ziele der Luftreinhaltung verfolgt, obwohl die Verbrennung von Holz zur Deckung des Wärmebedarfs in § 3 Satz 3 AVBFernwärmeV ausdrücklich als regenerative Energiequelle aufgeführt wird (BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 1991, 7 B 17/91, NVwZ-RR 1992, 37-39).
  • VG Dresden, 07.12.2005 - 4 K 1753/03
    Hier kann offen bleiben, ob der Satzungsgeber aus Gründen der Volksgesundheit allgemein befugt ist, die teilweise Befreiung vom Benutzungszwang bei der Wasserversorgung auf solche Verbrauchszwecke zu beschränken, die keine Trinkwasserqualität erfordern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.7.1991 - 7 B 17/91 - NVwZ-RR 1992, 37).
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  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kachelofen - Luftreinhaltung - Benutzungszwang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1992, 37
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.04.2014 - 4 K 180/12

    Normenkontrolle einer Satzung zur Begründung eines Anschluss- und

    Mit der Einräumung von Ausnahmen darf allerdings der - aus Gründen des öffentlichen Wohls angeordnete - Benutzungszwang und damit die Erfüllung der angestrebten öffentlichen Aufgabe nicht gefährdet werden (vgl. OVG Thüringen, Urt. v. 24. September 2007 a.a.O.; Tomerius, ER 2013, 64; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 12. Juli 1991 - 7 B 17.91, 7 B 18.91 -, zit. nach JURIS).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.04.2014 - 4 L 180/12

    Anschluss- und Benutzungszwang; Anschlusszwang; Aufgaben; Befreiung;

    Mit der Einräumung von Ausnahmen darf allerdings der - aus Gründen des öffentlichen Wohls angeordnete - Benutzungszwang und damit die Erfüllung der angestrebten öffentlichen Aufgabe nicht gefährdet werden (vgl. OVG Thüringen, Urt. v. 24. September 2007 a.a.O.; Tomerius, ER 2013, 64; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 12. Juli 1991 - 7 B 17.91, 7 B 18.91 -, zit. nach [...]).
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