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   VGH Baden-Württemberg, 16.12.1991 - 8 S 14/89   

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VGH Baden-Württemberg, 16.12.1991 - 8 S 14/89 (https://dejure.org/1991,2477)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16.12.1991 - 8 S 14/89 (https://dejure.org/1991,2477)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16. Dezember 1991 - 8 S 14/89 (https://dejure.org/1991,2477)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Bauleitplanung - Zulässigkeitsregelungen für Vergnügungsstätten und Einzelhandelsgeschäfte mit überwiegenden Sexsortiment und Erotiksortimenten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Festsetzungen über die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten im Geltungsbereich eines nach § 173 Abs. 3 BBauG übergeleiteten Bebauungsplans

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 42, 239 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1993, 122
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 15.08.1991 - 4 N 1.89

    Änderung übergeleiteter Bebauungspläne, Einschränkung der Nutzungsart

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.12.1991 - 8 S 14/89
    Hierfür besteht aber, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem im vorliegenden Verfahren ergangenen Beschluß vom 15.8.1991 - 4 N 1.89 - UPR 1991, 444 entschieden hat, keine Rechtsgrundlage.

    Der Begriff der Art der baulichen Nutzung im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB hat also eine weitergehende Bedeutung als derselbe Begriff in § 9 Abs. 1 Nr. 1 BBauG/BauGB (BVerwG, Beschl. v. 15.8.1991, a.a.O.).

    Eine mit § 1 Abs. 2 BauNVO nicht vereinbare Festsetzung von neuen Baugebietstypen sollte, wie auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 15.8.1991 (4 N 1.89) erkannt hat, gerade nicht erfolgen, vielmehr liegt hierin lediglich eine besondere Bezeichnung für Baugebiete mit nach § 1 Abs. 9 BauNVO eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten.

  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.12.1991 - 8 S 14/89
    Dabei bezieht sich dieses Abwägungsgebot sowohl auf den Vorgang als auch das Ergebnis der Abwägung (BVerwGE 45, 309 f).

    Steht eine Bauleitplanung zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung in Beziehung, so ist sie generell zulässig (BVerwGE 34, 301, 305; 45, 309, 312).

  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.12.1991 - 8 S 14/89
    Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen den verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurücksetzung des anderen entscheidet (BVerwGE 34, 301 f).

    Steht eine Bauleitplanung zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung in Beziehung, so ist sie generell zulässig (BVerwGE 34, 301, 305; 45, 309, 312).

  • BVerwG, 12.12.1990 - 4 NB 13.90

    Bebauungsplan; Mischgebiet; prozentuale Beschränkung der Wohnnutzung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.12.1991 - 8 S 14/89
    Diese Festsetzungen finden in § 1 Abs. 9 i.V.m. Abs. 7 Nr. 2 BauNVO ihre Rechtsgrundlage, da sie sich auf bestimmte Geschosse der baulichen Anlage beziehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.12.1990 - 4 NB 13.90 - BoBauE § 1 BauNVO Nr. 7).
  • BVerwG, 13.07.1989 - 4 B 140.88

    Unzulässigkeit der Bezugnahme auf ein Rechtsgutachten als Beschwerdebegründung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.12.1991 - 8 S 14/89
    Nach dem genannten Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts steht dem nicht entgegen, daß die Art der baulichen Nutzung im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB nicht nur durch Baugebietsfestsetzungen im Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO, sondern beispielsweise auch durch Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf oder durch Festsetzung einer Grünfläche festgesetzt werden kann (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 13.7.1989 - 4 B 140.88 - BoBauE § 236 BauGB Nr. 1 = ZfBR 1990, 43).
  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 N 4.86

    Ausschluß von Vergnügungsstätten im Kerngebiet)

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.12.1991 - 8 S 14/89
    Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 22.5.1987 - 4 N 4.86 - NVwZ 1987, 1072 = DVBl. 1987, 1004 = BoBauE § 1 BauNVO Nr. 4) läßt der Bebauungsplan auch erkennen, daß mit den Festsetzungen ein bestimmter Typ von baulichen oder sonstigen Anlagen erfaßt wird.
  • BVerwG, 16.12.1988 - 4 C 48.86

    Beschränkung der kommunalen Planungshoheit durch Fachplanungen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.12.1991 - 8 S 14/89
    Auch soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang auf das nach ihrer Auffassung hierzu im Widerspruch stehende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 - NVwZ 1989, 655 = BoBauE § 38 BauGB Nr. 2) verweist, ergibt sich nichts anderes.
  • BVerwG, 06.07.1984 - 4 C 28.83

    Trennende oder verbindende Funktion einer Straße zur Bestimmung der Eigenart der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.12.1991 - 8 S 14/89
    Zu prüfen ist, ob die für sich genommen unbedenklichen Festsetzungen noch ihre Aufgabe erfüllen können, eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Planbereichs zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.7.1984 - 4 C 28.83 - DVBl. 1985, 112, 114).
  • BVerwG, 11.11.1988 - 4 NB 5.88

    Normkontrolle von Bebauungsplänen - Antragsbefugnis - Mieter - Bebauungsplan

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.12.1991 - 8 S 14/89
    Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 11.11.1988 - 4 NB 5.88 - dargelegt hat, ist die Antragstellerin durch den angefochtenen Bebauungsplan schon deshalb nachteilig im Sinne von § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO betroffen, weil sie Adressatin eines auf den Bebauungsplan gestützten Nutzungsverbotes ist.
  • BVerwG, 27.01.1978 - 7 C 44.76

    Gewaltenteilungsprinzip - Erfordernis der Bestimmtheit - Veröffentlichung von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.12.1991 - 8 S 14/89
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 27.1.1978 - 7 C 44.76 - DVBl. 1978, 536, 537) führt die Ungültigkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung dann nicht zu ihrer Gesamtnichtigkeit, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, daß sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers).
  • BVerwG, 09.02.1989 - 4 NB 1.89

    Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren zur Vorbereitung eines Verfahrens

  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 77.84

    Zulässigkeit eines erst in der Berufungsinstanz gestellten hilfsweisen

  • BVerwG, 14.07.1972 - IV C 69.70

    Prüfung der Möglichkeit einer späteren Befreiung nicht Gegenstand des

  • BVerwG, 14.07.1972 - IV C 8.70

    Erforderlichkeit der Festsetzung land- und forstwirtschaftlicher Nutzung im

  • BVerwG, 08.08.1989 - 4 NB 2.89

    Entbehrlichkeit der Festsetzung baulicher bzw. technischer Maßnahmen; Reichweite

  • BVerwG, 29.04.1977 - 4 C 39.75

    Außerkrafttreten bauplanerischer Festsetzungen wegen Funktionslosigkeit

  • BVerwG, 24.04.1970 - IV C 53.67

    Festsetzung von Garagenflächen durch Bebauungsplan

  • VGH Baden-Württemberg, 02.11.2006 - 8 S 1891/05

    Unzulässigkeit einer kerngebietstypischen Spielhalle im Mischgebiet

    Derartige Festsetzungen können auch im Geltungsbereich eines nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleiteten Bebauungsplans getroffen werden (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.1991 - 8 S 14/89 -, NVwZ-RR 1993, 122 ff.).

    Wie der Senat in seinem Normenkontrollurteil vom 16.12.1991 - 8 S 14/89 - (NVwZ-RR 1993, 122 ff.) im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15.08.1991 - 4 N 1.89 -, BRS 52 Nr. 1) festgestellt hat, können derartige Festsetzungen über die Zulässigkeit von Vergnügungseinrichtungen aufgrund von § 1 Abs. 9 BauGB auch im Geltungsbereich eines nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleiteten Bebauungsplans getroffen werden.

    Die Festsetzungen des Bebauungsplans über Vergnügungseinrichtungen in Zuffenhausen stellen sich somit als nach § 1 Abs. 9 BauGB zulässige Feindifferenzierungen der planerischen Festsetzungen in dem nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleiteten Baustaffelplan der Beklagten i.V.m. den ergänzenden Vorschriften der OBS 1935 dar (vgl. zum Ganzen das Normenkontrollurteil des Senats vom 16.12.1991 a.a.O.).

    Die Wirksamkeit dieser Regelung unterliegt nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats keinen Bedenken (vgl. hierzu das Normenkontrollurteil vom 16.12.1991 - 8 S 14/89 - a.a.O. und den Beschluss vom 17.08.1994 - 8 S 1199/94 - zu vergleichbaren Bebauungsplänen der Beklagten über Vergnügungseinrichtungen in anderen Stadtbezirken).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.02.1993 - 8 S 287/92

    Überprüfung einer Stellplatzbeschränkungssatzung - Sachverhaltsaufklärung durch

    2.1 Der erkennende Gerichtshof ist in zahlreichen Entscheidungen von der Gültigkeit der Ortsbausatzung der Stadt Stuttgart ausgegangen (vgl. u.a Urteile des Senats vom 18.3.1975 -- VIII 709/73 --, vom 27.4.1979 -- VIII 1716/77 --, zuletzt u.a. im Normenkontrollurteil v.16.12.1991 -- 8 S 14/89).

    Der Senat hat in seinem auf den genannten Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts ergangenen Normenkontrollurteil vom 16.12.1991 -- 8 S 14/89 -- ergänzend darauf verwiesen, daß ein Vorschlag des Bundesrates auf Einfügung einer Nr. 1a zu § 9 Abs. 1 BauGB, worin der Ausschluß einzelner Nutzungen oder Anlagen aus besonderen städtebaulichen Gründen vorgesehen war (BT-Drucks. 10/5027 S. 4 Nr. 18) auf Einwendungen des Wirtschaftsausschusses des Deutschen Bundestages hin (BT-Drucks. 10/6166, S. 122, 129) nicht übernommen und damit eine gesetzliche Grundlage für die isolierte Festsetzung bzw. den Ausschluß einzelner Nutzungen oder Anlagen nicht geschaffen worden ist (vgl.hierzu auch Gaentzsch in: Berliner Kommentar zum BauGB, Rdnr. 4 zu § 9 m.w.N.).

    Zwar hätte das bestehende Planungsrecht auch einzeln, sozusagen iterativ, ergänzt werden können, rechtlich zwingend oder geboten ist eine solches Vorgehen jedoch nicht (Vgl. auch hierzu das Normenkontrollurteil des Senats vom 16.12.1991 -- 8 S 14/89 --).

    Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 18.12.1990 -- 4 NB 8.90 --, NVwZ 1991, 875 = DVBl. 1991, 445 = BRS 50 Nr. 9), der sich der Senat u.a. in seinem o.g. Normenkontrollurteil vom 16.12.1991 -- 8 S 14/89 -- angeschlossen hat, als "Negativplanung" nicht schon dann wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB nichtig, wenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht (was hier im übrigen auch nicht der Fall ist, da nicht eine Grundstücksnutzung verhindert, sondern nur die Errichtung von mehr als einer bestimmten Zahl von Stellplätzen ausgeschlossen wird).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.04.2016 - 8 S 205/14

    Regelung der Zulässigkeit von bordellartigen Betrieben in einem Bebauungsplan;

    Der Senat weist in dem Zusammenhang lediglich darauf hin, dass der Satzungsgeber mit der Änderung des Bebauungsplan "Vergnügungseinrichtungen" vom 23.10.2003 mit der Regelung unter § 1 der textlichen Festsetzung klargestellt haben dürfte, dass der Plan keine Geltung in den Stadtbezirken beansprucht, soweit Grundstücke im Außenbereich oder im unbeplanten Innenbereich liegen (vgl. hierzu bereits Normenkontrollurteil des Senats vom 13.12.1991 - 8 S 14/89 - NVwZ-RR 1993, 122).

    Wie der Senat bereits in seinem Normenkontrollurteil vom 13.12.1991 - 8 S 14/89 - a.a.O., im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15.08.1991 - 4 N 1.89 - BRS 52 Nr. 1) zur Gültigkeit des Bebauungsplans "Vergnügungseinrichtungen" der Beklagten vom 24.07.1985 festgestellt hat, können derartige Festsetzungen über die Zulässigkeit von Vergnügungseinrichtungen aufgrund von § 1 Abs. 9 BauGB auch im Geltungsbereich eines nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleiteten Bebauungsplans getroffen werden.

    Hierzu gehört nach der Planungskonzept der Beklagten, dass gerade auch die Vergnügungseinrichtungen der Kategorie C in dem festgesetzten Citybereich räumlich angesiedelt werden (vgl. hierzu bereits Senatsurteil vom 13.12.1991 a.a.O.).

  • VG Freiburg, 10.11.2005 - 6 K 12/05

    Zulässigkeit einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Sauna in einen

    In diesem Zusammenhang kann darauf verwiesen werden, dass nach der Rechtsprechung teilweise noch weitergehende Differenzierungen für zulässig gehalten wurde (BVerwG, Beschl. v. 19.12.1994, a.a.O.: Snooker-Billardsalon und Spielhalle als jeweils andere Unterart der Vergnügungsstätten); ebenso ist im Bereich des Einzelhandels eine Typisierung nach dem Sortiment bzw. nach bestimmten Branchen (Haushaltswaren, Lebensmittel, Schuh- und Lederwaren etc) zulässig (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.12.1991, NVwZ-RR 1993, 122 "Einzelhandelsgeschäft mit überwiegendem Sex- und Erotiksortimenf; Fickert/Fieseler, BauNVO § 1 Rnr. 128.1 -128.3).

    Diese unterscheiden sich von den zulässigen Anlagen sowohl des produzierenden als auch des dienstleistenden Gewerbes nicht nur durch ihren Unternehmensgegenstand, sondern auch durch ihre negativen Ausstrahlungen nach außen, die das Image eines Gebiets nachhaltig verschlechtern können (vgl. VGH Bad.-Württ, Urt. v. 16.12.1991, a.a.O.).

    Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es ein städtebaulich zulässiger Grund für Festsetzungen in einem Bebauungsplan ist, eine drohende Absenkung des Niveaus eines Baugebietes zu verhindern (BVerwG; Urt. v. 22.05.1987, NVwZ 1987, 1072 ; BVerwG, Urt. v. 21.12.1992, BRS 55 Nr. 42 ; BVerwG, Beschl. v. 05.01.1995 - 4 B270.94 - zitiert nach Juris a.a.O. ; VGH Bad.-Württ., NK-Urt. v. 03.03.2005 - 3 S 1524/04 - HessVGH, Urt. v. 05.02.2004, - 4 N 360/03 - zitiert nach Juris ).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.03.2005 - 3 S 1524/04

    Nutzungsausschlüsse im Kerngebiet; Sicherung durch Veränderungssperre

    Auch die Antragstellerin zu 1 kann mithin geltend machen, durch die angegriffene Satzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO möglicherweise in ihren Rechten verletzt zu sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.5.1994 - 4 NB 27.93 -, NVwZ 1995 S. 264; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.12.1991 - 8 S 14/89 -, NVwZ-RR 1993 S. 122; BayVGH, Urt. v. 29.8.1996 - 26 N 95.2983 -, NVwZ 1997 S. 1016).

    Ersichtlich korrespondiert es mit der allgemeinen Wirtschafts- und Strukturpolitik der Antragsgegnerin und sichert diese bauplanungsrechtlich zulässig weiter ab (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 11.10.2001 - 10 A 2288/00 - ; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.12.1991 - 8 S 14/89 -, NVwZ-RR 1993 S. 122; Nds. OVG, Urt. v. 11.9.1986 - 1 C 26/85 -, NVwZ 1987 S. 1091).

  • VG Stuttgart, 20.03.2023 - 4 K 1128/21

    Ablehnung eines Antrags auf Erteilung der Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 S. 1

    Die - hier maßgeblichen - im Bebauungsplan "Vergnügungseinrichtungen" 1985 getroffenen Festsetzungen über die Unzulässigkeit bestimmter prostitutiver Betriebe außerhalb ausdrücklich bezeichneter Bereiche unterliegen keinen Wirksamkeitszweifeln (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Dezember 1991 - 8 S 14/89 -, Rn. 79 ff., juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2005 - 7 D 62/04

    Unzulässigkeit von Vergnügungsstätten zur kommerziellen Nutzung von Glücksspielen

    vgl. hierzu etwa OVG NRW, Urteil vom 21. August 1997 - 11a D 156/93.A - vgl. zur Unwirksamkeit eines "Textbebauungplans" auch VGH BW, Urteil vom 16. Dezember 1991 - 8 S 14/89 -, JURIS-Dokumentation.
  • VG Stuttgart, 16.03.2010 - 13 K 1331/09

    Rechtmäßigkeit einer Erteilung eines positiven Bauvorbescheides für den Einbau

    Die Festsetzungen der Vergnügungsstättensatzung sind somit als nach § 1 Abs. 9 BauNVO zulässige Feindifferenzierungen der planerischen Festsetzungen des Bebauungsplanes " ...straße Bad Cannstatt 214/400.5" über die zulässigen Arten der baulichen Nutzung (Baugebietsfestsetzung im Sinne des § 1 Abs. 2 BauNVO) einzustufen (vgl. VGH Bad.-Württ., Normenkontrollurteil vom 16.12.1991 - 8 S 14/89 - sowie Urteil vom 02.11.2006 - 8 S 1891/05 -, jeweils m.w.N., zu den inhaltsgleichen Vergnügungsstättensatzungen der Beklagten für das innere Stadtgebiet vom 12.12.1985 und das Stadtgebiet Zuffenhausen vom 22.09.1988).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.09.1992 - 5 S 517/92

    Feststellungsinteresse für Fortsetzungsfeststellungsklage - Vorbereitung einer

    Die Rechtmäßigkeit des für den Erfolg oder Mißerfolg der Verpflichtungsklage maßgebenden Ausschlusses von Vergnügungsstätten im Plangebiet bemißt sich nach § 1 Abs. 9 BauNVO (vgl. auch VGH Bad.-Württ. Urteil v. 16.12.1991 -- 8 S 14/89 --).
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