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   BVerwG, 07.12.1992 - 7 B 49.92   

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BVerwG, 07.12.1992 - 7 B 49.92 (https://dejure.org/1992,619)
BVerwG, Entscheidung vom 07.12.1992 - 7 B 49.92 (https://dejure.org/1992,619)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Dezember 1992 - 7 B 49.92 (https://dejure.org/1992,619)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    GG Art. 20 Abs. 1, Abs. 2 Art. 28 Abs. 1 S. 2
    Ratsfraktion; Anspruch auf vollberechtigte Vertretung in den Ratsausschüssen; Demokratieprinzip; Repräsentation des Volkes; gleichberechtigte Mitwirkung der Fraktionen im Plenum und in den Ausschüssen; proporzgerechte Berücksichtigung der Fraktionen bei der ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1993, 209
  • DVBl 1993, 890
 
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Wird zitiert von ... (73)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 20.91

    Rolle der Fraktionen

    Auszug aus BVerwG, 07.12.1992 - 7 B 49.92
    Wie der Senat in seinem Urteil vom 27.03.1992 - BVerwG 7 C 20.91 - (Buchholz 415.1 Allgemeines Kommunalrecht Nr. 117 S. 109) im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 47, 253, 272; 83, 37, 53) ausgeführt hat, überträgt diese Bestimmung die in Art. 20 Abs. 1 und 2 GG getroffene Grundentscheidung der Verfassung für die Prinzipien der Volkssouveränität und der Demokratie auf die Ebene der Gemeinden.

    Diese Repräsentation vollzieht sich nicht nur im Plenum, sondern auch in den Ausschüssen des Gemeinderats (Urteil vom 27.03.1992 - BVerwG 7 C 20.91 - a.a.O. S. 113).

    Vielmehr müssen die Ratsausschüsse als verkleinerte Abbilder des Plenums dessen Zusammensetzung und das darin wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum grundsätzlich widerspiegeln (Urteil vom 27.03.1992 - BVerwG 7 C 20.91 - a.a.O. S. 113).

    Der aus dem Prinzip der repräsentativen Demokratie folgende Grundsatz der Spiegelbildlichkeit der Zusammensetzung von Ratsplenum und Ratsausschüssen gilt auch für die sogenannten beschließenden Ausschüsse, denen der Rat Angelegenheiten zur abschließenden Erledigung übertragen hat; er gewinnt sogar bei diesen Ausschüssen erhöhte Bedeutung, weil sie in ihrem Aufgabenbereich die Repräsentationstätigkeit der Gesamtheit der vom Volk gewählten Ratsmitglieder nicht nur teilweise vorwegnehmen, sondern insgesamt ersetzen (Urteil vom 27.03.1992 - BVerwG 7 C 20.91 - a.a.O. S. 113).

  • BVerfG, 16.07.1991 - 2 BvE 1/91

    PDS/Linke Liste

    Auszug aus BVerwG, 07.12.1992 - 7 B 49.92
    Da sie der ganzen Volksvertretung, d. h. der Gesamtheit ihrer gewählten Mitglieder obliegt, haben alle Mitglieder grundsätzlich gleiche Mitwirkungsrechte (vgl. BVerfGE 80, 188, 217 f.; 84, 304, 321).

    Auch die Fraktionen sind mithin im Plenum und in den Ausschüssen grundsätzlich gleichberechtigt an der Willensbildung der Volksvertretung zu beteiligen (vgl. BVerfGE 70, 324, 362 f.; 84, 304, 322 ff., 327 f.).

    In Übereinstimmung hiermit hat das Bundesverfassungsgericht das Begehren einer Gruppe von Abgeordneten des Deutschen Bundestags, die wegen ihrer geringen Mitgliederzahl in einzelnen Ausschüssen nicht vertreten war, auf Einräumung eines sogenannten "Grundmandats" in allen Ausschüssen abgelehnt (BVerfGE 84, 304, 332 f.).

  • BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83

    Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste

    Auszug aus BVerwG, 07.12.1992 - 7 B 49.92
    Auch die Fraktionen sind mithin im Plenum und in den Ausschüssen grundsätzlich gleichberechtigt an der Willensbildung der Volksvertretung zu beteiligen (vgl. BVerfGE 70, 324, 362 f.; 84, 304, 322 ff., 327 f.).

    Demgemäß ist die damit verbundene Folge, dass die Klägerin bei Anwendung der üblichen Regeln für die Sitzverteilung keinen Ausschusssitz erlangt hat, bundesverfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. auch BVerfGE 70, 324, 364).

  • BVerwG, 25.09.1985 - 7 B 183.85

    Stimmenauszählung - Ausschussbesetzung - D'Hondtsches Höchstzahlverfahren -

    Auszug aus BVerwG, 07.12.1992 - 7 B 49.92
    Eine Ratsfraktion hat keinen bundesverfassungsrechtlichen Anspruch darauf, in jedem Ausschuss des Rates unabhängig von der Zahl ihrer Mitglieder mit Sitz und Stimme vertreten zu sein (im Anschluss an die Beschlüsse vom 12.09.1977 - BVerwG 7 B 112.77 - und vom 25.09.1985 - BVerwG 7 B 183.85 - Buchholz 160 Wahlrecht Nrn. 23 und 28).

    Dementsprechend hat der Senat bereits früher den Anspruch einer Fraktion auf überproportionale Berücksichtigung sogar unter der Voraussetzung verneint, dass ihr nach dem maßgeblichen Fraktionsproporz in keinem der Ausschüsse des Rates ein Sitz zusteht (Beschluss vom 12.09.1977 - BVerwG 7 B 112.77 - Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 23; Beschluss vom 25.09.1985 - BVerwG 7 B 183.85 - Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 28).

  • BVerfG, 15.02.1978 - 2 BvR 134/76

    Gemeindeparlamente

    Auszug aus BVerwG, 07.12.1992 - 7 B 49.92
    Wie der Senat in seinem Urteil vom 27.03.1992 - BVerwG 7 C 20.91 - (Buchholz 415.1 Allgemeines Kommunalrecht Nr. 117 S. 109) im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 47, 253, 272; 83, 37, 53) ausgeführt hat, überträgt diese Bestimmung die in Art. 20 Abs. 1 und 2 GG getroffene Grundentscheidung der Verfassung für die Prinzipien der Volkssouveränität und der Demokratie auf die Ebene der Gemeinden.

    Wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, betrifft die Übertragungsermächtigung in § 48 SaarlKSVG ausschließlich Verwaltungsangelegenheiten von minderer Bedeutung; infolgedessen wird die dem Rat - also der Gesamtheit seiner gewählten Mitglieder - nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG vorbehaltene Rolle als zentrale Führungsinstanz der Gemeinde (BVerfGE 47, 253, 275) durch die Übertragung von Angelegenheiten auf die Ausschüsse nicht angetastet.

  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

    Auszug aus BVerwG, 07.12.1992 - 7 B 49.92
    Da sie der ganzen Volksvertretung, d. h. der Gesamtheit ihrer gewählten Mitglieder obliegt, haben alle Mitglieder grundsätzlich gleiche Mitwirkungsrechte (vgl. BVerfGE 80, 188, 217 f.; 84, 304, 321).

    Ebenso hat es den Abgeordneten des Deutschen Bundestags, die keiner Fraktion oder Gruppe angehören, das Stimmrecht in den Ausschüssen vorenthalten und zur Begründung u. a. ausgeführt, dass andernfalls bestehende Mehrheitsverhältnisse im Ausschuss und damit zugleich die Mehrheitsfähigkeit einer Vorlage des Ausschusses im Plenum in Frage gestellt werden könne (BVerfGE 80, 188, 225).

  • BVerwG, 12.09.1977 - 7 B 112.77

    Kein Anspruch einer Fraktion auf Sitz in beschließendem Ausschuss

    Auszug aus BVerwG, 07.12.1992 - 7 B 49.92
    Eine Ratsfraktion hat keinen bundesverfassungsrechtlichen Anspruch darauf, in jedem Ausschuss des Rates unabhängig von der Zahl ihrer Mitglieder mit Sitz und Stimme vertreten zu sein (im Anschluss an die Beschlüsse vom 12.09.1977 - BVerwG 7 B 112.77 - und vom 25.09.1985 - BVerwG 7 B 183.85 - Buchholz 160 Wahlrecht Nrn. 23 und 28).

    Dementsprechend hat der Senat bereits früher den Anspruch einer Fraktion auf überproportionale Berücksichtigung sogar unter der Voraussetzung verneint, dass ihr nach dem maßgeblichen Fraktionsproporz in keinem der Ausschüsse des Rates ein Sitz zusteht (Beschluss vom 12.09.1977 - BVerwG 7 B 112.77 - Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 23; Beschluss vom 25.09.1985 - BVerwG 7 B 183.85 - Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 28).

  • BVerfG, 31.10.1990 - 2 BvF 2/89

    Ausländerwahlrecht I

    Auszug aus BVerwG, 07.12.1992 - 7 B 49.92
    Wie der Senat in seinem Urteil vom 27.03.1992 - BVerwG 7 C 20.91 - (Buchholz 415.1 Allgemeines Kommunalrecht Nr. 117 S. 109) im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 47, 253, 272; 83, 37, 53) ausgeführt hat, überträgt diese Bestimmung die in Art. 20 Abs. 1 und 2 GG getroffene Grundentscheidung der Verfassung für die Prinzipien der Volkssouveränität und der Demokratie auf die Ebene der Gemeinden.
  • BVerwG, 10.12.2003 - 8 C 18.03

    Wahl der Mitglieder der Ausschüsse des Gemeinderats; verfassungskonforme

    Diese Repräsentation vollzieht sich nicht nur im Plenum, sondern auch in den Ausschüssen des Gemeinderats (vgl. Urteil vom 27. März 1992 - BVerwG 7 C 20.91 - BVerwGE 90, 104 und Beschluss vom 7. Dezember 1992 - BVerwG 7 B 49.92 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 87).

    Aus diesem Grund haben die einzelnen Fraktionen Anspruch auf Berücksichtigung bei der Ausschussbesetzung nach Maßgabe ihrer jeweiligen Mitgliederzahl (vgl. Beschluss vom 7. Dezember 1992 - BVerwG 7 B 49.92 - a.a.O.).

    Der aus dem Prinzip der repräsentativen Demokratie folgende Grundsatz der Spiegelbildlichkeit der Zusammensetzung von Ratsplenum und Ratsausschüssen gewinnt bei den so genannten beschließenden Ausschüssen, denen der Rat Angelegenheiten zur abschließenden Erledigung übertragen hat, erhöhte Bedeutung, weil sie in ihrem Aufgabenbereich die Repräsentationstätigkeit der Gesamtheit der vom Volk gewählten Ratsmitglieder nicht nur teilweise vorwegnehmen, sondern insgesamt ersetzen (vgl. Urteil vom 27. März 1992 - BVerwG 7 C 20.91 - a.a.O. und Beschluss vom 7. Dezember 1992 - BVerwG 7 B 49.92 - a.a.O.).

  • VG Trier, 07.07.2020 - 7 K 766/20

    Mitgliederzahl der Ausschüsse des Kreistags Trier-Saarburg rechtmäßig

    Auch Fraktionen sind mithin im Plenum und in den Ausschüssen grundsätzlich gleichberechtigt an der Willensbildung der Volksvertretung zu beteiligen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1992 - 7 B 49.92 -, juris Rn. 3 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Urteil vom 14. Januar 1986 - 2 BvE 14/83, 2 BvE 4/84, BVerfGE 70, 324, 362 f. und Urteil vom 16. Juli 1991 - 2 BvE 1/91 -, BVerfGE 84, 304, 322 ff., 327 f.).

    Aus dem Prinzip der demokratischen Repräsentation und der Einbeziehung der kommunalen Vertretungsorgane in dieses Prinzip folgt, dass für den Kreistag das Gleiche gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2009 - 8 C 17.08 -, juris Rn. 19 und Beschluss vom 7. Dezember 1992, a.a.O., Rn. 4 für den vergleichbaren Fall von Gemeindevertretungen).

    Vielmehr müssen auch die Ausschüsse des Kreistags grundsätzlich als verkleinerte Abbilder des Plenums dessen Zusammensetzung und das darin wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum widerspiegeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2009, a.a.O. und Beschluss vom 7. Dezember 1992, a.a.O.).

    In diesem Fall geht die betreffende Fraktion folglich bei der Zuteilung der Ausschusssitze trotz ihres grundsätzlichen Anspruchs auf gleichberechtigte Mitwirkung leer aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1992, a.a.O.; VerfGH RP, Beschluss vom 23. Mai 2014.

    Bei einer Erhöhung der Mitgliederzahl der Ratsausschüsse zur proporzgerechten Berücksichtigung selbst der kleinsten Fraktion besteht generell die Gefahr, dass hierunter die Effektivität der Ausschussarbeit leidet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1992, a.a.O.).

    Die Zahl der Ausschussmitglieder lässt sich nicht beliebig erhöhen, ohne dass hierunter die Effektivität der Ausschussarbeit und Geschwindigkeit der Willensbildung leidet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1992, a.a.O.).

    Der aus dem Prinzip der repräsentativen Demokratie folgende Grundsatz der Spiegelbildlichkeit der Zusammensetzung von Plenum und Ausschüssen gilt auch für die sogenannten beschließenden Ausschüsse, denen der Kreistag Angelegenheiten zur abschließenden Erledigung übertragen hat; er gewinnt sogar bei diesen Ausschüssen erhöhte Bedeutung, weil sie in ihrem Aufgabenbereich die Repräsentationstätigkeit der Gesamtheit der vom Volk gewählten Kreistagsmitglieder nicht nur teilweise vorwegnehmen, sondern insgesamt ersetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1992, a.a.O., Rn. 5).

    Dass die Klägerin durch die Übertragung von Angelegenheiten zur abschließenden Entscheidung auf einen Ausschuss, in dem sie nicht mit Sitz und Stimme vertreten ist, zugleich ihr Recht zur Mitentscheidung im Plenum einbüßt, ist allerdings lediglich die notwendige Folge des Umstands, dass der Kreistag kommunalverfassungsrechtlich ermächtigt ist, bestimmte Angelegenheiten gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 LKO auf seine Ausschüsse zur abschließenden Erledigung zu übertragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1992, a.a.O.).

    Hinzu kommt, dass jede Fraktion zumindest an der Entscheidung darüber beteiligt ist, ob und inwieweit von der Übertragungsermächtigung Gebrauch gemacht werden soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1992, a.a.O.; OVG RP, Beschluss vom 3. Februar 1995, a.a.O., Rn. 19).

    Mit Blick auf die Notwendigkeit funktionsgerechter Aufgabenerfüllung ist nach alledem die Festlegung der Mitgliederzahl der Ausschüsse mit Ausnahme des Kreisausschusses auf elf Mitglieder, die etwa einem Viertel der Zahl der Kreistagsmitglieder entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1992, a.a.O., Rn. 4), sachlich gerechtfertigt.

  • VerfG Schleswig-Holstein, 02.02.2024 - LVerfG 4/23

    Fraktionsmindestgrößen und Bürgerbeteiligung

    (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1992 - 7 B 49/92 -, juris Rn. 4 f. m. w. N. ; OVG Schleswig, Urteil vom 15. März 2006 - 2 LB 48/05 -, juris Rn. 54).
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