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   BVerwG, 14.09.1992 - 4 C 12.90   

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BVerwG, 14.09.1992 - 4 C 12.90 (https://dejure.org/1992,3835)
BVerwG, Entscheidung vom 14.09.1992 - 4 C 12.90 (https://dejure.org/1992,3835)
BVerwG, Entscheidung vom 14. September 1992 - 4 C 12.90 (https://dejure.org/1992,3835)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Kreuzungsrechtsverfahren bei Straßenüberführungen - Anspruch auf einen Vorteilsausgleich wegen Erneuerung einer Straßenüberführung - Zulässigkeit der Durchführung eines Kreuzungsrechtsverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1993, 284
  • DÖV 1993, 430
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 11.03.1988 - 4 C 75.84

    Kreuzung - Neue Straßenüberführung - Eisenbahnkreuzung - Wesentliche Änderung

    Auszug aus BVerwG, 14.09.1992 - 4 C 12.90
    Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats u.a. im Urteil vom 11. März 1988 - BVerwG 4 C 75.84 - (Buchholz 407.2 EKrG Nr. 15) hat das Berufungsgericht ausgeführt, eine Änderung im Sinne des § 3 Nr. 3 EKrG umfasse nicht nur Änderungen an einem bestehenden Bauwerk, sondern auch dessen vollständigen Neubau, wenn mit ihm eine Anpassung an geänderte Verkehrsbedürfnisse verfolgt werde.

    Gehen diese erheblich über die Kosten hinaus, die eine schlichte Sanierung der bisherigen Anlage erfordert hätte, so läßt auch dies Rückschlüsse auf den quantitativen Umfang der Änderungsmaßnahme zu, wenngleich es schwerlich möglich ist, einen bestimmten Prozentsatz festzulegen, der, wird er überschritten, die Annahme einer wesentlichen Änderung im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 3 EKrG indiziert (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1970 - BVerwG 4 C 48.68 - Buchholz 407.2 EKrG Nr. 5 zu § 9 Abs. 2 EKrG 1939; Urteil vom 11. März 1988 - BVerwG 4 C 75.84 - a.a.O.).

  • BVerwG, 10.05.1985 - 4 C 52.82

    Erhaltungslast und Erstattung von Erhaltungsmehrkosten im Eisenbahnkreuzungsrecht

    Auszug aus BVerwG, 14.09.1992 - 4 C 12.90
    Diese den Übergang der Erhaltungslast auf kommunale Baulastträger nach Maßgabe des § 14 EKrG aufschiebende Regelung bis zu dem Zeitpunkt, nach dem eine wesentliche Änderung oder Ergänzung der Kreuzung erfolgt ist, sollte Härten für den Kreis dieser Baulastträger vermeiden, wäre das Eisenbahnkreuzungsgesetz vom 14. August 1963 (BGBl. I S. 681) auch insoweit uneingeschränkt am 1. Januar 1964 in Kraft getreten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1985 - BVerwG 4 C 52.82 - Buchholz 407.2 EKrG Nr. 13).

    In seinem diese Vorschrift betreffenden Urteil vom 10. Mai 1985 (a.a.O.) hat der erkennende Senat ausgeführt, es widerspräche der Grundkonzeption des EKrG, den kommunalen Baulastträgern über die durch § 19 Abs. 1 Satz 3 EKrG ausdrücklich vorgesehene Besserstellung hinaus durch richterliche Fortentwicklung des Rechts einen Anspruch auf Erstattung von Erhaltungsmehrkosten zu gewähren, die nach § 15 Abs. 2 EKrG erst für den Fall der Änderung des Kreuzungsbauwerks nach Übergang der Erhaltungslast entstehen.

  • BVerwG, 14.05.1992 - 4 C 28.90

    Eisenbahnkreuzung - Änderung - Erhaltungsmaßnahme - Kreuzungsrechtliche Baulast

    Auszug aus BVerwG, 14.09.1992 - 4 C 12.90
    Im übrigen hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 14. März 1992 - BVerwG 4 C 28.90 - (zur Veröffentlichung vorgesehen) auch das Anbringen von anprallsicheren Stützen an einer Straßenüberführung als Änderungsmaßnahme im Sinne des § 3 Nr. 3 EKrG angesehen.
  • BVerwG, 16.11.1984 - 4 C 36.81

    Unterhaltung von Eisenbahnkreuzungen - Überführungen aller Straßen - Baulast

    Auszug aus BVerwG, 14.09.1992 - 4 C 12.90
    Sie beruht auf dem sog. Funktionsprinzip, nach dem jeder der an einer Kreuzung beteiligten Aufgabenträger für seine Anlage verantwortlich ist (BVerwG, Urteil vom 16. November 1984 - BVerwG 4 C 36.81 - Buchholz 407.2 EKrG Nr. 12).
  • BVerwG, 11.12.1970 - IV C 48.68

    Unterhalt von Kreuzungen - Begriff der "wesentlichen Änderung" einer Kreuzung -

    Auszug aus BVerwG, 14.09.1992 - 4 C 12.90
    Gehen diese erheblich über die Kosten hinaus, die eine schlichte Sanierung der bisherigen Anlage erfordert hätte, so läßt auch dies Rückschlüsse auf den quantitativen Umfang der Änderungsmaßnahme zu, wenngleich es schwerlich möglich ist, einen bestimmten Prozentsatz festzulegen, der, wird er überschritten, die Annahme einer wesentlichen Änderung im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 3 EKrG indiziert (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1970 - BVerwG 4 C 48.68 - Buchholz 407.2 EKrG Nr. 5 zu § 9 Abs. 2 EKrG 1939; Urteil vom 11. März 1988 - BVerwG 4 C 75.84 - a.a.O.).
  • BVerwG, 05.12.2000 - 11 C 6.00

    Feststellungsklage; berechtigtes Interesse; Subsidiarität; allgemeines

    Dass das berechtigte Interesse der Klägerin als Ausprägung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses nicht schon von vornherein deswegen zu verneinen ist, weil zuvor kein Kreuzungsrechtsverfahren durchgeführt worden ist, entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 14. September 1992 - BVerwG 4 C 12.90 - Buchholz 407.2 EKrG Nr. 18; Beschluss vom 22. Dezember 1992 - BVerwG 7 B 162.91 - Buchholz 407.2 EKrG Nr. 19).

    Im Übrigen erscheint es zwar - wie das Bundesverwaltungsgericht bereits früher betont hat (Urteil vom 14. September 1992, a.a.O.) - aus der Sicht der Verwaltungsgerichtsbarkeit wünschenswert, sie durch dem gerichtlichen Verfahren vorgelagerte behördliche Prüfungsverfahren zu entlasten und nicht etwa umgekehrt - wie es offenbar der Ansicht des Oberbundesanwalt entspricht - zur Entlastung der Verwaltungsbehörde einzusetzen.

    Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es aber mangels entgegenstehender gesetzlicher Anordnung nicht, die Durchführung eines Kreuzungsrechtsverfahrens als Sachurteilsvoraussetzung für ein Klageverfahren anzusehen (BVerwG, Urteil vom 14. September 1992, a.a.O. und Beschluss vom 22. Dezember 1992, a.a.O.), zumal wenn - wie hier - die Gemeinde ihre Beteiligung an den Kosten der Kreuzungsmaßnahme von vornherein ablehnt, so dass nicht die Rede davon sein kann, das Kreuzungsrechtsverfahren sei als einfacherer Weg der Rechtsverfolgung anzusehen.

    Diesem Prinzip hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner bereits erwähnten Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 14. September 1992, a.a.O. und Beschluss vom 22. Dezember 1992, a.a.O.) mangels entsprechender gesetzlicher Anordnung keine absolute Bedeutung beigemessen; danach ist vielmehr davon auszugehen, dass ein Kreuzungsbeteiligter seinen Kostenerstattungsanspruch auch außerhalb des Kreuzungsrechtsverfahrens geltend machen kann.

    Denn es wäre widersinnig, die unmittelbare Klage auf (Feststellung der Verpflichtung zur) Kostenerstattung zwar zuzulassen, ihren materiellen Erfolg jedoch gerade an der mangelnden Durchführung eines Kreuzungsrechtsverfahrens scheitern zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. September 1992 - a.a.O.).

  • OVG Brandenburg, 13.02.2003 - 4 A 40/00

    Eisenbahnkreuzungsrecht, Berufungsverfahren, Grundurteil, Leistungsklage auf

    Dies aber ist im Eisenbahnkreuzungsgesetz nicht geschehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2002 - 9 C 6/01 -, Buchholz 407.2 § 13 EKrG Nr. 3; Urteil vom 5. Dezember 2000 - 11 C 6/00 -, BVerwGE 112, 253, 255 f.; Beschluss vom 22. Dezember 1992 - 7 B 162/91 -, NVwZ-RR 1993, 330; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14. September 1992 - 4 C 12/90 -, NVwZ-RR 1993, 284 f.).

    Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. September 1992 - BVerwG 4 C 12.90 -, Buchholz 407.2 EKrG Nr. 18, S. 13/14; Beschluss vom 22. Dezember 1992 - BVerwG 7 B 162.91 -, Buchholz 407.2 EKrG Nr. 19, S. 18 f.; Urteil vom 5. Dezember 2000 - BVerwG 11 C 6.00 -, BVerwGE 112, 253/255 f.).

    Auch bzgl. der Geltendmachung eines solchen Anspruchs ist die Durchführung eines Kreuzungsrechtsverfahrens oder der Abschluss einer Kreuzungsvereinbarung keine Sachurteilsvoraussetzung für eine Leistungsklage (BVerwG, Urteil vom 14. September 1992 - 4 C 12/90 -, NVwZ-RR 1993, 284), so dass es - mit den Worten des Bundesverwaltungsgerichts - widersinnig wäre, insoweit die unmittelbare Klage auf Leistung zuzulassen, ihren materiellen Erfolg jedoch gerade an der mangelnden Durchführung eines Kreuzungsrechtsverfahrens scheitern zu lassen (Urteil vom 5. Dezember 2000, a.a.O.).

    Insoweit ist es, wie auch das Bundesverwaltungsgericht wiederholt betont hat (vgl. Urteil vom 5. Dezember 2000, a.a.O., und vom 14. September 1992, a.a.O.), aus Sicht der Verwaltungsgerichtsbarkeit durchaus wünschenswert, sie durch ein vorgelagertes Prüfungsverfahren einer besonders sachkundigen Behörde zu entlasten.

  • BVerwG, 04.05.2006 - 9 C 3.05

    Straßenüberführung über Bahnstrecke; Straßenbaulastträger; Gemeindestraße;

    Das bloße Freiwerden von der Erhaltungslast stellt selbst dann keinen künftigen Vorteil dar, wenn die Änderungsmaßnahme dem bislang erhaltungspflichtigen Kreuzungsbeteiligten die Kosten einer an sich "anstehenden" Erhaltungsmaßnahme erspart (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. September 1992 - BVerwG 4 C 12.90 - Buchholz 407.2 EKrG Nr. 18 S. 15).

    Eine andere Auffassung liefe auf die Abgeltung des von Gesetzes wegen eingetretenen Übergangs der Erhaltungslast hinaus (so BVerwG, Urteil vom 14. September 1992 a.a.O. S. 17) und hätte damit eine überschießende, vom Gesetz nicht gewollte Tendenz.

  • BVerwG, 12.06.2002 - 9 C 6.01

    Herstellung von Überführungsbauwerken; kreuzungsrechtliches

    Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. September 1992 - BVerwG 4 C 12.90 - ; Beschluss vom 22. Dezember 1992 - BVerwG 7 B 162.91 - ; Urteil vom 5. Dezember 2000 - BVerwG 11 C 6.00 - ).
  • BVerwG, 24.09.1997 - 11 C 10.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der

    Der Gesichtspunkt, ob ein altes Brückenbauwerk ohnehin im Hinblick auf seinen Erhaltungszustand hätte erneuert werden müssen, hindert insofern die Annahme einer wesentlichen Änderung nicht (vgl. Urteil vom 14. September 1992 - BVerwG 4 C 12.90 - Buchholz 407.2 EKrG Nr. 18).
  • VGH Bayern, 03.08.2004 - 8 BV 03.275

    Erhaltungslast der Gemeinden für Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen ; Unechte

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  • BVerwG, 22.12.1992 - 7 B 162.91

    Kreuzungsrechtsverfahren keine Sachurteilsvoraussetzung für Leistungsklage;

    Daß insoweit kein Klärungsbedarf besteht, ist offenbar auch Auffassung des bisher für das Eisenbahnkreuzungsrecht zuständigen 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, der niemals Zweifel an der Zulässigkeit einer ohne vorheriges Kreuzungsrechtsverfahren erhobenen Klage geäußert und den auch eine dahingehende Rüge nicht dazu veranlaßt hat, seine Rechtsprechung zu ändern (vgl. Urteil vom 14. September 1992 - BVerwG 4 C 12.90 - S. 6 der Entscheidungsgründe).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.06.2007 - 12 B 21.07

    Beseitigungsanordnung von Fundamenten einer Eisenbahnbrücke

    Vielmehr ist - auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 14. September 1992 - BVerwG 4 C 12.90 - Buchholz 407.2 EKRG Nr. 18) - anerkannt, dass ein Kreuzungsbeteiligter entscheiden kann, ob er das Kreuzungsrechtsverfahren oder ein gerichtliches Verfahren wählt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.10.1997 - 20 A 3740/96

    Eisenbahnstrecke; Rohrleitung; Oberflächenwasser; Kreuzungsanlage;

    vgl. BVerwG, Urteil vom 14. September 1992 - 4 C 12.90 -, Buchholz 407.2 EKrG Nr. 18; Beschluß vom 22. Dezember 1992 - 7 B 162.91 -, Buchholz 407.2 EKrG Nr. 19.
  • VG Bayreuth, 19.03.2019 - B 1 K 16.83

    Kostentragung bei Bau einer Straßenüberführung

    Das Bundesverwaltungsgericht habe bestätigt, dass ein Kreuzungsrechtsverfahren nicht zwingend erforderlich sei (BVerwG, U.v. 14.09.1992 - 4 C 12/90).
  • VG Regensburg, 30.06.2011 - RN 2 K 10.01009

    Erforderlichkeit einer Kreuzungsmaßnahme zur Beseitigung einer Langsamfahrstrecke

  • Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, 16.12.1991 - 248 Z - 12/91
  • VG Freiburg, 30.07.1993 - 10 K 1151/92
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