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   VGH Hessen, 08.12.1992 - 11 N 2041/91   

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VGH Hessen, 08.12.1992 - 11 N 2041/91 (https://dejure.org/1992,2291)
VGH Hessen, Entscheidung vom 08.12.1992 - 11 N 2041/91 (https://dejure.org/1992,2291)
VGH Hessen, Entscheidung vom 08. Dezember 1992 - 11 N 2041/91 (https://dejure.org/1992,2291)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 297 StGBEG, § 47 VwGO, § 121 VwGO
    Normenkontrolle einer Sperrgebietsverordnung; Bindungswirkung einer Normenkontrollentscheidung - Normwiederholungsverbot

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1993, 294
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (14)

  • VGH Hessen, 19.02.1990 - 11 N 2596/87

    1. Normzweck des StGBEG Art 297 - Sperrgebietsausweisung darf nicht zur

    Auszug aus VGH Hessen, 08.12.1992 - 11 N 2041/91
    1986 habe der Verordnungsgeber mit der Ausweisung der ... als Toleranzzone, die im Normenkontrollverfahren durch den Senat mit Beschluß vom 19. Februar 1990 -- 11 N 2596/87 -- bestätigt worden sei, zu erkennen gegeben, daß die zuvor angestellten umfangreichen eigenen Ermittlungen keinen Anlaß zu der Befürchtung gegeben hätten, mit der Bordellprostitution in der ... könne eine Gefährdung der Jugend und des öffentlichen Anstandes verbunden sein.

    Die Überprüfung der Sperrgebietsverordnung in ihrer ursprünglichen Fassung im Normenkontrollverfahren 11 N 2596/87 habe ergeben, daß seit dieser Verordnung und der darin enthaltenen Schließung des Bahnhofsgebiets für jegliche Prostitutionsausübung nur noch zwei traditionelle Prostitutionsgebiete übrig geblieben seien, nämlich die ... und das weniger bekannte Gebiet der .

    Wie dem Beschluß des erkennenden Senats vom 19. Februar 1990 -- 11 N 2596/87 -- zu entnehmen sei, liege der Bereich in zentraler Innenstadtlage in einem Teil des Stadtgebiets, für das ein Verbot der Prostitution an sich wünschenswert sei.

    1983, 65 (66 f.); Beschluß vom 19. Februar 1990 --11 N 2596/87-- = NVwZ-RR 1990, 472 = ESVGH 41, 152 = DÖV 1990, 849).

    Demgemäß hat, wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 19. Februar 1990 --11 N 2596/87-- (a.a.O.) dargestellt hat, der Verordnungsgeber bei Erlaß einer Sperrgebietsverordnung zunächst zu prüfen, ob sie hinsichtlich der in Rede stehenden Gebiete dem Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes dient.

    Die gerichtliche Kontrolle ist vielmehr auf die Prüfung beschränkt, ob die Abwägungen und Wertungen des Verordnungsgebers sachlich vertretbar sind und mit der verfassungsrechtlichen Werteordnung in Einklang stehen (Hess.VGH, a.a.O., und Beschluß vom 19. Februar 1990 --11 N 2596/87--, a.a.O.; BayVerfGH, a.a.O.; Zuleeg, DVBl. 1970, 157).

    Zwar sind der Normenkontrolle im allgemeinen, wie der Senat auch in seinem Beschluß vom 19. Februar 1990 --11 N 2596/87-- (NVwZ-RR 1990, 472) hervorgehoben hat, die Verhältnisse im Zeitpunkt der Bekanntmachung der jeweils angegriffenen Verordnung zugrunde zu legen (ebenso für die Überprüfung des Abwägungsergebnisses bei Bebauungsplänen: BVerwG, Urteil vom 29. September 1978 --4 C 30.76--, BVerwGE 56, 283 (288 f.); vgl. auch Beschluß vom 9. November 1979 --4 N 1.78-- u.a., BVerwGE 59, 87 (88); weitere Nachweise bei Kopp, VwGO, 9. Auflage, Rdnr. 87 zu § 47).

    Die Rechtskraft des Senatsbeschlusses vom 19. Februar 1990 --11 N 2596/87-- (a.a.O.), mit dem ein gegen die Sperrgebietsverordnung in der ursprünglichen Fassung gerichteter Normenkontrollantrag abgelehnt worden ist, hindert den Senat nicht an einer umfassenden erneuten Prüfung der Verordnung und enthebt ihn weder ganz noch teilweise der Pflicht zur vollen Nachprüfung ihrer Rechtmäßigkeit, auch soweit die Verordnung bereits Gegenstand der Prüfung in jenem Normenkontrollverfahren war.

    Für die Ursprungsfassung der Sperrgebietsverordnung hat der Senat bereits mit Beschluß vom 19. Februar 1990 --11 N 2596/87-- festgestellt, daß die auf Anregung der Stadt erlassene Verordnung dem Zweck der Ermächtigungsnorm entsprach, insbesondere daß sie bestimmt und geeignet war, dem Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstandes zu dienen, daß zu diesem Zweck auch die Schließung des seit Jahrzehnten gewachsenen Vergnügungsviertels im Bahnhofsviertel für die Prostitutionsausübung gerechtfertigt war und daß die getroffenen Regelungen nicht zwangsläufig dazu führen mußten, die Prostitution in andere, bisher nicht hiervon betroffene Stadtbezirke zu verdrängen.

    Danach ist die -- zunächst ohne räumlichen Ausgleich -- erfolgte Schließung der Toleranzzone zum einen damit begründet worden, daß der Senat sie in seinem Beschluß vom 19. Februar 1990 (a.a.O.) als "an sich wünschenswert" bezeichnet habe, zum anderen mit den im Planaufstellungsbeschluß für den Bebauungsplan Nr. "... e" zum Ausdruck gekommenen geänderten Planungsabsichten der Stadt -- für dieses Gebiet, die auch der Oberbürgermeister der Stadt in seinem Änderungsantrag vom 9. April 1980 angesprochen hatte.

    Dieser Auffassung hat sich der erkennende Senat in seinem Beschluß vom 19. Februar 1990 (--11 N 2596/87--, NVwZ-RR 1990, 472 (475)) in anderem Zusammenhang angeschlossen, indem er im Rahmen der Prüfung, ob die ausgewiesenen Toleranzzonen ausreichend sind, auch die bauplanungsrechtliche Ausweisung dieser Gebiete überprüft hat.

    Unter Einbeziehung der beiden Änderungsverordnungen vom 27. Februar 1991 und vom 25. Juni 1992 haben sich die Verhältnisse, was die Aufnahmefähigkeit der tatsächlich mit Bordellprostitution belasteten Stadtgebiete anlangt, nur geringfügig gegenüber den Umständen verändert, wie sie dem Senatsbeschluß vom 19. Februar 1990 --11 N 2596/87-- (a.a.O.) zugrunde gelegen haben.

    Daß ein Verbot der Bordellprostitution im Gebiet der ... mit dem Normzweck des Art. 297 EGStGB vereinbar sein könnte, hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 19. Februar 1990 --11 N 2596/87-- angedeutet, indem er ausgeführt hat:.

    Demgegenüber sind mit der Wahl des jetzt als Toleranzzone ausgewiesenen Areals im Ballungsgebiet zwischen ... traße, ... straße, ... traße und ... traße sowie im Bereich zwischen M ... und ... e südlich an die ... angrenzend (vgl. Pläne Bl. 20 und Anlage zu Bl. 130 GA) alle Gebiete im r Bahnhofsgebiet geschont worden, die der Senat in seinem Beschluß vom 19. Februar 1990 --11 N 2596/87-- im Hinblick auf den Normzweck des Art. 297 EGStGB als besonders schutzbedürftig bezeichnet hat.

    Deswegen sind Sperrgebietsregelungen unzulässig, sofern sie dazu führen, daß faktisch für das gesamte Gebiet einer solchen Gemeinde die Ausübung der Prostitution verboten ist, jedoch dürfen Prostitutionssperrgebiete je nach örtlichen Gegebenheiten so umfassend sein, daß auch das weitaus überwiegende Gebiet einer Gemeinde von dem Verbot umfaßt wird (Hess.VGH in ständiger Rechtsprechung, vgl. Beschluß vom 19. Februar 1990 --11 N 2596/87--, NVwZ-RR 1990, 472 (474)).

    Diesen Maßstäben wird die Sperrgebietsverordnung allerdings nicht schon deshalb gerecht, weil sie in ihrer jetzt geltenden Fassung räumlich größere Toleranzzonen aufweist als in der Fassung, die Gegenstand der Überprüfung in dem Normenkontrollverfahren 11 N 2596/87 war.

    Von der Prämisse ausgehend, daß der Verordnungsgeber bei der Ausweisung von Prostitutionssperrgebieten darauf zu achten hat, daß die Toleranzzonen nicht überwiegend solche Gebiete aufweisen, die aus Rechtsgründen für Dirnenwohnheime unbebaubar bzw. nicht nutzbar sind (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 3. März 1983 --VIII N 5/81--, HessVGRspr. 1983, 65 (68), Beschluß vom 19. Februar 1990 --11 N 2596/87--, NVwZ-RR 472 (475)), ist die im ... vorgesehene Wohnbebauung für die Beurteilung der Sperrgebietsverordnung problematisch.

    Ein Verstoß gegen das Kasernierungsverbot kann allerdings dann festgestellt werden, wenn entweder die Ausweisung der Toleranzzonen in einer Weise erfolgt, daß die Ausübung der Prostitution auf wenige Straßenzüge oder Häuserblocks beschränkt wird, oder wenn zum maßgebenden Beurteilungszeitpunkt ausreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß aus tatsächlichen Gründen mit einer Konzentration der Prostitution auf nur wenige Straßenzüge oder Häuser zu rechnen ist (vgl. hierzu Hess.VGH, Beschluß vom 19. Februar 1990, a.a.O.).

    Der Senat hat in seinem Beschluß vom 19. Februar 1990 --11 N 2596/87-- keinen Zweifel daran gelassen, daß die damalige Größe der ausgewiesenen Toleranzflächen bei unterstellter voller Aufnahmefähigkeit an der untersten Grenze des für eine Großstadt wie ... zulässigen Maßes lag, wie sich aus den folgenden Passagen dieses Beschlusses ergibt:.

  • VGH Hessen, 03.03.1983 - VIII N 5/81
    Auszug aus VGH Hessen, 08.12.1992 - 11 N 2041/91
    Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluß vom 3. März 1983 -- VIII N 5/81 --) seien für die Schließung traditionell der Prostitutionsausübung dienender Gebiete besondere Erwägungen nur bei solchen Vergnügungsvierteln anzustellen, in denen sich zahlreiche Dirnenunterkünfte befänden, die dem gesamten Stadtteil das Gepräge gäben.

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, daß die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit eines Grundstücks als Dirnenwohnheim durch eine Sperrgebietsverordnung als Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO anzusehen ist (Hess.VGH, Urteil vom 3. November 1980 --VII N 2/79--, HessVGRspr. 1981, 73 (74 f.) = NJW 1981, 779; Urteil vom 3. März 1983 --VIII N 5/81--, HessVGRspr.

    Es genügt vielmehr eine abstrakte Gefährdung, d. h. die Verordnung muß sich gegen Gefahren richten, die aus Handlungen oder Zuständen nach den Erfahrungen des täglichen Lebens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fortdauernd entstehen können (Hess.VGH, Urteil vom 3. März 1983 --VIII N 5/81--, a.a.O., S. 67; BayVerfGH, Entscheidung vom 16. November 1982 --Vf. 26-VIII-80 u.a.--, NJW 1983, 2188 = BayVBl. 1984, 76).

    Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Bauleitplanung einer Gemeinde bei der Ausweisung von Toleranzzonen und Sperrzonen im Rahmen einer Sperrgebietsverordnung Bedeutung hat, wie dies der 8. Senat in seinem Urteil vom 3. März 1983 --VIII N 5/81--, HessVGRspr.

    Von der Prämisse ausgehend, daß der Verordnungsgeber bei der Ausweisung von Prostitutionssperrgebieten darauf zu achten hat, daß die Toleranzzonen nicht überwiegend solche Gebiete aufweisen, die aus Rechtsgründen für Dirnenwohnheime unbebaubar bzw. nicht nutzbar sind (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 3. März 1983 --VIII N 5/81--, HessVGRspr. 1983, 65 (68), Beschluß vom 19. Februar 1990 --11 N 2596/87--, NVwZ-RR 472 (475)), ist die im ... vorgesehene Wohnbebauung für die Beurteilung der Sperrgebietsverordnung problematisch.

  • VGH Hessen, 03.11.1980 - VIII N 2/79
    Auszug aus VGH Hessen, 08.12.1992 - 11 N 2041/91
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, daß die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit eines Grundstücks als Dirnenwohnheim durch eine Sperrgebietsverordnung als Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO anzusehen ist (Hess.VGH, Urteil vom 3. November 1980 --VII N 2/79--, HessVGRspr. 1981, 73 (74 f.) = NJW 1981, 779; Urteil vom 3. März 1983 --VIII N 5/81--, HessVGRspr.

    Schließlich hat der Verordnungsgeber das auch für Sperrgebietsverordnungen geltende Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG beachtet (vgl. hierzu Hess.VGH, Urteil vom 3. November 1980 --VIII N 2/79--, HessVGRspr. 1981, 73 (75)) und die angegriffene Änderungsverordnung gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258, zuletzt geändert durch Art. 18 des Gesetzes vom 28. August 1986, GVBl. I S. 253) ordnungsgemäß verkündet, so daß sie am Tag nach der Verkündung im Staatsanzeiger in Kraft getreten ist, soweit nicht ihr Artikel 2 ein späteres Inkrafttreten vorsieht.

  • VG Frankfurt/Main, 11.06.1991 - V/V H 885/91
    Auszug aus VGH Hessen, 08.12.1992 - 11 N 2041/91
    Der Antragsteller erwarb das Hausgrundstück ... (Flur Flurstück) nach Inkrafttreten der Sperrgebietsverordnung auf Grund eines am 23. März 1989 notariell beurkundeten Kaufvertrags (UR 144/89 des Notars ... Kopie Band II Bl. 258 der beigezogenen Gerichtsakten 11 TH 1590/91 = VG Frankfurt am Main V/V H 885/91) in der Absicht, die damals ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Räume in der Liegenschaft künftig an Prostituierte zu vermieten.

    Dem Senat liegen die Gerichtsakten V/V H 885/91 des Verwaltungsgerichts ... (11 TH 1590/91 des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs) sowie die Akten der Normenkontrollverfahren 11 N 64/91, 11 N 1723/92 und 11 N 1731/92, 11 N 2287/92, 11 N 2288/92 und 11 N 2289/92 vor.

  • VGH Baden-Württemberg, 26.09.1978 - I 1303/77
    Auszug aus VGH Hessen, 08.12.1992 - 11 N 2041/91
    Selbst wenn man aber vom Ansatz her normverwerfenden Entscheidungen nach § 47 Abs. 1 VwGO zugleich die Funktion eines "Normwiederholungsverbots" beilegen wollte, würde dies den Antragsgegner wegen der inzwischen durch Erlaß der weiteren Änderungsverordnung vom 25. Juni 1992 eingetretenen Rechtsänderung nicht an der (erneuten) Schließung der ... als Toleranzzone durch eine weitere Änderungsverordnung hindern (VGH Mannheim, Beschluß vom 26. September 1978 -- I 1303/77 --, DÖV 1979, 571 = ESVGH 29, 1).
  • VerfGH Bayern, 16.11.1982 - 26-VII-80
    Auszug aus VGH Hessen, 08.12.1992 - 11 N 2041/91
    Es genügt vielmehr eine abstrakte Gefährdung, d. h. die Verordnung muß sich gegen Gefahren richten, die aus Handlungen oder Zuständen nach den Erfahrungen des täglichen Lebens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fortdauernd entstehen können (Hess.VGH, Urteil vom 3. März 1983 --VIII N 5/81--, a.a.O., S. 67; BayVerfGH, Entscheidung vom 16. November 1982 --Vf. 26-VIII-80 u.a.--, NJW 1983, 2188 = BayVBl. 1984, 76).
  • VGH Hessen, 27.02.1992 - 11 TH 1975/91

    Vermietung von Räumen zur Prostitutionsausübung im Sperrbezirk - Störerauswahl

    Auszug aus VGH Hessen, 08.12.1992 - 11 N 2041/91
    Der Senat hat auch die Betreiber von Bordellen im Sperrgebiet stets als Zweckveranlasser und damit als (mittelbare) Verhaltensstörer angesehen (Hess.VGH, Beschluß vom 27. Februar 1992 --11 TH 1975/91--, NVwZ 1992, 1111 m.w.N.).
  • BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72

    Fluglärm

    Auszug aus VGH Hessen, 08.12.1992 - 11 N 2041/91
    Da die Sperrgebietsverordnung auch auf prognostischen Überlegungen des Regierungspräsidiums und auf in dessen Abwägung einbezogenen stadtplanerischen Überlegungen der zuständigen Entscheidungsgremien der Stadt beruht, muß im Rahmen der Normenkontrolle auch der Frage nachgegangen werden, ob die auch auf politischen Wertungen beruhenden Prognosen und Planungen durch nach Erlaß der angegriffenen Norm eingetretene Ereignisse in solchem Maße fehlerhaft geworden sind, daß der Verordnungsgeber den Mangel hätte erkennen und innerhalb eines angemessenen Anpassungsspielraums durch Änderung der Verordnung hätte beheben müssen (vgl. zur Nachbesserungspflicht des Gesetzgebers und zu ihren Folgen im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 -- 1 BvR 209/83 u.a. --, BVerfGE 65, 1 (55 f.); Beschluß vom 14. Januar 1981 -- 1 BvR 612/72 --, BVerfGE 56, 54 (81); jeweils mit weiteren Nachweisen); vgl. ferner Kopp, a.a.O., Rdnr. 84 und 87 zu § 47 VwGO mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 29.09.1978 - 4 C 30.76

    Entwicklung des Bebauungsplanes aus dem Flächennutzungsplan; Zulässigkeit der

    Auszug aus VGH Hessen, 08.12.1992 - 11 N 2041/91
    Zwar sind der Normenkontrolle im allgemeinen, wie der Senat auch in seinem Beschluß vom 19. Februar 1990 --11 N 2596/87-- (NVwZ-RR 1990, 472) hervorgehoben hat, die Verhältnisse im Zeitpunkt der Bekanntmachung der jeweils angegriffenen Verordnung zugrunde zu legen (ebenso für die Überprüfung des Abwägungsergebnisses bei Bebauungsplänen: BVerwG, Urteil vom 29. September 1978 --4 C 30.76--, BVerwGE 56, 283 (288 f.); vgl. auch Beschluß vom 9. November 1979 --4 N 1.78-- u.a., BVerwGE 59, 87 (88); weitere Nachweise bei Kopp, VwGO, 9. Auflage, Rdnr. 87 zu § 47).
  • BGH, 15.01.1971 - V ZR 110/68

    Anspruch auf Schadloshaltung mangels einer gewerberechtlichen Genehmigung -

    Auszug aus VGH Hessen, 08.12.1992 - 11 N 2041/91
    Die vor allem im Baurecht und im Immissionsschutzrecht als besonderer Fall der Zustandshaftung entwickelte Rechtsfigur des latenten Störers (vgl. hierzu Drews/Wacke, a.a.O.; Friauf, DVBl. 1971, 713 (714 ff.)) ist zwar nicht auf alle Arten der Prostitutionsausübung übertragbar, weil es sich stets um Fälle der Handlungsstörung handelt.
  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

  • BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82

    Arbeitnehmerüberlassung

  • VGH Hessen, 23.04.1992 - 11 TH 3607/90

    Polizeiverfügung gegen Hauseigentümer als Zweckveranlasser wegen Überlassung von

  • VGH Hessen, 03.07.1995 - 11 N 1432/94

    Normenkontrollverfahren hinsichtlich einer Sperrgebietsverordnung: zur

    Am 17. September 1992 stellte der Grundstückseigentümer bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof einen Normenkontrollantrag (11 N 1731/92), mit dem er die später vom Senat mit Urteil vom 8. Dezember 1992 - 11 N 2041/91 - (Staatsanzeiger 1993, 404; NVwZ-RR 1993, 294) teilweise für nichtig erklärte Verordnung zur Änderung der Sperrgebietsverordnung vom 27. Februar 1991 (Staatsanzeiger 1991 S. 743) angriff.

    Dem Senat liegen die die Normenkontrollverfahren 11 N 2041/91 und 11 N 1731/92 betreffenden Akten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vor.

    Der beschließende Senat hat sich dieser Auffassung zuletzt in seinem Urteil vom 8. Dezember 1992 - 11 N 2041/91 - (Staatsanzeiger 1993, 404; NVwZ-RR 1993, 294; vgl. S. 18 des amtlichen Umdrucks) dadurch angeschlossen, daß er die Zulässigkeit des damals gestellten Antrags mit der Erwägung bejaht hat, der damalige Antragsteller habe den ursprünglich weiter gefaßten Antrag in der mündlichen Verhandlung auf die ihn beschwerenden Bestimmungen der Änderungsverordnung vom 27. Februar 1991 beschränkt.

    Was die formelle Rechtmäßigkeit der Sperrgebietsverordnung anlangt, hat diese der Senat hinsichtlich der Ursprungsfassung bereits mit Beschluß vom 19. Februar 1990 - 11 N 2596/87 - (ESVGH 41, 151 = DÖV 1990, 849 = NVwZ-RR 1990, 492) und bezüglich der aktuellen Auffassung mit Urteil vom 8. Dezember 1992 - 11 N 2041/91 - (NVwZ-RR 1993, 294) überprüft und gebilligt.

    Abgesehen davon, daß nach der im Urteil vom 8. Dezember 1992 - 11 N 2041/91 - (a.a.O.) zum Ausdruck gekommenen Rechtsauffassung des Senats die Voraussetzungen für die vom Magistrat der Stadt Frankfurt am Main beabsichtigte Schließung der Toleranzzone seinerzeit noch nicht gegeben waren, weil die praktische Umsetzung entsprechender Planungsvorstellungen noch nicht in eine konkrete Phase getreten war, ist doch jedenfalls absehbar, daß jede Ausdehnung der Prostitutionsausübung von der in die sowohl den tatsächlichen Verhältnissen wie den planerischen Absichten der Stadt Frankfurt widersprechen würde.

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 8. Dezember 1992 - 11 N 2041/91 - (a.a.O.) hervorgehoben hat, dürfen Verordnungen nach Art. 297 EGStGB nicht ihrerseits Vorgaben für die künftige Bauleitplanung setzen, müssen also im Hinblick auf die weitere Stadtentwicklung "neutral" sein.

    Denn wie der Senat mehrfach, unter anderem in seinem bereits zitierten Urteil vom 8. Dezember 1992 - 11 N 2041/91 - ausgeführt hat, müssen Bordellbetreiber als latente Störer stets damit rechnen, aufgrund der an kommunalen Planungen zu orientierenden Fortschreibung von Verordnungen nach Art. 297 EGStGB aus bestimmten Stadtteilen oder bestimmten Liegenschaften verdrängt zu werden, wenn die Nutzung von Liegenschaften zur Ausübung der Prostitution nicht mit dem nach der Bauleitplanung zulässigen tatsächlichen Gebietscharakter vereinbar ist.

  • OVG Niedersachsen, 31.01.2024 - 11 KN 284/21

    Abstrakte Gefahr; Baurecht; öffentlicher Anstand; ordnungsrechtliches Verbot;

    Bei der gerichtlichen Kontrolle, ob sich der Verordnungsgeber im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage bewegt, muss sich die Prüfung vielmehr darauf beschränken, ob die Abwägungen und Wertungen des Verordnungsgebers sachlich vertretbar sind und mit der verfassungsrechtlichen Werteordnung in Einklang stehen (vgl. zu alledem etwa Senatsurt. v. 24.10.2002 - 11 KN 4073/01 - juris Rn. 40 ff., 43; OVG Saarland, Urt. v. 30.6.2020 - 2 C 360/19 - juris 42; VGH BW, Urt. v. 23.3.2016 - 1 S 410/14 - juris Rn. 64 ff., 66; BayVGH, Urt. v. 24.6.1998 - 24 N 97.655 u. a.-, juris Rn. 27 f.; HessVGH, Urt. v. 8.12.1992 - 11 N 2041/91 - NVwZ-RR 1993, 294, 295 m.w.N. und Beschl. v. 19.2.1990 - 11 N 2596/87 - juris Rn. 70).

    Denn dies hätte zur Folge, dass über die Ausweisung und Schließung solcher Zonen willkürlich entschieden werden könnte und mit solchen Änderungen auch Zwecke verfolgt werden könnten, die durch die Ermächtigungsnorm des Art. 297 Abs. 1 EGStGB nicht gedeckt sind (HessVGH, Urt. v. 8.12.1992 - 11 N 2041/91 - juris Rn. 55).

    Hingegen ist es dem Verordnungsgeber im Allgemeinen nicht möglich, das zukünftige Verhalten der bisherigen Grundstückseigentümer in den Toleranzzonen vorauszusehen sowie Aussagen darüber zu machen, in welchem Maße die ausgewiesenen Toleranzzonen von den Bordellinhabern bzw. Prostituierten tatsächlich in Anspruch und angenommen werden, weshalb der Verordnungsgeber auf die Eigentumsverhältnisse innerhalb einer Toleranzzone nur in gewissen Grenzen Rücksicht nehmen kann (vgl. Hess, VGH, Urt. v. 8.12.1992 - 11 N 2041/91 - juris Rn. 83; VGH BW, Urt. v. 15.12.2008 - 1 S 2256/07 - juris Rn. 76).

    In diesem Fall muss vom Verordnungsgeber neben der rechtlichen auch die tatsächliche Verfügbarkeit für den beabsichtigten Zweck nachgeprüft werden, weil ansonsten die beabsichtigte Regelung ins Leere geht beziehungsweise genau das Gegenteil bewirkt und verdeckt ein weiteres Sperrgebiet geschaffen wird (vgl. BayVGH, Urt. v. 24.6.1998 - 24 N 97.655 u.a. - juris Rn. 35; vgl. auch HessVGH, Urt. v. 08.12.1992 - 11 N 2041/91 - juris 84; VGH BW, Urt. v. 23.3.2016 - 1 S 410/14 - juris Rn. 88).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.03.2016 - 1 S 410/14

    Normenkontrolle einer Sperrgebietsverordnung

    In diesem Fall muss vom Verordnungsgeber die tatsächliche Verfügbarkeit für den beabsichtigten Zweck nachgeprüft werden, weil ansonsten die beabsichtigte Regelung ins Leere geht beziehungsweise genau das Gegenteil bewirkt und verdeckt weiteres Sperrgebiet geschaffen wird (vgl. BayVGH, Urt. v. 24.06.1998 - 24 N 97.655 u.a. -, BayVBl. 1998, 723; vgl. auch HessVGH, Urt. v. 08.12.1992 - 11 N 2041/91 -, NVwZ-RR 1993, 294).

    Eine Prüfung, ob die Stadt zur Überlassung der betroffenen Grundstücke an potentielle Prostitutionsbetriebe generell bereit wäre (vgl. dazu HessVGH, Urt. v. 08.12.1992, a.a.O.), hat das Regierungspräsidium nicht vorgenommen.

    Bei der Abwägung hinsichtlich der Neuausweisung einer Toleranzzone muss jedoch beachtet werden, inwieweit die Toleranzzone auch rein tatsächlich aus planerischer Sicht geeignet ist (vgl. HessVGH, Urt. v. 08.12.1992, a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 24.06.1998, a.a.O.).

  • BVerwG, 25.11.1999 - 4 CN 17.98

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Feststellung der Nichtigkeit;

    Soweit das Bundesverfassungsgericht ein Normwiederholungsverbot für ein als verfassungswidrig erklärtes formelles Gesetz verneint (Beschluß vom 6. Oktober 1987 - 1 BvR 1086/82 u.a. - (BVerfGE 77, 84, ), läßt sich seine Entscheidung nicht ohne weiteres auf eine Normenkontrollentscheidung nach § 47 Abs. 5 VwGO übertragen (anders VGH Kassel, Urteil vom 8. Dezember 1992 - 11 N 2041/91 - NVwZ-RR 1993, 294 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.2021 - 2 S 1948/19

    Wettbürosteuer, die nach den im Wettbüro getätigten Brutto-Wetteinsätzen bemessen

    Diese Argumentation ist auf das verwaltungsgerichtliche Normenkontrollverfahren, in dem Rechtsnormen zur Prüfung stehen, die von gesetzlich gebundenen Verwaltungsträgern erlassen werden, nicht übertragbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1999, aaO Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.11.1997, aaO Rn. 17; Giesberts in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, § 47 Rn. 84; Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 47 Rn. 364; a.A. Hessischer VGH, Urteil vom 08.12.1992 - 11 N 2041/91 - juris Rn. 45).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.2021 - 2 S 1535/19

    Wettbürosteuer; Bemessung nach den Brutto-Wetteinsätzen

    Diese Argumentation ist auf das verwaltungsgerichtliche Normenkontrollverfahren, in dem Rechtsnormen zur Prüfung stehen, die von gesetzlich gebundenen Verwaltungsträgern erlassen werden, nicht übertragbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1999, aaO Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.11.1997, aaO Rn. 17; Giesberts in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, § 47 Rn. 84; Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 47 Rn. 364; a.A. Hessischer VGH, Urteil vom 08.12.1992 - 11 N 2041/91 - juris Rn. 45).
  • OVG Saarland, 30.06.2020 - 2 C 252/19

    Normenkontrollantrag des Betreibers eines sog. "Laufhauses" gegen die Festlegung

    [vgl. dazu bereits VGH Kassel, Urteil vom 8.12.1992 - 11 N 2041/91 -, NVwZ-RR 1993, 294, wonach die Regelungsbefugnis aus Art. 297 EGStGB kein zusätzliches Instrument zur Sicherung oder Durchsetzung einer gemeindlichen Bauleitplanung ist, sondern ausschließlich ein Mittel der Gefahrenabwehr] Letzteres kann im Falle der Antragsgegnerin entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht angenommen werden.
  • VGH Hessen, 31.10.2003 - 11 N 2952/00

    Straßenprostitution; Sperrgebiet; Anlieger einer Straße in einer sog.

    Für die Gültigkeit der Verordnung genügt es, dass ein Bezug auf die gesetzliche Zweckbestimmung erkennbar vorliegt und dass die Norm geeignet erscheint, dem mit der Ermächtigung verfolgten Zweck zu dienen (vgl. HessVGH vom 19. Februar 1990 - 11 N 2596/87 -, NVwZ-RR 1990, 472; vom 8. Dezember 1992 - 11 N 2041/91 -, NVwZ-RR 1993, 294 [295] m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 24.10.2002 - 11 KN 4073/01

    Berufsausübungsfreiheit; Festlegung; Kasernierung; Prostitution; Sperrbezirk;

    BayVGH, Urt. v. 24.6.1998 - 24 N 97.655 u. a. -, BayVBl. 1998, 723; VGH Kassel, Urt. v. 8.12.1992 - 11 N 2041/91 -, NVwZ-RR 1993, 294, 295 m. w. N. und Beschl v. 19.2.1990 - 11 N 2596/87 -, NVwZ-RR 1990, 472).
  • OVG Saarland, 30.06.2020 - 2 C 360/19

    Normenkontrollklage gegen Festlegung von Sperrbezirken (Art. 297 EGStGB)

    [vgl. dazu bereits VGH Kassel, Urteil vom 8.12.1992 - 11 N 2041/91 -, NVwZ-RR 1993, 294].
  • VGH Hessen, 23.04.1992 - 11 TH 3607/90

    Zuständigkeit des (Oberbürgermeisters) Bürgermeisters zum Erlaß einer

  • VGH Hessen, 29.06.1993 - 11 N 2442/90

    Zur Antragsbefugnis für ein Normenkontrollverfahren bei lediglich reflexartigem

  • VGH Baden-Württemberg, 24.11.1997 - 8 S 891/97

    Bindungswirkung einer Normenkontrollentscheidung - Normwiederholungsverbot bei

  • VGH Hessen, 14.10.2003 - 11 N 2952/00

    Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis, Anlieger, Antragsbefugnis,

  • VGH Hessen, 31.03.1992 - 11 TH 1751/91
  • VGH Hessen, 27.02.1992 - 11 TH 1975/91
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Rechtsprechung
   OVG Hamburg, 12.06.1992 - Bs VI 38/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,4791
OVG Hamburg, 12.06.1992 - Bs VI 38/92 (https://dejure.org/1992,4791)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 12.06.1992 - Bs VI 38/92 (https://dejure.org/1992,4791)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 12. Juni 1992 - Bs VI 38/92 (https://dejure.org/1992,4791)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GastG § 15 Abs. 2
    Gewerberecht: Widerruf einer Gaststättenerlaubnis, Vorschubleisten der Prostitution

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Widerruf der Gaststättenerlaubnis; Sex-Shows; Steigenzimmer; Prostitution; Betriebsschließung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1993, 294
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 14.11.1990 - 1 B 74.90

    Gewerberecht: Begriff der "Unsittlichkeit" im Gaststättenrecht

    Auszug aus OVG Hamburg, 12.06.1992 - Bs VI 38/92
    Denn ein die Unzuverlässigkeit ausweisendes Vorschubleisten der Unsittlichkeit kann u.U. auch dann anzunehmen sein, wenn der Gastwirt seine Gaststätte so anlegt und führt, daß sie günstige Bedingungen für die Anbahnung von geschlechtlichen Beziehungen zwischen Prostituierten und ihren Freiern bietet (vgl. BVerwG Beschl. v. 14.11.1990 NVwZ 1991 S. 373, 374 ).
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