Weitere Entscheidung unten: OVG Bremen, 05.11.1993

Rechtsprechung
   BVerwG, 27.09.1993 - 4 C 22.93, 4 C 12.92   

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BVerwG, 27.09.1993 - 4 C 22.93, 4 C 12.92 (https://dejure.org/1993,1663)
BVerwG, Entscheidung vom 27.09.1993 - 4 C 22.93, 4 C 12.92 (https://dejure.org/1993,1663)
BVerwG, Entscheidung vom 27. September 1993 - 4 C 22.93, 4 C 12.92 (https://dejure.org/1993,1663)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1994, 189
  • DÖV 1994, 353
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 30.05.1984 - 4 C 58.81

    Luftfahrtrechtliches Planfeststellungsverfahren; Flughafen München II - Franz

    Auszug aus BVerwG, 27.09.1993 - 4 C 22.93
    Er ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats zunächst davon ausgegangen, daß dem Kläger weder aus § 1 LuftVG noch aus dem Planfeststellungsbeschluß vom 8. Juli 1979 (mit späteren Änderungen und Ergänzungen) ein subjektives Recht auf Benutzung des neuen Flugplatzes München II zusteht (vgl. Urteil vom 30. Mai 1984 - BVerwG 4 C 58.81 - BVerwGE 69, 256 ), das durch die angegriffene Befreiung von der Betriebspflicht verletzt sein könnte.

    Es ist daher nur als genereller Belang der allgemeinen Luftfahrt in die Abwägung einzustellen, nicht aber als spezielles Individualinteresse des Klägers (vgl. Urteil vom 30. Mai 1984 a.a.O.).

  • BVerwG, 26.07.1989 - 4 C 35.88

    Luftverkehr - Flugschule - Charterunternehmen - Beschränkung durch

    Auszug aus BVerwG, 27.09.1993 - 4 C 22.93
    Voraussetzung ist vielmehr, daß das Interesse im Zeitpunkt der planerischen Entscheidung hinreichend konkret und individuell zu erfassen und daß es als Einzelinteresse schutzwürdig ist (vgl. Urteil vom 26. Juli 1989 - BVerwG 4 C 35.88 - BVerwGE 82, 246 ).
  • BVerwG, 03.07.1987 - 4 C 12.84

    Einwilligungserklärung - Beweiskraft - Wasserrecht - Nießbrauch -

    Auszug aus BVerwG, 27.09.1993 - 4 C 22.93
    Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, daß sein Interesse an der Benutzung des neuen Flughafens als gesonderter Belang in die Abwägung hätte eingestellt werden müssen und er dementsprechend geltend machen könne, daß sein Recht auf gerechte Abwägung (vgl. hierzu z.B. Urteil vom 3. Juli 1987 - BVerwG 4 C 12.84 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 72 = NJW 1988, 1228; Urteil vom 4. Mai 1988 - BVerwG 4 C 2.85 - Buchholz 407.57 LStrGNW Nr. 1 = NVwZ 1989, 151) durch die angegriffene Entscheidung verletzt sein könne.
  • BVerwG, 04.05.1988 - 4 C 2.85

    Rechtsnatur von gerichtlich vorgenommenen Rechenoperationen; Planbetroffenheit

    Auszug aus BVerwG, 27.09.1993 - 4 C 22.93
    Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, daß sein Interesse an der Benutzung des neuen Flughafens als gesonderter Belang in die Abwägung hätte eingestellt werden müssen und er dementsprechend geltend machen könne, daß sein Recht auf gerechte Abwägung (vgl. hierzu z.B. Urteil vom 3. Juli 1987 - BVerwG 4 C 12.84 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 72 = NJW 1988, 1228; Urteil vom 4. Mai 1988 - BVerwG 4 C 2.85 - Buchholz 407.57 LStrGNW Nr. 1 = NVwZ 1989, 151) durch die angegriffene Entscheidung verletzt sein könne.
  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

    Auszug aus BVerwG, 27.09.1993 - 4 C 22.93
    Das Abwägungsmaterial ist zwar tendenziell eher weit als eng abzugrenzen, bedarf aber ungeachtet dieser Tendenz zur Ausweitung einer sachgerechten Beschränkung; denn der Planer kann nicht "alles" berücksichtigen müssen (vgl. grundlegend Beschluß vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 78 ).
  • BVerwG, 05.11.1993 - 4 C 12.92
    Auszug aus BVerwG, 27.09.1993 - 4 C 22.93
    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem abgetrennten Verfahren (BVerwG 4 C 12.92) der Kläger, die am alten Flughafen Müncheh-Riem einen Gewerbebetrieb (Flugschulen, Luftcharterunternehmen) aufgebaut hatten und aufgrund des Planungsverlaufs jedenfalls in gewissem Umfang darauf vertrauen durften, auch auf dem - zunächst als voller Ersatz für den alten Flughafen konzipierten - neuen Flughafen München II starten und landen zu können oder zumindest eine Lösung zu finden, die ihren gewerblichen Interessen in zumutbarer Weise Rechnung trägt.
  • OVG Hamburg, 15.08.2018 - 1 Es 1/18

    Eilantrag gegen die Verlegung des Fernbahnhofs Hamburg-Altona erfolgreich

    Hierzu gehören auch solche Interessen, bezüglich derer der Inhaber des Interesses oder Träger des Belangs sich vernünftigerweise auf Veränderungen einstellen muss, so dass deshalb dem etwaigen Vertrauen in den Fortbestand die Schutzwürdigkeit fehlt (grundlegend BVerwG, Urt. v. 14.2.1975, IV C 21.74, BVerwGE 48, 56, juris Rn. 41 f.; Beschl. v. 9.11.1979, 4 N 1.78 u.a., BVerwGE 59, 87, juris Rn. 38 ff. und 44 ff.; seither ständige Rechtsprechung im Fachplanungsrecht, vgl. BVerwG, Urt. v. 27.9.1993, 4 C 22.93, NVwZ-RR 1994, 189, juris Rn. 8; Beschl. v. 11.11.1996, 11 B 65.96, NVwZ 1997, 394, juris Rn. 6; Urt. v. 20.12.2011, 9 A 30.10, DVBl. 2012, 501, juris Rn. 16; vgl. zu allem auch Vallendar/Wurster in: Hermes/Sellner, AEG, 2. Aufl. 2014, § 18 Rn. 324 sowie - z.T. kritisch - Schütz in: Ziekow, Handbuch des Fachplanungsrechts, 2. Aufl. 2014, § 8 Rn. 49 ff.; Wahl/Schütz in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 42 Abs. 2 Rn. 252 ff.).

    Um als "eigener" Belang gewertet werden zu können, müsste das Interesse hinreichend konkret und individuell zu erfassen sein (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 26.7.1989, 4 C 35.88, BVerwGE 82, 246, juris Rn. 20 f.; Urt. v. 27.9.1993, 4 C 22.93, NVwZ-RR 1994, 189, juris Rn. 8); dies ist hier ersichtlich nicht der Fall.

    Es ist daher nur als genereller Belang des Bahnverkehrs in die Abwägung einzustellen, nicht aber als spezielles Individualinteresse des Antragstellers zu 2 (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.9.1993, a.a.O., juris Rn. 8 f. zum Interesse eines Piloten, einen Flughafen gelegentlich mit einer gecharterten Maschine aus privaten oder geschäftlichen Gründen anfliegen zu können).

  • OVG Hamburg, 30.08.2019 - 1 E 25/18

    Klage einer Privatperson gegen die Verlegung des Fernbahnhofs Hamburg-Altona

    Hierzu gehören auch solche Interessen, bezüglich derer der Inhaber des Interesses oder Träger des Belangs sich vernünftigerweise auf Veränderungen einstellen muss, so dass deshalb dem etwaigen Vertrauen in den Fortbestand die Schutzwürdigkeit fehlt (grundlegend BVerwG, Urt. v. 14.2.1975, IV C 21.74, BVerwGE 48, 56, juris Rn. 41 f.; Beschl. v. 9.11.1979, 4 N 1.78 u.a., BVerwGE 59, 87, juris Rn. 38 ff. und 44 ff.; seither ständige Rechtsprechung im Fachplanungsrecht, vgl. BVerwG, Urt. v. 27.9.1993, 4 C 22.93, NVwZ-RR 1994, 189, juris Rn. 8; Beschl. v. 11.11.1996, 11 B 65.96, NVwZ 1997, 394, juris Rn. 6; Urt. v. 20.12.2011, 9 A 30.10, DVBl. 2012, 501, juris Rn. 16; vgl. zu allem auch Vallendar/Wurster in: Hermes/Sellner, AEG, 2. Aufl. 2014, § 18 Rn. 324 sowie - z.T. kritisch - Schütz in: Ziekow, Handbuch des Fachplanungsrechts, 2. Aufl. 2014, § 8 Rn. 49 ff.; Wahl/Schütz in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Februar 2019, § 42 Abs. 2 Rn. 252 ff.).

    Um als "eigener" Belang gewertet werden zu können, müsste das Interesse hinreichend konkret und individuell zu erfassen sein (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 26.7.1989, 4 C 35.88, BVerwGE 82, 246, juris Rn. 21; Urt. v. 27.9.1993, 4 C 22.93, NVwZ-RR 1994, 189, juris Rn. 8); dies ist hier nicht der Fall.

    Es ist daher nur als genereller Belang des Bahnverkehrs in die Abwägung einzustellen, nicht aber als spezielles Individualinteresse (gerade) des Klägers (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.9.1993, 4 C 22.93, NVwZ-RR 1994, 189, juris Rn. 8 f. zum Interesse eines Piloten, einen Flughafen gelegentlich mit einer gecharterten Maschine aus privaten oder geschäftlichen Gründen anfliegen zu können).

  • OVG Berlin, 23.09.2004 - 1 S 45.04

    Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld zum Flughafen

    Enthält eine solche Entscheidung planungsrechtliche Elemente, lässt dies die Anwendung des Abwägungsgebots als notwendig erscheinen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1993 - 4 C 22/93 -, NVwZ-RR 1994, 189), das auch die von der Antragstellerin geltend gemachten Belange schützt.

    Voraussetzung ist vielmehr, dass das Interesse im Zeitpunkt der planerischen Entscheidung hinreichend konkret und individuell zu erfassen und dass es als Einzelinteresse schutzwürdig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1993, a.a.O., m.w.N.).

    Die Gemeinnützigkeit von Verkehrsflughäfen schließt es aus, den Flughafenunternehmer auf der Grundlage des § 45 Abs. 1 Satz 3 LuftVZO dauerhaft vollständig von der Betriebspflicht zu befreien, denn dies würde die durch die luft-verkehsrechtliche Genehmigung nach § 6 LuftVG erfolgte "Widmung" des Flughafens faktisch ändern oder gar aufheben (ebenso: Giemulla/Schmid, Frankfurter Kommentar zum Luftverkehrsrecht, § 45 LuftVZO, Rdnr. 2, § 6 LuftVG, Rdnr. 42; Hofmann/Grabherr, a.a.O., § 6 LuftVG, Rdnr. 137; Quaas, a.a.O.; Greiner, Die Betriebspflicht von Flugplätzen, BayVBl. 1994, 449, 452; Wysk, Konsensuale Konfliktbewältigung in der luftrechtlichen Projektplanung, ZLW 2003, 602, 617 f.; offen gelassen, aber in die gleiche Richtung weisend: BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 1992 - 4 ER 302-304/92 -, bei JURIS, Seite 4 des Dokuments; Urteil vom 27. September 1993 - 4 C 22/93 -, NVwZ-RR 1994, 189).

  • OVG Berlin, 23.09.2004 - 1 S 46.04

    Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld zum Flughafen

    Enthält eine solche Entscheidung planungsrechtliche Elemente, lässt dies die Anwendung des Abwägungsgebots als notwendig erscheinen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1993 - 4 C 22/93 -, NVwZ-RR 1994, 189), das auch die von den Antragstellerinnen geltend gemachten Belange schützt.

    Voraussetzung ist vielmehr, dass das Interesse im Zeitpunkt der planerischen Entscheidung hinreichend konkret und individuell zu erfassen und dass es als Einzelinteresse schutzwürdig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1993, a.a.O., m.w.N.).

    Die Gemeinnützigkeit von Verkehrsflughäfen schließt es aus, den Flughafenunternehmer auf der Grundlage des § 45 Abs. 1 Satz 3 LuftVZO dauerhaft vollständig von der Betriebspflicht zu befreien, denn dies würde die durch die luftverkehrsrechtliche Genehmigung nach § 6 LuftVG erfolgte "Widmung" des Flughafens faktisch ändern oder gar aufheben (ebenso: Giemulla/Schmid, Frankfurter Kommentar zum Luftverkehrsrecht, § 45 LuftVZO, Rdnr. 2, § 6 LuftVG, Rdnr. 42; Hofmann/Grabherr, a.a.O., § 6 LuftVG, Rdnr. 137; Quaas, a.a.O.; Greiner, Die Betriebspflicht von Flugplätzen, BayVBl. 1994, 449, 452; Wysk, Konsensuale Konfliktbewältigung in der luftrechtlichen Projektplanung, ZLW 2003, 602, 617 f.; offen gelassen, aber in die gleiche Richtung weisend: BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 1992 - 4 ER 302-304/92 -, bei JURIS, Seite 4 des Dokuments; Urteil vom 27. September 1993 - 4 C 22/93 -, NVwZ-RR 1994, 189).

  • VGH Baden-Württemberg, 30.09.2020 - 5 S 969/18

    (Drittschützende Wirkung des § 4 Abs 1 und 3 AEG (juris: AEG 1994); keine

    Das setzt allerdings voraus, dass das Interesse im Zeitpunkt der planerischen Entscheidung hinreichend konkret und individuell zu erfassen und dass es als Einzelinteresse schutzwürdig ist (BVerwG, Urteil vom 26.7.1989 - 4 C 35.88 - BVerwGE 82, 246 - juris Rn. 21; und Urteil vom 27.9.1993 - 4 C 22.93 - NVwZ-RR 1994, 189, juris Rn. 8).
  • BVerwG, 01.11.2007 - 4 VR 3000.07

    Luftrechtliche Planfeststellung; ergänzendes Verfahren; besonderer Schutz der

    Der Senat unterstellt zu Gunsten der Antragstellerin, dass zwischen ihr und dem Antragsgegner ein streitiges Rechtsverhältnis besteht, das schon vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens entstanden ist (vgl. zu diesem Erfordernis: Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, S. 66, § 13 Rn. 146 m.w.N.) und dass sie nach den Maßstäben, die der Senat in den Urteilen vom 26. Juli 1989 - BVerwG 4 C 35.88 - (BVerwGE 82, 246 ) und vom 27. September 1993 - BVerwG 4 C 22.93 - (NVwZ-RR 1994, 189) entwickelt hat, antragsbefugt ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.1994 - 8 S 2412/94

    Befreiung von der Betriebspflicht für einen Flughafen wegen Bauarbeiten -

    Das Bundesverwaltungsgericht spricht im Fall der - in ihren Auswirkungen allerdings wesentlich weitergehenden - Befreiung von der Betriebspflicht des Flughafens München II hinsichtlich der sogenannten Kleinflieger davon, daß die Entscheidung planungsrechtliche Elemente enthalte, die die Anwendung des Abwägungsgebots als notwendig erscheinen lasse (BVerwG, Urt. v. 27.9.1993 - 4 C 22.93-, UPR 1994, 33 = NVwZ-RR 1994, 189 = GewArch 1994, 332; vgl. auch das Urteil v. 26.7.1989 - 4 C 35.88 -, BVerwGE 82, 246 sowie den Beschluß gem. § 80 Abs. 7 VwGO v. 11.6.1992 - 4 ER 302.92; ferner Greiner BayVBl. 1994, 449).

    Dabei ist das Abwägungsmaterial zwar tendenziell eher weit als eng abzugrenzen, bedarf aber ungeachtet dieser Tendenz zur Ausweitung einer sachgerechten Beschränkung; denn die Behörde kann nicht "alles" berücksichtigen müssen (BVerwG, Beschluß v. 27.9.1993 a.a.O. unter Hinweis auf BVerwGE 59, 78, 102).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.07.1997 - 7 C 11843/93

    Konversionsprojekt; Militärischer Flugplatz; Konversion; Frachtverkehrsgeschäft;

    Es entspricht der Sicherung der Daseinsvorsorgeaufgabe, dass der Genehmigungsinhaber sich nicht einseitig der Betriebspflichten entledigen kann; vielmehr ist dies nur aufgrund einer Befreiungsentscheidung der Genehmigungsbehörde nach § 45 Abs. 1 Satz 3 LuftVZO möglich (zur Abgrenzung zur "wesentlichen Betriebsänderung" vgl. BVerwG Urteil vom 27. September 1993, 4 C 22.93, S. 4).
  • BVerwG, 01.11.2007 - 4 VR 3001.07

    Nachtflugverbot für gewerblichen Passagierflugverkehr am Flughafen Leipzig/Halle

    12 Der Senat unterstellt zu Gunsten der Antragstellerin, dass nicht nur ein Anspruch auf Vornahme einer Amtshandlung, sondern auch ein Anspruch auf Neubescheidung sicherungsfähig ist (vgl. zu dieser streitigen Frage: Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, S. 115, § 16 Rn. 237), dass zwischen ihr und dem Antragsgegner ein streitiges Rechtsverhältnis besteht, das schon vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens entstanden ist (vgl. zu diesem Erfordernis: Finkelnburg/Jank, a.a.O., S. 66, § 13 Rn. 146 m.w.N.), dass sie nach den Maßstäben, die der Senat in den Urteilen vom 26. Juli 1989 BVerwG 4 C 35.88 (BVerwGE 82, 246 ) und vom 27. September 1993 BVerwG 4 C 22.93 (NVwZ-RR 1994, 189) entwickelt hat, antragsbefugt und dass sie mit ihrem Vorbringen nicht nach § 10 Abs. 4 Satz 1 LuftVG präkludiert ist.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.12.1993 - 7 B 11842/93

    Betriebsgenehmigung ; Zivile Mitbenutzung eines Militärflugplatzes;

    Es entspricht der Sicherung der Daseinsvorsorgeaufgabe, daß der Genehmigungsinhaber sich nicht einseitig der Betriebspflichten entledigen kann; vielmehr ist dies nur aufgrund einer Befreiungsentscheidung der Genehmigungsbehörde nach § 45 Abs. 1 Satz 3 LuftVZO möglich (zur Abgrenzung zur "wesentlichen Betriebsänderung" vgl. BVerwG Urteil vom 27. September 1993, 4 C 22.93, S. 4).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.02.1994 - 8 B 10127/94
  • VGH Baden-Württemberg, 16.02.2001 - 8 S 1637/00

    Klagebefugnis eines Gastwirtes wegen Umwidmung eines Flugplatzes verneint

  • BVerwG, 05.11.1993 - 4 C 12.92

    Rechtsmittel

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Rechtsprechung
   OVG Bremen, 05.11.1993 - 1 (G) T 2/93   

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https://dejure.org/1993,9489
OVG Bremen, 05.11.1993 - 1 (G) T 2/93 (https://dejure.org/1993,9489)
OVG Bremen, Entscheidung vom 05.11.1993 - 1 (G) T 2/93 (https://dejure.org/1993,9489)
OVG Bremen, Entscheidung vom 05. November 1993 - 1 (G) T 2/93 (https://dejure.org/1993,9489)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Luftverkehrsrechtliche Genehmigung; Neuregelungen von Flugbeschränkungen; Planfeststellungsverfahren; Anhörung von Anwohnern ; Verkehrsflughafen; Planergänzungsanspruch; Anspruch auf Planaufhebung; Genehmigungsergänzungsanspruch; Nachtflugverbot

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1994, 189
  • DVBl 1994, 767
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BVerwG, 15.09.1999 - 11 A 22.98

    Klagebegründungsfrist; Verzögerung des Rechtsstreits; Fluglärm;

    Darüber hinaus sind, weil es sich bei der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung um eine Planungsentscheidung handelt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 7. November 1996 - BVerwG 4 B 170.96 - Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 13 m.w.N.), nachträgliche Genehmigungsergänzungsansprüche entsprechend § 75 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 i.V.m. § 9 Abs. 2 LuftVG denkbar (vgl. etwa OVG Bremen, NVwZ-RR 1994, 189 ; NVwZ-RR 1997, 214; OVG Frankfurt (Oder), ZLW 46, 421 ).
  • OVG Niedersachsen, 09.06.1997 - 12 K 325/96

    Verkehrsflughafen; Nachtflugbetrieb; Nachträgliche Beschränkung; Nächtlicher

    bb) Soweit sich der Kläger auf die für den Flughafen Bremen getroffene Regelung und die hierauf bezogene Rechtsprechung des OVG Bremen beruft (OVG Bremen, Beschl. v. 3. November 1993 - OVG 1 (G) T 2/93 -, NVwZ-RR 1994, 189 ff; Urt. v. 11. Juni 1996 OVG 1 G 5/94 -), ist dies schon deswegen nicht übertragbar, weil in jenen Verfahren eine Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG im Streit stand, durch welche ein erweiterter Nachtflugverkehr genehmigt worden war.
  • OVG Niedersachsen, 26.05.2000 - 12 K 1303/99

    Flughafen; Flughafenplanung; Lärmbelastung; Lärmschutz; Prognose; Präklusion;

    Darüber hinaus sind, weil es sich bei der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung um eine Planungsentscheidung handelt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 7. November 1996 - BVerwG 4 B 170.96 - Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 13 m.w.N.), nachträgliche Genehmigungsergänzungsansprüche entsprechend § 75 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 i.V.m. § 9 Abs. 2 LuftVG denkbar (vgl. etwa OVG Bremen, NVwZ-RR 1994, 189 ; NVwZ-RR 1997, 214; OVG F.furt (Oder), ZLW 46 , 421 ).
  • VG Neustadt, 02.09.2002 - 2 L 2176/02

    Nutzungsuntersagung bei formeller Illegalität; Imbisswagen als untergeordnete

    Eine schriftsätzliche Stellungnahme der Behörde im gerichtlichen Aussetzungsverfahren kann eine Nachholung der Anhörung dann bewirken, wenn sich die Behörde in ihrem Schriftsatz nicht nur auf die Verteidigung der einmal getroffenen Verwaltungsentscheidung beschränkt, sondern eindeutig und klar zu erkennen gibt, dass sie ein etwaiges Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat, aber dennoch bei ihrer erneuten Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Verfügung aufrechterhalten bleibt (OVG Niedersachsen, NdsVBl 2002, 162; OVG Sachsen, NVwZ-RR 1994, 551, 552; OVG Bremen, NVwZ-RR 1994, 189, 191; Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG Kommentar, 6. Auflage 2001, § 45 Rdnr. 86).
  • OVG Bremen, 08.06.2020 - 2 B 86/20
    Ein Sachverhalt, in dem dies ausnahmsweise anders sein könnte, weil die Behörde in ihrer Stellungnahme im gerichtlichen Eilverfahren die Argumente des Antragstellers einzeln aufgegriffen und sich Punkt für Punkt detailliert mit ihnen auseinandergesetzt hat, so dass ihre Äußerungen über die bloße Verteidigung der angefochtenen Verfügung hinausgehen (vgl. dazu OVG Bremen, Beschl. v. 05.11.1993 - 1 (G) T 2/93, NVwZ-RR 1994, 189 ), liegt nicht vor.
  • OVG Bremen, 11.06.1996 - 1 G 5/94

    Klage gegen Änderungsgenehmigung für Verkehrsflughafen Bremen; Rechtfertigung der

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