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   BVerwG, 22.11.1993 - 1 D 57.92   

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BVerwG, 22.11.1993 - 1 D 57.92 (https://dejure.org/1993,3637)
BVerwG, Entscheidung vom 22.11.1993 - 1 D 57.92 (https://dejure.org/1993,3637)
BVerwG, Entscheidung vom 22. November 1993 - 1 D 57.92 (https://dejure.org/1993,3637)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beamtenrecht - Dienstvergehen - Milderungsgrund - Geldentnahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1994, 216
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 21.09.1993 - 1 D 39.92

    Entnahme von Bargeld gegen Einlage eines Zettels in die Kasse - Zugriff eines

    Auszug aus BVerwG, 22.11.1993 - 1 D 57.92
    Voraussetzung hierfür ist, daß der Täter kein zusätzliches Unrecht mit dem Ziel der Ermöglichung oder Verschleierung der Tat begangen hat, bei der Untreuehandlung aus seiner Sicht mit der Fähigkeit zu alsbaldigem Schadensausgleich rechnen konnte, das anvertraute Geld seiner Vorstellung nach nur kurzfristig eigenen Zwecken zuführen wollte sowie dienstlich und außerdienstlich unbescholten ist(vgl. Urteil vom 21. September 1993 - BVerwG 1 D 39.92 - m.w.N.).

    Insbesondere hat der Beamte keine Vorkehrungen zur Verschleierung des Vorgangs getroffen, so daß er jederzeit damit rechnen mußte, daß der Scheck bei einer etwaigen Kassenprüfung entdeckt würde, wie es auch am 31. Mai 1990 geschehen ist (vgl. hierzu auch Urteil vom 21. September 1993 - BVerwG 1 D 39.92 -).

    Zwingend ist dies aber nicht (siehe z.B. Urteil vom 25. Februar 1992 - BVerwG 1 D 37.91 - m.w.N. DÖV 1993, 486>, Urteil vom 21. September 1993 - BVerwG 1 D 39.92 -).

  • BVerwG, 23.04.1991 - 1 D 57.90

    Disziplinarrecht - Veruntreuung von Geld - Milderungsgrund - Offenbarung der Tat

    Auszug aus BVerwG, 22.11.1993 - 1 D 57.92
    Dieses Rechtsgut besteht hier in der Vollständigkeit des Bestandes der amtlichen Kasse und dem einwandfreien Nachweis dieses Bestandes (vgl. Urteil vom 23. April 1991 - BVerwG 1 D 57.90 - ).

    Der in erster Linie zu schützenden Kassenvollständigkeit und -klarheit wäre nicht gedient, wenn man den Umkehrwillen des Beamten dadurch erschwerte, daß er von sich aus einer Straftat oder eines Dienstvergehens sich bezichtigen müßte (vgl. Urteil vom 23. April 1991 - BVerwG 1 D 57.90 -).

  • BVerwG, 14.03.1989 - 1 D 58.88

    Öffnung von in amtlicher Eigenschaft empfangenen bzw. in Gewahrsam befindlichen

    Auszug aus BVerwG, 22.11.1993 - 1 D 57.92
    Eine allgemein angespannte Seelenlage in Verbindung mit schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen rechtfertigt nicht die Anwendung dieses Milderungsgrundes (vgl. Urteil vom 14. März 1989 - BVerwG 1 D 58.88 - ; Claussen/Janzen, a.a.O., Einl. B Rz. 4 e).
  • BVerwG, 24.04.1991 - 1 D 48.90
    Auszug aus BVerwG, 22.11.1993 - 1 D 57.92
    Es fehlt an dem für diesen Milderungsgrund erforderlichen kurzschlußartigen Verhalten, das durch ein gewisses Maß an Spontaneität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit gekennzeichnet sein muß (BVerwGE 53, 256 [BVerwG 01.03.1977 - I D 99/76]; Urteil vom 24. April 1991 - BVerwG 1 D 48.90 - Claussen/Janzen, BDO, 7. Aufl., Einl. D Rz. 4 d).
  • BVerwG, 01.03.1977 - 1 D 99.76

    Disziplinarmaßnahme bei Augenblickstat - Fortsetzung des Beamtenverhältnisses -

    Auszug aus BVerwG, 22.11.1993 - 1 D 57.92
    Es fehlt an dem für diesen Milderungsgrund erforderlichen kurzschlußartigen Verhalten, das durch ein gewisses Maß an Spontaneität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit gekennzeichnet sein muß (BVerwGE 53, 256 [BVerwG 01.03.1977 - I D 99/76]; Urteil vom 24. April 1991 - BVerwG 1 D 48.90 - Claussen/Janzen, BDO, 7. Aufl., Einl. D Rz. 4 d).
  • BVerwG, 25.02.1992 - 1 D 37.91

    Disziplinarrecht - Zugriff auf anvertrautes Geld - Milderungsgrund -

    Auszug aus BVerwG, 22.11.1993 - 1 D 57.92
    Zwingend ist dies aber nicht (siehe z.B. Urteil vom 25. Februar 1992 - BVerwG 1 D 37.91 - m.w.N. DÖV 1993, 486>, Urteil vom 21. September 1993 - BVerwG 1 D 39.92 -).
  • BVerwG, 04.05.1993 - 1 D 1.92

    Entfernung eines Beamten aus dem Dienst - Unterschlagen der ihm amtlich

    Auszug aus BVerwG, 22.11.1993 - 1 D 57.92
    Wer dieses für die Verwaltung unabdingbare Vertrauen zerstört, muß daher grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen (vgl. z.B. Urteil vom 4. Mai 1993 - BVerwG 1 D 1.92 -).
  • BVerwG, 16.03.1994 - 1 D 17.93

    Rechtsfolgen einer vorübergehenden Verwendung eingezahlter Postspareinlagen für

    Wer dieses für den geordneten Ablauf der öffentlichen Verwaltung unabdingbare Vertrauen zerstört, muß grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil vom 22. November 1993 - BVerwG 1 D 57.92 - ).

    Das erhebliche Eigengewicht der zusätzlichen Pflichtverletzung als Merkmal zur Begrenzung des Milderungsgrundes tritt an die Stelle der bisher zu erfüllenden Voraussetzung, daß der Beamte kein zusätzliches Unrecht mit dem Ziel der Ermöglichung oder der Verschleierung der Tat begangen hat (vgl. zuletzt Urteil vom 22. November 1993 a.a.O.).

    Die Bedeutung und Aufgabe dieses Abgrenzungsmerkmals kommen durch die in der bisherigen Rechtsprechung (vgl. zuletzt Urteil vom 22. November 1993 a.a.O.) verwendete Formulierung, daß der Täter kein zusätzliches Unrecht mit dem Ziel der Ermöglichung oder der Verschleierung der Tat begangen haben darf, nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck.

  • BVerwG, 26.03.1996 - 1 D 58.95

    Disziplinarmaßnahme gegen einen Beamten des mittleren Postdienstes - Entnahme von

    Der Senat hat zwar eine vollständige und vorbehaltlose Offenbarung auch dann angenommen, wenn der Beamte durch Einlegen eines Zettels (Urteil vom 21. September 1993 - BVerwG 1 D 39.92 - <BVerwGE 103, 1 [BVerwG 21.09.1993 - 1 D 39/92] = BVerwG DokBer B 1994, 7>) oder eines ungedeckten Schecks (Urteil vom 22. November 1993 - BVerwG 1 D 57.92 - ) die Entnahme eines bestimmten Geldbetrages aus der Kasse dokumentiert.

    Eine die Annahme des Milderungsgrundes rechtfertigende Offenbarung ist danach zu verneinen, wenn sie gegenüber einem Kollegen erfolgt, den der Beamte veranlaßt, sein Wissen nicht an Vorgesetzte weiterzugeben, mit ihm also Absprachen oder sonstige Vorkehrungen zum Zweck der Geheimhaltung des Vorgangs getroffen hat (s. Urteil vom 21. September 1993, a.a.O., Urteil vom 22. November 1993, a.a.O., Urteil vom 13. Juni 1995 - BVerwG 1 D 37.94 - ).

  • BVerwG, 26.11.1996 - 1 D 7.96

    Beamtenrecht - Disziplinarmaßnahmen bei Entnahme von Geld gegen ungedeckte

    Zwar kann nach der Rechtsprechung des Senats die Hingabe eines Schecks oder Auszahlungsscheins den Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung der Tat vor Entdeckung erfüllen, wenn hierdurch für den Dienstherrn ein Nachweis des Kassenbestandes ermöglicht und das pflichtwidrige Verhalten des Beamten erkennbar wird (Urteil vom 22. November 1993 - BVerwG 1 D 57.92 - NVwZ-RR 1994, 216 = DÖD 1994, 159 = IÖD 1994, 113>).
  • BVerwG, 05.10.1994 - 1 D 23.94

    Entfernung aus dem Dienst

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt eine solche Ausnahmesituation nur in Betracht, wenn ein Ereignis von außen auf den Beamten schockartig einwirkt und seinerseits zu einer für einen derartigen Schockzustand typischen Fehlhaltung des Betroffenen führt (Urteil vom 22. November 1993 - BVerwG 1 D 57.92 - ).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.07.2003 - DL 17 S 2/03

    Versagung des Unterhaltsbeitrags - Loslösung von Dienstherrn

    Nach ständiger Rechtsprechung der Disziplinargerichte führt der Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld und Gut zu eigennützigen Zwecken regelmäßig zur Entfernung eines Beamten aus dem Dienst, weil hierdurch das für einen ordnungsgemäßen Verwaltungsablauf unerlässliche Vertrauensverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn nachhaltig und unheilbar zerstört wird (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 10.6.1996 - D 17 S 8/96 - und vom 9.3.1992 - D 17 S 13/91 - BVerwG, Urteil vom 22.11.1993 - 1 D 57.92 -, NVwZ-RR 1994, 216; Urteil vom 7.12.1993 - 1 D 32.92 -, BVerwGE 103, 54; vgl. jüngst BVerwGE 114, 240).
  • BVerwG, 06.09.1994 - 1 D 18.94

    Annahme des Dienstvergehens eines Posthauptschaffners wegen Untreue bei

    Auch der Umstand, daß der Beamte sein pflichtwidriges Verhalten nicht unmittelbar gegenüber seinem Dienstherrn offenbart hat, schließt den Milderungsgrund nicht aus, da der Beamte davon ausgehen konnte und mußte, daß seine Aussage vor der Polizei die sofortige Unterrichtung seiner Dienststelle zur Folge haben würde (vgl. hierzu Urteil vom 21. September 1993 - BVerwG 1 D 39.92 - NVwZ-RR 1994, 218>, Urteil vom 22. November 1993 - BVerwG 1 D 57.92 - ).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.11.2001 - D 17 S 15/01

    Dienstvergehen - Gelegenheitstat

    Eine solche ist gekennzeichnet durch ein gewisses Maß an Spontaneität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.1993 - 1 D 57.92 -, NVwZ-RR 1994, 216 = ZBR 1994, 79).
  • BVerwG, 13.06.1995 - 1 D 37.94
    Auch mußte sich der Beamte der Gefahr einer unvermuteten Prüfung der Wertstelle bewußt sein (im Ergebnis ebenso Urteile vom 21. September 1993, a.a.O. und vom 22. November 1993 - BVerwG 1 D 57.92 - ).
  • VG Münster, 07.08.2014 - 13 K 2198/13

    Sparclub Kollegendiebstahl Unterschlagung Kollegen außerdienstliches

    Ausgehend davon, dass er durch die alleinige Leerung und Abzeichnung die Kassenverantwortung im Wesentlichen allein trug, liegt sein Verhalten schon in der Nähe des vom Bundesverwaltungsgericht am 22. November 1993 - 1 D 57.92 - entschiedenen Falls, in dem der kassenführende Beamte einen ungedeckten Scheck in die Kasse gelegt hatte.
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