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   OVG Nordrhein-Westfalen, 08.10.1993 - 7 A 2021/92   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 08.10.1993 - 7 A 2021/92 (https://dejure.org/1993,2245)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 08.10.1993 - 7 A 2021/92 (https://dejure.org/1993,2245)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 08. Oktober 1993 - 7 A 2021/92 (https://dejure.org/1993,2245)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1994, 256
 
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Wird zitiert von ... (62)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.06.1998 - 7 A 759/96

    Baumschutzsatzung; Entfernung eines Baumes; Ersatzpflanzung; Abwägung; Beitrag zu

    vgl.: OVG NW, Urteil vom 8. Oktober 1993 - 7 A 2021/92 - und Beschluß vom 16. Januar 1998 - 10 A 666/96 -.

    vgl.: OVG NW, Urteil vom 8. Oktober 1993 - 7 A 2021/92 - und Beschluß vom 16. Januar 1998 - 10 A 666/96 -.

    vgl. OVG NW, Urteil vom 8. Oktober 1993 - 7 A 2021/92 -.

    vgl.: OVG NW, Urteil vom 8. Oktober 1993 - 7 A 2021/92 - und Beschluß vom 16. Januar 1998 - 10 A 666/96 - Die danach verfassungsrechtlich gebotene Einzelprüfung auch für die Anordnung von Ersatzpflanzungen läßt die Baumschutzsatzung der Stadt B. zu.

    vgl.: OVG NW, Urteil vom 8. Oktober 1993 - 7 A 2021/92 -.

  • VG Aachen, 14.11.2007 - 5 K 268/07

    Erteilung einer Fällgenehmigung nach der Baumschutzsatzung für eine Eibe in einem

    Sie sind auch bei der von Amts wegen vorzunehmenden Überprüfung nicht erkennbar, vgl. zur - früher umstrittenen - Wirksamkeit vergleichbarer Baumschutzsatzungen: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 1. Februar 1996 - 4 B 303.95 -, NuR 1996, 403, und Urteil vom 16. Juni 1994 - 4 C 2.94 -, NuR 1995, 27; sowie Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 8. Oktober 1993 - 7 A 2021/92 -, NuR 1994, 253, und vom 18. Dezember 1992 - 11 A 559/90 -, NuR 1993, 342.

    Weitergehende Anforderungen an den "Nachweis" einer Gefahr sind nicht geboten, weil sie die betroffenen Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten und dazu führen würden, dass die Regelungen der Baumschutzsatzung keinen gerechten Ausgleich zwischen den öffentlichen und privaten Belangen mehr gewährleisteten, vgl. zu diesen, zwar zu Fällen der Bruchgefahr entwickelten, auf den vorliegenden Fall jedoch übertragbaren Grundsätzen im Einzelnen: OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 1997 - 7 A 3778/94 -, , und - grundlegend - Urteil vom 8. Oktober 1993 - 7 A 2021/92 -, a.a.O.; kritisch hierzu: Günther, Rechtsfragen bei der Anwendung von Baumschutzvorschriften, NuR 1998, 637 ff., 641; ders., Baumschutzvorschriften im Spiegel der aktuellen Rechtsprechung und Literatur, NuR 2002, 587 ff., 589.

    Findet dieser Ausgleich - wie hier - nicht auf der Ebene der normativen Regelungen statt, so müssen die den privaten Eigentümer belastenden Aspekte jedenfalls auf einer späteren Stufe der rechtlichen Abwicklung der normativen Regelungen hinreichend berücksichtigt werden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 1993 - 7 A 2021/92 -, a.a.O.

    Je weniger der jeweilige Baum wegen seiner spezifischen Eigenschaften oder wegen seines Standortes im Interesse der Allgemeinheit zu schützen ist, um so eher führen wirtschaftliche oder sonstige Belastungen des privaten Eigentümers dazu, dass eine Ausnahme von den Verboten des § 3 BSchS zu genehmigen ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 1993 - 7 A 2021/92 -, a.a.O.

    Zur Beurteilung der Schwelle, bis zu der ein Aufwand zur Behebung einer konkreten Gefahr im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. b) BSchS zumutbar ist, sind einerseits das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Baumes und andererseits die dem betroffenen Eigentümer durch die Maßnahme entstehenden Belastungen in den Blick zu nehmen, vgl. OVG NRW, Urteile vom 31. Oktober 1985 - 7 A 3316/83 -, BRS 44, Nr. 216, und vom 8. Oktober 1993 - 7 A 2021/92 -, a.a.O.

  • VG Frankfurt/Main, 09.06.2009 - 8 K 920/09

    Ersatzpflanzungsgebot nach Baumschutzsatzung

    Spätestens dann, wenn es um Ausnahmen und Befreiungen von der Satzung sowie um Ersatzpflanzungen geht, muss gewährleistet sein, dass die bewirkten Eigentumsbindungen nicht - gemessen am sozialen Bezug, an der sozialen Bedeutung des Eigentumsobjektes und am verfolgten Regelungszweck - zu einer übermäßigen und unzumutbaren Belastung für den Eigentümer führen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.10.1993 - 7 A 2021/92 - und Beschluss vom 16.01.1998 - 10 A 666/96 - Urteil vom 15.06.1998 - 7 A 759/96 -, NVwZ-RR 1999, 239 = NuR 1999, 526).

    Denn den betroffenen Eigentümerinteressen ist um so eher und um so mehr Rechnung zu tragen, je geringer im konkreten Fall die Schutzzwecke der Satzung durch den Verlust eines einzelnen Baumes, etwa im Hinblick auf dessen Alter, Zustand, Standort usw., berührt werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.10.1993 - 7 A 2021/92 - und Beschluss vom 16.01.1998 - 10 A 666/96 - Urteil vom 15.06.1998 - 7 A 759/96 -, NVwZ-RR 1999, 239 = NuR 1999, 526).

    Hat ein Baum aufgrund seines Alters oder sonstiger Ereignisse die Endphase seiner biologischen Existenz erreicht, so entspricht es natürlicher Betrachtung, ihn als abgängig zu behandeln (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.10.1993 - 7 A 2021/92; Urteil vom 15.06.1998 - 7 A 759/96 -, NVwZ-RR 1999, 239 = NuR 1999, 526).

    Vielmehr ist gerade in diesen Fällen, in denen die Ersatzpflanzung die Eigentümerbeschränkung und -belastung um des entfernten Baumes Willen ersatzweise fortführt, eine am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu orientierende abwägende Einzelfallprüfung im zuvor dargelegten Sinne vorzunehmen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.10.1993 - 7 A 2021/92 - und Beschluss vom 16.01.1998 - 10 A 666/96 - Urteil vom 15.06.1998 - 7 A 759/96 -, NVwZ-RR 1999, 239 = NuR 1999, 526).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2008 - 8 A 90/08

    Trotz Baumschutzsatzung darf eine Eibe gefällt werden, wenn ihre giftigen Beeren

    In dem vom Beklagten angeführten Urteil des beschließenden OVG vom 8.10.1993 - 7 A 2021/92 -, NWVBl.
  • VG Köln, 21.01.2014 - 14 K 3986/11

    Löschung der Eintragung von Eichen in die Liste der geschützten Bäume von Amts

    vgl. eingehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 8. Oktober 1993 - 7 A 2021/92 -, juris Rn. 34, 36 und 51 ff.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 1993 - 7 A 2021/92 -, juris Rn. 43 ff.

    Diese Vorschrift ermöglicht eine sachgerechte Abwägung zwischen den Interessen des Eigentümers und dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung ortsbildprägender Bäume, vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 1993 - 7 A 2021/92 -, juris Rn. 94 ff., auch wenn zusätzlich zu dieser Generalklausel eine genauere Regelung von Ausnahme- und Befreiungstatbeständen sicher wünschenswert gewesen wäre.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 1993 - 7 A 2021/92 -, juris Rn. 84 ff. m.w.N. aus der Rechtsprechung von BVerfG und BVerwG.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 1993 - 7 A 2021/92 -, juris Rn. 104 ff.

  • VG Hamburg, 27.02.2012 - 7 K 685/10

    Zur Vereinbarkeit der Verordnung zum Schutz des Baumbestandes und der Hecken in

    Diese Abwägung gebietet allerdings nicht, vor (Neu-)Erlass einer Baumschutzverordnung jeweils gesondert auf einzelne Flächen bezogen zu ermitteln, welcher Baumbestand vorhanden ist, wie dieser ökologisch belastet und daraus folgend schutzbedürftig ist und welche Konsequenzen ein normativer Baumschutz für die jeweiligen Betroffenen und weitere planerische Maßnahmen hat (vgl. OVG Münster, Urt. v. 8.10.1993, 7 A 2021/92 - NuR 1994, 253, juris Rn. 74).

    Vielmehr kann der Verordnungsgeber an die vom Bundes- und Landesgesetzgeber bereits getroffenen Wertungen anknüpfen, wobei der Bestimmung in § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG, der eine Erstreckung des Schutzes für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Bäumen und Hecken für zulässig erklärt, maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. - noch zu § 18 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG in der Fassung von 1987 - auch OVG Münster, Urt. v. 8.10.1993, a.a.O.; vgl. insoweit auch die Gesetzesmaterialien zu § 18 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG in BT-Drs. 7/3879, S. 25, wonach die Vorschrift insbesondere im Interesse der Stadtstaaten einen umfassenden Bestandsschutz ermöglichen sollte, sowie BVerwG, Beschl. v. 1.2.1996, 4 B 303/95 - NVwZ 1996, 712, juris Rn. 7).

    Jedenfalls für einen großstädtischen Ballungsraum wie die Freie und Hansestadt Hamburg, in dem sich erhebliche Umweltbelastungen nicht nur aus Industriebetrieben, sondern insbesondere auch aus dem Individualverkehr sowie aus der Gebäudebeheizung und dem Hafenbetrieb ergeben, ist ein flächendeckender genereller Schutz des Baumbestandes aufgrund dessen positiver ökologischer Wirkung auch ohne umfangreiche Erhebungen zur Schutzbedürftig- und Schutzwürdigkeit des gesamten Baumbestandes gerechtfertigt (vgl. auch OVG Münster, Urt. v. 18.12.1992, 11 A 559/90 - NuR 1993, 342, juris Rn. 51; Urt. v. 8.10.1993, a.a.O., juris Rn. 78; Fischer-Hüftle/J. Schumacher/A. Schumacher, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, a.a.O., § 29 Rn. 17; Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht, Band 1, Loseblatt, Stand: 70. Erg.-Lfg. April 2005, § 29 BNatSchG Rn. 64 und 65; jeweils m.w.N.).

    1996, 50, juris Rn. 49; vgl. zu anderen Baumschutzbestimmungen auch OVG Münster, Urt. v. 8.10.1993, a.a.O., juris Rn. 82 f., sowie die dort zitierten obergerichtlichen Entscheidungen).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.1999 - 23 A 875/97
    vgl. zum kommunalen Baumschutzrecht etwa OVG NW, Urteil vom 8. Oktober 1993 - 7 A 2021/92 -, NWVBl. 1994, 140 (143).
  • VG Hamburg, 16.10.2017 - 7 K 4333/15

    Zum zumutbaren Ausgleich zwischen Baumschutz und Anspruch auf bauliche

    Letzteres gilt in der Normanwendung wiederum aber nur, wenn von den Ausnahme- bzw. Befreiungsvorschriften - hier § 4 BaumSchV - nicht in so restriktiver Weise Gebrauch gemacht wird, dass im Einzelfall das Eigentumsrecht des Grundstückseigentümers in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird (OVG Münster, Urt. v. 8.10.1993, 7 A 2021/92, juris, Rn. 95; VG Lüneburg, Urt. v. 15.9.2017, 2 A 115/16, juris, Rn. 26).

    Wird diese Möglichkeit in signifikanter Weise, auch aufgrund der Anwendung des Baumschutzrechts, eingeschränkt, bleiben dem Grundeigentümer lediglich Verpflichtungen, beispielsweise in der Form von Verkehrssicherungspflichten, oder Lasten, beispielsweise Steuer- und Abgabenlasten, ohne dass diesen Lasten sinnvolle Nutzungsmöglichkeiten gegenüberstehen (vgl. Saarl. OVG, Urt. v. 25.6.2009, 2 C 284/09, juris, Rn. 62; OVG Münster, Urt. v. 8.10.1993, 7 A 2021/92, juris, Rn. 95; Fischer-Hüftle/Schumacher/Schumacher, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl. 2011, § 29, Rn. 23; Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl. 2016, § 67, Rn. 4).

    Auch diese Faktoren sind bei der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Erhalt des Baumes und dem privaten Interesse an der Nutzung von (Grund-) Eigentum zu berücksichtigen (OVG Münster, Urt. v. 8.10.1993, 7 A 2021/92, juris, Rn. 95), was vorliegend wiederum zu der Annahme führt, dass aufgrund der gravierenden Beschränkungen der Nutzbarkeit des Grundeigentums der Kläger das öffentliche Interesse zurücktritt.

  • VGH Baden-Württemberg, 28.07.1994 - 5 S 2467/93

    Bestimmtheit des räumlichen Geltungsbereichs einer Baumschutzsatzung; Klage gegen

    Dies setzt freilich die inhaltliche Rechtfertigung der Unterschutzstellung unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes voraus, weshalb der förmliche Baumschutz die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der hiervon erfaßten Bäume voraussetzt (so auch OVG Münster, Urt. v. 08.10.1993 - 7 A 2021/92 - NWVBl. 1994, 140; sowie Schink, DÖV 1991, 7/9 m.w.N.), wie des entsprechend etwa auch für jede Naturschutz- oder Landschaftsschutzverordnung (vgl. hierzu lediglich Normenkontrollurteil des Senats vom 11.10.1993 - 5 S 1266/92 - VBlBW 1994, 233 m.w.N.).

    Diese Wertung entspricht der allgemeinen Erkenntnis, daß jedenfalls in dichtbesiedelten Landschaften Bäume in der Regel zumindest dann generell schützenswert sind, wenn sie eine bestimmte Größe erreicht haben und damit regelmäßig die für einen Baumbestand typischen Wohlfahrtswirkungen in beachtlichem Umfang auch dann entfalten, wenn sie nicht nur unmittelbar innerhalb eines Ballungszentrums stehen (so auch OVG Münster, Urt. vom 08.10.1993, a.a.O.; ähnlich OVG Lüneburg, Beschl. vom 17.10.1984 - 3 OVG C 2/84 - NuR 1985, 242).

    Hierbei ist es letztlich unerheblich, ob diese Bestimmung als Festlegung des räumlichen oder des sachlichen Geltungsbereichs der Baumschutzverordnung/-satzung zu verstehen ist (für diese Unterscheidung allerdings Mampel, NVwZ 1993, 1168), sofern sie nur den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen genügt, die sich jedenfalls in dem hier in Frage stehenden Regelungsbereich hinsichtlich des räumlichen oder sachlichen Geltungsbereichs der Norm nicht grundsätzlich unterscheiden (so BVerwG, Urt. v. 16.06.1994, a.a.O., S. 6; vgl. ferner OVG Münster, Urt. v. 08.10.1993, a.a.O.; OLG Hamm, Beschl. v. 25.02.1993 - III Ss OWi 1060/92 - UPR 1994, 34 sowie Schink, a.a.O. und Witten, UPR 1994, 12).

  • VG Neustadt, 09.02.2017 - 3 L 121/17

    Saatkrähen dürfen vorerst weiter auf dem Friedhof in Lambsheim nisten

    Eine Gefahrenlage, bei der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit dem Eintritt eines Schadens zu rechnen wäre (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. Oktober 1993 - 7 A 2021/92 -, NuR 1994, 253), ist vorliegend aber nicht erkennbar.
  • VG Frankfurt/Main, 09.06.2009 - 8 K 919/09

    Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erklärt Ersatzpflanzungsgebot in der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2003 - 8 A 5373/99

    Allergie durch Baum

  • VG Düsseldorf, 21.12.2020 - 29 K 7707/18

    Leitstelle Umlage Aufschaltungskosten vertikale Kostenaufteilung

  • VG Düsseldorf, 23.11.2020 - 29 K 17430/17
  • VG Lüneburg, 15.09.2017 - 2 A 115/16

    Baumschutzsatzung; Bestimmtheitsgebot; Ersatzpflanzanordnung; Unbestimmtheit

  • VG Düsseldorf, 22.12.2020 - 29 K 97/20

    Leitstelle Umlage Aufschaltungskosten vertikale Kostenaufteilung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.02.1997 - 7 A 3778/94

    Baumschutzsatzung; Stammumfang; Baum; Anpflanzung; Entfernung des Baumes;

  • VG Cottbus, 28.07.2017 - 3 K 1801/15

    Naturschutzrecht, Landschaftsschutzrecht einschl. Artenschutzrecht

  • VG Köln, 07.10.2003 - 14 K 736/02

    Erteilung einer Genehmigung zum Rückschnitt der auf einem Grundstück

  • BGH, 15.03.1996 - 3 StR 506/95

    Unzureichend bestimmter Geltungsbereich einer Baumschutzsatzung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.11.2000 - 8 A 1973/97

    Erhaltung des Baumbestandes auf einem Nachbargrundstück; Einstufung

  • VG Schwerin, 20.02.2024 - 2 A 1594/21

    Stattgabe eines Antrags auf Verpflichtung zur Erteilung einer Baumfällgenehmigung

  • VG Köln, 21.01.2014 - 14 K 3913/12

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Baumfällgenehmigung aufgrund behaupteter

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.1999 - 11 A 4952/97

    Unselbständige Anschlußberufung; Zulässigkeit; Streitgegenstand; Örtliche

  • VG Gelsenkirchen, 07.12.2018 - 2 K 2423/18

    Zulässigkeit einer kommunalen Wettbürosteuer auf den Brutto-Wetteinsatz

  • VG Düsseldorf, 28.07.2006 - 9 K 3675/05

    Antrag auf Genehmigung des Rückschnitts der herüberragenden Zweige eines auf dem

  • VG Gelsenkirchen, 12.06.2015 - 2 K 5800/14

    Wettbürosteuer; Aufwandsteuer; Erdrosselung; Abwälzbarkeit; Flächenmaßstab;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.03.2003 - 7 A 1002/01

    Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung; Unwirksamkeit einer Satzung über die

  • VG Münster, 19.03.2004 - 7 K 1438/01

    Voraussetzungen des Anspruchs von Grundstückseigentümern auf Erteilung einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.01.2011 - 8 A 2003/09

    Entfernung eines geschützten Mammutbaumes aufgrund des Vorliegens von Gefahren

  • VG Gelsenkirchen, 10.06.2016 - 2 K 543/15

    Beherbergungsabgabe ; Gleichartigkeitsverbot ; strukturelles Vollzugsdefizit ;

  • OVG Berlin, 17.10.2003 - 2 B 15.00

    Ausnahmegenehmigung zum Fällen einer in der vom Antragsteller genutzten

  • VG Gelsenkirchen, 07.12.2018 - 2 K 2424/18
  • VG Gelsenkirchen, 30.07.2015 - 2 K 1556/15

    Wettbürosteuer; Aufwandsteuer; Erdrosselung; Abwälzbarkeit; Fläckenmaßstab;

  • VG Düsseldorf, 22.05.2013 - 25 K 7920/12

    Baumschutzsatzung; Ausnahmegenehmigung; Pappel; Schwarzpappel; Grünbruch

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.10.2010 - 8 A 507/09

    Anforderungen an die Zulassung der Berufung bei potentiellem Vorliegen

  • VG Gelsenkirchen, 19.07.2019 - 2 K 61/19
  • VG Frankfurt/Oder, 27.03.2018 - 5 K 1083/13

    Beeinträchtigung durch einen Straßenbaum, hier: ca. 20 m hohe Linde mit einem

  • VG Gelsenkirchen, 12.06.2015 - 2 K 5359/14

    Wettbürosteuer; Aufwandsteuer; Erdrosselung; Abwälzbarkeit; Flächenmaßstab;

  • VG Köln, 11.09.2001 - 14 K 2838/99

    Anspruch auf Erteilung einer Abbruchgenehmigung für ein im Jahre 1947

  • VG Düsseldorf, 29.12.2021 - 9 K 6522/20

    Baumschutz, Fällgenehmigung, Ausnahme, Befreiung, Entwurzelung, Astbruch,

  • VG Gelsenkirchen, 12.06.2015 - 2 K 37/15

    Wettbürosteuer; Aufwandsteuer; Erdrosselung; Abwälzbarkeit; Flächenmaßstab;

  • VG Köln, 18.09.2012 - 14 K 5076/10

    Erteilung einer Genehmigung zur Fällung einer Platane auf dem Grundstück des

  • VG Weimar, 03.05.2022 - 7 K 1050/20

    Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von den Verboten einer Baumschutzsatzung

  • VG Gelsenkirchen, 24.03.2020 - 2 K 5005/19
  • VG Augsburg, 14.03.2022 - Au 9 K 21.23

    Anfechtungsklage gegen eine Nebenbestimmung, Auflage zur Vornahme einer

  • VG Gelsenkirchen, 13.11.2015 - 2 K 3021/15

    Verpflichtung des Inhabers zweier Geschäftslokale zur Zahlung einer

  • VG Köln, 22.03.2011 - 14 K 2614/09

    Anspruch auf Erteilung der Genehmigung zum Fällen einer Rosskastanie liegt wegen

  • VG Minden, 09.11.2004 - 1 K 4189/03

    Vorerst keine neuen Windräder in Herford - Verwaltungsgericht Minden weist Klagen

  • VG Gelsenkirchen, 30.11.2012 - 6 K 4641/10

    Baumfällgenehmigung, Ausnahme, Befreiung, Baumschutzsatzung, Gefahr, Garage,

  • VG Düsseldorf, 10.11.2011 - 11 K 1775/10

    Erteilung einer Ausnahme zur Fällung eines Bergahorns

  • VG Minden, 29.08.2005 - 9 K 3761/04
  • VG Bayreuth, 24.11.2022 - B 9 K 21.213

    Baumschutzverordnung, Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme, nicht beabsichtigte

  • VG Weimar, 10.01.2020 - 7 K 886/18

    Fällgenehmigung für eine Linde / Verschattung einer Solarthermie-Anlage

  • VG Arnsberg, 22.02.2006 - 1 K 435/05

    Genehmigung zur Entfernung eines schattenwerfenden Ahornbaumes; Vorliegen einer

  • VG Düsseldorf, 03.09.2002 - 25 K 2392/01

    Erlass einer Ordnungsverfügung; Rechtmäßigkeit der Androhung eines Zwangsgeldes

  • VG München, 07.05.2012 - M 8 K 11.2084

    Keine unzumutbare Beeinträchtigung der Nutzbarkeit des Grundstücks durch

  • VG München, 19.01.2009 - M 8 K 08.2435

    Fällgenehmigung; Gartendenkmal; Zumutbarkeit von Erhaltungsmaßnahmen

  • VG Arnsberg, 22.02.2006 - 1 K 440/05

    Genehmigung zur Entfernung eines schattenwerfenden Ahornbaumes; Vorliegen einer

  • VG Arnsberg, 22.02.2006 - 1 K 441/05

    Anspruch des Eigentümers eines Wohnhauses auf Entfernung einer Linde in Ausnahme

  • VG Bayreuth, 11.10.2022 - B 9 K 21.675

    Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Kürzung einer Linde, Stand-

  • VG Bayreuth, 11.05.2023 - B 9 K 22.59

    Anspruch auf Erteilung einer Fällgenehmigung, Gefahr für Sachen von bedeutendem

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