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   BVerwG, 20.08.1993 - 8 C 14.93   

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https://dejure.org/1993,5528
BVerwG, 20.08.1993 - 8 C 14.93 (https://dejure.org/1993,5528)
BVerwG, Entscheidung vom 20.08.1993 - 8 C 14.93 (https://dejure.org/1993,5528)
BVerwG, Entscheidung vom 20. August 1993 - 8 C 14.93 (https://dejure.org/1993,5528)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtsmittelbelehrung - Sprungrevision - Zustimmung - Frist

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1994, 361
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BVerwG, 30.04.2009 - 3 C 23.08

    Verwaltungsprozess; Rechtsmittel; Berufung; Berufungszulassung; Zulassung der

    Das besagt der Wortlaut der Vorschrift zweifelsfrei (vgl. Beschlüsse vom 20. August 1993 - BVerwG 8 C 14.93 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 62 und vom 23. Oktober 2000 a.a.O.).
  • BVerwG, 10.02.1999 - 11 C 9.97

    Revisionsbegründungsfrist; fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung; Lagerung

    Das ist jedoch unschädlich, weil diese Frist wegen der fehlerhaften Belehrung des Oberverwaltungsgerichts über die Dauer der Revisionsbegründungsfrist, die zum notwendigen Inhalt einer Rechtsmittelbelehrung gehört (vgl. Urteil vom 25. März 1993 BVerwG 5 C 45.91 NVwZ 1994, 490 , in Buchholz und BVerwGE insoweit nicht abgedruckt; Zwischenurteil vom 20. August 1993 BVerwG 8 C 14.93 Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 62), nicht zu laufen begonnen hat.
  • OVG Niedersachsen, 19.01.1999 - 4 L 5330/98

    Form der Berufungsbegründung nach Zulassung; Belehrung über Frist für

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Berufungsführer über die Notwendigkeit der Berufungsbegründung nach § 124 a Abs. 3 VwGO gemäß § 58 Abs. 1 VwGO mit dem Beschluss über die Zulassung der Berufung zu belehren (BVerwG, Urt. v. 30.6.1998 mit Bezug auf die grundlegende Entscheidung im Rahmen des Revisionsrechts im Beschluss des Großen Senats vom 5.7.1957 - BVerwG Gr.Sen. 1.57 -, BVerwGE 5, 178; BVerwG, Urt. v. 20.8.1993 - 8 C 14.93 -, NVwZ-RR 1994, 361; so auch Nds. OVG, Urt. v. 12.8.1997 - 12 L 2598/97 - = NVwZ-Beil. 1997, S. 92 (dort mit falschem Aktenzeichen); VGH Mannheim, Urt. v. 15.12.1997 - A 16 S 1934/97 -, NVwZ-Beil.

    Insbesondere muss nicht auf die Möglichkeit hingewiesen werden, dass gemäß § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist deren Verlängerung beantragt werden kann (so bereits zur vergleichbaren Regelung im Revisionsrecht BVerwG, Beschl. v. 19.6.1968 - VI C 12.68 -, VerwRspr. Bd. 20 S. 230, 232; so auch unausgesprochen BVerwG, Urt. v. 20.8.1993 - 8 C 14.93 -, NVwZ-RR 1994, 361; Kopp/Schenke, VwGO-Komm., 11. Aufl. 1998, § 58 Rdnr. 11; Eyermann, VwGO-Komm., 10. Aufl. 1998, § 58 Rdnr. 8; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner - Bearbeiter: Meissner, a.a.O., § 58 Rdnr. 32 f.; a.A. Redeker/von Oertzen, VwGO-Komm., 12. Aufl. 1997, § 58 Rdnr. 9 b).

  • BVerwG, 10.10.2002 - 6 C 1.02

    Feststellungsklage; vorbeugende Feststellungsklage; behördliche

    Daher lief die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO, so dass die Zustimmungserklärung noch während des Revisionsverfahrens jedenfalls innerhalb der Jahresfrist nachgereicht werden konnte (vgl. Urteil vom 20. August 1993 - BVerwG 8 C 14.93 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 62).
  • BVerwG, 22.06.2022 - 2 C 12.21

    Sprungrevision; Belehrung über das Erfordernis der Beibringung der

    Eine - hier unterbliebene - Unterrichtung über die Beibringung der Zustimmungserklärung im Falle der Sprungrevision gehört nicht zum notwendigen Inhalt einer Rechtsmittelbelehrung (BVerwG, Urteil vom 20. August 1993 - 8 C 14.93 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 62 S. 13; Beschluss vom 29. September 1962 - 2 C 173.62 - Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 5; Pietzner/Bier, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2021, § 134 Rn. 31), sodass deren Fehlen die Belehrung nicht "unrichtig" macht und folglich die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht in Gang gesetzt wird.
  • OVG Niedersachsen, 12.08.1997 - 12 L 2598/97

    Asylverfahren; Berufung; Berufungsbegründung; Frist; Belehrung; Zustellung

    Zu den revisionsrechtlichen Vorschriften hat indes das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung einer Belehrung über die Revisonsbegründung bei fristgerecht eingelegter, zugelassener Sprungrevision für die von dem Verwaltungsgericht gegebene Rechtsmittelbelehrung die Anwendbarkeit des § 58 Abs. 1 VwGO unterstellt und hat die Rechtsmittelbelehrung als unrichtig beanstandet (BVerwG, Urt. v. 20. August 1993 - 8 C 14/93 -, Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 62 = NVwZ-RR 1994, 361 f.).
  • BVerwG, 08.03.2002 - 5 C 54.01

    Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision in der mündlichen Verhandlung des

    Besondere Umstände, unter denen ausnahmsweise eine dem Wortlaut nach auf Zulassung der Revision gerichtete Erklärung bereits als Zustimmung auch zur Einlegung der Sprungrevision verstanden werden kann (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 21. Februar 1986 - BVerwG 4 C 31.83 - , vom 20. August 1993 - BVerwG 8 C 14.93 - und vom 3. November 1992 - BVerwG 9 C 32.92 - sowie Beschluss vom 25. November 1992 - BVerwG 4 C 16.92 - ), sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
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