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   VGH Hessen, 04.05.1993 - 13 TH 163/93   

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https://dejure.org/1993,4362
VGH Hessen, 04.05.1993 - 13 TH 163/93 (https://dejure.org/1993,4362)
VGH Hessen, Entscheidung vom 04.05.1993 - 13 TH 163/93 (https://dejure.org/1993,4362)
VGH Hessen, Entscheidung vom 04. Mai 1993 - 13 TH 163/93 (https://dejure.org/1993,4362)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 7 Abs 1 AuslG, § 15 AuslG, §§ 17 ff AuslG, § 17 AuslG, § 30 Abs 2 AuslG
    Keine erweiternde Anwendung der Vorschriften über den Familiennachzug von Ausländern zugunsten eheähnlicher Lebensgemeinschaften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1994, 55
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 26.09.1978 - 1 BvR 772/78

    Einstweilige Anordnung wegen Zuweisung von Studienplätzen

    Auszug aus VGH Hessen, 04.05.1993 - 13 TH 163/93
    Er hat zu entscheiden, welche Sachverhaltselemente so wichtig sind, daß ihre Verschiedenheit eine ungleiche Behandlung rechtfertigt (Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 26. September 1978 - 1 BvR 772/78 u. a., BVerfGE 49, 189 ).

    Verfassung mißbilligt wird (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 26. September 1978, a. a. O., Seite 209; Urteil vom 21. Februar 1961 - 1 BvL 29/57 u. a. -, BVerfGE 12, 151 ).

  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84

    Volljährigenadoption I

    Auszug aus VGH Hessen, 04.05.1993 - 13 TH 163/93
    Durch die Verwendung des Begriffes "Familie" und die Bezugnahme auf die Grundrechtsbestimmungen des Art. 6 GG ist klargestellt, daß der Gesetzgeber einen Nachzug grundsätzlich nur solchen Ausländern zubilligen wollte, die zu einem anderen Ausländer bzw. zu einem deutschen Staatsangehörigen in einer rechtlich anzuerkennenden ehelichen oder familiären Beziehung stehen, denn nur eine solche Gemeinschaft ist vom Schutzbereich des Art. 6 GG gedeckt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 u. a. -, DVBl. 1988, 98, 99 sowie Beschluß vom 18. April 1989 - 2 BvR 1169/84 -, BVerfGE 80, 81 ).
  • VGH Hessen, 14.02.1991 - 13 TH 2288/90

    Wegfall des fingierten Bleiberechts durch AuslG § 69 Abs 2 S 2 J: 1990 -

    Auszug aus VGH Hessen, 04.05.1993 - 13 TH 163/93
    Die Wiederherstellung dieses durch die Ablehnungsentscheidung der Ausländerbehörde beseitigten fiktiven Bleiberechtes kann der Antragsteller in zulässiger Weise durch einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. Mai 1992 erreichen (vgl. hierzu grundlegend: Beschluß des Senats vom 14. Februar 1991 - 13 TH 2288/90 -).
  • VGH Hessen, 24.08.1992 - 13 TH 533/92

    Aufenthaltsgenehmigung für Ausländer - keine allgemeine Ermessensentscheidung

    Auszug aus VGH Hessen, 04.05.1993 - 13 TH 163/93
    Sind dagegen, wie im vorliegenden Fall, für den angestrebten Aufenthaltszweck bzw. die sonstigen in Betracht kommenden Aufenthaltsgründe des Ausländers die einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die zuständige Ausländerbehörde weder verpflichtet noch berechtigt, weitere Ermessenserwägungen hinsichtlich der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung anzustellen (Beschluß des Senats vom 24. August 1992 - 13 TH 533/92 -, InfAuslR 1993, 126).
  • BVerfG, 21.02.1961 - 1 BvL 29/57

    Ehegattenfreibetrag

    Auszug aus VGH Hessen, 04.05.1993 - 13 TH 163/93
    Verfassung mißbilligt wird (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 26. September 1978, a. a. O., Seite 209; Urteil vom 21. Februar 1961 - 1 BvL 29/57 u. a. -, BVerfGE 12, 151 ).
  • VGH Hessen, 12.08.1991 - 12 UE 3862/87

    Aufenthaltserlaubnis für türkischen Arbeitnehmer nach Scheidung seiner Ehe mit

    Auszug aus VGH Hessen, 04.05.1993 - 13 TH 163/93
    Eine der früheren Rechtslage in § 2 Abs. 1 AuslG 1965 vergleichbare unbeschränkte Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung steht der Ausländerbehörde nach neuem Recht auf der Grundlage des § 15 AuslG deshalb nur in den Fällen zu, in denen das am 1. Januar 1991 in Kraft getretene Ausländergesetz für den von dem Ausländer angestrebten Aufenthaltszweck keine Regelungen enthält, wie dies z. B. bei selbständig Erwerbstätigen der Fall ist (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 12. August 1991 - 12 UE 3862/87 -, NVwZ - PR 1992, 210 ; Kanein/Renner, Ausländerrecht, 5. Auflage, Randnr. 6 zu § 15 AuslG; Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, Seite 38).
  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

    Auszug aus VGH Hessen, 04.05.1993 - 13 TH 163/93
    Durch die Verwendung des Begriffes "Familie" und die Bezugnahme auf die Grundrechtsbestimmungen des Art. 6 GG ist klargestellt, daß der Gesetzgeber einen Nachzug grundsätzlich nur solchen Ausländern zubilligen wollte, die zu einem anderen Ausländer bzw. zu einem deutschen Staatsangehörigen in einer rechtlich anzuerkennenden ehelichen oder familiären Beziehung stehen, denn nur eine solche Gemeinschaft ist vom Schutzbereich des Art. 6 GG gedeckt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 u. a. -, DVBl. 1988, 98, 99 sowie Beschluß vom 18. April 1989 - 2 BvR 1169/84 -, BVerfGE 80, 81 ).
  • BVerwG, 28.04.1982 - 1 B 38.82

    Klageart - Wirkungen der Ausweisung - Befristung der Wirkungen - Teilaufhebung

    Auszug aus VGH Hessen, 04.05.1993 - 13 TH 163/93
    Diese wirkt sich nämlich auf die Streitwertbemessung nicht aus (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 28. April 1982 - BVerwG 1 B 38.82 - Buchholz 402.24 § 9 AuslG Nr. 3).
  • BVerwG, 27.02.1996 - 1 C 41.93

    Kein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis aufgrund gleichgeschlechtlicher

    Ausländer, die keine nach der Rechtsordnung anerkannte verwandtschaftliche oder familiäre Beziehung zu in Deutschland bleibeberechtigten Personen aufweisen können, sollen dagegen von einem Zuzug nach diesen Vorschriften erkennbar ausgeschlossen werden (vgl. VGH Kassel, NVwZ-RR 1994, 55).

    Die Beschränkung des Nachzugs auf Familienangehörige stellt eine sachgerechte durch diese verfassungsrechtliche Wertentscheidung und das öffentliche Interesse an der Verhinderung einer unkontrollierten Zuwanderung gerechtfertigte Einschränkung des Zuzugs von Ausländern dar (vgl. auch VGH Kassel, NVwZ-RR 1994, 55 zu verschiedengeschlechtlichen nichtehelichen Lebensgemeinschaften).

    Da die gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft nicht dem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG unterfällt, kann dem Kläger zu 1 nicht entgegengehalten werden, sein Fall sei - negativ - bereits in den §§ 17 ff. AuslG geregelt, die dem Schutz von Ehe und Familie dienen (vgl. oben b, aa; a.M. für verschiedengeschlechtliche eheähnliche Lebensgemeinschaften VGH Kassel, NVwZ-RR 1994, 55).

  • VGH Hessen, 24.10.2003 - 12 TG 2210/03

    Ausländer; eigenständiges Aufenthaltsrecht; besondere Härte

    Allerdings erscheint es als zweifelhaft, dies für die Fälle zu bejahen, in denen der Ausländer nach Scheitern der ehelichen Lebensgemeinschaft nunmehr die Aufenthaltsgenehmigung für einen anderen Aufenthaltszweck begehrt, denn dies ist der von § 19 AuslG umfasste Regelfall, da ja der bisherige Aufenthaltszweck der familiären Lebensgemeinschaft entfallen ist und § 19 AuslG nach Ansicht des beschließenden Senats insoweit auch eine abschließende Regelung darstellt (so auch: GK-AuslR, § 19 AuslG Rdnr. 119; Hailbronner, Ausländerrecht, § 15 AuslG Rdnr. 7; Hess. VGH, 24.08.1992, InfAuslR 1993, S. 126 u. 04.05.1993, NVwZ-RR 1994, 55).
  • VGH Hessen, 02.12.1993 - 13 TH 1595/93

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines ausländischen Ehegatten nach

    Aus der bestehenden und nach der eidesstattlichen Versicherung der geschiedenen Ehefrau des Antragstellers vom 13. September 1993 auch nur noch vorübergehend aufrechterhaltenen eheähnlichen Gemeinschaft kann der Antragsteller ein Aufenthaltsrecht nach der vorgenannten Bestimmung nicht herleiten (vgl. Beschluß des Senats vom 4. Mai 1993 - 13 TH 163/93 -).
  • VG Karlsruhe, 21.02.2001 - 10 K 1394/00

    Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten - Ehebestandszeit

    Auch verfassungsrechtliche Gründe zu einer Ausdehnung der gesetzlichen Vorschrift auf nichteheliche Lebensgemeinschaften bestehen nicht; sie stehen ihr angesichts des besonderen Schutzgebots aus Art. 6 Abs. 1 GG eher entgegen (s. HessVGH NVwZ-RR 1994, S. 55; s. auch die Nachweise bei Schöbener, BayVBl 1999, S.131).
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