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Rechtsprechung
   BVerwG, 02.11.1994 - 6 P 48.93   

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BVerwG, 02.11.1994 - 6 P 48.93 (https://dejure.org/1994,307)
BVerwG, Entscheidung vom 02.11.1994 - 6 P 48.93 (https://dejure.org/1994,307)
BVerwG, Entscheidung vom 02. November 1994 - 6 P 48.93 (https://dejure.org/1994,307)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Personalvertretung - Einstellungsstopp - Deutsche Telekom - Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern - Zulässige Abgrenzungskriterien - Zulässiger Vertreter des Dienstherrn

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1995, 330
  • DVBl 1995, 620
 
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Wird zitiert von ... (84)

  • VGH Baden-Württemberg, 22.08.1995 - PB 15 S 1008/95

    Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern nach allgemeinem

    Die vom Vorstand der Deutschen Bundespost Telekom veranlaßte und von der Generaldirektion verfügte Einstellungssperre für ausgebildete Kommunikationselektroniker des Ausbildungsjahrgangs 1994 führt zur Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung von Jugend- und Auszubildendenvertretern nach § 9 Abs. 4 BPersVG (im Anschluß an BVerwG, Beschlüsse vom 2.11.1994 - BVerwG 6 P 48/93 -, DVBl 95, 620 und vom 20.12.1994 - BVerwG 6 P 13/94 - wie Senatsbeschluß vom 08.08.1995 - PB 15 S 1303/95 -).

    Im übrigen hat sich die Antragstellerin auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2.11.1994 - 6 P 48.93 - berufen, die auf den vorliegenden Rechtsstreit voll anwendbar sei.

    Der vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluß vom 2.11.1994 - 6 P 48.93 - entschiedene Fall sei dem Vorliegenden nicht vergleichbar.

    Das ergebe sich aus dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 2.11.1994 - 6 P 48.93 -.

    Sie macht geltend, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2.11.1994 - 6 P 48.93 - sei auf den vorliegenden Rechtsstreit voll anwendbar.

    Das war hier die Deutsche Bundespost Telekom, die durch den Präsidenten der Direktion Stuttgart nach § 9 Abs. 4 Nr. 2 der Allgemeinen Geschäftsordnung der Deutschen Bundespost Telekom vom 5.9.1991 (AGO Telekom - Amtsblatt 92, 346) vorschriftsmäßig vertreten war (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 2.11.1994 - BVerwG 6 P 48/93 -, DVBl. 95, 620, und vom 20.12.1994 - BVerwG 6 P 13.94 -).

    Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, d.h. läßt sich dies nicht einwandfrei aufklären, dann trägt der Arbeitgeber den Nachteil der tatsächlichen Unklarheit (materielle Beweislast - vgl. Urteil v. 26.6.1981, BVerwGE 62, 364, und Beschlüsse vom 2.11.1994 - BVerwG 6 P 6.93 - und - BVerwG 6 P 48.93 -, DVBl. 95, 620, sowie vom 20.12.1994 - BVerwG 6 P 13.94 -).

    Die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung ist weiter dann zu bejahen, wenn ihr gesetzliche oder tarifliche Einstellungshindernisse entgegenstehen oder wenn schwerwiegende, in der Person des Weiterbeschäftigungsberechtigten liegende Gründe gegeben sind, die es ausschließen, dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses abzuverlangen (BVerwG, Beschlüsse v. 15.10.1985, a.a.O., v. 24.4.1991, Buchholz 250, § 9 BPersVG Nr. 9, Urteil v. 31.5.1990, a.a.O., und Beschlüsse v. 2.11.1994 -, BVerwG 6 P 6.93 - und - BVerwG 6 P 48.93 -, DVBl. 95, 620, sowie vom 20.12.1994 - BVerwG 6 P 13.94 -).

    Es kann offenbleiben, ob zu dem für die Feststellung der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung allein maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildungsverhältnisse (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 15.10.1985, a.a.O., und v. 2.11.1994, BVerwG 6 P 6.93 - und - BVerwG 6 P 48.93 -, DVBl. 95, 620, sowie vom 20.12.1994 - BVerwG 6 P 13.94 -) freie und besetzbare Stellen, die auch ausbildungsgerecht gewesen wären, beim damaligen Fernmeldeamt 3 Stuttgart vorhanden waren.

    Obwohl es sich dabei nicht um eine normativen, gesetzlich oder tarifvertraglich begründeten Einstellungsstopp handelt, wie er nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sonst vorausgesetzt wird, um die Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung zu begründen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15.10.1985, a.a.O., vom 24.4.1991, a.a.O., Urteil v. 31.5.1990, a.a.O., Beschlüsse v. 2.11.1994, BVerwG 6 P 48.93 -, DVBl. 95, 620, und vom 20.12.1994 - BVerwG 6 P 13.94 -), sondern um eine personalwirtschaftliche Maßnahme des Vorstands und der Generaldirektion Telekom, waren im Hinblick auf die dem Unternehmen der Deutschen Bundespost durch das Postverfassungsgesetz zugewiesene Aufgabenstellung und die Besonderheiten ihrer Unternehmensstruktur die vom Bundesverwaltungsgericht dazu entwickelten Grundsätze entsprechend anzuwenden (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 2.11.1994 - BVerwG 6 P 48.93 -, DVBl. 95, 620, und vom 20.12.1994 - BVerwG 6 P 13.94 -).

    Denn maßgebend für das Auflösungsverlangen der Antragstellerin ist der Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 15.10.1985, a.a.O., und v. 2.11.1994 - BVerwG 6 P 6.93 - und - BVerwG 6 P 48.93 -, DVBl. 95, 620, sowie vom 20.12.1994 - BVerwG 6 P 13.94 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.08.1995 - PB 15 S 1303/95

    Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern nach allgemeinem

    Die vom Vorstand der Deutschen Bundespost Telekom veranlaßte und von der Generaldirektion verfügte Einstellungssperre für ausgebildete Kommunikationselektroniker des Ausbildungsjahrgangs 1994 führt zur Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung von Jugend- und Auszubildendenvertretern nach § 9 Abs. 4 BPersVG (im Anschluß an BVerwG, Beschlüsse vom 2.11.1994 - BVerwG 6 P 48/93 -, DVBl 95, 620 und vom 20.12.1994 - BVerwG 6 P 13/94 -).

    Sie beruft sich auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2.11.1994 - 6 P 48.93 -, die auf den vorliegenden Rechtsstreit voll anwendbar sei.

    Das war hier die Deutsche Bundespost T, die durch den Präsidenten der Direktion St nach § 9 Abs. 4 Nr. 2 der Allgemeinen Geschäftsordnung der Deutschen Bundespost T vom 5.9.1991 (AGO Telekom - Amtsblatt 92, 346) vorschriftsmäßig vertreten war (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 2.11.1994 - BVerwG 6 P 48/93 -, DVBl. 95, 620, und vom 20.12.1994 - BVerwG 6 P 13/94 -).

    Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, d.h. läßt sich dies nicht einwandfrei aufklären, dann trägt der Arbeitgeber den Nachteil der tatsächlichen Unklarheit (materielle Beweislast - vgl. Urteil v. 26.6.1981, BVerwGE 62, 364, und Beschlüsse vom 2.11.1994 - BVerwG 6 P 6/93 - und - BVerwG 6 P 48.93 -, DVBl. 95, 620, sowie vom 20.12.1994 - BVerwG 6 P 13.94 -).

    Die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung ist weiter dann zu bejahen, wenn ihr gesetzliche oder tarifliche Einstellungshindernisse entgegenstehen oder wenn schwerwiegende, in der Person des Weiterbeschäftigungsberechtigten liegende Gründe gegeben sind, die es ausschließen, dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses abzuverlangen (BVerwG, Beschlüsse v. 15.10.1985, a.a.O., v. 24.4.1991, Buchholz 250, § 9 BPersVG Nr. 9, Urteil v. 31.5.1990, a.a.O., und Beschlüsse v. 2.11.1994 -, BVerwG 6 P 6/93 - und - BVerwG 6 P 48/93 -), DVBl. 95, 620, sowie vom 20.12.1994 - BVerwG 6 P 13.94 -).

    Es kann offenbleiben, ob zu dem für die Feststellung der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung allein maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 15.10.1985, a.a.O., und v. 2.11.1994, BVerwG 6 P 6/93 - und - BVerwG 6 P 48/93-, DVBl. 95, 620, sowie vom 20.12.1994 - BVerwG 6 P 13/94 -) freie und besetzbare Stellen, die auch ausbildungsgerecht gewesen wären, beim damaligen Fernmeldeamt U vorhanden waren.

    Obwohl es sich dabei nicht um einen normativen, gesetzlich oder tarifvertraglich begründeten Einstellungsstopp handelt, wie er nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sonst vorausgesetzt wird, um die Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung zu begründen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15.10.1985, a.a.O., vom 24.4.1991, a.a.O., Urteil v. 31.5.1990, a.a.O., Beschlüsse v. 2.11.1994, BVerwG 6 P 48/93 -, DVBl. 95, 620, und vom 20.12.1994 - BVerwG 6 P 48/94 -), sondern um eine personalwirtschaftliche Maßnahme des Vorstands und der Generaldirektion T, waren im Hinblick auf die dem Unternehmen der Deutschen Bundespost durch das Postverfassungsgesetz zugewiesene Aufgabenstellung die Besonderheiten ihrer Unternehmensstruktur die vom Bundesverwaltungsgericht dazu entwickelten Grundsätze entsprechend anzuwenden (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 2.11.1994 - BVerwG 6 P 48.93 -, DVBl. 95, 620, und vom 20.12.1994 - BVerwG 6 P 13/94 -).

    Denn maßgebend für das Auflösungsverlangen der Antragstellerin ist der Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildungsverhältnisse (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 15.10.1985, a.a.O., und v. 2.11.1994 - BVerwG 6 P 6/93 - und - BVerwG 6 P 48/93 -, DVBl. 95, 620, sowie vom 20.12.1994 - BVerwG 6 P 13/94 -).

  • BVerwG, 01.11.2005 - 6 P 3.05

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Vorhandensein eines Arbeitsplatzes;

    Dadurch würde der Grundsatz in Frage gestellt, wonach die Regelung in § 9 BPersVG kein totales Einstellungsgebot beinhaltet (vgl. Beschluss vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 48.93 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 11 S. 16), sondern offen ist für eine einzelfallbezogene Abwägung, deren Ergebnis sein kann, dass die Weiterbeschäftigung unzumutbar ist.

    f) Das vom Verwaltungsgerichtshof angesprochene Problem des Einstellungsstopps stellt sich hier nicht (vgl. dazu allgemein: Beschluss vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 39.93 - a.a.O. S. 77 ff.; Beschluss vom 13. September 2001 - BVerwG 6 PB 9.01 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 22; zum damaligen Sondervermögen Deutsche Bundespost Telekom: Beschluss vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 48.93 - a.a.O. S. 15 ff.).

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Rechtsprechung
   VG Gießen, 13.09.1994 - 4 E 1590/92   

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VG Gießen, 13.09.1994 - 4 E 1590/92 (https://dejure.org/1994,7836)
VG Gießen, Entscheidung vom 13.09.1994 - 4 E 1590/92 (https://dejure.org/1994,7836)
VG Gießen, Entscheidung vom 13. September 1994 - 4 E 1590/92 (https://dejure.org/1994,7836)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 69 Abs 3 BSHG, § 56 Abs 1 SGB 1, § 37 SGB 1, § 26c BVG
    Pflegegeld - zur Vererblichkeit des Anspruchs im Rahmen der Kriegsopferfürsorge

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch der Ehefrau auf Pflegegeld als Sonderrechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes; Gewährung von Pflegegeld im Rahmen der Kriegsopferfürsorge; Voraussetzungen für den Übergang des Anspruchs auf Sonderrechtsnachfolge

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1995, 330
  • NVwZ-RR 1995, 330 (LT)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 10.12.1975 - 9 RV 162/75
    Auszug aus VG Gießen, 13.09.1994 - 4 E 1590/92
    Auch das Bundessozialgericht hat im Hinblick auf einen Anspruch auf Pflegegeldzulage nach § 35 Abs. 1 BVG ausgeführt (vgl. BSGE 41, 80), daß sich der geldwerte Versorgungsanspruch im Rahmen der Kriegsopferversorgung nach der Antragstellung des Beschädigten aus der subjektiven Beziehung gelöst habe und in Gestalt einer Nachzahlungsverpflichtung zu einem Vermögensobjekt geworden sei, das vererblich ist.
  • BVerwG, 10.05.1979 - 5 C 79.77

    Rechtsnachfolgefähigkeit des Anspruchs auf Pflegegeld auf die Eltern nach Tod des

    Auszug aus VG Gießen, 13.09.1994 - 4 E 1590/92
    Es ist zwar für den Anspruch auf Pflegegeld nach § 69 Abs. 3 BSHG entschieden, daß dieser beim Tode, des Pflegebedürftigen nicht kraft Sonderrechtsnachfolge im Sinn des § 56 SGB I übergehen kann (vgl. BVG, Urt. v. 10.05.1979, NJW 1980, 1119).
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