Rechtsprechung
BVerwG, 02.11.1994 - 6 P 48.93 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Personalvertretung - Einstellungsstopp - Deutsche Telekom - Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern - Zulässige Abgrenzungskriterien - Zulässiger Vertreter des Dienstherrn
Verfahrensgang
- VG Ansbach, 17.05.1993 - 7 P 93.00183
- BVerwG, 02.11.1994 - 6 P 48.93
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 1995, 330
- DVBl 1995, 620
Wird zitiert von ... (84)
- VGH Baden-Württemberg, 22.08.1995 - PB 15 S 1008/95
Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern nach allgemeinem …
Die vom Vorstand der Deutschen Bundespost Telekom veranlaßte und von der Generaldirektion verfügte Einstellungssperre für ausgebildete Kommunikationselektroniker des Ausbildungsjahrgangs 1994 führt zur Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung von Jugend- und Auszubildendenvertretern nach § 9 Abs. 4 BPersVG (im Anschluß an BVerwG, Beschlüsse vom 2.11.1994 - BVerwG 6 P 48/93 -, DVBl 95, 620 und vom 20.12.1994 - BVerwG 6 P 13/94 - wie Senatsbeschluß vom 08.08.1995 - PB 15 S 1303/95 -).Im übrigen hat sich die Antragstellerin auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2.11.1994 - 6 P 48.93 - berufen, die auf den vorliegenden Rechtsstreit voll anwendbar sei.
Der vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluß vom 2.11.1994 - 6 P 48.93 - entschiedene Fall sei dem Vorliegenden nicht vergleichbar.
Das ergebe sich aus dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 2.11.1994 - 6 P 48.93 -.
Sie macht geltend, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2.11.1994 - 6 P 48.93 - sei auf den vorliegenden Rechtsstreit voll anwendbar.
Das war hier die Deutsche Bundespost Telekom, die durch den Präsidenten der Direktion Stuttgart nach § 9 Abs. 4 Nr. 2 der Allgemeinen Geschäftsordnung der Deutschen Bundespost Telekom vom 5.9.1991 (AGO Telekom - Amtsblatt 92, 346) vorschriftsmäßig vertreten war (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 2.11.1994 - BVerwG 6 P 48/93 -, DVBl. 95, 620, und vom 20.12.1994 - BVerwG 6 P 13.94 -).
Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, d.h. läßt sich dies nicht einwandfrei aufklären, dann trägt der Arbeitgeber den Nachteil der tatsächlichen Unklarheit (materielle Beweislast - vgl. Urteil v. 26.6.1981, BVerwGE 62, 364, und Beschlüsse vom 2.11.1994 - BVerwG 6 P 6.93 - und - BVerwG 6 P 48.93 -, DVBl. 95, 620, sowie vom 20.12.1994 - BVerwG 6 P 13.94 -).
Die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung ist weiter dann zu bejahen, wenn ihr gesetzliche oder tarifliche Einstellungshindernisse entgegenstehen oder wenn schwerwiegende, in der Person des Weiterbeschäftigungsberechtigten liegende Gründe gegeben sind, die es ausschließen, dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses abzuverlangen (…BVerwG, Beschlüsse v. 15.10.1985, a.a.O., v. 24.4.1991, Buchholz 250, § 9 BPersVG Nr. 9, Urteil v. 31.5.1990, a.a.O., und Beschlüsse v. 2.11.1994 -, BVerwG 6 P 6.93 - und - BVerwG 6 P 48.93 -, DVBl. 95, 620, sowie vom 20.12.1994 - BVerwG 6 P 13.94 -).
Es kann offenbleiben, ob zu dem für die Feststellung der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung allein maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildungsverhältnisse (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 15.10.1985, a.a.O., und v. 2.11.1994, BVerwG 6 P 6.93 - und - BVerwG 6 P 48.93 -, DVBl. 95, 620, sowie vom 20.12.1994 - BVerwG 6 P 13.94 -) freie und besetzbare Stellen, die auch ausbildungsgerecht gewesen wären, beim damaligen Fernmeldeamt 3 Stuttgart vorhanden waren.
Obwohl es sich dabei nicht um eine normativen, gesetzlich oder tarifvertraglich begründeten Einstellungsstopp handelt, wie er nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sonst vorausgesetzt wird, um die Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung zu begründen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15.10.1985, a.a.O., vom 24.4.1991, a.a.O., Urteil v. 31.5.1990, a.a.O., Beschlüsse v. 2.11.1994, BVerwG 6 P 48.93 -, DVBl. 95, 620, und vom 20.12.1994 - BVerwG 6 P 13.94 -), sondern um eine personalwirtschaftliche Maßnahme des Vorstands und der Generaldirektion Telekom, waren im Hinblick auf die dem Unternehmen der Deutschen Bundespost durch das Postverfassungsgesetz zugewiesene Aufgabenstellung und die Besonderheiten ihrer Unternehmensstruktur die vom Bundesverwaltungsgericht dazu entwickelten Grundsätze entsprechend anzuwenden (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 2.11.1994 - BVerwG 6 P 48.93 -, DVBl. 95, 620, und vom 20.12.1994 - BVerwG 6 P 13.94 -).
Denn maßgebend für das Auflösungsverlangen der Antragstellerin ist der Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 15.10.1985, a.a.O., und v. 2.11.1994 - BVerwG 6 P 6.93 - und - BVerwG 6 P 48.93 -, DVBl. 95, 620, sowie vom 20.12.1994 - BVerwG 6 P 13.94 -).
- VGH Baden-Württemberg, 08.08.1995 - PB 15 S 1303/95
Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern nach allgemeinem …
Die vom Vorstand der Deutschen Bundespost Telekom veranlaßte und von der Generaldirektion verfügte Einstellungssperre für ausgebildete Kommunikationselektroniker des Ausbildungsjahrgangs 1994 führt zur Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung von Jugend- und Auszubildendenvertretern nach § 9 Abs. 4 BPersVG (im Anschluß an BVerwG, Beschlüsse vom 2.11.1994 - BVerwG 6 P 48/93 -, DVBl 95, 620 und vom 20.12.1994 - BVerwG 6 P 13/94 -).Sie beruft sich auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2.11.1994 - 6 P 48.93 -, die auf den vorliegenden Rechtsstreit voll anwendbar sei.
Das war hier die Deutsche Bundespost T, die durch den Präsidenten der Direktion St nach § 9 Abs. 4 Nr. 2 der Allgemeinen Geschäftsordnung der Deutschen Bundespost T vom 5.9.1991 (AGO Telekom - Amtsblatt 92, 346) vorschriftsmäßig vertreten war (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 2.11.1994 - BVerwG 6 P 48/93 -, DVBl. 95, 620, und vom 20.12.1994 - BVerwG 6 P 13/94 -).
Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, d.h. läßt sich dies nicht einwandfrei aufklären, dann trägt der Arbeitgeber den Nachteil der tatsächlichen Unklarheit (materielle Beweislast - vgl. Urteil v. 26.6.1981, BVerwGE 62, 364, und Beschlüsse vom 2.11.1994 - BVerwG 6 P 6/93 - und - BVerwG 6 P 48.93 -, DVBl. 95, 620, sowie vom 20.12.1994 - BVerwG 6 P 13.94 -).
Die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung ist weiter dann zu bejahen, wenn ihr gesetzliche oder tarifliche Einstellungshindernisse entgegenstehen oder wenn schwerwiegende, in der Person des Weiterbeschäftigungsberechtigten liegende Gründe gegeben sind, die es ausschließen, dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses abzuverlangen (…BVerwG, Beschlüsse v. 15.10.1985, a.a.O., v. 24.4.1991, Buchholz 250, § 9 BPersVG Nr. 9, Urteil v. 31.5.1990, a.a.O., und Beschlüsse v. 2.11.1994 -, BVerwG 6 P 6/93 - und - BVerwG 6 P 48/93 -), DVBl. 95, 620, sowie vom 20.12.1994 - BVerwG 6 P 13.94 -).
Es kann offenbleiben, ob zu dem für die Feststellung der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung allein maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 15.10.1985, a.a.O., und v. 2.11.1994, BVerwG 6 P 6/93 - und - BVerwG 6 P 48/93-, DVBl. 95, 620, sowie vom 20.12.1994 - BVerwG 6 P 13/94 -) freie und besetzbare Stellen, die auch ausbildungsgerecht gewesen wären, beim damaligen Fernmeldeamt U vorhanden waren.
Obwohl es sich dabei nicht um einen normativen, gesetzlich oder tarifvertraglich begründeten Einstellungsstopp handelt, wie er nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sonst vorausgesetzt wird, um die Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung zu begründen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15.10.1985, a.a.O., vom 24.4.1991, a.a.O., Urteil v. 31.5.1990, a.a.O., Beschlüsse v. 2.11.1994, BVerwG 6 P 48/93 -, DVBl. 95, 620, und vom 20.12.1994 - BVerwG 6 P 48/94 -), sondern um eine personalwirtschaftliche Maßnahme des Vorstands und der Generaldirektion T, waren im Hinblick auf die dem Unternehmen der Deutschen Bundespost durch das Postverfassungsgesetz zugewiesene Aufgabenstellung die Besonderheiten ihrer Unternehmensstruktur die vom Bundesverwaltungsgericht dazu entwickelten Grundsätze entsprechend anzuwenden (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 2.11.1994 - BVerwG 6 P 48.93 -, DVBl. 95, 620, und vom 20.12.1994 - BVerwG 6 P 13/94 -).
Denn maßgebend für das Auflösungsverlangen der Antragstellerin ist der Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildungsverhältnisse (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 15.10.1985, a.a.O., und v. 2.11.1994 - BVerwG 6 P 6/93 - und - BVerwG 6 P 48/93 -, DVBl. 95, 620, sowie vom 20.12.1994 - BVerwG 6 P 13/94 -).
- BVerwG, 01.11.2005 - 6 P 3.05
Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Vorhandensein eines Arbeitsplatzes; …
Dadurch würde der Grundsatz in Frage gestellt, wonach die Regelung in § 9 BPersVG kein totales Einstellungsgebot beinhaltet (vgl. Beschluss vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 48.93 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 11 S. 16), sondern offen ist für eine einzelfallbezogene Abwägung, deren Ergebnis sein kann, dass die Weiterbeschäftigung unzumutbar ist.f) Das vom Verwaltungsgerichtshof angesprochene Problem des Einstellungsstopps stellt sich hier nicht (…vgl. dazu allgemein: Beschluss vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 39.93 - a.a.O. S. 77 ff.; Beschluss vom 13. September 2001 - BVerwG 6 PB 9.01 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 22; zum damaligen Sondervermögen Deutsche Bundespost Telekom: Beschluss vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 48.93 - a.a.O. S. 15 ff.).
- BVerwG, 01.12.2003 - 6 P 11.03
Feststellungs- und Auflösungsantrag des Arbeitgebers; Weiterbeschäftigung von …
Zugleich wandelte sich der Feststellungsantrag in einen Auflösungsantrag gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG um, ohne dass es einer förmlichen Antragsänderung bedurfte (vgl. Beschluss vom 30. Oktober 1987 - BVerwG 6 P 25.85 - BVerwGE 78, 223, 226;… Beschluss vom 31. Mai 1990 a.a.O. S. 25; Beschluss vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 48.93 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 11 S. 12; ebenso zu § 78 a BetrVG: BAG, Beschluss vom 29. November 1989 - 7 ABR 67/88 - BAGE 63, 319, 329).Nur wer zu gerichtlichen Vertretungen befugt ist, kann beim Verwaltungsgericht Anträge nach § 9 Abs. 4 BPersVG stellen (vgl. Beschluss vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 48.93 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 11 S. 12 f.).
- BVerwG, 29.03.2006 - 6 PB 2.06
Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; maßgeblicher Zeitpunkt für die …
Nach ständiger und gefestigter Senatsrechtsprechung ist für die Beurteilung der Frage, ob dem Arbeitgeber gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters zugemutet werden kann, der Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses maßgeblich (vgl. Beschlüsse vom 30. Oktober 1987 - BVerwG 6 P 25.85 - BVerwGE 78, 223 ; vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 39.93 - BVerwGE 97, 68 ; vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 48.93 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 11 S. 14; vom 9. September 1999 - BVerwG 6 P 5.98 - BVerwGE 109, 295 ; vom 17. Mai 2000 - BVerwG 6 P 8.99 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 19 S. 10;… vom 1. November 2005 - BVerwG 6 P 3.05 - juris Rn. 21).Abweichendes ergibt sich nicht aus dem in der Beschwerdebegründung zitierten Senatsbeschluss vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 48.93 - (…a.a.O. S. 14).
- BVerwG, 28.06.1996 - 6 PB 11.95
Personalvertretungsrecht: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der …
Die Ausführungen zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde genügen schon deshalb nicht den Anforderungen an die Bezeichnung des Zulassungsgrundes, weil sie weder hinsichtlich des angegriffenen Beschlusses noch hinsichtlich der als Divergenzentscheidungen bezeichneten Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 1990 - BVerwG 6 P 16.88 -, 2. November 1994 - BVerwG 6 P 48.93 - und 13. März 1989 - BVerwG 6 P 22.85 - abstrakte, die jeweilige Entscheidung tragende Rechtssätze einander gegenüberstellten, die zueinander in Widerspruch stehen sollen.Allein maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung ist übrigens die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses des betreffenden Jugend- und Auszubildendenvertreters (vgl. Beschluß vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 48.93 - PersR 1995, 174, (175)).
b) Die Beschwerde genügt den Darlegungserfordernissen nicht, soweit sie eine Abweichung von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. November 1994 (BVerwG 6 P 48.93 - PersR 1995, 174) geltend macht.
- VGH Hessen, 06.07.1995 - TK 2100/94
Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern nach Einstellungstopp …
Sie geht davon aus, daß sie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 2. November 1994 - 6 P 48.93 -) die richtige Antragstellerin sei.Der Antrag muß Erfolg haben, weil dem Arbeitgeber, dies war die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin als Anstellungskörperschaft (BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 1994 - 6 P 6.93 - PersR 1995, 206, - 6 P 39.93 - PersR 1995, 170; vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 2. November 1994 - 6 P 48.93 - PersR 1995, 174), die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1, einem Jugendvertretungsmitglied, nach Abschluß seiner Ausbildung nicht möglich ist, weil ein Arbeitsplatz fehlt (BVerwG, Beschluß vom 15. Oktober 1985 - 6 P 13.84 - BVerwGE 72, 154).
In der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 2. November 1994 - 6 P 48.93 aaO. - und vom 20. Dezember 1994 - 6 P 13.94 - Buchholz 250 § 9 Nr. 11) ist ausgesprochen, daß auch eine von der Unternehmungsleitung angeordnete allgemeine Einstellungssperre zur Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung gemäß § 9 Abs. 4 BPersVG führt, allerdings nur unter folgenden Einschränkungen:.
- VGH Hessen, 18.12.2004 - 22 TL 312/04
Ausbildungsdienststelle, Budgetierung, freier Dauerarbeitsplatz, …
Dabei ist allein auf den Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses (st. Rspr., vgl. insbes. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1994 - 6 P 48/93 - u.a. NVwZ-RR 1995 S. 330 ff. = juris), also hier auf den 27. Juni 2003, und auf die konkrete Dienststelle abzustellen, bei der das frühere Mitglied einer Personalvertretung oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung seine Berufsausbildung erhalten hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 6 P 13/84 - NJW 1986 S. 1825; Hess. VGH, Beschlüsse vom 24. Juni 1993 - HPV TL 1105/90 - IÖD 1994 S. 11 = juris, vom 27. September 2000 - 22 TL 4474/98 - und vom 18. Juli 2002 - 22 TL 716/02 -), also hier auf die FH A-Stadt-Friedberg.Der Arbeitgeber muss sich vielmehr gegen die gesetzliche Begründung des unbefristeten und ausbildungsgerechten Arbeitsverhältnisses vor dem Verwaltungsgericht zur Wehr setzen und trägt hier die (materielle) Darlegungs- und Beweislast für die von ihm im Einzelnen darzulegenden Ablehnungsgründe, um jeden Verdacht auszuräumen, die Tätigkeit des Auszubildenden in einem Personalvertretungsorgan könne seine Entscheidung beeinflusst haben (vgl. BVerwG, u.a. Beschlüsse vom 2. November 1994 - 6 P 39/93 und 6 P 48/93 - NVwZ-RR 1995 S. 330 und 333).
- VGH Bayern, 05.04.2005 - 7 P 04.2570
Antrag auf Auflösung eines auf Verlangen eines Mitglieds der Jugend- und …
Grundsätzlich kommt es darauf an, ob im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der Berufsausbildung ein ausbildungsgerechter freier Dauerarbeitsplatz zu Verfügung steht (vgl. BVerwG vom 2.11.1994 - 6 P 48/93 = PersR 1995, 174 und vom 13.3.1989 - 6 P 22/85 = PersV 1989, 357; ebenso BAG vom 28.6.2000 - 7 ABR 57/98 = ZTR 2001, 139 zu der entsprechenden Regelung in § 78 a Abs. 4 Satz 1 BetrVG).Das soll aber dann nicht gelten, wenn seitens des dafür verantwortlichen Unternehmensorgans ein allgemeiner, auf eindeutig bestimmten und objektiv nachprüfbaren Maßstäben beruhender Einstellungsstopp ergeht; auf eine gerichtliche Prognose über den voraussichtlichen weiteren Arbeitsanfall ist nicht abzustellen(vgl. BVerwG vom 2.11.1994 aaO).
Weil dafür ist aber nichts vorgetragen oder ersichtlich ist, hat der Antragsteller die Nichtverfügbarkeit eines Dauerarbeitsplatzes für eine Bankkauffrau - für die er die materielle Beweislast trägt (vgl. BVerwG vom 2.11.1994 aaO) - nicht nachweisen können.
- BVerwG, 28.06.1996 - 6 PB 12.95
Rechtsmittel
Die Ausführungen zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde genügen schon deshalb nicht den Anforderungen an die Bezeichnung des Zulassungsgrundes, weil sie weder hinsichtlich des angegriffenen Beschlusses noch hinsichtlich der als Divergenzentscheidungen bezeichneten Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtsvom 31. Mai 1990 - BVerwG 6 P 16.88 -, 2. November 1994 - BVerwG 6 P 48.93 - und13. März 1989 - BVerwG 6 P 22.85 - abstrakte, die jeweilige Entscheidung tragende Rechtssätze einander gegenüberstellten, die zueinander in Widerspruch stehen sollen.Allein maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung ist übrigens die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses des betreffenden Jugend- und Auszubildendenvertreters (vgl.Beschluß vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 48.93 - PersR 1995, 174, ).
Die Beschwerde genügt den Darlegungserfordernissen nicht, soweit sie eine Abweichung von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichtsvom 2. November 1994 (BVerwG 6 P 48.93 - PersR 1995, 174) geltend macht.
- BVerwG, 28.06.1996 - 6 PB 28.95
Rechtsmittel
- BVerwG, 28.06.1996 - 6 PB 29.95
Rechtsmittel
- BVerwG, 28.06.1996 - 6 PB 13.95
Rechtsmittel
- VG Hannover, 08.05.2003 - 17 A 2504/02
Bedarf; Einstellungshindernis; freie Arbeitsstelle; Jugend- und …
- OVG Thüringen, 20.12.2005 - 5 PO 1488/04
Personalvertretungsrecht der Länder; Unzumutbarkeit des …
- BVerwG, 18.09.1996 - 6 P 16.94
Personalvertretungsrecht - Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters, …
- BAG, 16.08.1995 - 7 ABR 52/94
Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters
- BVerwG, 15.12.2000 - 6 PB 5.00
Anforderungen an die Darlegung des Revisionsgrundes der Divergenz - Aufhebung …
- BVerwG, 18.09.1996 - 6 P 17.94
Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern - Gerichtliche Vertretung der …
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2007 - 60 PV 10.06
Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit einem Mitglied der Jugend- und …
- BVerwG, 15.12.2000 - 6 PB 6.00
Rechtsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen Divergenz - …
- BVerwG, 13.09.2001 - 6 PB 9.01
Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Mitglieds der Jugend- und …
- BVerwG, 28.06.1996 - 6 PB 20.95
Rechtsmittel
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.08.2007 - 62 PV 11.06
Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters; Bereich der …
- LAG Hessen, 01.02.1996 - 12 TaBV 96/95
Weiterbeschäftigung: Jugendvertretung
- LAG Düsseldorf, 20.08.1996 - 3 TaBV 37/96
Jugend- und Ausbildungsvertretung: Weiterbeschäftigungsanspruch nach Abschluss …
- BVerwG, 28.06.1996 - 6 PB 10.96
Rechtsmittel
- BVerwG, 28.06.1996 - 6 PB 9.96
Rechtsmittel
- BVerwG, 28.06.1996 - 6 PB 11.96
Rechtsmittel
- VG Magdeburg, 15.07.2014 - 10 A 1/13
Personalvertretungsrecht: Auflösung eines gesetzlich fingierten …
- OVG Niedersachsen, 21.05.1997 - 17 L 7481/95
Anspruch auf Auflösung eines Arbeitsverhältnisses; Entscheidung über die …
- BVerwG, 09.10.1996 - 6 P 21.94
Personalvertretungsrecht - Beschlussverfahren, Fristwahrung durch …
- VG Meiningen, 07.07.2010 - 3 P 50011/09
Weiterbeschäftigung eines als Jugendvertreter und Auszubildendenvertreter tätigen …
- LAG Baden-Württemberg, 16.07.1996 - 8 TaBV 2/96
Auflösung eines Arbeitsverhältnisses
- BVerwG, 28.06.1996 - 6 PB 16.95
Rechtsmittel
- BVerwG, 20.12.1994 - 6 P 13.94
Arbeitgeber - Anstellungskörperschaft - Gerichtliche Vertretung - Jugendvertreter …
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.12.2016 - 5 L 7/16
Übernahme eines Auszubildenden nach § 9 PersVG LSA
- OVG Sachsen-Anhalt, 20.03.2013 - 5 L 7/12
Übernahme eines Jugend- und Auszubildendenvertreters
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2008 - 60 PV 1.07
Personalvertretungsrecht: Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Jugend- und …
- VG Saarlouis, 26.02.2008 - 9 K 1498/07
Weiterbeschäftigung von Jugend- und Auszubildendenvertreter bei Haushaltssperre, …
- OVG Berlin-Brandenburg, 04.06.2009 - 60 PV 18.08
Frage des rechtzeitigen Nachweises der Bevollmächtigung eines Bediensteten des …
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.10.2007 - 62 PV 12.06
Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters als …
- VG Berlin, 16.09.2008 - 62 A 19.08
Weiterbeschäftigung eines JAV-Mitglieds nach der Ausbildung
- OVG Sachsen, 27.10.2009 - PL 9 B 709/07
Anspruch eines beim Staatlichen Vermessungsamt ausgebildeten …
- OVG Thüringen, 25.10.2007 - 5 PO 527/06
Personalvertretungsrecht der Länder; Unzumutbarkeit des …
- VGH Hessen, 23.05.2000 - 22 TL 4241/99
Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters nach …
- OVG Schleswig-Holstein, 20.04.1998 - 11 L 4/97
Anforderungen an die gerichtliche Auflösung eines Dauerarbeitsverhältnisses; …
- VGH Hessen, 21.03.1996 - 22 TL 2391/95
Auflösung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Jugendvertreter - …
- OVG Sachsen, 27.10.2009 - PL 9 A 200/08
SächsPersVG § 9 Abs 4
- OVG Sachsen, 27.10.2009 - PL 9 A 202/08
SächsPersVG § 9
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.05.2009 - 61 PV 1.07
Öffentliches Dienstrecht: Weiterbeschäftigungsanspruch eines Auszubildenden …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2007 - 1 A 421/07
Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters und Auszubildendenvertreters im …
- LAG Baden-Württemberg, 12.03.1996 - 7 TaBV 11/95
Weiterbeschäftigungsverlangen eines Auszubildenden nach dem …
- OVG Sachsen, 27.10.2016 - 8 A 103/16
Auflösung; Arbeitsverhältnis; Abmahnung; Auszubildende ; Unzumutbarkeit; …
- BVerwG, 12.07.2002 - 6 PB 5.02
Anrufung des Verwaltungsgerichts vom öffentlichen Arbeitgeber nach Beendigung des …
- OVG Niedersachsen, 17.05.1995 - 18 L 931/95
Weiterbeschäftigungsanspruch des ehemaligen Jugendvertreters; Feststellung der …
- OVG Sachsen, 27.10.2009 - PL 9 B 709/09
Arbeitsverhältnis, Jugend- und Auszubildendenvertreter
- OVG Saarland, 25.01.2008 - 4 A 13/07
Weiterbeschäftigung eines Auszubildenden, der Mitglied der Ausbildungsvertretung …
- OVG Saarland, 11.12.1998 - 4 P 1/98
Ausbildungsverhältnis: Weiterbeschäftigung - BPersVG § 9 Abs. 4 - bei …
- VGH Baden-Württemberg, 12.11.1996 - PL 15 S 1802/96
Weiterbeschäftigungsverlangen eines Mitglieds der Jugend- und …
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2016 - 60 PV 8.15
Arbeitsverhältnis; Jugendvertreter; Auflösung; Unzumutbarkeit der …
- BVerwG, 27.05.2002 - 6 PB 2.02
Bezirkshaushaltsplan als Grundlage für einen verwaltungsseitigen …
- VG Lüneburg, 27.10.2004 - 9 A 4/04
Arbeitsverhältnis; Auflösung; Ausbildung; Bedarf; befristetes Arbeitsverhältnis; …
- OVG Sachsen-Anhalt, 09.04.2003 - 5 L 4/02
Jugendvertreter, Lehrlingsvertreter, Weiterbeschäftigung, Unzumutbarkeit, …
- OVG Brandenburg, 28.01.1999 - 6 A 193/98
Auflösung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Einstellungssperre aus …
- BVerwG, 28.06.1996 - 6 PB 6.96
Rechtsmittel
- VG Aachen, 08.10.2003 - 16 K 1124/03
Möglichkeit der Übernahme in ein Angestelltenverhältnis nach Ablauf der …
- OVG Saarland, 03.05.2002 - 4 P 2/01
Jugend- und Auszubildendenvertretung einer Ausbildungswerkstatt; Berücksichtigung …
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.2000 - 5 L 9/00
Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach Abschluss der Ausbildung …
- BVerwG, 28.06.1996 - 6 PB 7.96
Rechtsmittel
- BVerwG, 28.06.1996 - 6 PB 8.96
Rechtsmittel
- LAG Brandenburg, 29.11.1995 - 1 TaBV 16/95
Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Jugend- und Ausbildendenvertreters; …
- VG Magdeburg, 04.08.2014 - 11 A 12/12
Personalvertretungsrecht: Auflösung eines gesetzlich fingierten …
- VG Potsdam, 14.05.2013 - 21 K 1868/12
Personalvertretungsrecht der Länder
- VG Düsseldorf, 16.09.2010 - 34 K 3876/10
Rechtmäßigkeit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Jugend- und …
- VG Lüneburg, 25.01.2006 - 9 A 1/05
Arbeitgeber; Arbeitsplatz; Arbeitsverhältnis; Auflösung; Auflösung des …
- OVG Niedersachsen, 21.05.1997 - 17 L 7473/95
- VG Berlin, 16.09.2008 - 62 A 14.08
Einstellungsstopp und Weiterbeschäftigungsanspruch des Jugend- und …
- VG Stade, 12.07.2002 - 7 A 1010/02
Auszubildendenvertreter; Jugendvertreter; Weiterbeschäftigungsanspruch
- BVerwG, 28.06.1996 - 6 PB 22.95
Rechtsmittel
- LAG Schleswig-Holstein, 10.05.1996 - 6 TaBV 16/95
Stellung des Jugendvertreters und Auszubildendenvertreters in einem Betrieb; …
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 11.01.1996 - 1 TaBV 6/95
Rechtmäßigkeit der Verfügung einer Einstellungssperre durch Unternehmensleitung ; …
- VG Göttingen, 04.12.2002 - 7 A 7005/02
Arbeitgeber; Auflösungsantrag; Jugend- und Auszubildendenvertreter; Vertretung
- VG Ansbach, 16.11.2021 - AN 8 P 19.01411
Kein Weiterbeschäftigungsanspruch eines Auszubildenden als Jugendvertreter …
Rechtsprechung
VG Gießen, 13.09.1994 - 4 E 1590/92 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 69 Abs 3 BSHG, § 56 Abs 1 SGB 1, § 37 SGB 1, § 26c BVG
Pflegegeld - zur Vererblichkeit des Anspruchs im Rahmen der Kriegsopferfürsorge - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch der Ehefrau auf Pflegegeld als Sonderrechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes; Gewährung von Pflegegeld im Rahmen der Kriegsopferfürsorge; Voraussetzungen für den Übergang des Anspruchs auf Sonderrechtsnachfolge
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 1995, 330
- NVwZ-RR 1995, 330 (LT)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BSG, 10.12.1975 - 9 RV 162/75
Auszug aus VG Gießen, 13.09.1994 - 4 E 1590/92
Auch das Bundessozialgericht hat im Hinblick auf einen Anspruch auf Pflegegeldzulage nach § 35 Abs. 1 BVG ausgeführt (vgl. BSGE 41, 80), daß sich der geldwerte Versorgungsanspruch im Rahmen der Kriegsopferversorgung nach der Antragstellung des Beschädigten aus der subjektiven Beziehung gelöst habe und in Gestalt einer Nachzahlungsverpflichtung zu einem Vermögensobjekt geworden sei, das vererblich ist. - BVerwG, 10.05.1979 - 5 C 79.77
Rechtsnachfolgefähigkeit des Anspruchs auf Pflegegeld auf die Eltern nach Tod des …
Auszug aus VG Gießen, 13.09.1994 - 4 E 1590/92
Es ist zwar für den Anspruch auf Pflegegeld nach § 69 Abs. 3 BSHG entschieden, daß dieser beim Tode, des Pflegebedürftigen nicht kraft Sonderrechtsnachfolge im Sinn des § 56 SGB I übergehen kann (vgl. BVG, Urt. v. 10.05.1979, NJW 1980, 1119).