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   BVerfG, 08.08.1994 - 2 BvR 1484/94   

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BVerfG, 08.08.1994 - 2 BvR 1484/94 (https://dejure.org/1994,2287)
BVerfG, Entscheidung vom 08.08.1994 - 2 BvR 1484/94 (https://dejure.org/1994,2287)
BVerfG, Entscheidung vom 08. August 1994 - 2 BvR 1484/94 (https://dejure.org/1994,2287)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Kommunalwahlen - Freistaat Thüringen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers - Absolute Mehrheit der Stimmen - Wahlvorschlag - Mandatsverteilung

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1995, 213
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 24.11.1988 - 2 BvC 4/88

    Überhangmandate I

    Auszug aus BVerfG, 08.08.1994 - 2 BvR 1484/94
    Der Grundsatz der gleichen Wahl gebietet, daß alle Staatsbürger das aktive und passive Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben können und die Stimmen der Wahlberechtigten beim Verhältniswahlsystem nicht nur den gleichen Zählwert, sondern grundsätzlich auch den gleichen Erfolgswert haben (vgl. BVerfGE 79, 169 >170<; 85, 148 >157<).

    Unter diesen Umständen ist es der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers überlassen, für welches System er sich entscheidet (vgl. BVerfGE 79, 169 >170 f.<).

  • BVerfG, 03.06.1954 - 1 BvR 183/54

    Gesamtdeutscher Block

    Auszug aus BVerfG, 08.08.1994 - 2 BvR 1484/94
    Deshalb ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Verstoß gegen die Wahlgleichheit auch eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 1, 208 >242<; 3, 383 >391<; 69, 92 >106<).
  • BVerfG, 15.01.1985 - 2 BvR 1163/82

    Spenden an kommunale Wählergruppen

    Auszug aus BVerfG, 08.08.1994 - 2 BvR 1484/94
    Deshalb ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Verstoß gegen die Wahlgleichheit auch eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 1, 208 >242<; 3, 383 >391<; 69, 92 >106<).
  • BVerfG, 12.12.1991 - 2 BvR 562/91

    Wahlprüfungsumfang

    Auszug aus BVerfG, 08.08.1994 - 2 BvR 1484/94
    Der Grundsatz der gleichen Wahl gebietet, daß alle Staatsbürger das aktive und passive Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben können und die Stimmen der Wahlberechtigten beim Verhältniswahlsystem nicht nur den gleichen Zählwert, sondern grundsätzlich auch den gleichen Erfolgswert haben (vgl. BVerfGE 79, 169 >170<; 85, 148 >157<).
  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

    Auszug aus BVerfG, 08.08.1994 - 2 BvR 1484/94
    Deshalb ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Verstoß gegen die Wahlgleichheit auch eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 1, 208 >242<; 3, 383 >391<; 69, 92 >106<).
  • BVerwG, 29.11.1991 - 7 C 13.91

    Reststimmenverteilung bei Listenverbindung

    Auszug aus BVerfG, 08.08.1994 - 2 BvR 1484/94
    Es liegt im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit, wenn er dabei - wie in § 22 Abs. 1 Sätze 5 und 6 ThürKWG oder etwa in § 6 Abs. 3 BWahlG - dem Gesichtspunkt, eine absolute Mehrheit der Stimmen für einen Wahlvorschlag müsse sich auch in der Mandatsverteilung widerspiegeln, den Vorzug gibt gegenüber dem Bestreben nach möglichst gleichmäßiger Berücksichtigung aller Stimmen (vgl. BVerwG DVBl. 1992, S. 431 >432 362 ff.<).
  • BAG, 22.11.2017 - 7 ABR 35/16

    Betriebsratswahl - Sitzverteilung - d´Hondtsches Höchstzahlverfahren

    Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl gebietet es, dass alle Staatsbürger das aktive und passive Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben können und die Stimmen der Wahlberechtigten beim Verhältniswahlsystem nicht nur den gleichen Zählwert, sondern grundsätzlich auch den gleichen Erfolgswert haben (BVerfG 10. April 1997 - 2 BvC 3/96 - zu B I 1 der Gründe, BVerfGE 95, 408; 8. August 1994 - 2 BvR 1484/94 - zu II 2 der Gründe; 24. November 1988 - 2 BvC 4/88 - zu B 1 der Gründe, BVerfGE 79, 169) .

    Da in allen Verfahren Reststimmen unberücksichtigt bleiben, ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers überlassen, für welches Sitzzuteilungssystem er sich entscheidet (vgl. BVerfG 8. August 1994 - 2 BvR 1484/94 - zu II 2 der Gründe zur Sitzverteilung bei Gemeinderatswahlen in Thüringen; BVerfG 24. November 1988 - 2 BvC 4/88 - zu B 1 der Gründe, BVerfGE 79, 169 zur Berechnung der Sitzverteilung bei der Wahl zum 11. Deutschen Bundestag) .

    Es liegt im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Verordnungsgebers, bei der Sitzzuteilung im Rahmen der Betriebsratswahl für Konfliktfälle dem Ziel der Mehrheitsbildung Vorrang vor dem Ziel der Erfolgswertgleichheit der Stimmen einzuräumen (vgl. zur Zulässigkeit der Mehrheitssicherung als Differenzierungsmerkmal: BVerfG 8. Dezember 2004 - 2 BvE 3/02 - zu B III 2 der Gründe, BVerfGE 112, 118; 8. August 1994 - 2 BvR 1484/94 - zu II 3 der Gründe; vgl. auch Rauber NVwZ 2014, 626, 629) .

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 16.12.2008 - VerfGH 12/08

    "Sperrklausel" im Kommunalwahlgesetz NRW verfassungswidrig

    Die mit dem jeweiligen Verteilungsverfahren verbundenen systembedingten Differenzierungen im Erfolgswert der Stimmen sind grundsätzlich hinzunehmen (vgl. z. B. BVerfGE 79, 169 ; BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 8.9.1994 - 2 BvR 1484/94 -, NVwZ-RR 1995, 213 ; BVerfG, Urteil vom 3.7.2008 - 2 BvC 1/07 u. a. -, DVBl. 2008, 1045 ; BayVerfGH, Entscheidung vom 12.8.1994 - Vf. 6-IVb-94 -, BayVBl. 1994, 716 ).

    In einem solchen Fall zweier unvermeidbarer Ungleichgewichtigkeiten bei der Sitzverteilung ist es der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers überlassen, für welche der beiden er sich entscheidet (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 8.9.1994 - 2 BvR 1484/94 -, NVwZ-RR 1995, 213 ; BVerwG, Urteil vom 29.11.1991 - BVerwG 7 C 13.91 -, NVwZ 1992, 488; Nds. StGH, Urteil vom 20.9.1977 - StGH 1/77 -, DVBl. 1978, 139 ).

    Unter diesen Umständen ist es der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers überlassen, für welches Berechnungssystem er sich entscheidet (vgl. allgemein zu diesen Maßgaben BVerfGE 79, 169; BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 8.9.1994 - 2 BvR 1484/94 -, NVwZ-RR 1995, 213).

  • OVG Niedersachsen, 27.06.2008 - 10 LC 194/07

    Vorausmandat bei der Ausschussbesetzung und Spiegelbildlichkeit

    Vergleichbar bei der Sitzzuteilung bei Wahlen, gibt es kein System der Verhältniswahl, das für die Verteilung der Sitze die absolute Spiegelbildlichkeit bzw. Erfolgsgleichheit sicherstellen kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. August 1994 - 2 BvR 1484/94 -, NVwZ-RR 1995, 213; BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1997 - BVerwG 8 B 19.97 -, Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 43, Beschluss vom 16. Juli 1996 - BVerwG 8 PKH 10.96 -, Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 40 und Beschluss vom 26. März 1996 - BVerwG 8 B 42.96 -, Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 39, Urteil vom 29. November 1991 - BVerwG 7 C 13.91 -, Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 35; Nds. Staatsgerichtshof, Urteil vom 20. September 1977 - STGH 1/77 -, StGHE 1, 335 [349, 356 f).

    Für diese Entscheidung sind ihm verfassungsrechtliche Grenzen nicht gesetzt (vgl. eingehend zur Erfolgswertgleichheit bei Wahlen: Nds. Staatsgerichtshof, Urteil vom 20. September 1977, a.a.O., StGHE 1, 335 [349, 356 f.]; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 8. August 1994, a.a.O.).

    Im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit darf der Gesetzgeber dem Gesichtspunkt, eine absolute Mehrheit der Stimmen für einen Wahlvorschlag müsse sich auch in der Sitzverteilung des Gemeinderates widerspiegeln, den Vorzug gegenüber dem Bestreben geben, alle Wählerstimmen möglichst gleichmäßig zu berücksichtigen; dies gilt selbst dann, wenn dadurch eine nicht unerhebliche Zahl von Reststimmen für andere Wahlvorschläge unberücksichtigt bleibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. August 1994, a.a.O.; BVerwG, Beschlüsse vom 25. Februar 1997, 16. Juli 1996 und 26. März 1996 sowie Urteil vom 29. November 1991, a.a.O.).

    Da dieses Ziel nur zu Lasten eines anderen Wahlvorschlages zu erreichen sei, der ohne diese Regelung auf Grund der Verteilung nach der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile - entsprechend § 51 Abs. 2 Satz 3 NGO - einen (weiteren) Sitz erhalten hätte, halte sich diese auf Ausnahmefälle beschränkte, dem Demokratiegebot Rechnung tragende Korrektur in den Grenzen, innerhalb derer Abweichungen vom prinzipiellen Wahlsystem, die der Vermeidung von Disproportionen dienten, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden seien (Nds. StGH, Urteil vom 20. September 1977, a.a.O., StGHE 1, 335 [364 f.]; vgl. zum Vorausmandat für den Wahlvorschlag, der die absolute Mehrheit der Stimmen erlangt hat: BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1997, a.a.O. und BVerfG, Beschluss vom 8. August 1994, a.a.O. unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Nds. StGH).

    So hat das Bundesverfassungsgericht es für verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet, wenn der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit eine kommunalwahlrechtliche Regelung über das Vorausmandat vorsieht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. August 1994, a.a.O.; ebenso: BVerwG, Beschlüsse vom 25. Februar 1997, 16. Juli 1996 und 26. März 1996 sowie Urteil vom 29. November 1991, a.a.O.).

    So lassen sich dieser Entscheidung des Bundesverfassungs-gerichts Ausführungen nicht entnehmen, dass es seine bisherige Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit eines Vorausmandats im Kommunalwahlrecht mit Beschluss vom 8. August 1994 - 2 BvR 1484/94 - nicht mehr aufrechterhält.

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 23.01.2018 - VGH O 17/17

    Verteilung der Ausschusssitze nach d´Hondtschem Höchstzahlverfahren unter

    So kann ein Vorausmandat der größten Fraktion zulässig sein, wenn nur hierdurch dem in Art. 42 Abs. 2 Satz 1 GG verankerten Mehrheitsprinzip Rechnung getragen werden kann, also dem Grundsatz, dass sich die die Regierung tragende parlamentarische Mehrheit bei Sachentscheidungen auch in verkleinerten Abbildungen des Parlaments durchsetzen können muss (vgl. dahingehend BVerfG, Urteil vom 8. Dezember 2004 - 2 BvE 3/02 -, BVerfGE 112, 118 [140; 147]; ferner [jeweils obiter dictum] BVerfG, Urteil vom 28. Februar 2012 - 2 BvE 8/11 -, BVerfGE 130, 318 [355]; Urteil vom 22. September 2015 - 2 BvE 1/11 -, BVerfGE 140, 115 [154], Rn. 100; BayVerfGH, Entscheidung vom 26. November 2009 - Vf. 32-Iva-09 -, juris Rn. 57 f.; vgl. auch zur Zulässigkeit eines Vorausmandats zur Vermeidung eines "Patts" zwischen Regierungs- und Oppositionsfraktionen OVG Nds., Urteil vom 27. Juni 2008 - 10 LC 194/07 -, NVwZ-RR 2009, 298; Kämmerer, NJW 2003, 1166 [1168]; für die Zulässigkeit von Vorabmandaten zugunsten der Mehrheit in Bezug auf eine Grundmandatsregelung im damaligen Kommunalwahlrecht Thüringens zur Absicherung der Mehrheit zugunsten des Wahlvorschlags, auf den die absolute Mehrheit der Stimmen entfällt, bereits BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. September 1994 - 2 BvR 1484/94 -, NVwZ-RR 1995, 213 [214]).
  • BVerwG, 26.03.1996 - 8 B 42.96

    Kommunalwahlrecht: Grundsatz der Wahlgleichheit und Vorabausgleich nach § 41 Abs.

    Zwischen systembedingten unvermeidbaren - mathematischen - Ungleichgewichtigkeiten des Erfolgswerts von Stimmen bei der Sitzverteilung zu wählen, obliegt dem Gesetzgeber (vgl. Urteil vom 29. November 1991, a.a.O. S. 12 f.; BVerfG, 3. Kammer des 2. Senats, Beschluß vom 8. September 1994 - 2 BvR 1484/94 NVwZ-RR 1995, 213 [214]).

    Im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit darf er namentlich - wie in § 41 Abs. 1 Satz 5 KWG vorgesehen - dem Gesichtspunkt, eine absolute Mehrheit der Stimmen für einen Wahlvorschlag müsse sich auch in der Sitzverteilung im Gemeinderat widerspiegeln, den Vorzug geben gegenüber dem Bestreben, alle Wählerstimmen möglichst gleichmäßig zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 29. November 1991, a.a.O. S. 12; BVerfG, Kammerbeschluß vom 8. September 1994, a.a.O. S. 214).

    Das gilt auch dann, wenn dadurch eine nicht unerhebliche Zahl von Reststimmen für andere Wahlvorschläge unberücksichtigt bleibt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluß vom 8. September 1994, a.a.O. S. 214).

    Eine solche nachträgliche Berücksichtigung auch der gleichsam bereits verlorenen Stimmen, die auf Wahlvorschläge entfallen, die wegen Nichterreichens der Wahlzahl am Sitzzuteilungsverfahren gar nicht teilnehmen, zugunsten anderer Wahlvorschläge ist nicht die allein systemgerechte, einzig "richtige" und aus diesem Grunde zur Wahrung der Wahlrechtsgleichheit von Verfassungs wegen gebotene Lösung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluß vom 8. September 1994, a.a.O. S. 214).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 25.11.2008 - VerfGH 12/08

    Verletzung des Rechts auf Chancengleichheit als politische Partei durch

    Die mit dem jeweiligen Verteilungsverfahren verbundenen systembedingten Differenzierungen im Erfolgswert der Stimmen sind grundsätzlich hinzunehmen (vgl. z.B. BVerfGE 79, 169 ; BVerfG, 3. Kammer des 2. Senats, Beschluss vom 8. September 1994 - 2 BvR 1484/94 -, NVwZ-RR 1995, 213 ; BVerfG, Urteil vom 3. Juli 2008 - 2 BvC 1/07 u.a. -, DVBl. 2008, 1045 ; BayVerfGH, Entscheidung vom 12. August 1994 - Vf. 6-IVb-94 -, BayVBl. 1994, 716 ).

    In einem solchen Fall zweier unvermeidbarer Ungleichgewichtigkeiten bei der Sitzverteilung ist es der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers überlassen, für welche der beiden er sich entscheidet (vgl. BVerfG, 3. Kammer des 2. Senats, Beschluss vom 8. September 1994 - 2 BvR 1484/94 -, NVwZ-RR 1995, 213 ; BVerwG, Urteil vom 29. November 1991 - BVerwG 7 C 13.91 -, NVwZ 1992, 488; Nds. StGH, Urteil vom 20. September 1977 - StGH 1/77 -, DVBl. 1978, 139 ).

    Unter diesen Umständen ist es der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers überlassen, für welches Berechnungssystem er sich entscheidet (vgl. allgemein zu diesen Maßgaben BVerfGE 79, 169; BVerfG, 3. Kammer des 2. Senats, Beschluss vom 8. August 1994 - 2 BvR 1484/94 -, NVwZ-RR 1995, 213).

  • BVerwG, 25.02.1997 - 8 B 19.97

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung der

    Zwischen systembedingten unvermeidbaren - mathematischen - Ungleichgewichtigkeiten des Erfolgswerts von Stimmen bei der Sitzverteilung zu wählen, obliegt dem Gesetzgeber (vgl. Urteil vom 29. November 1991, a.a.O. S. 12 f.; BVerfG, 3. Kammer des 2. Senats, Beschluß vom 8. September 1994 - 2 BvR 1484/94 - NVwZ-RR 1995, 213 [BVerfG 08.09.1994 - 2 BvR 1484/94]).

    Im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit darf der Gesetz- oder Satzungsgeber namentlich auch dem Gesichtspunkt, eine absolute Mehrheit der Stimmen für einen Wahlvorschlag müsse sich auch in der Sitzverteilung widerspiegeln, den Vorzug geben gegenüber dem Bestreben, Wählerstimmen möglichst gleichmäßig zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1991, a.a.O. S. 12; BVerfG, Kammerbeschluß vom 8. September 1994, a.a.O. S. 214).

    Das gilt selbst dann, wenn dadurch eine nicht unerhebliche Zahl von Reststimmen für andere Wahlvorschläge unberücksichtigt bleibt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluß vom 8. September 1994, a.a.O. S. 214; BVerwG, Beschluß vom 26. März 1996 - BVerwG 8 B 42.96 - Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 39 S. 1 ).

  • OVG Niedersachsen, 14.02.2023 - 10 LC 87/22

    Ausschüsse; Besetzungsverfahren; d Hondt; Hare/Niemeyer; Höchstzahlverfahren;

    Da folglich weder das eine noch das andere Verfahren prinzipiell "richtiger" erscheint und das Verfassungsrecht keine Anhaltspunkte dafür gibt, welches der verschiedenen Systeme den Vorzug verdient (Senatsbeschluss vom 10.10.2005 - 10 ME 174/05 -, juris Rn. 12 m.w.N.), liegt es im Rahmen der weiten autonomen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, wenn er dabei etwa dem Gesichtspunkt, eine absolute Mehrheit der Stimmen für einen Wahlvorschlag müsse sich auch in der Sitzverteilung widerspiegeln, den Vorzug gibt gegenüber dem Bestreben nach möglichst gleichmäßiger Berücksichtigung aller Stimmen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 8.8.1994 - 2 BvR 1484/94 -, juris Rn. 10).

    Das gilt selbst dann, wenn dadurch eine nicht unerhebliche Zahl von Reststimmen für andere Wahlvorschläge unberücksichtigt bleibt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8.8.1994 - 2 BvR 1484/94 -, juris Rn. 10; BVerwG, Beschluss vom 25.2.1997 - 8 B 19/97 -, juris Rn. 2).

    Der Gesichtspunkt, eine absolute Mehrheit der Stimmen für einen Wahlvorschlag müsse sich auch in der Sitzverteilung widerspiegeln, rechtfertigt beispielsweise ohne weiteres die Auswahl des Höchstzählverfahrens nach d'Hondt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 8.8.1994 - 2 BvR 1484/94 -, juris Rn. 10; vgl. hierzu auch VGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.1.2018 - VGH O 17/17 -, juris Rn. 108-112).

  • VG Kassel, 08.02.2007 - 3 E 1313/06

    Verwaltungsgericht Kassel entscheidet in vier kommunalrechtlichen Verfahren

    Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl besagt, dass alle Staatsbürger das aktive und passive Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben können und ihre Stimmen beim Verhältniswahlsystem nicht nur den gleichen Zählwert, sondern grundsätzlich auch den gleichen Erfolgswert haben müssen (BVerfG, Beschl. vom 08.08.1994 - 2 BvR 1484/94 -, NVwZ-RR 1995, 213 m.w.N.).

    Da bei jedem Berechnungsverfahren zwangsläufig Reststimmen unberücksichtigt bleiben und damit bei keinem der beiden Systeme eine absolute Gleichheit des Erfolgswerts der abgegebenen Wählerstimmen erreicht werden kann, haben es das Bundesverfassungsgericht (Beschl. vom 08.08.1994, a.a.O. und Beschl. vom 24.11.1988 - 2 BvC 4/88 -, BVerfGE 79, 169) und das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. vom 12.01.1989 - 7 B 202.88 -, NVwZ-RR 1989, 496 und Beschl. vom 13.07.1981 - 7 B 23.81 -, NVwZ 1982, 34) der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers überlassen, ob er sich für das Höchstzahlverfahren nach d'Hondt oder für das Hare-Niemeyer-Verfahren entscheidet.

  • VG Kassel, 08.02.2007 - 3 E 1957/06

    Gültigkeit von Wahlen zur Besetzung von Ausschüssen eines Kreistages bei

    Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl besagt, dass alle Staatsbürger das aktive und passive Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben können und ihre Stimmen beim Verhältniswahlsystem nicht nur den gleichen Zählwert, sondern grundsätzlich auch den gleichen Erfolgswert haben müssen (BVerfG, Beschl. vom 08.08.1994 - 2 BvR 1484/94 -, NVwZ-RR 1995, 213 m.w.N.).

    Da bei jedem Berechnungsverfahren zwangsläufig Reststimmen unberücksichtigt bleiben und damit bei keinem der beiden Systeme eine absolute Gleichheit des Erfolgswerts der abgegebenen Wählerstimmen erreicht werden kann, haben es das Bundesverfassungsgericht (Beschl. vom 08.08.1994, a.a.O., Beschl. vom 24.11.1988 - 2 BvC 4/88 -, BVerfGE 79, 169) und das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. vom 12.01.1989 - 7 B 202.88 -, NVwZ-RR 1989, 496, Beschl. vom 13.07.1981 - 7 B 23.81 -, NVwZ 1982, 34) der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers überlassen, ob er sich für das Höchstzahlverfahren nach d'Hondt oder für das Hare-Niemeyer-Verfahren entscheidet.

  • StGH Hessen, 11.01.2021 - P.St. 2733

    Urteil über Wahlprüfungsbeschwerden betreffend die Landtagswahl 2018

  • OVG Schleswig-Holstein, 15.03.2006 - 2 LB 48/05

    Kreistag, Ausschussgröße, Ausschussmitglied, Wahl

  • VerfGH Bayern, 26.10.2009 - 16-VII-08

    1. Zur Sitzverteilung bei den Gemeinde- und Landkreiswahlen nach dem

  • OVG Niedersachsen, 04.02.2005 - 10 ME 104/04

    Ausschuss; Ausschussbesetzung; Besetzung; Fraktion; Gemeinderat; Gruppe;

  • LAG Sachsen-Anhalt, 05.04.2016 - 6 TaBV 19/15

    Rechtmäßigkeit einer Betriebsratswahl

  • VerfGH Sachsen, 24.03.2021 - 28-V-20

    Erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde betreffend die Landtagswahl vom 1. September

  • OVG Niedersachsen, 10.10.2005 - 10 ME 174/05

    Voraussetzungen für die notwendige Neubesetzung eines kommunalen Fachausschusses;

  • VG Neustadt, 11.05.2005 - 1 K 313/05

    Besetzung der Ausschüsse im Gemeinderat Rodalben rechtmäßig

  • VerfGH Berlin, 08.03.2017 - VerfGH 160/16

    Einsprüche gegen die Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg

  • VGH Bayern, 09.01.2023 - 4 ZB 22.2095

    Kein Spiegelbildlichkeitsprinzip bei der Besetzung von Aufsichtsräten kommunaler

  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.11.1995 - 7 A 11911/95

    Vorabausgleich; Vorabzuteilung eines weiteren Sitzes ; Wahlvorschlag;

  • VGH Hessen, 08.07.1999 - 8 UZ 1933/99

    Zur Wahl für die Besetzung einer Betriebskommission - hier: Stadtwerke

  • VGH Hessen, 08.07.1999 - 8 UZ 1934/99

    Zur Wahl für die Besetzung einer Betriebskommission - hier: Aufsichtsrat einer

  • VGH Hessen, 08.07.1999 - 8 UZ 1935/99

    Zur Wahl für die Besetzung einer Betriebskommission - hier: städtisches

  • OVG Niedersachsen, 26.02.1998 - 10 M 5793/97

    Ermittlung der Sitzverteilung in den Ausschüssen eines Gemeinderats gemäß § 51

  • VG Karlsruhe, 23.03.2010 - 11 K 1851/09

    Kommunalwahlen und das d'Hondtsche Höchstzahlverfahren

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Rechtsprechung
   OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.1993 - 2 A 10031/93   

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OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.1993 - 2 A 10031/93 (https://dejure.org/1993,5904)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 10.12.1993 - 2 A 10031/93 (https://dejure.org/1993,5904)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 10. Dezember 1993 - 2 A 10031/93 (https://dejure.org/1993,5904)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Versorgungsempfänger; Spätestheimkehrer; Mindestversorgung; Rentenanrechnung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1995, 213 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.1993 - 2 A 10031/93
    In seinem den Beteiligten bekannten Beschluß vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - (BVerfGE 76, 256 ff.) hat nämlich das Bundesverfassungsgericht für die damals zu beurteilenden Sachverhalte rechtsgrundsätzlich entschieden, daß § 55 BeamtVG in seiner hier anzuwendenden Fassung mit höherrangigem Recht in Einklang steht.

    Sie treten für Sachverhalte der hier in Rede stehenden Art nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinter die speziellere, neben der objektiven Gewährleistung auch ein grundrechtsähnliches Individualrecht gegenüber dem Staat vermittelnde Institutsgarantie des Art. 33 Abs. 5 GG zurück (vgl. BVerfGE 8, 1 [16]; 17, 337 [355]; 21, 329 (346); 58, 68 [77 f.]; 67, 1 [14]; 76, 256 [362]).

    Der Kläger erleidet dadurch aber keinen Rechtsnachteil, weil er nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht verlangen kann, daß seine vergleichsweise kurze aktive Beamtenlaufbahn bis zum Eintritt in den Ruhestand fiktiv fortgeschrieben wird (vgl. BVerfGE 76, 256 (323 ff)).

    Eine solche Ausnahme ist vom verfassungsrechtlichen Fürsorgeauftrag des Art. 131 GG nicht gerechtfertigt, denn hierbei geht es um Sonderleistungen zur Abmilderung der Härten des Krieges und nicht um Ausgleich- oder Entschädigung für den Abbruch von Beamtenlaufbahnen (vgl. BVerfGE 12, 264 [270 ff.]; 76, 256 [329]).

    Andererseits stellt sie sich aber nicht als verfassungsgeboten dar, denn bei der seiner Normierung zugrunde liegenden generalisierenden und pauschalisierenden Betrachtungsweise durfte der Gesetzgeber über die Belange dieses von seiner zahlenmäßigen Stärke nicht sonderlich ins Gewicht fallenden Personenkreises hinwegsehen (vgl. BVerfGE 76, 256 [362]).

  • BVerfG, 21.04.1964 - 2 BvR 203/62

    Vordienstzeiten

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.1993 - 2 A 10031/93
    Sie treten für Sachverhalte der hier in Rede stehenden Art nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinter die speziellere, neben der objektiven Gewährleistung auch ein grundrechtsähnliches Individualrecht gegenüber dem Staat vermittelnde Institutsgarantie des Art. 33 Abs. 5 GG zurück (vgl. BVerfGE 8, 1 [16]; 17, 337 [355]; 21, 329 (346); 58, 68 [77 f.]; 67, 1 [14]; 76, 256 [362]).

    Daß der Sinn und Zweck des Mindestruhegehalts einer solchen Anrechnung nicht entgegensteht, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem oben zitierten Urteil vom 13. Mai 1965 unter Berufung auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 1964 - 2 BvR 203, 206, 219, 221/62 - BVerfGE 17, 337 ff. dargelegt.

  • BVerwG, 28.01.1993 - 2 C 20.91

    Beamtenversorgung - Rentenanrechnung - Nebentätigkeit

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.1993 - 2 A 10031/93
    Im übrigen versteht der Senat die höchstrichterliche Rechtsprechung dahingehend, daß sie die Ruhensregelung auch in ihrer Anwendung auf untypische und seltene Sachverhaltskonstellationen für verfassungsmäßig erachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1993 - 2 C 20.91 -, RiA 1993, 260 ff.).
  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    'Beamtenbaby'

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.1993 - 2 A 10031/93
    Gemessen an den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG, wonach es zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört, daß den Beamten nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards ein angemessener Lebensunterhalt zu gewähren ist (vgl. BVerfGE 81, 363 (375); 83, 89 [98]; st. Rspr.), ist die aufgrund der Ruhensregelung sich ergebende versorgungsrechtliche Behandlung des Klägers nicht zu beanstanden.
  • BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvL 19/82

    Emeritierungsalter

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.1993 - 2 A 10031/93
    Sie treten für Sachverhalte der hier in Rede stehenden Art nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinter die speziellere, neben der objektiven Gewährleistung auch ein grundrechtsähnliches Individualrecht gegenüber dem Staat vermittelnde Institutsgarantie des Art. 33 Abs. 5 GG zurück (vgl. BVerfGE 8, 1 [16]; 17, 337 [355]; 21, 329 (346); 58, 68 [77 f.]; 67, 1 [14]; 76, 256 [362]).
  • BVerfG, 15.03.1961 - 2 BvL 8/60

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Personenkreis des G 131

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.1993 - 2 A 10031/93
    Eine solche Ausnahme ist vom verfassungsrechtlichen Fürsorgeauftrag des Art. 131 GG nicht gerechtfertigt, denn hierbei geht es um Sonderleistungen zur Abmilderung der Härten des Krieges und nicht um Ausgleich- oder Entschädigung für den Abbruch von Beamtenlaufbahnen (vgl. BVerfGE 12, 264 [270 ff.]; 76, 256 [329]).
  • BVerwG, 13.05.1965 - II C 24.63

    Berücksichtigung von Vordienstzeiten bei der ruhegehaltfähigen Anrechnung von

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.1993 - 2 A 10031/93
    Er sichert damit das Existenzminimum des Beamten und seiner Familie, durch eine vom Amt und der Dienstzeit unabhängige Versorgungsleistung, in deren Bemessung der berücksichtigungsfähige Bedarf des Beamten in einer pauschalen Bewertung Eingang gefunden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1965 - II C 24.63 - BVerwGE 21, 135 [137 m.w.N.]).
  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62

    Beamtinnenwitwer

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.1993 - 2 A 10031/93
    Sie treten für Sachverhalte der hier in Rede stehenden Art nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinter die speziellere, neben der objektiven Gewährleistung auch ein grundrechtsähnliches Individualrecht gegenüber dem Staat vermittelnde Institutsgarantie des Art. 33 Abs. 5 GG zurück (vgl. BVerfGE 8, 1 [16]; 17, 337 [355]; 21, 329 (346); 58, 68 [77 f.]; 67, 1 [14]; 76, 256 [362]).
  • BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1067/80

    Verfassungsmäßigkeit der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.1993 - 2 A 10031/93
    Sie treten für Sachverhalte der hier in Rede stehenden Art nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinter die speziellere, neben der objektiven Gewährleistung auch ein grundrechtsähnliches Individualrecht gegenüber dem Staat vermittelnde Institutsgarantie des Art. 33 Abs. 5 GG zurück (vgl. BVerfGE 8, 1 [16]; 17, 337 [355]; 21, 329 (346); 58, 68 [77 f.]; 67, 1 [14]; 76, 256 [362]).
  • BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88

    100%-Grenze

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.1993 - 2 A 10031/93
    Gemessen an den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG, wonach es zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört, daß den Beamten nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards ein angemessener Lebensunterhalt zu gewähren ist (vgl. BVerfGE 81, 363 (375); 83, 89 [98]; st. Rspr.), ist die aufgrund der Ruhensregelung sich ergebende versorgungsrechtliche Behandlung des Klägers nicht zu beanstanden.
  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

  • VG Augsburg, 21.10.2010 - Au 2 K 09.1389

    Höhe der anzurechnenden Rente bei Rentenminderung durch Versorgungsausgleich

    Hätte der Gesetzgeber im Fall der Gewährung von Mindestruhegehalt eine andere Regelung treffen wollen, so hätte er dies klar zum Ausdruck gebracht (BVerwG vom 13.5.1965 BVerwGE 21, 135; vom 24.6.1965 BVerwGE 21, 233; so auch OVG Rh-Pf vom 10.12.1993 NVwZ-RR 1995, 213 bezüglich einer Mindestversorgung nach G131).
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