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   BVerwG, 02.11.1994 - 6 P 39.93   

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BVerwG, 02.11.1994 - 6 P 39.93 (https://dejure.org/1994,333)
BVerwG, Entscheidung vom 02.11.1994 - 6 P 39.93 (https://dejure.org/1994,333)
BVerwG, Entscheidung vom 02. November 1994 - 6 P 39.93 (https://dejure.org/1994,333)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Personalvertretung - Behördlicher Einstellungsstopp - Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern - Benachteiligungsabsicht - Frist des Weiterbeschäftigungsverlangens - Rechtsschutzbedürfnis

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 97, 68
  • NVwZ 1995, 790 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1995, 333
  • DVBl 1995, 618
 
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Wird zitiert von ... (99)

  • BVerwG, 01.11.2005 - 6 P 3.05

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Vorhandensein eines Arbeitsplatzes;

    b) Darüber, ob in der Ausbildungsdienststelle ein geeigneter und besetzbarer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, hat primär der Haushaltsgesetzgeber zu entscheiden (vgl. Beschluss vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 39.93 - BVerwGE 97, 68, 77).

    Ist daher in den verbindlichen Erläuterungen des Haushaltsplans eine Stelle für Angestellte für die vom Jugendvertreter erworbene Qualifikation ausgewiesen und ist diese Stelle im maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses unbesetzt, so ist diese Stelle vorrangig mit dem Jugendvertreter zu besetzen (vgl. Beschluss vom 13. März 1989 a.a.O. S. 14; Beschluss vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 39.93 - a.a.O. S. 77).

    Auf dieser zweiten Entscheidungsebene, nämlich derjenigen der Stellenbesetzung, kommt der in § 9 BPersVG normierte qualifizierte Diskriminierungsschutz zum Tragen, welcher - über § 8 BPersVG hinaus - selbst dann eintritt, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Arbeitgeber den Betroffenen nicht wegen seiner Tätigkeit für die Jugend- und Auszubildendenvertretung benachteiligt hat (vgl. Beschluss vom 24. April 1991 - BVerwG 6 PB 18.90 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 9 S. 33 f.; Beschluss vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 39.93 - a.a.O. S. 76).

    Lässt sich nach erschöpfender Aufklärung des Sachverhalts durch das Gericht unter Mitwirkung der Beteiligten nicht zweifelsfrei ermitteln, ob solche Tatsachen vorliegen, ist das Auflösungsbegehren abzulehnen (vgl. Beschluss vom 24. April 1991 - BVerwG 6 PB 18.90 - a.a.O. S. 34; Beschluss vom 2. November 1994 - BVerwGE 6 P 39.93 - a.a.O. S. 76 f.).

    f) Das vom Verwaltungsgerichtshof angesprochene Problem des Einstellungsstopps stellt sich hier nicht (vgl. dazu allgemein: Beschluss vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 39.93 - a.a.O. S. 77 ff.; Beschluss vom 13. September 2001 - BVerwG 6 PB 9.01 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 22; zum damaligen Sondervermögen Deutsche Bundespost Telekom: Beschluss vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 48.93 - a.a.O. S. 15 ff.).

  • OVG Sachsen, 01.04.2009 - PL 9 A 552/08

    Personalvertretungsrecht; Weiterbeschäftigungsanspruch des

    Lässt ein verwaltungsseitiger Einstellungsstopp Ausnahmen zu, so müssen diese so eindeutig gefasst sein, dass sich auch nur der Verdacht einer Benachteiligungsabsicht von vornherein, d. h. anhand objektiver Kriterien, ausschließen lässt (im Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 2.11.1994, BVerwGE 97, 68).

    Vielmehr reicht es aus, dass sich der Haushaltsgesetzgeber auf globale Vorgaben zur Personaleinsparung in bestimmten Ressortbereichen beschränkt (BVerwG, Beschl. v. 2.11.1994, BVerwGE 97, 68).

    Lässt ein behördlicher Einstellungsstopp Ausnahmen zu, so dürfen diese nicht in erheblichem Umfang für Wertungen offen bleiben, sondern müssen so eindeutig gefasst sein, dass sich auch nur der Verdacht einer Benachteiligungsabsicht von vornherein, d. h. anhand objektiver Kriterien, ausschließen lässt (BVerwG, Beschl. v. 2.11.1994, a. a. O.).

    Damit hat der Antragsteller, der darlegungs- und beweisbelastet ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.11.1994, a. a. O.), nicht nachgewiesen, dass ihm die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1 im gesamten Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz unzumutbar ist.

    Vielmehr sind die Voraussetzungen einer Auflösung des kraft Gesetzes zustande gekommenen Arbeitsverhältnisses enger und qualifizierter, indem dem Arbeitgeber die Nachweisführung auferlegt wird, dass und aus welchen gewichtigen Gründen ihm die Weiterbeschäftigung ausnahmsweise ("unter Berücksichtigung aller Umstände") unzumutbar ist (ebenso zu § 9 BPersVG: BVerwG, Beschl. v. 2.11.1994, a. a. O.).

  • VG Berlin, 13.03.2017 - 27 L 502.16

    Bundeskanzleramt muss in Sachen Böhmermann Auskunft geben

    Das im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 2. November 1994 - 6 P 39.93 -, juris Rn. 21) erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die Hauptanträge ist vorhanden.
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