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   BVerwG, 21.10.1994 - 8 C 21.92   

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BVerwG, 21.10.1994 - 8 C 21.92 (https://dejure.org/1994,268)
BVerwG, Entscheidung vom 21.10.1994 - 8 C 21.92 (https://dejure.org/1994,268)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Oktober 1994 - 8 C 21.92 (https://dejure.org/1994,268)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung eines mengenorientierten, gewichtsorientierten, personenorientierten oder haushaltsbezogenen Gebührenmaßstabs bei der Bemessung von Müllabfuhrgebühren - Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Satzungsrechtliche Müllgebührenbemessung; Haushaltsangehörige; Müllmenge; Abfallbeseitigungskosten; Gleichheitsgrundsatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1995, 348
  • WM 1994, 702
  • DVBl 1995, 66 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (96)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 09.11.1984 - 8 C 37.82

    Einheitsgebühr - Anforderungen des Gleichheitssatzes

    Auszug aus BVerwG, 21.10.1994 - 8 C 21.92
    Vielmehr läßt Art. 3 Abs. 1 GG - in Verbindung mit dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatz der Praktikabilität (vgl. Urteil vom 9. November 1984 - BVerwG 8 C 37.82 - KStZ 1985, 107; Urteil vom 15. Juli 1988 - BVerwG 7 C 5.87 - DVBl 1989, 413) - je nach den Umständen des Einzelfalls bei der Bemessung von Müllabfuhrgebühren sowohl mengen- oder gewichtsorientierte als auch personen- oder (wenn auch eher ausnahmsweise) haushaltsbezogene Gebührenmaßstäbe zu.

    Solche sachlichen, die Ungleichbehandlung rechtfertigenden Gründe können sich aus dem Gesichtspunkt der Praktikabilität ergeben (vgl. Urteile vom 9. November 1984, a.a.O., und vom 11. November 1987 - BVerwG 8 C 49.86 - Buchholz 401.64 § 3 AbwAG Nr. 2 S. 3 ), wenn die dem strikten formalen Gleichbehandlungsgebot entsprechende Gebührenbemessung zu einem Verwaltungsaufwand führen würde, der in Anbetracht der nur geringfügigen betragsmäßigen Auswirkung "in bezug auf den erreichten Erfolg außerhalb einer tragfähigen Relation stünde" (Urteil vom 11. November 1987, a.a.O.).

    Dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität kommt danach um so mehr Gewicht zu, je geringer die Auswirkungen der Unterschiede in der Leistung auf das diesen unterschiedlichen Leistungen entsprechende Entgelt sind (Urteil vom 9. November 1984, a.a.O.).

    Art. 3 Abs. 1 GG beläßt ferner die Freiheit, die Gebührenbemessung entweder leistungsproportional oder kostenorientiert - d.h. mit Blick auf die durch die einzelne Benutzung verursachten Kosten - vorzunehmen, also eine Differenzierung nach Leistungsaspekten ggf. zu unterlassen, wenn ihr "gebührenrechtlich nur untergeordnete Bedeutung" zukommt (BVerwG, Urteil vom 9. November 1984, a.a.O.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. März 1982 - 2 S 1378/81 - KStZ 1982, 213 ; Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, S. 96 und 224).

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 13.02.1990 - 9 L 113/89

    Kommunalabgaben; Wiederkehrende Abgaben; Festsetzung; Anliegergrundstücke;

    Auszug aus BVerwG, 21.10.1994 - 8 C 21.92
    Der "ergänzende" Hinweis (Beschluß S. 5 a.E.) auf die "Unzulässigkeit der Gebührenfestsetzung auf unbestimmte Zeit" nach der bis 31. Dezember 1991 geltenden Fassung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes bedeutet zwar - wie das in Bezug genommene Urteil des Berufungsgerichts vom 13. Februar 1990 - OVG 9 L 113/89 - belegt -, daß "der angefochtene Bescheid ... schon aus formalen Gründen aufzuheben" ist.

    Das Berufungsgericht hält den angefochtenen Bescheid - unabhängig von dem zu Unrecht angenommenen Verstoß gegen den Gleichheitssatz - somit auch deshalb für rechtswidrig, weil das niedersächsische Landesrecht "im Gegensatz zu § 12 KAG S-H oder zu Art. 12 BayKAG" keine Vorschrift enthalte, "die es den Gemeinden erlaubt, in Bescheiden über Abgaben, die für einen bestimmten Zeitraum erhoben werden, zu bestimmen, daß diese Bescheide für die folgenden Zeitabschnitte gelten"; ohne eine solche spezielle gesetzliche Grundlage könnten Gebühren nicht fortlaufend bis auf unbestimmte Zeit festgesetzt werden (vgl. Beschluß S. 5 i.V.m. S. 8 des in Bezug genommenen Urteils vom 13. Februar 1990 - OVG 9 L 113/89 -).

    Die letztgenannte Frage hat das Berufungsgericht in dem in Bezug genommenen Urteil vom 13. Februar 1990 - OVG 9 L 113/89 - (UA S. 8 f.) offengelassen.

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 04.10.1984 - 3 A 84/84
    Auszug aus BVerwG, 21.10.1994 - 8 C 21.92
    Das Berufungsgericht hat - wie bereits das Verwaltungsgericht - die Aufhebung des angefochtenen Gebührenbescheides der Beklagten unter Hinweis auf die Rechtsprechung des früher zuständigen 3. Senats des Oberverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 4. Oktober 1984 - OVG 3 A 84/84 - NVwZ 1985, 441) in erster Linie damit begründet, die Gebührensatzung der Beklagten trage dem Gebot des § 5 Abs. 3 Satz 2 NKAG, bei der hilfsweise zulässigen Wahl eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabs die Wirklichkeitsnähe zu berücksichtigen, nicht ausreichend Rechnung; eine unterschiedslose Bemessung der Abfallbeseitigungsgebühren je Haushalt unabhängig von der Zahl der Haushaltsangehörigen widerspreche dem Gleichheitssatz, der eine Gebührenbemessung nach dem unterschiedlichen Ausmaß der erbrachten Leistung gebiete und deshalb der Vernachlässigung der Unterschiede der Entsorgungsleistung nach Menge oder Gewicht entgegenstehe (Beschluß S. 4).

    Zwar hat das Berufungsgericht - wie die Bezugnahme in dem angefochtenen Beschluß auf das Urteil vom 4. Oktober 1984 - OVG 3 A 84/84 - (NVwZ 1985, 441) zeigt - den Vorrang des Wirklichkeitsmaßstabs bei der Gebührenbemessung und das Gebot der Berücksichtigung der Wirklichkeitsnähe bei der hilfsweise zulässigen Wahl eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabs aus § 5 Abs. 3 NKAG abgeleitet.

  • BVerwG, 08.11.1968 - VII C 99.67

    Bemessung von Kanalbenutzungsgebühren - Mietwert des Grundstücks als

    Auszug aus BVerwG, 21.10.1994 - 8 C 21.92
    Dem Ortsgesetzgeber ist deshalb ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet; Willkür kann ihm nur dann vorgeworfen werden, wenn sich kein vernünftiger, aus der Natur der Sache einleuchtender Grund für die Ungleichbehandlung finden läßt (BVerfG, Beschluß vom 17. Januar 1978 - 1 BvL 13/76 - NJW 1978, 933 ; BVerwG, Urteil vom 8. November 1968 - BVerwG VII C 99.67 - BVerwGE 31, 33 ).
  • BVerwG, 15.07.1988 - 7 C 5.87

    Zur Höhe der Sondernutzungsgebühren für mobile Verkaufswagen

    Auszug aus BVerwG, 21.10.1994 - 8 C 21.92
    Vielmehr läßt Art. 3 Abs. 1 GG - in Verbindung mit dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatz der Praktikabilität (vgl. Urteil vom 9. November 1984 - BVerwG 8 C 37.82 - KStZ 1985, 107; Urteil vom 15. Juli 1988 - BVerwG 7 C 5.87 - DVBl 1989, 413) - je nach den Umständen des Einzelfalls bei der Bemessung von Müllabfuhrgebühren sowohl mengen- oder gewichtsorientierte als auch personen- oder (wenn auch eher ausnahmsweise) haushaltsbezogene Gebührenmaßstäbe zu.
  • BVerwG, 11.11.1987 - 8 C 49.86

    Abwasserabgaben - Abgabensatz - Gleichheitssatz - Umlage - Kanalbenutzungsgebühr

    Auszug aus BVerwG, 21.10.1994 - 8 C 21.92
    Solche sachlichen, die Ungleichbehandlung rechtfertigenden Gründe können sich aus dem Gesichtspunkt der Praktikabilität ergeben (vgl. Urteile vom 9. November 1984, a.a.O., und vom 11. November 1987 - BVerwG 8 C 49.86 - Buchholz 401.64 § 3 AbwAG Nr. 2 S. 3 ), wenn die dem strikten formalen Gleichbehandlungsgebot entsprechende Gebührenbemessung zu einem Verwaltungsaufwand führen würde, der in Anbetracht der nur geringfügigen betragsmäßigen Auswirkung "in bezug auf den erreichten Erfolg außerhalb einer tragfähigen Relation stünde" (Urteil vom 11. November 1987, a.a.O.).
  • BVerwG, 16.09.1981 - 8 C 48.81

    Gleichheitssatz - Äquivalenzprinzip - Erhebung von Entwässerungsgebühren - Grund-

    Auszug aus BVerwG, 21.10.1994 - 8 C 21.92
    Mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG ist danach bei festgestellter Ungleichbehandlung nur zu fragen, ob für die Differenzierung sachlich einleuchtende Gründe bestehen, nicht hingegen, ob der Satzungsgeber jeweils die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat (Urteil vom 16. September 1981 - BVerwG 8 C 48.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 45 S. 11 f.).
  • BVerwG, 03.05.1994 - 8 NB 1.94

    Abfallrecht - Gebührengestaltung - Selbstverwaltung - Abfallgebühren

    Auszug aus BVerwG, 21.10.1994 - 8 C 21.92
    Allerdings ist hervorzuheben, daß die Zulässigkeit dieses groben Rasters eher eine Ausnahme darstellt und die von Art. 3 Abs. 1 GG eingeräumte Freiheit aufgrund landesgesetzlicher Vorgaben zugunsten bestimmter Gebührenmaßstäbe (vgl. z.B. jetzt § 3 a Abs. 5 NAbfG i.d.F. vom 7. November 1991 ) in zulässiger Weise eingeengt werden kann (vgl. Beschluß vom 3. Mai 1994 - BVerwG 8 NB 1.94 - DVBl 1994, 820).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.03.1982 - 2 S 1378/81

    Erhebung von Abfallgebühren nach Personenzahl

    Auszug aus BVerwG, 21.10.1994 - 8 C 21.92
    Art. 3 Abs. 1 GG beläßt ferner die Freiheit, die Gebührenbemessung entweder leistungsproportional oder kostenorientiert - d.h. mit Blick auf die durch die einzelne Benutzung verursachten Kosten - vorzunehmen, also eine Differenzierung nach Leistungsaspekten ggf. zu unterlassen, wenn ihr "gebührenrechtlich nur untergeordnete Bedeutung" zukommt (BVerwG, Urteil vom 9. November 1984, a.a.O.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. März 1982 - 2 S 1378/81 - KStZ 1982, 213 ; Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, S. 96 und 224).
  • BVerfG, 17.01.1978 - 1 BvL 13/76

    Bestimmtheitsgebot

    Auszug aus BVerwG, 21.10.1994 - 8 C 21.92
    Dem Ortsgesetzgeber ist deshalb ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet; Willkür kann ihm nur dann vorgeworfen werden, wenn sich kein vernünftiger, aus der Natur der Sache einleuchtender Grund für die Ungleichbehandlung finden läßt (BVerfG, Beschluß vom 17. Januar 1978 - 1 BvL 13/76 - NJW 1978, 933 ; BVerwG, Urteil vom 8. November 1968 - BVerwG VII C 99.67 - BVerwGE 31, 33 ).
  • BVerwG, 20.12.2000 - 11 C 7.00

    Abfallgebühren; grundstücksbezogene Behältergebühr; Grundgebühr; einheitliche

    Von daher gesehen kann der kommunale Satzungsgeber je nach den Umständen des Einzelfalles eine Auswahl unter den verschiedensten Gebührenmodellen treffen, ohne dass sich aus dem Gleichheitsgrundsatz eine Präferenz für einen bestimmten Gebührenmaßstab ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1994 - BVerwG 8 C 21.92 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 71 S. 21 f.).
  • BVerwG, 30.01.1997 - 8 NB 2.96

    Subventionierte Musikschulgebühren nur für Einwohner bundesrechtlich zulässig

    Ohne Verstoß gegen Bundesrecht bemißt beispielsweise Art. 8 Abs. 4 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes die Gebührenhöhe im Ausgangspunkt nach dem Ausmaß der jeweiligen Inanspruchnahme, gestattet aber daneben die Berücksichtigung "sonstiger Merkmale" - etwa des Werts der Benutzung für den Abgabepflichtigen (vgl. zur Zulässigkeit dieses Kriteriums Beschluß vom 15. März 1995 - BVerwG 8 NB 1.95 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 74 S. 28 [31]), der Höhe der aufgewendeten Kosten, der Abnahmemenge (vgl. zur Zulässigkeit dieser Maßstäbe Urteil vom 21. Oktober 1994 - BVerwG 8 C 21.92 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 71 S. 19 [21 f.]) oder auch in besonderen Fällen sozialer Gesichtspunkte (vgl. BayVGH, Normenkontroll-Urteil vom 3. Februar 1984 - Nr. 23 N 81 A. 734 - BayVBl 1984, 340) -, "wenn öffentliche Belange das rechtfertigen".
  • VGH Baden-Württemberg, 30.01.1997 - 2 S 1891/94

    Bemessung von Abfallgebühren nach Personenmaßstab

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fordert der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, daß wesentlich Gleiches nicht willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches nicht willkürlich gleich behandelt werden darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1994, BVerwG 8 C 21.92, KStZ 1995, 54 = BWGZ 1995, 336 mit Nachw. aus der Rechtspr.).

    Für die Erhebung von Benutzungsgebühren folgt hieraus, daß bei etwa gleicher Inanspruchnahme der kommunalen Einrichtungen etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden in etwa angemessene Gebühren zu entrichten sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.3.1979 - II 3316/77 -, KStZ 79, 155 m.w.N. aus der Rspr.; st. Rspr.) Mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG kommt es bei einer abgabenrechtlichen Ungleichbehandlung darauf an, ob für die Differenzierung sachlich einleuchtende Gründe bestehen; nicht entscheidend ist, ob der Satzungsgeber jeweils die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat (BVerwG, Urteil vom 21.10.1994, a.a.O.; Urteil vom 16.9.1981, BVerwG 8 C 48.81, Buchholz 401.84 - Benutzungsgebühren Nr. 45 S. 11f.; st.Rspr.).

    Dem Ortsgesetzgeber ist deshalb ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet; Willkür kann ihm nur dann vorgeworfen werden, wenn sich kein vernünftiger, aus der Natur der Sache einleuchtender Grund für die Ungleichbehandlung finden läßt (BVerwG, Urteil vom 8.11.1968, BVerwGE 31, 33f.; Urteil vom 21.10.1994, a.a.O.; st.Rspr.).

    Solche sachlichen, die Ungleichbehandlung rechtfertigenden Gründe können sich aus dem Gesichtspunkt der Praktikabilität ergeben, wenn die dem strikten formalen Gleichbehandlungsgebot entsprechende Gebührenbemessung zu einem Verwaltungsaufwand führen würde, der in Anbetracht der nur geringfügigen betragsmäßigen Auswirkung in bezug auf den erreichten Erfolg außerhalb einer tragfähigen Relation stünde (BVerwG, Urteil vom 21.10.1994, a.a.O., m.N. aus der Rspr.).

    Dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität kommt danach um so mehr Gewicht zu, je geringer die Auswirkungen der Unterschiede in der Leistung auf das diesen unterschiedlichen Leistungen entsprechende Entgelt sind (BVerwG, Urteil vom 21.10.1994, a.a.O., m.N. aus der Rspr.).

    Bei dieser Sachlage bedarf es keiner näheren Prüfung, ob und inwieweit eine Gebührenbemessung in Einklang mit Art. 3 Abs. 1 GG lediglich "kostenorientiert", d.h. ohne Rücksicht auf Art und Umfang der Leistung erfolgen darf (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21.10.1994, a.a.O.; Urteil vom 9.11.1984, BVerwG 8 C 37.82, KStZ 1985, 107; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.3.1982 - 2 S 1378/81 -, KStZ 1982, 213, 214 = VBlBW 1983, 178; Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, S. 196 und 224; Scholz, Die kommunale Benutzungsgebühr, a.a.O., S. 253).

    Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz scheidet auch nicht unter dem Gesichtspunkt aus, daß die in die Kalkulation der Festgebühren einbezogenen mengenabhängigen Kosten gegenüber den fixen Kosten völlig unerheblich wären und daher vernachlässigt werden dürften (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1994, a.a.O.).

    Die variablen Kosten im Gebührenbereich der Festgebühren durften auch nicht aus dem Grund unberücksichtigt bleiben, weil eine leistungsbezogene Gebührenbemessung (Degression der Festgebühren) sich auf die betroffenen gebührenpflichtigen Benutzer (Eigentümer von Grundstücken mit mehreren Personen) nicht spürbar auswirkte (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1994, a.a.O.).

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