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Rechtsprechung
   BVerwG, 08.02.1995 - 1 B 6.94   

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BVerwG, 08.02.1995 - 1 B 6.94 (https://dejure.org/1995,3368)
BVerwG, Entscheidung vom 08.02.1995 - 1 B 6.94 (https://dejure.org/1995,3368)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Februar 1995 - 1 B 6.94 (https://dejure.org/1995,3368)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Maßgebender Beurteilungszeitpunkt bei der gerichtlichen Beurteilung der Anfechtung einer einem Dritten erteilten Ausnahmegenehmigung im Sinne der Handwerksordnung (HandwO) - Anwendbarkeit der für Dauerverwaltungsakte geltenden Regeln - Berücksichtigungsfähiger Zeitraum ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HwO § 8

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1995, 392
  • DÖV 1995, 648
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 23.11.1990 - 1 B 155.90

    Gewerberecht: Beurteilungszeitpunkt bei Gewerbeuntersagung wegen

    Auszug aus BVerwG, 08.02.1995 - 1 B 6.94
    Die Frage des maßgebenden Beurteilungszeitpunkts ist eine solche des materiellen Rechts (Urteil vom 27. April 1990 - BVerwG 8 C 87.88 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 218;Beschluß vom 23. November 1990 - BVerwG 1 B 155.90 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 47).
  • BVerwG, 27.04.1990 - 8 C 87.88

    Zweitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen

    Auszug aus BVerwG, 08.02.1995 - 1 B 6.94
    Die Frage des maßgebenden Beurteilungszeitpunkts ist eine solche des materiellen Rechts (Urteil vom 27. April 1990 - BVerwG 8 C 87.88 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 218;Beschluß vom 23. November 1990 - BVerwG 1 B 155.90 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 47).
  • BVerwG, 15.02.1985 - 4 C 42.81

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung eines angefochtenen Bescheides -

    Auszug aus BVerwG, 08.02.1995 - 1 B 6.94
    Für einen solchen Prozeß gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß die Klage des Nachbarn gegen die einem Bauwilligen erteilte Baugenehmigung nicht nur dann abzuweisen ist, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung erfüllt waren, sondern auch dann, wenn sie jedenfalls im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gegeben sind; nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage zugunsten des Bauwilligen sind danach in dem Rechtsstreit zu berücksichtigen (vgl.z.B. Urteil vom 15. Februar 1985 - BVerwG 4 C 42.81 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 65 m.w.N.; s. schon BVerwGE 22, 129 [BVerwG 05.10.1965 - IV C 3/65]; ferner Dürr, DÖV 1994, 841 ).
  • BVerwG, 05.10.1965 - IV C 3.65

    Zulässigkeit der und Klageform bei der öffentlich-rechtlichen Nachbarklage;

    Auszug aus BVerwG, 08.02.1995 - 1 B 6.94
    Für einen solchen Prozeß gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß die Klage des Nachbarn gegen die einem Bauwilligen erteilte Baugenehmigung nicht nur dann abzuweisen ist, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung erfüllt waren, sondern auch dann, wenn sie jedenfalls im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gegeben sind; nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage zugunsten des Bauwilligen sind danach in dem Rechtsstreit zu berücksichtigen (vgl.z.B. Urteil vom 15. Februar 1985 - BVerwG 4 C 42.81 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 65 m.w.N.; s. schon BVerwGE 22, 129 [BVerwG 05.10.1965 - IV C 3/65]; ferner Dürr, DÖV 1994, 841 ).
  • BVerwG, 06.08.1991 - 1 B 91.91

    Voraussetzungen für die Zulassung der Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BVerwG, 08.02.1995 - 1 B 6.94
    Zum einen läßt sich das Vorliegen von Revisionszulassungsgründen erst nach Erlaß der Berufungsentscheidung beurteilen, so daß früheres Parteivorbringen in der Regel nicht geeignet ist, einen Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO darzutun (vgl.Beschluß vom 6. August 1991 - BVerwG 1 B 91.91 -).
  • BVerwG, 21.09.1994 - 1 B 131.93

    Darlegungserfordernis bei einer Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel

    Auszug aus BVerwG, 08.02.1995 - 1 B 6.94
    Soweit die Beschwerde unabhängig davon die Notwendigkeit eines erneuten Gutachtens mit den "erheblichen Einwänden gegen den Gutachter und den gegen ihn gerichteten Befangenheitsantrag" begründet, entspricht sie nicht den oben angeführten Darlegungsanforderungen, aber auch nicht den besonderen Anforderungen für die Bezeichnung eines Verfahrensmangels durch Nichteinholung eines Obergutachtens wegen Mängeln des Erstgutachtens (vgl.Beschluß vom 21. September 1994 - BVerwG 1 B 131.93 -).
  • BVerwG, 28.05.1991 - 1 C 20.89

    Aufenthaltserlaubnis - Nachträgliche Befristung - Eintritt der Unanfechtbarkeit -

    Auszug aus BVerwG, 08.02.1995 - 1 B 6.94
    Bei der Anfechtung rechtsgestaltender Verwaltungsakte ist grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung abzustellen (Urteil vom 28. Mai 1991 - BVerwG 1 C 20.89 - Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 43 m.w.N.).
  • BVerwG, 25.02.1992 - 1 C 56.88

    Handwerk - Ausnahmebewilligung - Ablegung der Meisterprüfung - Unzumutbare

    Auszug aus BVerwG, 08.02.1995 - 1 B 6.94
    Nach der das Berufungsgericht gemäß § 144 Abs. 6 VwGO bindenden Beurteilung in demSenatsurteil vom 25. Februar 1992 - BVerwG 1 C 56.88 - (Buchholz 451.45 § 8 HwO Nr. 13) kommt hier ein Ausnahmefall nur in Betracht, wenn es sich bei der der Beschwerdeführerin 1981 gebotenen Möglichkeit, das Labor ihres ehemaligen Arbeitgebers zu übernehmen, um ein besonders günstiges Angebot gehandelt haben und dieses so befristet gewesen sein sollte, daß sie es ohne Ausnahmebewilligung nicht hätte wahrnehmen können.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2018 - 4 A 2588/14

    Nachbarklage gegen eine Gaststättenerlaubnis zur Erweiterung der Schank- und

    vgl. Michel/Kienzle/Pauly, GastG, 14. Auflage 2003, § 4 Rn. 93; allgemein für gewerberechtliche Genehmigungen auch Wolff, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, 4. Auflage 2014, § 113 Rn. 119; offengelassen von BVerwG, Beschluss vom 8.2.1995 - 1 B 6.94 -, GewArch 1995, 247 = juris, Rn. 5 (Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle), und OVG NRW, Urteil vom 9.12.1992 - 4 A 2033/90 -, GewArch 1993, 254 = juris, Rn. 115 ff. (Gaststättenerlaubnis).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.11.2015 - 11 A 3048/11

    Rechtmäßigkeit eines bergrechtlichen Hauptbetriebsplanes für die Gewinnung von

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Januar 1991 - 7 B 102.90 -, Buchholz 406.25 § 4 BImSchG Nr. 5, S. 2 (zu einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung), und vom 8. Februar 1995 - 1 B 6.94 -, Buchholz 451.45 § 8 HwO Nr. 18, S. 5 f. (zu einer handwerksrechtlichen Ausnahmegenehmigung), jeweils m. w. N.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.04.2014 - 8 A 654/12

    Klage eines Nahrungsmittelunternehmens gegen die Erteilung von

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 1989 - 7 B 21.89 -, NVwZ 1990, 653 = juris Rn. 4, vom 23. November 1990 - 1 B 155.90 -, NVwZ 1991, 372 = juris Rn. 3, vom 11. Januar 1991 - 7 B 102.90 -, GewArch 1991, 276 = juris Rn. 3, und vom 8. Februar 1995 - 1 B 6.94 -, NVwZ-RR 1995, 392 = juris Rn. 5, sowie Urteil vom 6. April 2000 - 3 C 6.99 -, NVwZ 2001, 322 = juris Rn. 28 ff.
  • OVG Saarland, 23.01.2020 - 1 B 248/19

    Duldung des Fortbetriebs einer Bestandsspielhalle; Befreiung vom Abstandsgebot

    Allein in den Fällen, in denen das materielle Recht diesbezüglich keine Anhaltspunkte bietet, ist allerdings bei der Anfechtung rechtsgestaltender Verwaltungsakte grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung abzustellen(BVerwG, Beschlüsse vom 8.2.1995 - 1 B 6.94 -, NVwZ-RR 1995, 392, zitiert nach juris, juris-Rdnr. 5, und vom 30.10.1996 - 1 B 197.96 -, NVwZ-RR 1997, 284, zitiert nach juris, juris-Rdnr. 5 m.w.Nachw.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1.4.2014 - 8 A 654/12 -, juris, Rdnr. 95 f. m.w.Nachw.), während für die Entscheidung über ein Verpflichtungsbegehren regelmäßig die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung maßgebend ist.

    Ausnahmsweise lässt die Rechtsprechung aus Gründen der Prozessökonomie die Berücksichtigung nachträglich eingetretener Tatsachen zu, wenn im Falle des Abstellens auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung im Rahmen einer Drittanfechtungsklage ein begünstigender - nicht im Ermessen der Behörde stehender - Verwaltungsakt aufzuheben, aber sogleich infolge geänderter Sach- und Rechtslage neu zu erlassen wäre.(zum baurechtlichen Nachbarprozess: BVerwG, Beschluss vom 8.2.1995 - 1 B 6.94 -, NVwZ-RR 1995, 392, zitiert nach juris, juris-Rdnr. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1.4.2014 - 8 A 654/12 -, juris, Rdnrn. 98 ff.) Eine derartige Fallkonstellation, in der - zugunsten des von dem (gebundenen) Verwaltungsakt begünstigten Adressaten - eine Ausnahme angenommen wird, ist hier ersichtlich nicht gegeben.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.04.2014 - 8 A 655/12

    Erteilung von Informationen über das Migrationsverhalten bestimmter

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 1989 - 7 B 21.89 -, NVwZ 1990, 653 = juris Rn. 4, vom 23. November 1990 - 1 B 155.90 -, NVwZ 1991, 372 = juris Rn. 3, vom 11. Januar 1991 - 7 B 102.90 -, GewArch 1991, 276 = juris Rn. 3, und vom 8. Februar 1995 - 1 B 6.94 -, NVwZ-RR 1995, 392 = juris Rn. 5, sowie Urteil vom 6. April 2000 - 3 C 6.99 -, NVwZ 2001, 322 = juris Rn. 28 ff.
  • OVG Niedersachsen, 25.04.2013 - 12 ME 41/13

    Verpflichtung einer Behörde zur Anordnung der Stilllegung einer Biogasanlage nach

    Dem materiellen Recht sind mithin nicht nur die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen (BVerwG, Urt. v. 28.5.1991 - 1 C 20.89 -, NVwZ 1992, 177, juris, Rdn. 11 m.w.N.; Beschl. v. 8.2.1995 - 1 B 6.94 -, NVwZ-RR 1995, 392).
  • VG Düsseldorf, 04.05.2005 - 1 L 3762/04

    Ausgestaltung des zeitlichen Anwendungsbereichs des neuen Stiftungsgesetzes für

    vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28.05.1991 - 1 C 20/89 -, NVwZ 1992, S. 177 ff.; Beschluss vom 08.02.1995 - 1 B 6/94 -, NVwZ-RR 1995, S. 392 f.

    vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28.05.1991, a.a.O.; Beschluss vom 08.02.1995, a.a.O.; Kopp / Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 113 Rdnr. 46.

  • BVerwG, 02.05.1996 - 1 B 194.95

    Verwaltungsprozeßrecht: Neue Erkenntnisse nach Ergehen des Berufungsurteils;

    Eine Rechtsfrage, die sich dem Berufungsgericht nicht stellte, rechtfertigt aber nicht die Zulassung der Grundsatzrevision; eine Rechts- oder Sachverhaltsänderung nach Erlaß des Berufungsurteils muß daher gegebenenfalls mit einem neuen Antrag an die Behörde geltend gemacht werden (Beschluß vom 8. Februar 1995 - BVerwG 1 B 6.94 - Buchholz 451.45 § 8 HwO Nr. 18 S. 7).
  • OVG Saarland, 31.01.2022 - 1 A 283/20

    Anfechtung einer einem Konkurrenten erteilten Spielhallenerlaubnis

    [vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.2.1995 - 1 B 6/94 -, juris, Rz. 5] Bezogen auf die verfahrensgegenständliche Drittanfechtungsklage entspricht dies auch der durch die materiell-rechtlichen Gegebenheiten geprägten Interessenlage.
  • VG Gelsenkirchen, 11.12.2018 - 19 L 1909/18

    Genehmigungsfiktion; einstweilige Anordnung

    Michel/Kienzle/Pauly, GastG, 14. Auflage 2003, § 4 Rn. 93; allgemein für gewerberechtliche Genehmigungen auch Wolff, in: Sodan/ Ziekow (Hrsg.), VwGO, 4. Auflage 2014, § 113 Rn. 119; offengelassen von BVerwG, Beschluss vom 8.2.1995 - 1 B 6.94 -, GewArch 1995, 247 = juris, Rn. 5 (Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle), und OVG NRW, Urteil vom 9.12.1992 - 4 A 2033/90 -, GewAr ch 1993, 254 = juris, Rn. 115 f f. (Gaststättenerlaubnis).
  • VG Cottbus, 17.07.2015 - 3 K 656/12

    Löschung in der Handwerksrolle

  • VG Trier, 11.03.1999 - 6 K 880/98

    Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle; Anforderungen an die

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Rechtsprechung
   BVerwG, 22.09.1993 - 1 B 146.93   

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https://dejure.org/1993,6660
BVerwG, 22.09.1993 - 1 B 146.93 (https://dejure.org/1993,6660)
BVerwG, Entscheidung vom 22.09.1993 - 1 B 146.93 (https://dejure.org/1993,6660)
BVerwG, Entscheidung vom 22. September 1993 - 1 B 146.93 (https://dejure.org/1993,6660)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Umfang der Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Gewerbeuntersagung - Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1995, 392
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 25.03.1991 - 1 B 10.91

    Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache - Gewerbeuntersagung wegen

    Auszug aus BVerwG, 22.09.1993 - 1 B 146.93
    Sind diese Voraussetzungen in der Person des Gewerbetreibenden erfüllt, so ist es nicht unverhältnismäßig, dem Schutzzweck des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen zu geben, ein kleines Ladengeschäft zu führen (vgl. auch Beschluß vom 25. März 1991 - BVerwG 1 B 10.91 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 48).
  • BVerwG, 01.09.1992 - 1 B 163.92

    Gebühren und Kosten: Streitwertbemessung bei Anfechtung einer Gewerbeuntersagung

    Auszug aus BVerwG, 22.09.1993 - 1 B 146.93
    Die Untersagung der Tätigkeit als Vertretungsberechtigte eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Betriebs beauftragte Person belastet hier nicht zusätzlich und bleibt daher bei der Wertfestsetzung ebenso außer Ansatz wie die unselbständige Regelung der Schließung des Betriebs und die unselbständige Zwangsgeldandrohung (vgl. Beschlüsse vom 1. September 1992 - BVerwG 1 B 163.92 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 64 und vom 29. Juni 1993 - BVerwG 1 B 96.93 -).
  • BVerwG, 16.03.1982 - 1 C 124.80

    Gewerberecht - Untersagung

    Auszug aus BVerwG, 22.09.1993 - 1 B 146.93
    Der beschließende Senat hat bereits ausgesprochen, daß eine Gewerbeuntersagung, die zur Verhinderung der gewerblichen Betätigung eines unzuverlässigen Gewerbetreibenden erforderlich ist, grundsätzlich auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne ist; "nur in ganz extremen Ausnahmefällen mag trotz Unzuverlässigkeit und trotz Untersagungserforderlichkeit der Einwand der Verletzung des Übermaßverbotes mit Erfolg erhoben werden können" (Urteil vom 16. März 1902 BVerwG 1 C 124.80 - GewArch 1982, 303 ).
  • BVerwG, 03.02.1993 - 1 B 10.93

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Vorliegen einer

    Auszug aus BVerwG, 22.09.1993 - 1 B 146.93
    Hinzu kommt das Interesse an der Aufhebung der erweiterten Gewerbeuntersagung, das der Senat mit 10.000 DM veranschlagt (Beschluß vom 3. Februar 1993 - BVerwG 1 B 10.93 -).
  • BVerwG, 29.06.1993 - 1 B 96.93

    Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision unter dem Aspekt eines Fristlaufs -

    Auszug aus BVerwG, 22.09.1993 - 1 B 146.93
    Die Untersagung der Tätigkeit als Vertretungsberechtigte eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Betriebs beauftragte Person belastet hier nicht zusätzlich und bleibt daher bei der Wertfestsetzung ebenso außer Ansatz wie die unselbständige Regelung der Schließung des Betriebs und die unselbständige Zwangsgeldandrohung (vgl. Beschlüsse vom 1. September 1992 - BVerwG 1 B 163.92 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 64 und vom 29. Juni 1993 - BVerwG 1 B 96.93 -).
  • BVerwG, 25.10.1996 - 11 B 53.96

    Gewerberecht - Taxiunternehmer, Beurteilungszeitpunkt bei Widerruf einer

    Wie im Gewerberecht steht eine solche Untersagung mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip und Art. 12 GG in Einklang; allenfalls in extremen Ausnahmefällen kann die Entziehung der Genehmigung wegen Unzuverlässigkeit gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen (vgl. etwa Beschlüsse vom 22. September 1993 - BVerwG 1 B 146.93 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 56, vom 9. März 1994 - BVerwG 1 B 33.94 - GewArch 1995, 114 und vom 8. Februar 1996 - BVerwG 1 B 19.96 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 63).
  • VG Stade, 02.09.2004 - 6 A 387/02

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung einer Klage gegen eine

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Gewerbeuntersagung, die zur Verhinderung der gewerblichen Betätigung eines unzuverlässigen Gewerbetreibenden erforderlich ist, grundsätzlich auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne; "nur in ganz extremen Ausnahmefällen mag trotz Unzuverlässigkeit und trotz Untersagungserforderlichkeit der Einwand der Verletzung des Übermaßverbots mit Erfolg erhoben werden können" (BVerwG, Beschluss vom 22.09.1993 - 1 B 146.93 - GewArch 1993, 117).
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