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   BVerwG, 28.03.1995 - 8 N 3.93   

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BVerwG, 28.03.1995 - 8 N 3.93 (https://dejure.org/1995,106)
BVerwG, Entscheidung vom 28.03.1995 - 8 N 3.93 (https://dejure.org/1995,106)
BVerwG, Entscheidung vom 28. März 1995 - 8 N 3.93 (https://dejure.org/1995,106)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Bemessung von Entwässerungsgebühren - Vereinbarkeit von Grenzwerten für die Inanspruchnahme einer Kanalisation mit höherrangigem Recht - Verstoß gegen den grundrechtlich geschützten Gleichheitssatz - Umfang des Grundsatzes der Typengerechtigkeit bzw. ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Entwässerungsgebühr; Abwassergebühr; Benutzungsgebühr; Bagatellgrenze; Gleichheitssatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1995, 594
  • DÖV 1995, 826
 
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Wird zitiert von ... (302)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerwG, 16.09.1981 - 8 C 48.81

    Gleichheitssatz - Äquivalenzprinzip - Erhebung von Entwässerungsgebühren - Grund-

    Auszug aus BVerwG, 28.03.1995 - 8 N 3.93
    Ob er im einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, ist angesichts dessen nicht zu prüfen (Urteil vom 16. September 1981 - BVerwG 8 C 48.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 45 S. 11 , Beschluß vom 25. März 1985 - BVerwG 8 B 11.84 - Buchholz a.a.O. Nr. 53 S. 37 ).

    Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein (BVerfG, Beschluß vom 19. April 1977 - 1 BvL 17/75 - BVerfGE 44, 283 , Beschluß vom 28. Januar 1970 - 1 BvL 4/67 - BVerfGE 27, 375 ; BVerwG, Urteil vom 16. September 1981, a.a.O., S. 14), solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den erhebungstechnischen Vorteilen der Typisierung steht (BVerfG, Urteil vom 20. Dezember 1966 - 1 BvR 320/57, 70/63 - BVerfGE 21, 12 ;Beschluß vom 26. April 1978 - 1 BvL 29/76 - BVerfGE 48, 227 ) und die Zahl der "Ausnahmen" gering ist (BVerwG, Urteile vom 16. September 1981, a.a.O., S. 14, undvom 1. August 1986 - BVerwG 8 C 112.84 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 59 S. 50 ;Beschluß vom 19. September 1983 - BVerwG 8 N 1.83 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 22 S. 15).

    Dieser sog. Grundsatz der Typengerechtigkeit gestattet dem Abgabengesetzgeber die verallgemeinernde und pauschalierende Anknüpfung an die Regelfälle eines Sachbereichs aber nur so lange, als die Zahl der dem "Typ" widersprechenden "Ausnahmen" geringfügig ist; nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt die Grenze hierfür bei 10 % (vgl. Urteil vom 1. August 1986, a.a.O., S. 54) bzw. bei 12 % der betroffenen Fälle (BVerwG, Beschluß vom 25. März 1985 - BVerwG 8 B 11.84 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 53, S. 37 ) oder bei 20 % der betroffenen Fälle mit der Folge einer 10 %igen Gebührenmehrbelastung (BVerwG, Urteil vom 16. September 1981 - BVerwG 8 C 48.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 45, S. 11 ).

    Auch der Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität (BVerwG, Urteile vom 16. September 1981, a.a.O., vom 25. August 1982 - BVerwG 8 C 54.81 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 20, S. 2 undvom 21. Oktober 1994 - BVerwG 8 C 21.92 - KStZ 1995, 54) kann die dargelegte erhebliche Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen.

    Abgesehen davon scheidet die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung durch Grundsätze der Verwaltungspraktikabilität aber aus den gleichen Gründen wie bei dem Grundsatz der Typengerechtigkeit aus, wenn eine bestimmte Quantitätsgrenze überschritten wird (vgl. Urteil vom 16. September 1981, a.a.O., S. 14); die Zahl der betroffenen Fälle ist - wie dargelegt - hier nicht mehr geringfügig.

    Dieser Grundsatz ist der auf die Gebühr bezogene Ausdruck des allgemeinen, auf Verfassungsrecht beruhenden bundesrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und besagt als solcher, daß die Gebühr nicht in einem Mißverhältnis zu der von dem Träger öffentlicher Verwaltung erbrachten Leistung stehen darf (vgl. Urteil vom 16. September 1981, a.a.O., S. 16; Beschluß vom 25. März 1985, a.a.O., S. 39).

  • BVerwG, 12.02.1974 - VII B 89.73

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Rechtmäßigkeit einer

    Auszug aus BVerwG, 28.03.1995 - 8 N 3.93
    Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 8. Juni 1993 wegen beabsichtigter Abweichung von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtsvom 12. Februar 1974 - BVerwG VII B 89.73 - (Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 21 S. 40) sowievom 1. Oktober 1987 - BVerwG 8 B 103.87 - die Sache dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Frage vorgelegt, ob es bei der Bemessung der Entwässerungsgebühren nach dem Frischwassermaßstab mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem Äquivalenzprinzip vereinbar ist, daß Wassermengen, die nachweislich nicht in die Kanalisation gelangen, nur insoweit abgesetzt werden, als sie 60 cbm jährlich übersteigen.

    Anders als das Bundesverwaltungsgericht (vgl.Beschluß vom 12. Februar 1974 - BVerwG VII B 89.73 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 21 S. 40) hält das Normenkontrollgericht die von einem Grenzwert von 60 cbm im Jahr für die Betroffenen ausgehenden Abweichungen zwischen der tatsächlichen Inanspruchnahme der Kanalisation und dem der Gebührenberechnung zugrundeliegenden Frischwasserbezug nicht mehr für unerheblich und nicht mehr für mit dem allgemeinen Gleichheitssatz sowie dem Äquivalenzprinzip vereinbar.

    Der Senat hält aufgrund der nachfolgenden Erwägungen an der den Beschluß des seinerzeit für das Abwassergebührenrecht zuständigen 7. Senats vom 12. Februar 1974 (a.a.O.) tragenden Rechtsauffassung nicht mehr fest.

    Der Frischwasserbezug ist grundsätzlich ein solcher zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Berechnung der Entwässerungsgebühren (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 25. März 1985, a.a.O., undvom 12. Februar 1974 - BVerwG VII B 89.73 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 21; Schieder/Happ, BayKAG, Art. 8, Anm. 8.4).

    Er bezieht seine Rechtfertigung aus zwei Annahmen: Erstens muß davon ausgegangen werden können, daß die Menge des in die öffentliche Entwässerungsanlage eingeleiteten Schmutzwassers etwa der Menge des bezogenen Frischwassers entspricht; zweitens muß angenommen werden können, daß nach den örtlichen Verhältnissen des Abrechnungsgebiets im Regelfall die jeweils auf den Grundstücken "verbrauchte", also nicht in die Kanalisation abgegebene Wassermenge verhältnismäßig gleich ist und - falls ein Grenzwert festgelegt ist - daß diese Relation bis zu dem Grenzwert in etwa gewahrt bleibt (BVerwG, Beschluß vom 12. Februar 1974, a.a.O., undUrteil vom 14. April 1967 - BVerwG VII C 15.65 - BVerwGE 26, 317 ; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. Februar 1986, a.a.O.).

  • BVerwG, 25.03.1985 - 8 B 11.84

    Entwässerungsgebühr bei Mischkanalisation - Gebührenbemessung nach

    Auszug aus BVerwG, 28.03.1995 - 8 N 3.93
    Ob er im einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, ist angesichts dessen nicht zu prüfen (Urteil vom 16. September 1981 - BVerwG 8 C 48.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 45 S. 11 , Beschluß vom 25. März 1985 - BVerwG 8 B 11.84 - Buchholz a.a.O. Nr. 53 S. 37 ).

    Dieser sog. Grundsatz der Typengerechtigkeit gestattet dem Abgabengesetzgeber die verallgemeinernde und pauschalierende Anknüpfung an die Regelfälle eines Sachbereichs aber nur so lange, als die Zahl der dem "Typ" widersprechenden "Ausnahmen" geringfügig ist; nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt die Grenze hierfür bei 10 % (vgl. Urteil vom 1. August 1986, a.a.O., S. 54) bzw. bei 12 % der betroffenen Fälle (BVerwG, Beschluß vom 25. März 1985 - BVerwG 8 B 11.84 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 53, S. 37 ) oder bei 20 % der betroffenen Fälle mit der Folge einer 10 %igen Gebührenmehrbelastung (BVerwG, Urteil vom 16. September 1981 - BVerwG 8 C 48.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 45, S. 11 ).

    Der Frischwasserbezug ist grundsätzlich ein solcher zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Berechnung der Entwässerungsgebühren (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 25. März 1985, a.a.O., undvom 12. Februar 1974 - BVerwG VII B 89.73 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 21; Schieder/Happ, BayKAG, Art. 8, Anm. 8.4).

    Dieser Grundsatz ist der auf die Gebühr bezogene Ausdruck des allgemeinen, auf Verfassungsrecht beruhenden bundesrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und besagt als solcher, daß die Gebühr nicht in einem Mißverhältnis zu der von dem Träger öffentlicher Verwaltung erbrachten Leistung stehen darf (vgl. Urteil vom 16. September 1981, a.a.O., S. 16; Beschluß vom 25. März 1985, a.a.O., S. 39).

  • BVerwG, 01.08.1986 - 8 C 112.84

    Kommunalabgaben - Wassergebühren - Vorhaltekosten

    Auszug aus BVerwG, 28.03.1995 - 8 N 3.93
    Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein (BVerfG, Beschluß vom 19. April 1977 - 1 BvL 17/75 - BVerfGE 44, 283 , Beschluß vom 28. Januar 1970 - 1 BvL 4/67 - BVerfGE 27, 375 ; BVerwG, Urteil vom 16. September 1981, a.a.O., S. 14), solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den erhebungstechnischen Vorteilen der Typisierung steht (BVerfG, Urteil vom 20. Dezember 1966 - 1 BvR 320/57, 70/63 - BVerfGE 21, 12 ;Beschluß vom 26. April 1978 - 1 BvL 29/76 - BVerfGE 48, 227 ) und die Zahl der "Ausnahmen" gering ist (BVerwG, Urteile vom 16. September 1981, a.a.O., S. 14, undvom 1. August 1986 - BVerwG 8 C 112.84 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 59 S. 50 ;Beschluß vom 19. September 1983 - BVerwG 8 N 1.83 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 22 S. 15).

    So hat das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 1. August 1986, a.a.O., S. 53) in dem vergleichbaren Fall einer für die Wasserversorgung neben der konkreten Verbrauchsgebühr erhobenen "Grundgebühr" die Benachteiligung von Beziehern, die die mit der "Grundgebühr" abgegoltene und bei der zugleich erhobenen Verbrauchsgebühr berücksichtigte Wassermenge tatsächlich nicht erreichen oder nicht überschreiten, dann für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG gehalten, wenn sich für derartige Kleinverbraucher daraus eine Erhöhung des Kubikmeterpreises von (seinerzeit) 1,20 DM (Verbrauchsgebühr) bzw. 1,25 DM (voll ausgenutzte "Grundgebühr") auf 2, 50 DM und mehr ergibt.

    Dieser sog. Grundsatz der Typengerechtigkeit gestattet dem Abgabengesetzgeber die verallgemeinernde und pauschalierende Anknüpfung an die Regelfälle eines Sachbereichs aber nur so lange, als die Zahl der dem "Typ" widersprechenden "Ausnahmen" geringfügig ist; nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt die Grenze hierfür bei 10 % (vgl. Urteil vom 1. August 1986, a.a.O., S. 54) bzw. bei 12 % der betroffenen Fälle (BVerwG, Beschluß vom 25. März 1985 - BVerwG 8 B 11.84 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 53, S. 37 ) oder bei 20 % der betroffenen Fälle mit der Folge einer 10 %igen Gebührenmehrbelastung (BVerwG, Urteil vom 16. September 1981 - BVerwG 8 C 48.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 45, S. 11 ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.02.1986 - 2 A 2306/82
    Auszug aus BVerwG, 28.03.1995 - 8 N 3.93
    Zu Recht ist in der Rechtsprechung (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. Februar 1986 - 2 A 2306/82 - KStZ 1986, 138 ) aus der Abhängigkeit des Bagatell-Charakters eines Grenzwerts von der Gebührenhöhe die Folgerung gezogen worden, der Ortsgesetzgeber müsse bei Gebührenerhöhungen zugleich auch entsprechende Grenzwerte überprüfen und gegebenenfalls modifizieren.

    Er bezieht seine Rechtfertigung aus zwei Annahmen: Erstens muß davon ausgegangen werden können, daß die Menge des in die öffentliche Entwässerungsanlage eingeleiteten Schmutzwassers etwa der Menge des bezogenen Frischwassers entspricht; zweitens muß angenommen werden können, daß nach den örtlichen Verhältnissen des Abrechnungsgebiets im Regelfall die jeweils auf den Grundstücken "verbrauchte", also nicht in die Kanalisation abgegebene Wassermenge verhältnismäßig gleich ist und - falls ein Grenzwert festgelegt ist - daß diese Relation bis zu dem Grenzwert in etwa gewahrt bleibt (BVerwG, Beschluß vom 12. Februar 1974, a.a.O., undUrteil vom 14. April 1967 - BVerwG VII C 15.65 - BVerwGE 26, 317 ; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. Februar 1986, a.a.O.).

  • BVerwG, 25.08.1982 - 8 C 54.81

    Entwässerungsbeitrag - Grundstück - Gleichheitssatz

    Auszug aus BVerwG, 28.03.1995 - 8 N 3.93
    Die Grenze liegt dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung wesentlich gleicher oder die gesetzliche Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte auch mit Blick auf die Verwaltungsvereinfachung fehlt (BVerwG, Urteil vom 25. August 1982 - BVerwG 8 C 54.81 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 20 S. 2 ; BVerfG, Beschluß vom 14. April 1964 - 2 BvR 69/62 - BVerfGE 17, 319 ).

    Auch der Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität (BVerwG, Urteile vom 16. September 1981, a.a.O., vom 25. August 1982 - BVerwG 8 C 54.81 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 20, S. 2 undvom 21. Oktober 1994 - BVerwG 8 C 21.92 - KStZ 1995, 54) kann die dargelegte erhebliche Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen.

  • BVerwG, 14.04.1967 - VII C 15.65
    Auszug aus BVerwG, 28.03.1995 - 8 N 3.93
    Er bezieht seine Rechtfertigung aus zwei Annahmen: Erstens muß davon ausgegangen werden können, daß die Menge des in die öffentliche Entwässerungsanlage eingeleiteten Schmutzwassers etwa der Menge des bezogenen Frischwassers entspricht; zweitens muß angenommen werden können, daß nach den örtlichen Verhältnissen des Abrechnungsgebiets im Regelfall die jeweils auf den Grundstücken "verbrauchte", also nicht in die Kanalisation abgegebene Wassermenge verhältnismäßig gleich ist und - falls ein Grenzwert festgelegt ist - daß diese Relation bis zu dem Grenzwert in etwa gewahrt bleibt (BVerwG, Beschluß vom 12. Februar 1974, a.a.O., undUrteil vom 14. April 1967 - BVerwG VII C 15.65 - BVerwGE 26, 317 ; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. Februar 1986, a.a.O.).
  • BVerwG, 12.06.1972 - VII B 117.70

    Heranziehung zu Kanalbenutzungsgebühren - Verletzung des Grundsatzes des

    Auszug aus BVerwG, 28.03.1995 - 8 N 3.93
    Der Frischwasserbezug ist in solchen Fällen nur dann ein brauchbarer Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wenn die Gebührensatzung die Möglichkeit vorsieht, nachweisbar in erheblichem Umfang nicht in die Kanalisation eingeleitete Wassermengen abzusetzen (BVerwG, Beschluß vom 12. Juni 1972 - BVerwG VII B 117.70 - Buchholz 11 Art. 3 GG Nr. 132) und wenn nicht - wie hinzuzufügen ist - ein etwaiger Grenzwert wegen seiner Höhe im Regelfall einer Nichtberücksichtigung solcher anderweitig verbrauchter Wassermengen in Wahrheit gleichkommt.
  • BVerwG, 13.04.1994 - 8 NB 4.93

    Soziale Staffelung von Kindertagesstättengebühren

    Auszug aus BVerwG, 28.03.1995 - 8 N 3.93
    Er fordert, daß die Benutzungsgebühr im allgemeinen nach dem Umfang der Benutzung bemessen wird, so daß bei gleicher Inanspruchnahme etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden in etwa angemessene Entgelte gezahlt werden; Modifizierungen nach der Eigenart der jeweiligen öffentlichen Einrichtung sind aufgrund anderer gleichrangiger Prinzipien möglich (vgl.Beschlüsse vom 13. April 1994 - BVerwG 8 NB 4.93 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 69, S. 8 undvom 15. März 1995 - BVerwG 8 NB 1.95 -).
  • BVerwG, 25.01.1995 - 8 N 2.93

    Anforderungen an die Erhebung einer an der Zahl der Spielgeräte ausgerichteten

    Auszug aus BVerwG, 28.03.1995 - 8 N 3.93
    Die Typisierung darf nicht gleichmachend weitergreifen, als es aus Praktikabilitätsgründen gerechtfertigt ist (BVerwG, Beschluß vom 25. Januar 1995 - BVerwG 8 N 2.93 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BVerwG, 15.03.1995 - 8 NB 1.95

    Kindergarten - Gebührenstaffelung - Satzungsermächtigung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.08.1992 - 12 A 11011/92

    Berechnung der Abwasserbeseitigungsgebühr; Frischwassermenge

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

  • BVerfG, 22.01.1959 - 1 BvR 154/55

    Armenrecht

  • BVerfG, 22.05.1963 - 1 BvR 78/56

    Werkfernverkehr

  • BVerfG, 14.04.1964 - 2 BvR 69/62

    Bayerische Bereitschaftspolizei

  • BVerfG, 01.07.1964 - 1 BvR 375/62

    Fiskusprivileg

  • BVerfG, 20.12.1966 - 1 BvR 320/57

    Allphasenumsatzsteuer

  • BVerfG, 28.01.1970 - 1 BvL 4/67

    Verfassungsmäßigkeit der Nachsteuer für Schaumwein und Branntwein

  • BVerfG, 19.04.1977 - 1 BvL 17/75

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Übergangsregelungen bei Wohngeld

  • BVerfG, 26.04.1978 - 1 BvL 29/76

    Lohnfortzahlung

  • BVerwG, 14.07.1978 - 7 N 1.78

    Gerichtsbesetzung bei Vorlagen im Normenkontrollverfahren;

  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

  • BVerwG, 19.09.1983 - 8 N 1.83

    Fester Grundbetrag bei Entwässerungsbeitrag gleichheitswidrig

  • BVerwG, 01.10.1987 - 8 B 103.87

    Bemessung der Entwässerungsgebühren für nachweislich nicht in die Kanalisation

  • BVerwG, 21.10.1994 - 8 C 21.92

    Berücksichtigung eines mengenorientierten, gewichtsorientierten,

  • VGH Baden-Württemberg, 19.03.2009 - 2 S 2650/08

    Zur Bemessung der Abwassergebühren in einer Abwassersatzung nach dem

    Die Grenze liegt dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung wesentlich gleicher oder die gesetzliche Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte auch mit Blick auf die Verwaltungsvereinfachung fehlt (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995 - 8 N 3.93 - NVwZ-RR 1995, 594).

    Eine Rechtfertigung kann sich unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im jeweiligen Entsorgungsgebiet aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität oder daraus ergeben, dass der Grenzwert als pauschalierender Bestandteil eines gültigen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs zulässig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995, aaO).

    Der Frischwasserbezug ist grundsätzlich ein solcher zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Berechnung der Abwassergebühren; das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 28.03.1995, aaO) führt in diesem Zusammenhang Folgendes aus:.

    Die - überdies geringen - Verluste durch den Wasserverbrauch beim Kochen, Waschen, Trinken etc. bei normaler Wohnnutzung treffen typischerweise alle Grundstücke in etwa gleich und lassen sich zudem - anders als die Wassermenge für die Gartenbewässerung - praktisch nicht konkret nachweisen (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995, aaO).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2012 - 9 A 2646/11

    Für Wasser, das nachweislich zur Gartenbewässerung verwendet worden ist, dürfen

    Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1967 - VII C 15.65 -, BVerwGE 26, 317, juris Rn. 23 f., Beschlüsse vom 12. Juni 1972 - VII B 117.70 -, DÖV 1972, 722, juris Rn. 7, vom 25. März 1985 8 B 11.84 -, NVwZ 1985, 496, juris Rn. 8, und vom 28. März 1995 - 8 N 3.93 -, ZKF 1995, 205, juris Rn. 16; OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2007 - 9 A 3648/04 -, OVGE 51, 96 = NWVBl. 2008, 142, juris Rn. 19, Beschluss vom 30. Juli 2012 - 9 A 2799/10 -, juris; Bay.VGH, Urteil vom 17. September 1998 - 23 B 96.1607 -, juris Rn. 27 f.

    Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu einer 60 m3 -Bagatellgrenze, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 1995 - 8 N 3.93 -, NVwZ-RR 1995, 594, juris Rn. 11, m.w.N., bedeutet der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG für den Gesetzgeber die allgemeine Weisung, bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln; dies gilt freilich nicht unter allen Umständen, sondern nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam ist, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 1995 8 N 3.93 -, juris Rn. 17.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 1995 8 N 3.93 -, juris Rn. 13.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 1995 8 N 3.93 -, juris Rn. 16.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 1995 8 N 3.93 -, juris Rn. 16; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19. März 2009 - 2 S 2650/08 -, juris Rn. 30.

  • BVerwG, 23.02.2011 - 6 C 22.10

    Filmförderung; Filmförderungsanstalt; Filmabgabe; Filmbeiträge; Kinowirtschaft;

    Zwar genießt der Gesetzgeber bei der Wahl des Abgabenmaßstabs eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Befugnis zur Typisierung und Pauschalierung sowie zur Verfolgung verhaltenslenkender Nebenzwecke einschließt (vgl. Beschluss vom 28. März 1995 - BVerwG 8 N 3.93 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 75 S. 36; Beschluss vom 30. Januar 1997 - BVerwG 8 NB 2.96 - BVerwGE 104, 60 = Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 83 S. 62 f.; Urteil vom 25. Juli 2001 a.a.O. S. 44 bzw. S. 29 f.).
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