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   VGH Baden-Württemberg, 28.03.1995 - 10 S 1052/93   

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VGH Baden-Württemberg, 28.03.1995 - 10 S 1052/93 (https://dejure.org/1995,1611)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28.03.1995 - 10 S 1052/93 (https://dejure.org/1995,1611)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28. März 1995 - 10 S 1052/93 (https://dejure.org/1995,1611)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Klage gegen abfallrechtlichen Planfeststellungsbeschluß - maßgebliche Rechtslage; subjektiv-öffentliche Rechte immissionsbetroffener Dritter; Ermittlung und Bewertung von Immissionen; Standortauswahl

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1995, 639
  • VBlBW 1995, 318 (Ls.)
  • DVBl 1996, 62 (Ls.)
  • DÖV 1995, 1049
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (29)

  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.1994 - 10 S 2510/93

    Zulässigkeit eines Aussetzungsantrags eines Drittbetroffenen ohne vorgängiges

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.03.1995 - 10 S 1052/93
    Es ist sachgerecht, bei der Ermittlung einer Gesundheitsgefährdung durch bestimmte häufig vorkommende kanzerogene Luftschadstoffe orientierend die Beurteilungsmaßstäbe heranzuziehen, die der Länderausschuß für Immissionsschutz (LAI) in der Studie "Krebsrisiko durch Luftverunreinigungen" (1992) vorgeschlagen hat; prognostizierte Überschreitungen dieser Maßstäbe durch die Gesamtbelastung rechtfertigen für sich aber noch nicht die Annahme, die Immissionen seien gesundheitsgefährdend (im Anschluß an den Beschluß des Senats vom 29.6.1994 - 10 S 2510/93 -, NVwZ 1995, 292).

    Für die von den Klägern geltend gemachten schädlichen Umwelteinwirkungen ist, wie oben ausgeführt, diese immissionsschutzrechtliche Vorschrift maßgebend; ein Verstoß gegen § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AbfG scheidet aus, wenn ihr genügt ist (B. d. Senats v. 29.6.1994 - 10 S 2510/93 -, NVwZ 1995, 292, 294 m.w.N.).

    Es unterliegt allerdings gerichtlicher Kontrolle, ob das Verfahren zur Ermittlung und Beurteilung von Immissionen den gesetzlichen Anforderungen und Wertungen der §§ 1, 3, 5 BImSchG entspricht und nicht durch Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik überholt ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 15.2.1988, Buchholz 406.25 § 48 BImSchG Nr. 2 = NVwZ 1988, 824, und v. 10.1.1995 - 7 B 112.94 - B. d. Senats v. 29.6.1994, a.a.O.).

    Das ist in der Rechtsprechung der letzten Jahre wiederholt, auch vom erkennenden Senat, ausgesprochen worden (OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 7.6.1990, NVwZ 1991, 1200; BayVGH, B. v. 20.9.1990, NVwZ-RR 1991, 463, 472; B. d. Senats v. 29.6.1994, a.a.O.).

    Eine derartige auf Detailuntersuchungen bei kleinräumigen Immissionssituationen zugeschnittene, auf empirischen Befunden beruhende Berechnungsmethode ist in Anhang C der TA Luft enthalten; sie ist auch nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand von Wissenschaft und Technik zur Immissionsprognose im Nachbarschaftsbereich geeignet (vgl. den Senatsbeschl. v. 29.6.1994, a.a.O.).

    Dieses Vorgehen wird den Anforderungen der Nr. 2.6.4.2 TA Luft in Verbindung mit deren Anhang C Nr. 8 gerecht (vgl. den Senatsbeschl. v. 29.6.1994, a.a.O).

    Nach Auffassung des Senats vermittelt zwar auch die Regelung in Nr. 2.2.1.5 TA Luft, wonach zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch krebserzeugende Stoffe, deren Emissionen nach Nr. 2.3 zu begrenzen und nach Nr. 2.4 abzuleiten sind, in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG Drittschutz (B. v. 29.6.1994, a.a.O.; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 7.6.1990, a.a.O.; vgl. auch Koch/Scheuing (Hrsg.), GK-BImSchG, 1994, § 3 RdNr. 108; Feldhaus/Ludwig/David, DVBl. 1986, 641; Jarass, a.a.O., § 5 RdNr. 25 m.w.N.).

    Zugleich ist dem Minimierungsgebot nach Nr. 2.3 TA Luft im Hinblick auf krebserzeugende Stoffe genügt; mit der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte in § 5 der 17. BImSchV, insbesondere des Grenzwerts für Dioxine und Furane, wird diesem Gebot nach dem gegenwärtigen Wissensstand entsprochen (vgl. den Beschl. d. Senats v. 29.6.1994, a.a.O.; Amtliche Begründung zur 17. BImSchV, abgedruckt bei Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Nr. 2.17, S. 6).

    Ihnen steht zwar aus dem das Schutzprinzip des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG konkretisierenden § 3 der 12. BImSchV ein Anspruch darauf zu, daß die Anforderungen dieser hier nach ihrem § 1 Abs. 1 anwendbaren Rechtsverordnung eingehalten werden (OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 7.6.1990, a.a.O., 1203; B. d. Senats v. 29.6.1994, a.a.O.; Jarass, a.a.O., § 7 RdNr. 31; Breuer, NVwZ 1990, 211, 220).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.01.1994 - 10 S 1942/93

    Klagebefugnis Drittbetroffener (mittelbar Betroffener) im Eilverfahren gegen die

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.03.1995 - 10 S 1052/93
    Der Antrag der Kläger, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, wurde durch Beschluß des Senats vom 7.1.1994 - 10 S 1942/93 - abgelehnt.

    Dies alles hat der Senat bereits in seinem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluß vom 7.1.1994 - 10 S 1942/93 - (VBlBW 1994, 447 = NVwZ-RR 1995, 17) bezüglich der in analoger Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO zu beurteilenden Antragsbefugnis dargelegt.

    Wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 7.1.1994, a.a.O., ausgeführt hat, sind für die gerichtliche Überprüfung der hier angefochtenen, durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 18.7.1994 nur unwesentlich geänderten Planungsentscheidung auch nach dem am 1.5.1993 erfolgten Inkrafttreten des neuen § 7 Abs. 1 AbfG sowie des § 67 Abs. 7 Satz 1 BImSchG in der Fassung des Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland vom 22.4.1993 (BGBl. I, S. 466) - InvErlWoBauldG - die im Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses (15.2.1993) geltenden abfallrechtlichen Bestimmungen, somit auch § 7 Abs. 1 AbfG in der bisherigen Fassung und die den Drittschutz vermittelnde Norm des § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AbfG maßgebend.

    Die auf die Anwendung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) bezogenen Verfahrensrügen greifen, wovon der Senat bereits in seinem Beschluß vom 7.1.1994, a.a.O., ausgegangen ist, nicht durch.

    Im übrigen ist auch unter diesem Blickwinkel eine Verletzung subjektiver Rechte der Kläger zu verneinen, wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 7.1.1994, a.a.O., ausgeführt hat.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.06.1990 - 20 AK 25/87

    Immissionsschutzrechtliche Beurteilung ; Müllverbrennungsanlage

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.03.1995 - 10 S 1052/93
    Das ist in der Rechtsprechung der letzten Jahre wiederholt, auch vom erkennenden Senat, ausgesprochen worden (OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 7.6.1990, NVwZ 1991, 1200; BayVGH, B. v. 20.9.1990, NVwZ-RR 1991, 463, 472; B. d. Senats v. 29.6.1994, a.a.O.).

    Nach Auffassung des Senats vermittelt zwar auch die Regelung in Nr. 2.2.1.5 TA Luft, wonach zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch krebserzeugende Stoffe, deren Emissionen nach Nr. 2.3 zu begrenzen und nach Nr. 2.4 abzuleiten sind, in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG Drittschutz (B. v. 29.6.1994, a.a.O.; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 7.6.1990, a.a.O.; vgl. auch Koch/Scheuing (Hrsg.), GK-BImSchG, 1994, § 3 RdNr. 108; Feldhaus/Ludwig/David, DVBl. 1986, 641; Jarass, a.a.O., § 5 RdNr. 25 m.w.N.).

    Ihnen steht zwar aus dem das Schutzprinzip des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG konkretisierenden § 3 der 12. BImSchV ein Anspruch darauf zu, daß die Anforderungen dieser hier nach ihrem § 1 Abs. 1 anwendbaren Rechtsverordnung eingehalten werden (OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 7.6.1990, a.a.O., 1203; B. d. Senats v. 29.6.1994, a.a.O.; Jarass, a.a.O., § 7 RdNr. 31; Breuer, NVwZ 1990, 211, 220).

  • BVerwG, 29.07.1977 - 4 C 51.75

    Vorbeugender Rechtsschutz gegen Maßnahmen kommunaler Rechtsetzung; Bekanntmachung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.03.1995 - 10 S 1052/93
    Der Verein kann sich insbesondere auf das Grundrecht des Art. 9 Abs. 1 GG berufen; es steht nicht nur den Vereinsmitgliedern, sondern auch dem Verein selbst zu (BVerfG, B. v. 18.10.1961, BVerfGE 13, 174, 175; BVerwG, U. v. 29.7.1977, BVerwGE 54, 211, 219).

    Dieses Grundrecht wird entweder durch die spezielle Regelung des Art. 9 Abs. 1 GG verdrängt oder geht zumindest inhaltlich nicht über den darin geschützten Freiheitsbereich hinaus, so daß der Kläger Nr. 1 auch unter diesem Blickwinkel, wie oben zu Art. 9 Abs. 1 GG dargelegt wurde, nicht in einem eigenen Recht verletzt sein kann (BVerwG, U. v. 29.7.1977, a.a.O., 220; VGH Bad.-Württ., B. v. 23.2.1972, NJW 1972, 1101).

    Sie behaupten - jedenfalls nach den ergänzenden Darlegungen in der mündlichen Verhandlung - substantiiert, dort Gesundheitsgefahren durch Luftverunreinigungen, die von der planfestgestellten Anlage bei bestimmungsgemäßem Betrieb und bei Störfällen ausgehen, ausgesetzt und somit in ihren Rechten aus § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AbfG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (zur Klagebefugnis hieraus vgl. BVerwG, U. v. 29.7.1977, a.a.O., 221 ff.) verletzt zu sein.

  • BVerwG, 22.10.1982 - 7 C 50.78

    Immissionsschutz - Genehmigungsbedürftige Anlage - Genehmigungsunterlagen -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.03.1995 - 10 S 1052/93
    Eine derartige Beziehung besteht nicht nur im Fall der Betroffenheit des Eigentümers eines im Einwirkungsbereich gelegenen Grundstücks, sondern auch dann, wenn eine Person sich den Einwirkungen der Anlage nicht oder jedenfalls nicht nachhaltig entziehen kann, so daß sie ihnen auf eine solche Dauer ausgesetzt bleibt, die es rechtfertigt, ihr einen besonderen Schutz zuteil werden zu lassen (BVerwG, U. v. 22.10.1982, DVBl. 1983, 183).

    Hingegen begründen bloße gelegentliche Aufenthalte, etwa sporadische Besuche im Rahmen der Berufsausübung, nach dem Schutzzweck des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG kein zur Klage berechtigendes Nachbarschaftsverhältnis im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (BVerwG, U. v. 22.10.1982, a.a.O., 184).

  • BVerwG, 10.01.1995 - 7 B 112.94

    Immissionsschutz - Nachträgliche Anordnung - Nachrüstungsfrist -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.03.1995 - 10 S 1052/93
    Es unterliegt allerdings gerichtlicher Kontrolle, ob das Verfahren zur Ermittlung und Beurteilung von Immissionen den gesetzlichen Anforderungen und Wertungen der §§ 1, 3, 5 BImSchG entspricht und nicht durch Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik überholt ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 15.2.1988, Buchholz 406.25 § 48 BImSchG Nr. 2 = NVwZ 1988, 824, und v. 10.1.1995 - 7 B 112.94 - B. d. Senats v. 29.6.1994, a.a.O.).

    Aufgrund der Erläuterungen dieses Sachverständigen ist der Senat davon überzeugt, daß die Ausbreitungsrechnung nach dem Modell der TA Luft im vorliegenden Fall eine geeignete Methode zur Bestimmung der Immissionszusatzbelastung darstellt und nicht durch andere Erkenntnismöglichkeiten überholt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.1.1995 - 7 B 112.94 -).

  • BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74

    Schutzauflagen zugunsten betroffener Grundstücke - Planfeststellungsbeschluss zum

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.03.1995 - 10 S 1052/93
    Das Abwägungsgebot räumt dem von einer Planung lediglich mittelbar Betroffenen ein subjektiv öffentliches Recht darauf ein, daß eine gerechte Abwägung seiner eigenen Belange mit entgegenstehenden, das Vorhaben tragenden öffentlichen Belangen stattfindet; er hat aber nicht auch einen Anspruch darauf, daß die Belange anderer Beteiligter gerecht abgewogen sind oder daß etwa die Planung insgesamt und in jeder Hinsicht auf einer fehlerfreien Abwägung beruht (grundlegend: BVerwG, U. v. 14.2.1975, BVerwGE 48, 56, 66).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Problematik in seinem Urteil vom 14.2.1975 (a.a.O.) gewürdigt und den gerichtlichen Kontrollumfang gleichwohl in der dargelegten Weise beschränkt; eine Ausnahme hat es bewußt allein für den Fall einer unmittelbaren "enteignenden" Betroffenheit gemacht.

  • BVerwG, 24.11.1994 - 7 C 25.93

    Abfallrecht: Anspruch privater Vorhabenträger auf fehlerfreie Ermessensausübung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.03.1995 - 10 S 1052/93
    Zweck dieser Bestimmung ist es, zur Vereinfachung und Beschleunigung begonnener abfallrechtlicher Zulassungsverfahren den bisher erreichten Verfahrensstand zu sichern und Verzögerungen durch einen Übergang in das inhaltlich anders strukturierte und - außer in den Fällen des § 7 Abs. 3 AbfG a.F. - auch von anderen Behörden durchzuführende immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren zu vermeiden (vgl. BVerwG, U. v. 24.11.1994, DVBl. 1995, 238, 240).

    Dem entspricht es, nicht nur bei einer Verpflichtungsklage des Betreibers auf Erteilung der Zulassung, wie sie dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.1994, a.a.O., zugrunde lag, sondern auch bei den hier gegebenen Drittanfechtungsklagen das am 1.5.1993 noch nicht bestandskräftig zugelassene Vorhaben sowohl in verfahrens- als auch in materiellrechtlicher Hinsicht weiterhin am Maßstab des Abfallrechts zu prüfen.

  • VGH Bayern, 20.09.1990 - 20 CS 89.2392
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.03.1995 - 10 S 1052/93
    Das ist in der Rechtsprechung der letzten Jahre wiederholt, auch vom erkennenden Senat, ausgesprochen worden (OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 7.6.1990, NVwZ 1991, 1200; BayVGH, B. v. 20.9.1990, NVwZ-RR 1991, 463, 472; B. d. Senats v. 29.6.1994, a.a.O.).
  • BVerwG, 07.06.1991 - 7 C 43.90

    Atomgesetz - Genehmigung kerntechnischer Anlagen - Teilbetriebsgenehmigung -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.03.1995 - 10 S 1052/93
    Es ist daher nicht geboten, zur Verwirklichung eines effektiven Grundrechtsschutzes der Drittbetroffenen im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG den Anforderungen des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 UVPG eine drittschützende Wirkung zuzuerkennen (vgl. BVerwG, Urteile v. 5.12.1986, BVerwGE 75, 214 = DVBl. 1987, 573, 580 und v. 7.6.1991, BVerwGE 88, 286 = DVBl. 1992, 51, 53; Steinberg, Fachplanung, 1993, 157 ff.; Beckmann, DVBl. 1991, 358, 361 m.w.N.).
  • BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 13.85

    Flughafenplanung, Verkehrsflughafen München II

  • VGH Baden-Württemberg, 08.12.1994 - 10 S 1305/94

    Planfeststellung für eine Müllverbrennungsanlage: Beachtung des Abwägungsgebotes

  • BVerwG, 12.07.1985 - 4 C 40.83

    Wasserstraßen - Planfeststellung - Raumordnungsrecht - Voraussetzungen -

  • BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76

    Startbahn West

  • EuGH, 30.05.1991 - C-59/89

    Kommission / Deutschland

  • BVerwG, 17.02.1978 - 1 C 102.76

    Prüfungsumfang bei Genehmigung der Errichtung und des Betriebs einer Anlage nach

  • BVerwG, 06.12.1985 - 4 C 59.82

    Objektive Erforderlichkeit eines fernstraßenrechtlichen Vorhabens, Gerichtliche

  • BVerwG, 18.03.1983 - 4 C 80.79

    Geltendmachung der Verletzung des Abwägungsgebots durch den mit enteignender

  • BVerwG, 21.03.1986 - 4 C 48.82

    Anspruch des betroffenen Grundstückseigentümers auf hinreichende Beachtung

  • VGH Baden-Württemberg, 08.11.1991 - 8 S 3162/90

    Vorteilsausgleich für den Fall verbesserter Bedingungen für die Fischerei;

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 28.02.1985 - 7 B 64/84
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.04.1992 - 21 A 800/88

    Kenntnisse; Behörde; Einwender; Darlegungslast; Rechtsbeeinträchtigung;

  • BVerfG, 18.10.1961 - 1 BvR 730/57

    Feststellung des Verbots einer Vereinigung - Art. 9 Abs. 2 GG

  • BVerwG, 18.05.1982 - 7 C 42.80

    Nachbarschützende Wirkung des § 5 Nr. 2 BImSchG - Anwendung des

  • BVerwG, 09.05.1989 - 7 B 185.88

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch für Rechtsnachfolger bei Unanfechtbarwerden dew

  • BVerwG, 16.07.1980 - 7 C 23.78

    Atomrecht - Verwaltungsgerichtsverfahren - Verbandsklage

  • BVerwG, 28.02.1980 - 3 B 1.80

    Zulässigkeit einer hilfsweisen Klageänderung - Prozessführungsbefugnis von

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 438/68

    Vereinsname

  • VGH Baden-Württemberg, 23.02.1972 - II 288/71
  • VGH Baden-Württemberg, 28.06.1995 - 10 S 2509/93

    Abwehrrechte immissionsbetroffener und nicht betroffener Nachbarn gegen die

    Die durch Art. 6 dieses Gesetzes eingeführte Änderung u. a. des § 7 AbfG ist zwar zum 1.5.1993 in Kraft getreten (Art. 16 InvErlWoBaulG); nach der Übergangsvorschrift des Art. 7 sind bereits begonnene Verfahren zur Zulassung von Abfallentsorgungsanlagen aber nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen, wenn das Vorhaben bei Inkrafttreten des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes öffentlich bekannt gemacht war, wie es hier am 29.5.1992 geschehen ist (vgl. hierzu auch Urt. d. Senats v. 28.3.1995 - 10 S 1052/93 -, Umdr. S. 11 f. und BVerwG, U. v. 24.11.1994, ZfBR 1995, 150 ff. = DVBl. 1995, 238, 240).

    Er hat diese Auffassung jüngst unter Hinweis auf einen neueren Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 10.1.1995 - 7 B 112.94 -, DVBl. 1995, 516 f.) bestätigt (Urt. d. Senats v. 28.3.1995, a.a.O., Umdr. S. 17).

    Nach Auffassung des Senats vermittelt zwar auch die Regelung in Nr. 2.2.1.5 TA Luft, wonach zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch krebserzeugende Stoffe deren Emissionen nach Nr. 2.3 zu begrenzen und nach Nr. 2.4 abzuleiten sind, in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG Drittschutz (vgl. zuletzt Urt. d. Senats v. 28.3.1995, a.a.O., Umdr. S. 25, m.w.N., und Beschl. d. Senats v. 29.6.1994, a.a.O.).

    Die Auffassung der Kläger, die Werte der 17. BImSchV seien "nicht letzter Wissensstand" (vgl. aber die Rechtsprechung des Senats, Urt. v. 28.3.1995, a.a.O., Umdr. S. 25, und Beschl. d. Senats v. 29.6.1994, a.a.O., unter Bezug auf die amtliche Begründung zur 17. BImSchV, abgedruckt bei Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Nr. 2.17, S. 6), vielmehr seien, soweit existent, die Maßstäbe des LAI hier heranzuziehen, überzeugt nicht.

    Bei einer am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Betrachtung ist es gerechtfertigt, in Anlehnung an Nr. 2.6.1.1 Satz 5 TA Luft (Bagatellmassenströme) Bagatellgrenzen für Immissionsbeiträge festzulegen (vgl. Hansmann, a.a.O., Bd. III TA Luft Nr. 2.2.1.3 RdNr. 5, 8-11; Koch, in: Gemeinschaftskommentar zum BImSchG, § 3 RdNr. 126 ff.; Urt. d. Senats v. 28.3.1995, a.a.O., Umdr. S. 26).

    Dazu gehört auch das Kriterium, daß die Immissionszusatzbelastung 1 % von anerkannten Wirkungsschwellen ist, wobei für bestimmte häufig vorkommende kanzerogene Luftschadstoffe die Beurteilungsmaßstäbe der LAI-Studie "Krebsrisiko durch Luftverunreinigungen" (a.a.O.) anstelle fehlender Wirkungsschwellenwerte herangezogen werden können (vgl. Urt. d. Senats v. 28.3.1995, a.a.O., Umdr. S. 27).

    Unter diesen Umständen bedurfte es auch bezüglich der Gesamtbelastung, die bei Betrieb der Anlage entstehen kann, keiner weiteren Untersuchungen zu Gesundheitsgefahren durch kanzerogene Stoffe (vgl. auch Urt. d. Senats v. 28.3.1995, a.a.O., Umdr. S. 28 f.).

    Ihnen steht zwar aus dem das Schutzprinzip des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG konkretisierenden § 3 der 12. BImSchV ein Anspruch darauf zu, daß die Anforderungen dieser hier nach ihrem § 1 Abs. 1 anwendbaren Rechtsverordnung eingehalten werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 7.6.1990, a.a.O., S. 1203; Urt. d. Senats v. 28.3.1995, a.a.O., Umdr. S. 30; Beschl. d. Senats v. 29.6.1994, a.a.O.; Jarass, BImSchG, 3. Aufl., § 7 RdNr. 31).

    Diesen Grundsätzen folgt auch der erkennende Senat (vgl. Urt. v. 28.3.1995, a.a.O., Umdr. S. 32, Beschl. v. 8.12.1994 - 10 S 1305/94 - ZUR 1995, 95).

  • VG Karlsruhe, 26.08.2022 - 3 K 606/21

    Klage betreffend die Pressetätigkeit des Bundesverfassungsgerichts

    Eine gewillkürte Prozessstandschaft wird im Verwaltungsprozess nach der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. etwa Happ, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2022, § 42 Rn. 82; Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 42. EL Februar 2022, § 42 Abs. 2 VwGO Rn. 34; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.03.2020 - 1 S 424/20 -, juris Rn. 48; Urteile vom 28.03.1995 - 10 S 1052/93 -, juris Rn. 21, vom 28.03.1995 - 10 S 1052/93 -, juris und vom 15.12.2016 - 2 S 2505/14 -, juris Rn. 28), der die Kammer sich anschließt, abgelehnt.
  • BVerwG, 23.11.2001 - 4 A 46.99

    Lärmschutzklage gegen den Neubau der A 113 zwischen Landesgrenze Berlin/

    Sinn und Zweck der Entwicklung von Beurteilungsmaßstäben für kanzerogene Luftverunreinigungen durch den Länderausschuss für Immissionsschutz war es, Vorschläge zu entwickeln, um Belastungen durch die wichtigsten krebserzeugenden Luftschadstoffe in einem realistischem Maß risikoproportional abzubauen und dabei die unterschiedlichen Belastungssituationen in ländlichen Gebieten und städtischen Ballungsgebieten zu berücksichtigen (so auch Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2001 - BVerwG 4 VR 20.01 - noch unveröffentlicht; ebenso bereits VGH Mannheim, NVwZ-RR 1995, 639; 1996, 559).
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