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VGH Bayern, 21.02.1995 - 22 N 92.99 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen für die Durchführung eines Normenkontrollverfahrens; Anforderungen an den Anspruch auf Nichtigerklärung einer Verordnung des Landratsamts zum Schutz des Wassers einer Einzelwasserversorgungsanlage ; Rechtmäßigkeit einer Beschränkung der Nutzbarkeit eines ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 1995, 649
Wird zitiert von ... (4)
- VGH Bayern, 19.01.2023 - 8 N 22.287
Erfolglose Normenkontrolle gegen wasserrechtliche Veränderungssperre für ein …
Die Annahme des Bundesgesetzgebers, dass es das Wohl der Allgemeinheit nicht erfordert, die Eigenwasserversorgung für andere Wirtschaftszweige, etwa für die Nahrungs- und Genussmittelindustrie, durch ein Wasserschutzgebiet zu sichern (vgl. BT-Drs. 2/2072 S. 30), bedeutet nicht, dass diese das zur Erzeugung ihrer Produkte notwendige Trinkwasser nicht aus der öffentlichen Wasserversorgung beziehen können bzw. sogar müssen (vgl. BayVGH, U.v. 21.2.1995 - 22 N 92.99 - BayVBl 1995, 562 = juris Rn. 8;… Gößl in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, § 51 WHG Rn. 42). - VG Düsseldorf, 14.02.2023 - 17 K 2006/20
Klage gegen die Förderung von Grundwasser in der "Üfter Mark" erfolglos
Der Begriff dient mithin der Abgrenzung zur privaten oder betrieblichen Eigenversorgung, vgl. Bay. VGH, Urteil vom 21. Februar 1995 - 22 N 92.99 -, juris Rn. 7; Gößl in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, 57. EL Februar 2022, § 50 WHG Rn. 9. - VGH Baden-Württemberg, 05.08.1998 - 8 S 1906/97
Antragsbefugnis einer Gemeinde als Behörde für ein Normenkontrollverfahren; …
Der Schutz von Trinkwasservorräten in der Natur vor Verschmutzung liegt grundsätzlich im Interesse der Allgemeinheit (BayVGH, Urt. v. 21.2.1995 - 22 N 92.99 -, NVwZ-RR 1995, 649/650 = ZfW 1996, 390). - OVG Niedersachsen, 04.03.1999 - 3 K 1304/97
Grenzziehung eines Wasserschutzgebietes; Erforderlichkeit einer Grenzziehung
Der Schutz von Trinkwasservorräten in der Natur vor Verschmutzung liegt grundsätzlich im Interesse der Allgemeinheit (BayVGH, Urt. v. 21.2.1995 - 22 N 92.99 - ZfW 1996 S. 390;… VGH Bad.-Württemberg, aaO).