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   VGH Baden-Württemberg, 08.03.1996 - 9 S 1955/93   

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VGH Baden-Württemberg, 08.03.1996 - 9 S 1955/93 (https://dejure.org/1996,3081)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08.03.1996 - 9 S 1955/93 (https://dejure.org/1996,3081)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08. März 1996 - 9 S 1955/93 (https://dejure.org/1996,3081)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Erstattung von Schülerbeförderungskosten - anteilige Kostenerstattung trotz Besuchs einer weiter entfernten Schule

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schülerbeförderungskosten - Besuch der nicht nächstgelegenen Schule

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ESVGH 46, 235 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1996, 391
  • VBlBW 1996, 432
  • DVBl 1996, 999
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Baden-Württemberg, 07.11.1995 - 9 S 1848/93

    Erstattung von Schülerbeförderungskosten - Eigenanteil von Hauptschülern

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.03.1996 - 9 S 1955/93
    Auf eine vollständige Erstattung notwendiger Schülerbeförderungskosten besteht weder ein verfassungsrechtlich geschützter subjektivrechtlicher Leistungsanspruch des Schülers bzw. seiner Eltern noch ein objektiv verfassungsrechtliches Gebot für den Normgeber (vgl. ausführlich Senatsbeschluß vom 10.6.1991 a.a.O.; Beschluß vom 7.11.1995 - 9 S 1848/93 - jeweils m.w.N. zur Frage des Eigenanteils).

    Es unterliegt daher keinem Zweifel, daß der Antragsgegner berechtigt war, bei der Kostenerstattung Einschnitte vorzunehmen, um auf diese Weise die erhebliche Kürzung der Landeszuweisungen für 1993 (insgesamt 50 Mio. DM; vgl. dazu auch Senatsbeschluß vom 7.11.1995 a.a.O.), die für den Antragsgegner, der nach Anlage 1 zu § 18 FAG 2, 32% der Zuweisungen erhält, einen Betrag in Höhe von 1, 16 Mio. DM/Jahr ausmachten, auszugleichen bzw. aufzufangen.

    Da die Privatschule, die nach § 1 PrivatschulG der öffentlichen Aufgabe dient, das Schulwesen des Landes zu bereichern, der öffentlichen Schule gleichzustellen ist und sie als Grundschule und Hauptschule gleichfalls der schulischen Grundversorgung (vgl. Senatsbeschluß vom 7.11.1995 a.a.O., m.w.N.) dient, leuchtet nicht ein, daß für ihre Schüler unter den Voraussetzungen der beanstandeten Regelung eine Schülerbeförderungskostenerstattung vollständig ausgeschlossen ist.

    Die Schülerbeförderungskostenerstattung stellt eine Standardeinrichtung für die Regelbedürfnisse dar, die mit der schulischen Grundversorgung, nämlich dem Besuch der Grundschule und Hauptschule, in deren Bezirk der Schüler wohnt, verbunden sind (vgl. Senatsbeschluß vom 7.11.1995 a.a.O.).

    Für die Schüler dieser Schulen hat der Senat zwar schon mehrfach (Beschluß vom 10.6.1991; vom 7.11.1995 a.a.O.; ebenso BVerwG, Beschluß vom 22.10.1990 a.a.O.) entschieden, daß diese Schülergruppen in der Frage der Übernahme der Schülerbeförderungskosten den Grundschulen und Hauptschulen nicht notwendig gleichgestellt werden müssen.

  • VGH Baden-Württemberg, 10.06.1991 - 9 S 2111/90

    Erstattung von Schülerfahrtkosten - Eigenanteil für Gymnasiasten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.03.1996 - 9 S 1955/93
    Denn im Hinblick auf die Satzungsautonomie des Landkreises genügt die Generalermächtigung des § 3 Abs. 1 Satz 1 LKrO; Art. 61 Abs. 1 Satz 2 LV findet insoweit keine Anwendung (vgl. zu Vorstehendem näher Senatsbeschluß vom 10.6.1991 - 9 S 2111/90 - SPE n.F. 670 Nr. 38).

    Seit Einführung des Instituts der Schülerbeförderungskostenerstattung zum 1.5.1965 (vgl. dazu und zur weiteren Entwicklung betr. den Eigenanteil eingehend Senatsbeschluß vom 10.6.1991 a.a.O.) sind sämtliche hierzu ergangenen Regelungen (vgl. etwa Schullastenverordnung 1965 - GBl. S. 244 -, 1971 - GBl. S. 279 -, 1976 - GBl. 1977, 17 -, § 18 FAG i.d.F. vom 24.3.1983 - GBl. S. 93 - sowie die nachfolgenden Änderungen) u.a. davon ausgegangen, daß in Baden-Württemberg wohnhaften Schülern die (notwendigen) Kosten für den Besuch einer (in Baden-Württemberg gelegenen) Schule erstattet werden.

    Auf eine vollständige Erstattung notwendiger Schülerbeförderungskosten besteht weder ein verfassungsrechtlich geschützter subjektivrechtlicher Leistungsanspruch des Schülers bzw. seiner Eltern noch ein objektiv verfassungsrechtliches Gebot für den Normgeber (vgl. ausführlich Senatsbeschluß vom 10.6.1991 a.a.O.; Beschluß vom 7.11.1995 - 9 S 1848/93 - jeweils m.w.N. zur Frage des Eigenanteils).

    Der Gestaltungsspielraum endet erst dort, wo eine ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist und mangels einleuchtender Gründe als willkürlich beurteilt werden muß (Senatsbeschluß vom 10.6.1991 a.a.O. unter Hinweis auf BVerfGE 49, 280, 283 und BVerwG, Beschluß vom 22.10.1990, DVBl. 1991, 59).

    Sie gilt nicht nur für Pflichtschulen (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 10.6.1991 a.a.O.), die über einen eigenen Schulbezirk verfügen und zu deren Besuch der Schüler grundsätzlich verpflichtet ist (vgl. §§ 25 Abs. 1, 76 Abs. 2 Satz 1, 79 Abs. 2 Satz 1, 84 Abs. 1 SchulG), sondern auch für Wahlschulen wie etwa Gymnasien, Realschulen oder die Grundschulen und Hauptschule des Antragstellers Nr. 1 (vgl. § 76 Abs. 2 Satz 2 SchulG) bzw. andere private Ersatzschulen.

  • BVerwG, 22.10.1990 - 7 B 128.90

    Schulrecht: Fahrtkostenfreiheit und Eigenanteil

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.03.1996 - 9 S 1955/93
    Der Gestaltungsspielraum endet erst dort, wo eine ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist und mangels einleuchtender Gründe als willkürlich beurteilt werden muß (Senatsbeschluß vom 10.6.1991 a.a.O. unter Hinweis auf BVerfGE 49, 280, 283 und BVerwG, Beschluß vom 22.10.1990, DVBl. 1991, 59).

    Für die Schüler dieser Schulen hat der Senat zwar schon mehrfach (Beschluß vom 10.6.1991; vom 7.11.1995 a.a.O.; ebenso BVerwG, Beschluß vom 22.10.1990 a.a.O.) entschieden, daß diese Schülergruppen in der Frage der Übernahme der Schülerbeförderungskosten den Grundschulen und Hauptschulen nicht notwendig gleichgestellt werden müssen.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.08.1989 - 7 A 8/89
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.03.1996 - 9 S 1955/93
    Ob der Satzungsgeber dabei im Wege der Vergleichsberechnung die Kostenerstattung dem Grunde und der Höhe nach auf diejenigen Kosten beschränkt, die für den Besuch der nächstgelegenen (öffentlichen) Schule entstanden wären, ob er für die Kostenerstattung bei privaten Grundschulen und Hauptschulen eine den öffentlichen Pflichtschulen vergleichbare räumliche Beschränkung schafft (vgl. dazu etwa OVG Koblenz, Urteil vom 29.8.1989, NVwZ-RR 1990, 199, 200) oder ob er zum Zwecke der Kosteneinsparung eine gänzlich andere - dem Gebot der Gleichbehandlung entsprechende - Regelung wählt (hierzu lagen dem Kreistag des Antragsgegners ausweislich der Kreistags-Drucksache IV-608 vom 6.4.1993 unterschiedliche Modelle vor), bleibt seinem Satzungsermessen vorbehalten.
  • BVerfG, 10.10.1978 - 2 BvL 3/78

    Zeugenentschädigung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.03.1996 - 9 S 1955/93
    Der Gestaltungsspielraum endet erst dort, wo eine ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist und mangels einleuchtender Gründe als willkürlich beurteilt werden muß (Senatsbeschluß vom 10.6.1991 a.a.O. unter Hinweis auf BVerfGE 49, 280, 283 und BVerwG, Beschluß vom 22.10.1990, DVBl. 1991, 59).
  • BVerwG, 14.09.1994 - 6 C 42.92

    Anwendung irrevisiblen Landesrechts - Schülerbeförderung - Erstattung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.03.1996 - 9 S 1955/93
    Allerdings bedingt Art. 3 Abs. 1 GG auch hier, daß für den Fall des Besuchs einer anderen als der nächstgelegenen Schule der entsprechenden Schulart die Kostenerstattung für die Schülerbeförderung dann nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, wenn sie im übrigen für die nächstgelegene Schule gewährt wird (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14.9.1994, NJW 1995, 344, 346).
  • OVG Sachsen, 24.07.2012 - 2 C 16/10

    Anspruch von Schülern auf Beförderung und Erstattung von Beförderungskosten bei

    Insoweit ist es einem Schüler, der nicht die nächstgelegene Schule der entsprechenden Schulart besucht, etwa weil er das Bildungsangebot einer entfernteren Schule nutzen möchte, bzw. seinen Eltern zuzumuten, die finanziellen Folgen dieser Entscheidung selbst zu tragen (vgl. VGH BW, Beschl. v. 8. März 1996, NVwZ-RR 1996, 391, 392; VGH BW, Beschl. v. 27. Januar 1997, DVBl. 1997, 1184, 1185; HessVGH, Urt. v. 16. Mai 1990, NVwZ-RR 1991, 76).

    Schüler, die wie der Antragsteller nicht die nächstgelegene Schule besuchen, haben daher weder Anspruch darauf, zumutbar zu ihrer Schule befördert zu werden, noch Anspruch auf vollständige Erstattung der ihnen entstehenden Beförderungskosten (vgl. VGH BW, Beschl. v. 8. März 1996 a. a. O.; Beschl. v. 7. November 1995, NVwZ-RR 1996, 659 ff.).

    Ein solcher Ausschluss stellt gemessen am allgemeinen Gleichheitssatz eine Ungleichbehandlung dar, die durch sachliche Gründe nicht gerechtfertigt ist (vgl. VGH BW, Beschl. v. 8. März 1996 a. a. O., S. 393).

    Eine darüber hinausgehende Kostenerstattung für den Besuch der nicht nächstgelegenen Schule ist, unbeschadet dessen, ob es sich um eine öffentliche oder eine staatlich genehmigte Ersatzschule handelt, aus Gleichheitsgründen nicht geboten ( vgl. BVerwG, Urt. v. 14. September 1994, BVerwGE 96, 350, 355; VGH BW, Beschl. v. 8. März 1996 a. a. O., S. 393).

    Da die Träger der Schülerbeförderung, wie dargelegt, aber nur die notwendigen, für den Besuch der nächstgelegenen Schule einer Schulart entstehenden Beförderungskosten zu erstatten haben, können sie für als Ersatzschulen staatlich genehmigte Grundschulen eine Kostenerstattung im Wege der Vergleichsberechnung dem Grunde und der Höhe nach auf die Kosten beschränken, die für den Besuch der nächstgelegenen öffentlichen Grundschule, d. h. der Schule, in deren Schulbezirk der Schüler wohnt, entstanden wären (vgl. VGH BW, Beschl. v. 8. März 1996 a. a. O., S. 393).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.11.2001 - 9 S 2714/00

    Antragsfrist für Normenkontrollverfahren; Erstattung von

    Die notwendigen Schülerbeförderungskosten ihrer eigenen Schulen zu tragen bzw. den Trägern der in ihrem Gebiet gelegenen anderen Schulen zu erstatten, ist weisungsfreie Pflichtaufgabe der Stadt- und Landkreise (§ 18 Abs. 1 FAG; vgl. Senat, Normenkontrollbeschluss vom 08.03.1996 - 9 S 1955/93 -, DVBl 1996, 999 = VBlBW 1996, 432; st. Rspr.).

    Der Senat hat entschieden, dass § 18 Abs. 2 Nr. 1 FAG eine derartige Begrenzung - etwa auf den Betrag der fiktiven Beförderungskosten zu der nächstgelegenen Schule - erlaubt, nicht jedoch die vollständige Versagung der Kostentragung bzw. -erstattung (Senat, Normenkontrollbeschluss vom 08.03.1996 a.a.O.).

    Das ist im Grundsatz bedenkenfrei; die Antragsgegnerin ist verfassungsrechtlich und gesetzlich nicht verpflichtet, die Schüler völlig von ihren Beförderungskosten freizustellen (vgl. grundlegend Senat, Normenkontrollbeschlüsse vom 10.06.1991 - 9 S 2111/90 -, SPE n.F. 670 Nr. 38, und vom 08.03.1996 a.a.O.).

    Die Aufgabe der Erstattung bzw. Tragung der Kosten der Schülerbeförderung obliegt den Stadt- und Landkreisen jedoch als Pflichtaufgabe (st. Rspr. des Senats; vgl. Normenkontrollbeschlüsse vom 07.11.1995 und vom 08.03.1996 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.01.1997 - 9 S 1904/94

    Normenkontrollantrag gegen Satzung über die Erstattung notwendiger

    Vielmehr besitzt der Normgeber für diese einen Gestaltungsspielraum, ob und in welchem Umfang er eine Erstattungsregelung trifft (Normenkontrollbeschluß des Senats vom 8.3.1996 - 9 S 1955/93 -, DVBl. 1996, 999 = VBlBW 1996, 432).

    Der Gestaltungsspielraum endet erst dort, wo eine ungleiche oder auch gleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist und mangels einleuchtender Gründe als willkürlich beurteilt werden muß (Normenkontrollbeschluß vom 8.3.1996, a.a.O.).

    Bereits im Beschluß vom 8.3.1996 (a.a.O.) hat der Senat ausgeführt, es sei vor dem Hintergrund einer knappen Finanzlage demjenigen Schüler, der die nächstgelegene Schule der entsprechenden Schulart deshalb nicht besucht, weil er das Bildungsangebot der weiter entfernten Schule nutzen möchte, bzw. seinen Eltern zuzumuten, die finanziellen Folgen dieser Entscheidung gegen die nächstgelegene Schule selbst zu tragen.

    Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 S. 2 GKG (vgl. die Streitwertfestsetzung in dem Beschluß des Senats vom 8.3.1996, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.07.2019 - 9 S 2679/18

    Normenkontrollverfahren; Anspruch auf Freistellung von den Kosten der

    Im Übrigen ist auch diese Regelung in der Rechtsprechung des Senats wie auch des Bundesverwaltungsgerichts unbeanstandet geblieben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 08.03.1996 - 9 S 1955/93 -, NVwZ-RR 1996, 391 392 f., und vom 27.01.1997 - 9 S 1904/94 -, DVBl 1997, 1184; BVerwG, Beschluss vom 04.02.1982 - 7 B 143.81 -, NVwZ 1982, 441).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2001 - 9 S 239/01

    Schülerfahrtkosten: verneinte Zuschussberechtigung von Fachschülern

    Gemäß § 18 Abs. 1 FAG obliegt den Stadt- und Landkreisen, die notwendigen Schülerbeförderungskosten den Schulträgern zu erstatten oder, wenn sie selbst Schulträger sind, selbst zu tragen, als weisungsfreie Pflichtaufgabe (vgl. Senat, Normenkontrollbeschlüsse vom 07.11.1995 - 9 S 1848/93 -, NVwZ-RR 1996, 659 = VBlBW 1996, 182 = ESVGH 46, 87, und vom 08.03.1996 - 9 S 1955/93 -, DVBl 1996, 999 = VBlBW 1996, 432).

    Das liegt bei der Fassung des § 18 FAG, die am 01.08.1983 in Kraft trat, deutlich zutage: § 18 Abs. 1 und 2 FAG (i.d.F. des Art. 1 Nr. 7 ÄndG vom 24.03.1983, GBl. S. 93) regelte die Kostentragungspflicht der Schulträger - nunmehr übrigens auch der Privatschulträger (vgl. hierzu Senat, Normenkontrollbeschluss vom 08.03.1996 - 9 S 1955/93 -, VBlBW 1996, 432 = DVBl 1996, 999) - dem Grunde und dem Umfang nach; wiederum waren die Fachschulen ausgenommen (§ 18 Abs. 1 Satz 1 FAG 1983).

  • OVG Thüringen, 10.03.2009 - 1 KO 207/08

    Erstattung der Kosten für die Schülerbeförderung für Schüler einer integrierten

    Den Eltern ist in diesem Falle zuzumuten, die finanziellen Folgen ihrer Entscheidung gegen die nächstgelegene Schule selbst zu tragen (so etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.1.1997 - 9 S 1904/94 -, DVBl. 1997, 1184 unter Hinweis auf den Beschluss vom 8.3.1996 - 9 S 1955/93 -, DVBl. 1996, 999, 1000; vgl. a. Hess. StGH, NVwZ 1984, 788, 789).
  • VG Stuttgart, 05.02.2020 - 7 K 11996/18

    Bezuschussung der Schülerbeförderungskosten; aufnahmefähige Schule; Zuweisung

    Es ist gemäß § 18 Abs. 1 FAG eine weisungsfreie Pflichtaufgabe der Stadt- und Landkreise, die notwendigen Schülerbeförderungskosten ihrer eigenen Schulen zu tragen bzw. den Trägern der in ihrem Gebiet gelegenen anderen Schulen zu erstatten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. November 2001, 9 S 2714/00, Rn. 59 - juris; Beschluss vom 08. März 1996, 9 S 1955/93, Rn. 23 - juris; st. Rspr.).

    Der Besuch der nächstgelegenen Schule ist aus schulorganisatorischen Gründen dann ausgeschlossen, wenn er dem Schüler trotz eines entsprechenden Wunsches verwehrt wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. März 1993, 9 S 1955/93, Rn. 28 - juris).

  • OVG Thüringen, 16.08.2001 - 1 KO 945/00

    Schülerbeförderung, Kosten; Erstattung; Schulen in freier Trägerschaft;

    Den Eltern ist in diesem Falle zuzumuten, die finanziellen Folgen ihrer Entscheidung gegen die nächstgelegene Schule selbst zu tragen (so etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.1.1997 - 9 S 1904/94 -, DVBl. 1997, 1184 unter Hinweis auf den Beschluss vom 8.3.1996 - 9 S 1955/93 -, DVBl. 1996, 999, 1000; vgl. a. Hess. StGH, NVwZ 1984, 788, 789).
  • OVG Sachsen, 10.09.2010 - 2 B 238/10

    Einstweilige Anordnung, Schülerbeförderung, nächstgelegene Schule, staatlich

    Insoweit ist es einem Schüler, der nicht die nächstgelegene Schule der entsprechenden Schulart besucht, etwa weil er das Bildungsangebot einer entfernteren Schule nutzen möchte, bzw. seinen Eltern zuzumuten, die finanziellen Folgen dieser Entscheidung selbst zu tragen (vgl. VGH BW, Beschl. v. 8.3.1996, NVwZ-RR 1996, 391, 392; VGH BW, Beschl. v. 27.1.1997, DVBl. 1997, 1184, 1185; HessVGH, Urt. v. 16.5.1990, NVwZ-RR 1991, 76).Vor diesem Hintergrund stellt sich der in § 3 Abs. 2 Nr. 1 SBS 2010 normierte Erstattungsanspruch als eine über die gesetzliche Verpflichtung hinausgehende "freiwillige" Leistung des Antragsgegners dar.
  • VGH Bayern, 30.01.2007 - 7 ZB 06.781
    Soweit der Kläger auf davon abweichende Entscheidungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Mai 1990 (Az. 7 UE 2042/87) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. März 1996 (Az. 9 S 1955/93) hinweist, kann daraus bereits deshalb keine grundsätzliche Bedeutung abgeleitet werden, weil sich diese Rechtsprechung auf andere Bundesländer bezieht und im Übrigen auf einer anderen gesetzlichen Ausgangslage basiert.
  • VGH Baden-Württemberg, 27.07.1999 - 9 S 2818/98

    Erstattung der Beförderungskosten für Schüler - Gleichheitssatz

  • VG Meiningen, 01.12.2016 - 2 K 401/15

    Landwirtschaftliche Subventionen; hier: Förderung des Neuanbaus von Leguminosen

  • OVG Brandenburg, 06.09.2001 - 4 D 3/00

    Zuschüsse zu den Personalkosten an dieörtlichen Träger der öffentlichen

  • OVG Brandenburg, 21.11.2002 - 4 A 18/02

    Antrag auf Zulassung der Berufung, Darlegungslast, Personalkostenbezuschussung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.08.1998 - A 2 S 629/97

    Öffentliche Schulen; Schulen in freier Trägerschaft; Bildungsgang;

  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.1997 - 9 S 1272/96

    Erstattung der Kosten für die Beförderung von Schülern: notwendige

  • VG Greifswald, 29.04.2014 - 4 A 93/11

    Schulrecht: Pflicht des Landkreises zur Übernahme von Kosten für die

  • VG Greifswald, 29.04.2014 - 4 A 120/11

    Schülerbeförderung

  • OVG Brandenburg, 21.11.2002 - 4 A 18

    Personalkostenbezuschussung eines örtlichen Kindertagesstättenträgers ;

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