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   VG Dresden, 22.01.1996 - 7 K 2891/95   

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VG Dresden, 22.01.1996 - 7 K 2891/95 (https://dejure.org/1996,7118)
VG Dresden, Entscheidung vom 22.01.1996 - 7 K 2891/95 (https://dejure.org/1996,7118)
VG Dresden, Entscheidung vom 22. Januar 1996 - 7 K 2891/95 (https://dejure.org/1996,7118)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1997, 189
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.09.1992 - 14 B 684/92

    Ausgleichszahlung; Wohnungswesen; Ernstliche Zweifel ; Rechtmäßigkeit eines

    Auszug aus VG Dresden, 22.01.1996 - 7 K 2891/95
    Der Begriff der öffentlichen Abgaben findet nämlich nach der angegebenen gesetzlichen Zielbestimmung - immerhin - dort seine Grenze, wo die Finanzierungsfunktion der Geldleistung hinter anderweitige an sie geknüpfte Zwecksetzungen, namentlich diejenige der Lenkung des Verhaltens der Pflichtigen, eindeutig zurücktritt oder durch sie vollständig verdrängt wird (zutreffend OVG Münster, Beschl. v. 3.9.1992 - 14 B 684/92 -, DVBl. 1993, 5 64).
  • VG Saarlouis, 15.10.1981 - 3 F 84/81
    Auszug aus VG Dresden, 22.01.1996 - 7 K 2891/95
    So kann dem Aufwandsersatz die Abgabequalität nicht deswegen abgesprochen werden, weil er nur von einzelnen Anschlußnehmern je nach Art und Umfang der anschlußbezogenen Maßnahme in dem konkreten Fall, nicht aber von einer Vielzahl von Personen nach abstrakten Maßstäben oder tabellarisch festgelegten Kriterien gefordert wird (so indes VG Saarlouis, Beschl. v. 15.10.1981 - 3 F 84/81 -, KStZ 1982, 98 (99)-, Gern, Sächsisches Kommunalrecht, 1994, Rn. 1075 und 1077).
  • BVerwG, 17.12.1992 - 4 C 30.90

    Kommunalabgaben: Sanierungsausgleichsbetrag als sonstige öffentliche Abgabe

    Auszug aus VG Dresden, 22.01.1996 - 7 K 2891/95
    Allein [das] weite Verständnis des Normmerkmals der öffentlichen Abgaben, das die Rechtsprechung seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum sanierungsbezogenen Ausgleichsbetrag (Urt. v. 17.12.1992 - 4 C 3 0.90 -, DVBl. 1993, 441 ff) nunmehr einhellig zugrunde legt, wird dem verfassungsrechtlichen Gebot der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung gerecht, da die effektive Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben in Frage gestellt wäre, wenn die Erhebung von Widerspruch und Anfechtungsklage für die Dauer des behördlichen bzw. gerichtlichen Verfahrens die Realisierung öffentlicher Zahlungsansprüche und damit die jede Verwaltungstätigkeit erst ermöglichende Erzielung der notwendigen Einnahmen hinausschieben könnte.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.1985 - 11 B 2567/84
    Auszug aus VG Dresden, 22.01.1996 - 7 K 2891/95
    Ohnehin ist der prinzipielle Ausschluß der aufschiebenden Wirkung bei der Anforderung von Geldleistungen mit der Zielsetzung der Refinanzierung, wie sie für den Aufwandsersatz prägend ist, gerade von besonderer Wichtigkeit, da die kommunale Körperschaft die zu deckenden Kosten schon getragen hat, so daß der Mittelbedarf gegenwärtig ist und nicht erst künftig entsteht (vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 22.1.1985 - 11 B 2567/84 -, NVwZ 1987, 62 (63)- im Ergebnis ebenso BVerwG, aaO, S.443).
  • VGH Hessen, 14.01.1991 - 6 TH 3410/90

    Zur Frage der Kreisumlage als öffentliche Abgabe

    Auszug aus VG Dresden, 22.01.1996 - 7 K 2891/95
    Wollte man nämlich die fortlaufende Erzielung von Geldmitteln, die der Aufwandsersatz nicht sicherzustellen vermag - zum Kennzeichen öffentlicher Abgaben erheben (in dieser Richtung VGH Kassel, Beschl. v. 14.1.1991 - 6 TH 3410/90 -, NVwZ-RR 1992, 378 ; Heckmann, a.a.O., S. 117 und 132 ff), wäre wiederum auch den Beiträgen diese Eigenschaft zu versagen, da für diese der Grundsatz der Einmaligkeit ihrer Erhebung gilt (vgl. Gern, a. a.O., Rn. 123 2).
  • OVG Niedersachsen, 18.09.2003 - 9 LB 92/03

    Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich der Herstellung eines

    Denn der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung eines Haus- oder Grundstücksanschlusses nach § 8 NKAG fällt entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts (ebenso: VG Chemnitz, Beschl. v. 21.10.1998 - 1 K 851/98 - NVwZ-RR 1999, 681; VG Dresden, Beschl v. 22.1.1996 - 7 K 2891/95 - NVwZ-RR 1997, 189 = SächsVBl 1996, 139) nicht unter den Begriff der öffentlichen Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
  • OVG Sachsen, 18.03.2015 - 5 B 322/14

    Aufwandsersatz, Haus- und Grundstücksanschlüsse, Anschlusszwang, öffentliche

    Die Gegenansicht (VG Chemnitz, Beschl. v. 21. Oktober 1998, NVwZ-RR 99, 681, 682; Büchel in: Büchel/Patt, SächsKAG, Stand: Dezember 2013, § 33 Rn. 3; AnwHinw- SächsKAG 2014, unter XXXIII., Pkt. 4., SächsABl. S. 996, 1034; sowie bisher VG Dresden, Beschl. v. 22. Januar 1996, NVwZ-RR 97, 189, 190, im vorliegenden Verfahren jetzt aufgegeben: VG Dresden, Beschl. v. 17. November 2014 - 2 L 73/14 -, juris Rn. 4), wonach eine öffentliche Abgabe i. S. v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO bereits dann vorliegt, wenn die angeforderte Geldleistung der Finanzierung öffentlicher Aufwendungen dient, was auch auf den Aufwandsersatz zutrifft, würde dazu führen, dass nahezu alle öffentlich-rechtlichen Geldforderungen öffentliche Abgaben i. S. v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO wären.

    Dem Landesgesetzgeber war es daher verwehrt, bei anderen öffentlich-rechtlichen Geldleistungen als den öffentlichen Abgaben und Kosten i. S. v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO zu bestimmen, dass ein Rechtbehelf gegen deren Anforderung gemäß dieser Vorschrift keine aufschiebende Wirkung hat (so zutreffend bereits VG Dresden, Beschl. v. 22. Januar 1996, NVwZ-RR 97, 189).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.08.2000 - 1 M 62/00
    Die Beschwerde wäre auch dann nicht zuzulassen, wenn man - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - die Rechtsauffassung verträte, Grundstücksanschlusskosten seien, wenn sie in Form eines Erstattungs- bzw. Ersatzanspruchs geltend gemacht werden, keine öffentlichen Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (so die herrschende Auffassung; vgl. auch Siemers in Aussprung/Siemers/Holz, KAG MV § 1 Anm. 4.5; Dietzel in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 10 Rdn. 4; a.A. VG Dresden, B. v. 22.01.1996, 7 K 2891/95, SächsVBl. 1996, 139 ff.).
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