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   StGH Bremen, 23.12.1996 - St 5/96   

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https://dejure.org/1996,3641
StGH Bremen, 23.12.1996 - St 5/96 (https://dejure.org/1996,3641)
StGH Bremen, Entscheidung vom 23.12.1996 - St 5/96 (https://dejure.org/1996,3641)
StGH Bremen, Entscheidung vom 23. Dezember 1996 - St 5/96 (https://dejure.org/1996,3641)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Staatsgerichtshof PDF

    Wahlprüfung betreffend die Bürgerschaftswahl am 14.05.1995. Abgrenzung zwischen der Rundfunkfreiheit und der Chancengleichheit von Wahlbewerbern, Wahlwerbung durch Fraktionen, zur Obliegenheit, gegen Wahlbeeinträchtigungen den Rechtsschutz auszuschöpfen

  • bremen.de PDF (Leitsatz und Volltext)

    Zum Umfang und zum Verhältnis der durch Art.5 Abs.1 Satz 2 GG gewährleisteten Freiheit des Rundfunks zur Programmgestaltung

  • Telemedicus

    Wahlwerbung und Chancengleichheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1997, 329
  • DVBl 1997, 508 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerwG, 11.01.1991 - 7 C 13.90

    Wahlwerbung - Zuteilung von Sendezeit - Neutralitätsgebot - Verzicht auf

    Auszug aus StGH Bremen, 23.12.1996 - St 5/96
    a) Ein originärer, dem Grundgesetz unmittelbar zu entnehmender Anspruch auf Zuteilung von Sendezeiten läßt sich für die politischen Parteien weder aus ihrer Mitwirkungsbefugnis bei der politischen Willensbildung (Art. 21 Abs. 1 GG) noch aus dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung und - verbreitung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG), noch aus der der Freiheit der Meinungsbildung dienenden Funktion der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) ableiten (Anschluß an BVerfGE 47, 198 [237]; BVerfG NJW 1994, 40; BVerwGE 75, 67 [70]; 87, 270 [272]).

    Dabei sind Information, Argument und Überzeugung die wesentlichen Mittel, die die Parteien im Verhältnis zu den Bürgern einsetzen, um ihre Ziele zu erreichen (BVerfGE 47, 130 [140 ff.]; BVerwGE 87, 270 [272]).

    Der insoweit gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerfGE 47, 198 [237]; BVerfG, Kammerbeschluß vom 9. September 1993, NJW 1994, 40; BVerwGE 75, 67 [70]; 87, 270 [272]) schließt sich der Staatsgerichtshof an.

    Die damit getroffene Entscheidung für das sog. "binnenpluralistische" Modell, nach dem die Vielfalt der politischen Meinungen durch publizistische Vermittlung nach den Regeln eines autonomen Journalismus im Gesamtprogramm zur Darstellung kommt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwGE 87, 270 [274 f.]).

    Der Radio Bremen zustehende Ermessensspielraum schloß grundsätzlich auch die von dem Sender im Wahlkampf vor den Bürgerschaftswahlen 1995 praktizierte Möglichkeit einer vollständigen Versagung gegenüber allen politischen Parteien ein (BVerwGE 87, 270 [275]).

  • BVerfG, 04.11.1986 - 1 BvF 1/84

    4. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus StGH Bremen, 23.12.1996 - St 5/96
    Es obliegt ihm, so breit und vollständig wie möglich zu informieren; er gibt dem einzelnen und den gesellschaftlichen Gruppen Gelegenheit zu meinungsbildendem Wirken und ist selbst an dem Prozeß der Meinungsbildung beteiligt (vgl. BVerfGE 57, 295 [319 f.]; 73, 118 [152]).

    Die Programmfreiheit des Rundfunks ist aber durch die ebenfalls auf Verfassungsebene garantierte Freiheit und Gleichheit der Parteien beschränkt (vgl. BVerfGE 57, 295 [321]; 73, 118 [166]).

    Wie der Gesetzgeber diese Aufgabe erfüllt, ist aber in den von der Rundfunkfreiheit gezogenen Grenzen Sache seiner Gestaltungskompetenz (BVerfGE 57, 295 [320 f.]; 73, 118 [153]; 74, 297 [324]).

  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 89/78

    3. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus StGH Bremen, 23.12.1996 - St 5/96
    Es obliegt ihm, so breit und vollständig wie möglich zu informieren; er gibt dem einzelnen und den gesellschaftlichen Gruppen Gelegenheit zu meinungsbildendem Wirken und ist selbst an dem Prozeß der Meinungsbildung beteiligt (vgl. BVerfGE 57, 295 [319 f.]; 73, 118 [152]).

    Die Programmfreiheit des Rundfunks ist aber durch die ebenfalls auf Verfassungsebene garantierte Freiheit und Gleichheit der Parteien beschränkt (vgl. BVerfGE 57, 295 [321]; 73, 118 [166]).

    Wie der Gesetzgeber diese Aufgabe erfüllt, ist aber in den von der Rundfunkfreiheit gezogenen Grenzen Sache seiner Gestaltungskompetenz (BVerfGE 57, 295 [320 f.]; 73, 118 [153]; 74, 297 [324]).

  • BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 30/88

    8. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus StGH Bremen, 23.12.1996 - St 5/96
    Sie gewährleistet, daß Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms Sache des Rundfunks bleiben und sich an publizistischen Kriterien ausrichten können (vgl. BVerfGE 90, 60 [87]).

    Für die Verbreitung ihrer Informationen, Argumente und werbenden Selbstdarstellungen kommt dem Rundfunk wegen seiner Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 90, 60 [87]).

    Es ist grundsätzlich der Rundfunk selbst, der aufgrund seiner professionellen Maßstäbe bestimmen darf, was der gesetzliche Rundfunkauftrag in publizistischer Hinsicht verlangt (BVerfGE 90, 60 [87]).

  • StGH Bremen, 04.05.1981 - St 1/80

    Prüfung der 5 %-Klausel nach bremischem Wahlrecht, der Einteilung des Landes

    Auszug aus StGH Bremen, 23.12.1996 - St 5/96
    Die Chancengleichheit der Parteien wird während der Wahlkampfzeit nicht schon ausreichend dadurch gewahrt, daß für das redaktionelle Programm ein Mindestmaß an inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung gewährleistet ist (so noch BremStGH, Entsch. vom 4. Mai 1981 - St 1/80 -, BremStGHE 4, 111 [143]; dazu kritisch OVG Bremen, Beschl. vom 18. September 1991 - 1 B 53/91 -, DVBl. 1991, 1269).

    Sie sind einerseits Teile des Parlaments und damit Teile des staatsorganschaftlichen Bereichs, andererseits Repräsentanten einer Partei (BremStGHE 4, 111 [145 ff.]).

    Dieser Rechtsprechung hat sich das (früher zuständige) Wahlprüfungsgericht II. Instanz in seiner Entscheidung vom 4. Mai 1981 angeschlossen (BremStGHE 4, 111 [145]).

  • StGH Bremen, 29.07.1996 - St 3/95

    Zu den den staatlichen Organen bei Volksentscheiden obliegenden Pflichten sowie

    Auszug aus StGH Bremen, 23.12.1996 - St 5/96
    Die dagegen eingelegten Beschwerden hat das Wahlprüfungsgericht 2. Instanz mit Entscheidung vom 29. Juli 1996 (St 3/95) zurückgewiesen.

    Die vom Antragsteller zu d) gegen das Verfahren der Verfassungsänderung, insbesondere gegen den Volksentscheid vom 16. Oktober 1994 vorgetragenen Einwände sind der Sache nach vom Staatsgerichtshof als Wahlprüfungsgericht zweiter Instanz bereits in der Entscheidung vom 29. Juli 1996 (St 3/95) zurückgewiesen worden.

    Allerdings erfordert die Tatsache, daß die Fraktionen nicht nur Vertreter der Parteien im Parlament, sondern in dieser Eigenschaft auch gleichzeitig Teil eines staatlichen Organs sind, daß ihre Öffentlichkeitsarbeit von Sachlichkeit und Objektivität getragen ist (BremStGH, Entsch. vom 29. Juli 1996 - St 3/95 unter II 7 b).

  • BVerfG, 10.05.1990 - 1 BvR 559/90

    Abwägung zwischen der redaktionellen Gestaltung einer Wahlwerbesendung und der

    Auszug aus StGH Bremen, 23.12.1996 - St 5/96
    Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umfaßt auch das Recht der Rundfunkanstalt, selbst zu bestimmen, wen sie als Diskussionspartner zu einer redaktionell gestalteten Fensehdiskussion einladen will (BVerfGE 82, 54 [58]).

    Hier hat der Sender nicht hinreichend berücksichtigt, daß der Ausschluß von einer voraussichtlich besonders publikumswirksamen Sendung die Chancen der Antragstellerin zu a) nachhaltig verschlechtern könnte (vgl. BVerfGE 82, 54 [59]).

  • BVerfG, 09.05.1978 - 2 BvC 2/77

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Wahlprüfungsbeschwerde

    Auszug aus StGH Bremen, 23.12.1996 - St 5/96
    Vielmehr bleibt aufgrund des Prinzips der abgestuften Chancengleichheit (BVerfGE 14, 121 [137 ff.]; 48, 271 [277 f.]) ein Spielraum für redaktionelle Gestaltungsmöglichkeiten; auch während des Wahlkampfs ist die Rundfunkfreiheit nicht aufgehoben, sondern nur modifiziert (vgl. BayVGH, Beschl. vom 8. Oktober 1990, a.a.O.).

    Von dieser Darlegungslast werden die Beschwerdeführer auch nicht durch den in diesem Verfahren anzuwendenden Grundsatz der Amtsermittlung befreit (BVerfGE 48, 271 [280]).

  • BVerfG, 09.09.1993 - 2 BvR 1952/93

    Folgenabwägung bei einstweiliger Anordnung wegen Ausstrahlung von Wahlwerbespots

    Auszug aus StGH Bremen, 23.12.1996 - St 5/96
    a) Ein originärer, dem Grundgesetz unmittelbar zu entnehmender Anspruch auf Zuteilung von Sendezeiten läßt sich für die politischen Parteien weder aus ihrer Mitwirkungsbefugnis bei der politischen Willensbildung (Art. 21 Abs. 1 GG) noch aus dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung und - verbreitung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG), noch aus der der Freiheit der Meinungsbildung dienenden Funktion der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) ableiten (Anschluß an BVerfGE 47, 198 [237]; BVerfG NJW 1994, 40; BVerwGE 75, 67 [70]; 87, 270 [272]).

    Der insoweit gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerfGE 47, 198 [237]; BVerfG, Kammerbeschluß vom 9. September 1993, NJW 1994, 40; BVerwGE 75, 67 [70]; 87, 270 [272]) schließt sich der Staatsgerichtshof an.

  • BVerwG, 17.10.1986 - 7 C 79.85

    Wahlwerbesendungen I - Art. 21 GG, Chancengleichheit der Parteien

    Auszug aus StGH Bremen, 23.12.1996 - St 5/96
    a) Ein originärer, dem Grundgesetz unmittelbar zu entnehmender Anspruch auf Zuteilung von Sendezeiten läßt sich für die politischen Parteien weder aus ihrer Mitwirkungsbefugnis bei der politischen Willensbildung (Art. 21 Abs. 1 GG) noch aus dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung und - verbreitung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG), noch aus der der Freiheit der Meinungsbildung dienenden Funktion der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) ableiten (Anschluß an BVerfGE 47, 198 [237]; BVerfG NJW 1994, 40; BVerwGE 75, 67 [70]; 87, 270 [272]).

    Der insoweit gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerfGE 47, 198 [237]; BVerfG, Kammerbeschluß vom 9. September 1993, NJW 1994, 40; BVerwGE 75, 67 [70]; 87, 270 [272]) schließt sich der Staatsgerichtshof an.

  • BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 523/75

    Wahlwerbesendungen

  • OVG Hamburg, 08.09.1987 - Bs IV 668/87
  • VG Bremen, 22.03.1995 - 2 V 35/95
  • OVG Bremen, 18.09.1991 - 1 B 53/91

    Anspruch auf Teilnahme an einem im Fernsehen ausgestrahlten Wahlhearing gegenüber

  • BVerfG, 30.05.1962 - 2 BvR 158/62

    FDP-Sendezeit

  • BVerfG, 17.01.1978 - 2 BvR 487/76

    KBW-Werbung

  • BVerfG, 09.02.1982 - 2 BvK 1/81

    Rundfunkrat

  • VG Bremen, 10.05.1995 - 2 V 59/95
  • BVerfG, 19.05.1982 - 2 BvR 630/81

    Politische Parteien - Staatliche Zuschüsse - Parlamentsfraktion - Wahlwerbung -

  • BVerfG, 24.07.1979 - 2 BvF 1/78

    2. Parteispenden-Urteil

  • BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 147/86

    5. Rundfunkentscheidung

  • BVerfG, 12.12.1991 - 2 BvR 562/91

    Wahlprüfungsumfang

  • BVerwG, 09.10.1995 - 1 B 41.95

    Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen nicht

  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76

    Öffentlichkeitsarbeit

  • BVerfG, 28.02.1961 - 2 BvG 1/60

    1. Rundfunkentscheidung

  • BVerfG, 21.10.1993 - 2 BvC 7/91

    Unabhängige Arbeiterpartei

  • VG Köln, 20.05.2019 - 6 L 1056/19

    "Wahl-o-mat" darf in derzeitiger Form nicht weiter betrieben werden

    vgl. VG Köln, Beschluss vom 18.03.2011 - 6 L 372/11-, NWVBl. 2011, 325; VG Köln, Beschluss vom 14.05.2019 - 6 L 985/19-; OVG NRW, Beschluss vom 15.08.2002 - 8 B 1444/02 -, juris, m. w. N.; Klenke, Medienfreiheit und Chancengleichheit der Parteien, NWVBl. 1990, 334 (336); vgl. auch BremStGH, Entscheidung vom 16.11.1996 - St 5/96 -, NVwZ-RR 1997, 329.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2002 - 8 B 1444/02

    "TV-Duell" ohne Westerwelle

    OVG NRW, a.a.O.; Bay. VGH, Beschluss vom 8.10.1990, a.a.O.; Klenke, Medienfreiheit und Chancengleichheit der Parteien, NWVBl. 1990, 334 (336); Hoefer, a.a.O.; vgl. auch BremStGH, Entscheidung vom 16.11.1996 - St 5/96 -, NVwZ-RR 1997, 329.
  • VerfGH Saarland, 29.09.2011 - Lv 4/11

    Wahlprüfungsbeschwerden betreffend die Wahl zum 14. Landtag des Saarlandes am

    Erst "wenn dieser zumutbare Eigenschutz erfolglos geblieben" sei, könne "die entsprechende Wahlrechtsverletzung erfolgversprechend in einem Wahlanfechtungsverfahren gerügt werden" (StGH Bremen, Urteil v. 23.12.1996 - St 5/96 -).
  • StGH Bremen, 05.11.2004 - St 3/04

    Zum Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit der Parteien im Wahlkampf und zum

    Werden Rechtsschutzmöglichkeiten nicht genutzt, so kann eine Wahlanfechtung auf einen solchen Sachverhalt nicht mehr gestützt werden (im Anschluß an BremStGHE 6, 89 ff.).

    Aus der der Meinungsfreiheit und dem Informationsanspruch der Bürger dienenden Funktion der Rundfunkfreiheit einerseits und aus der Bedeutung des Mediums Rundfunk für die Parteienfreiheit und -gleichheit andererseits ergibt sich, daß die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten während des Wahlkampfes in ihrem Gesamtprogramm in angemessener Weise über alle nicht nach Art. 21 Abs. 2 GG verbotenen politischen Parteien informieren und ihnen dabei auch Raum zur Selbstdarstellung geben müssen (BremStGHE 6, 89 [102] m. w. N.).

    Insoweit dürfen die den einzelnen Parteien zuzuteilenden Sendezeiten entsprechend ihrer Bedeutung unterschiedlich bemessen werden (BVerfGE 7, 99 [108]; 14, 121 [134 ff.]; 48, 271 [277]; BremStGHE 6, 89 [105]).

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß Wahlen als Massenvorgänge besonders fehleranfällig sind (BremStGHE 6, 89 [112]; vgl. auch HambVerfG, NVwZ-RR 1999, 354 [356]).

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 14.12.2018 - 1 AGH 39/17

    Vorstandswahl der RAK Düsseldorf ungültig: Wahlkampfrede statt

    Eine mögliche Mitverantwortung des Anfechtungsberechtigten (zu denken ist an das Unterlassen von Rechtsbehelfen, vgl. hierzu BVerfGE 103, 111, 132, ferner StGH Bremen, Urteil vom 23.12.1996 - St 5/96 -) wäre zu berücksichtigen und könnte als "Unterlassen des Anstrengens einer öffentlichen Auseinandersetzung um die Wahlrechtsverletzung" zur Feststellung fehlender Relevanz führen (Saarländischer Staatsgerichtshof NVwZ-RR 2012, 169).
  • VG Mainz, 04.10.2023 - 4 L 532/23

    Wahlsendungen des ZDF über die bevorstehenden Landtagswahlen in Bayern und Hessen

    - St 5/96 -, juris Rn. 65) noch um eine Sendung mit wahlwerbender Wirkung (vgl.

    Dezember 1996 - St 5/96 -, juris Rn. 65).

  • VerfG Schleswig-Holstein, 13.09.2013 - LVerfG 7/12

    Wahlprüfungsbeschwerde Rüge mehrerer Wahlfehler

    (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1982 - 2 BvR 630/81 -, NVwZ 1982, 613 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 2. März 1977- 2 BvE 1/76 -, BVerfGE 44, 125 ff., Juris Rn. 54 ff.; StGH Bremen, Urteil vom 23. Dezember 1996 - St 5/96 -, LVerfGE 5, 175 ff., Juris Rn. 73 ff.; OVG Schleswig, Urteil vom 30. September 1997 - 2 K 9/97 -, NordÖR 1998, 70 ff., Juris Rn. 67; vgl. auch Morlok/ Kühr, Grenzen der Öffentlichkeitsarbeit von Fraktionen, Ein verfassungsrechtliches Kurzgutachten aus Anlass einer Postwurfsendung der FDP-Bundestagsfraktion, Düsseldorf 2012).

    (Beschluss vom 20. Juni 2013 - LVerfG 6/12 -, Rn. 8 m.w.N., Juris Rn. 9; BVerfG, Beschluss vom 21. Oktober 1993 - 2 BvC 7/91 u.a. -, BVerfGE 89, 266 ff., Juris Rn. 23 m.w.N.; StGH Bremen, Urteil vom 23. Dezember 1996, a.a.O., Juris Rn. 79; VerfGH Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Juli 2013, a.a.O., U.A. S. 11 f.).

  • VG Trier, 07.07.2020 - 7 K 4562/19

    Erfolglose Klage gegen Trierer Stadtratswahl 2019

    Überschreitet eine Fraktion die dargestellten Grenzen und nutzt staatliche Mittel zu Zwecken der Wahlwerbung, wird die Wettbewerbslage zwischen den in Konkurrenz um Wählerstimmen stehenden politischen Parteien und Wahlbewerbern verändert und damit die Chancengleichheit der übrigen Parteien und Wettbewerber im Wahlkampf verletzt, da der Grundsatz der Wahlchancengleichheit nicht nur den Wahlvorgang selbst beherrscht, sondern auch für die Wahlvorbereitung Gültigkeit entfaltet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai1982 - 2 BvR 630.81 -, beck-online; Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 23. Dezember 1996 - St 5/96 -, Rn. 75, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30. September 1997 - 2 K 9/97 -, Rn. 66, juris; VG Aachen, Urteil vom 16. Juni 2005 - 4 K 106/05 -, Rn. 40, juris).

    Entscheidend sind hierbei u. a. Aufmachung und Inhalt der Anzeige sowie der Zeitpunkt der Anzeige im Verhältnis zum Wahltag (vgl. Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 23. Dezember 1996, a. a. O., Rn. 79).

  • OVG Bremen, 20.05.2003 - 1 B 201/03

    Wahlsendung vor einer Landtagswahl, Chancengleichheit der Parteien - Wahlsendung;

    Der dort entwickelte Ansatz, dem auch der Bremische Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23.12.1996 (BremStGE 6, 89 = LVerfGE 5, 175 gefolgt ist und den zahlreiche andere Verwaltungsgerichte (vgl. zuletzt z.B. VGH Baden-Württemberg NVwZ-RR 1997, 629; OVG Nordrhein-Westfalen NJW 2002, 3417) teilen, wird auch von den Beteiligten nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen.

    Wie der Bremische Staatsgerichthof in seiner zitierten Entscheidung vom 23.12.1996 ausgeführt hat, ergeben sich umso stärkere Bindungen aus der Parteienfreiheit und -gleichheit auch für die Gestaltung redaktioneller Wahlsendungen, je näher eine Wahl rückt und je "heißer" der Wahlkampf möglicherweise wird (BremStGHE 6, 89 = LVerfGE 5, 175 ).

  • StGH Bremen, 27.02.2004 - St 1/03

    Zur Zulässigkeit eines Antrags im Organstreitverfahren

    Dieser verfassungsrechtliche Status erfaßt das Recht auf Staatsfreiheit und Chancengleichheit der Parteien bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes (zur landesverfassungsrechtlich garantierten Chancengleichheit vgl. BremStGHE 6, 89 [104]).

    Dieser Sachverhalt unterscheidet sich damit von den vom Staatsgerichtshof entschiedenen Fällen, in denen Fraktionen u. a. unter Einsatz öffentlicher Mittel auf den Wettbewerb der Parteien im Wahlkampf eingewirkt haben (BremStGHE 4, 111 [147]; 6, 89 [107 ff.]).

  • VerfGH Saarland, 16.03.2017 - Lv 3/17

    Keine Teilnahme der NPD an der sog. Elefantenrunde des SR -

  • VG Köln, 18.03.2011 - 6 L 372/11

    Eilantrag der ddp gegen "Wahl-O-Mat" zur Landtagswahl in Rheinland-Pfalz am

  • VG Augsburg, 17.11.2015 - Au 3 K 15.1188

    Wahlanfechtung, Hochschulwahl, Wahlrechtsgrundsatz, Chancengleichheit,

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 08.03.2007 - LVG 10/06

    Rechtswegerfordernis bzw. zuständige Gerichtsbarkeit für die Geltendmachung einer

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