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   VerfG Brandenburg, 17.10.1996 - VfGBbg 5/95   

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VerfG Brandenburg, 17.10.1996 - VfGBbg 5/95 (https://dejure.org/1996,2485)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 17.10.1996 - VfGBbg 5/95 (https://dejure.org/1996,2485)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 17. Oktober 1996 - VfGBbg 5/95 (https://dejure.org/1996,2485)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Verfassungsgericht Brandenburg

    LV, Art. 97; VerfGGBbg, § 51 Abs. 2; GG, Art. 28 Abs. 2; GO, § 3 Abs. 3; GO, § 35 Abs. 1; GO, § 63 Abs. 1 Buchst. c; AmtsO, § 1; AmtsO, § 4; AmtsO, § 5; BschHLG, § 4
    Kommunale Selbstverwaltung; Beschwerdebefugnis; Selbstverwaltungsaufgabe; Pflichtaufgabe; Hochzonung; Verhältnismäßigkeit; Beschwerdegegenstand; Beschwerdefrist; Fristversäumung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1997, 352
  • DVBl 1997, 508 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83

    Rastede - Übertragung der Abfallbeseitigung von kreisangehörigen Gemeinden auf

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.10.1996 - VfGBbg 5/95
    Denn eine Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wird mit ihren kommunalen Bestandteilen jedenfalls dann von der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 97 LV noch erfaßt, wenn es sich dabei zugleich um eine Aufgabe der örtlichen Gemeinschaft handelt, sie also zu denjenigen Bedürfnissen und Interessen zählt, "die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben" (BVerfGE 79, 127, 151 f.; ebenso Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 20. Oktober 1994 - VfGBbg 1/93 - LVerfGE 2, 183, 188).

    Der Gesetzgeber kann sowohl für die Art und Weise der Erledigung der örtlichen Angelegenheiten als auch für die gemeindliche Zuständigkeit in diesen Angelegenheiten Regelungen treffen (vgl. BVerfGE 22, 180, 204 ff.; zuletzt BVerfGE 79, 127, 143).

    Freilich hat er den Wesensgehalt der gemeindlichen Selbstverwaltung zu respektieren und darf nicht in ihren Kernbereich eingreifen (vgl. BVerfGE 79, 127, 146).

    (1) Zu diesen Anforderungen zählt zum einen die Beachtung des Subsidiaritätsprinzips, demzufolge eine Zuständigkeitspriorität zugunsten der Gemeinden in bezug auf alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft gilt (vgl. BVerfGE 79, 127, 150).

    Auch Gründe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der öffentlichen Verwaltung insgesamt rechtfertigen eine "Hochzonung´ nicht schon aus sich heraus, sondern erst dann, wenn ein Belassen der Aufgabe bei den Gemeinden zu einem unverhältnismäßigen Kostenanstieg führen würde" (BVerfGE 79, 127, 153).

    Dies ist nach Auffassung des Gearichts auch in bezug auf das Subsidiaritätsprinzip ebenso zu beachten wie das gegebenenfalls vom Gesetzgeber einzuschätzende Gewicht einer Aufgabe als Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft (vgl. dazu BVerfGE 79, 127, 153 und Clemens, NVwZ 1990, 834, 839, re. Sp. oben).

  • VerfG Brandenburg, 19.05.1994 - VfGBbg 9/93

    Kein automatischer Verlust der Trägerschaft einer Stadtsparkasse bei Einkreisung

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.10.1996 - VfGBbg 5/95
    Dieses verfassungsrechtliche Aufgabenverteilungsprinzip, das auch in Art. 97 LV Niederschlag gefunden hat (vgl. dazu ausführlich Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 19. Mai 1994 - VfGBbg 9/93 - LVerfGE 2, 93, 101 f. mit Anm. Nierhaus, EWiR 1994, 1105 f.), gilt auch im Verhältnis von amtsangehörigen Gemeinden und Ämtern.

    Abgesehen von Ausnahmefällen insbesondere bei der kommunalen Neugliederung (vgl. hierzu insbesondere Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 19. Mai 1994- VfGBbg 9/93 - LVerfGE 2, 93, 101) kann es grundsätzlich nicht darauf ankommen, wieweit die Gründe im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich erörtert worden sind (vgl. VerfGH Nordrhein-Westfalen DVBl. 1991, 488, 489 mit Hinweis auf BVerfGE 75, 246, 268).

    (2) Die hier in Frage stehende Regelung entspricht auch dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. hierzu auch Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 19. Mai 1994 - VfGBbg 9/93 - LVerfGE 2, 93, 101).

    Soweit das erkennende Gericht in einer früheren Entscheidung eine ältere (im übrigen damals mit angegriffene) Regelung in die verfassungsgerichtliche Überprüfung mit der Begründung einbezogen hat, daß sie zusammen mit einer fristgerecht angefochtenen Regelung einen neuen Anwendungsfall ergebe (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 19. Mai 1994 - VfGBbg 9/93 - LVerfGE 2, 93, 99), ist diese Rechtsprechung hier nicht einschlägig.

  • VerfG Brandenburg, 15.12.1994 - VfGBbg 14/94

    Beistand

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.10.1996 - VfGBbg 5/95
    Die beschwerdeführenden amtsangehörigen Gemeinden werden hier - wie bereits in dem seinerzeit angestrengten Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (VfGBbg 14/94 EA) dargelegt - nicht durch den Amtsdirektor ihres Amtes, sondern durch ihre jeweiligen Bürgermeister vertreten (vgl. bereits Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 15. Dezember 1994 - VfGBbg 14/94 EA - LVerfGE 2, 214, 218 f.).

    Nach Abschnitt 2 Ziffer 7 Verwaltungsvorschrift des Ministers des Innern zur Durchführung des Brandschutzgesetzes vom 9. März 1994 (ABl. S. 226) sollen, worauf das Gericht bereits bei der Zurückweisung des seinerzeit gestellten Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (Urteil vom 15. Dezember 1994 - VfGBbg 14/94 EA - LVerfGE 2, 214, 223) hingewiesen hat, die lokalen Feuerwehreinrichtungen trotz Trägerschaft des Amtes in ihrer Struktur und Organisation möglichst weitgehend fortbestehen.

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 15.02.1985 - VerfGH 17/83

    Streichung der Auftragskostenpauschale im GFG 1983 und kommunale Selbstverwaltung

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.10.1996 - VfGBbg 5/95
    Nach anderer Ansicht sind die Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wie Selbstverwaltungsangelegenheiten zu behandeln (vgl. - für die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen - VerfGH Nordrhein-Westfalen, DVBl. 1985, 685, 687; ferner - beispielsweise - Rietdorf, DVBl. 1958, 344, 345 ff.; Grawert, VVDStRL 36 - 1978 -, 277, 283 in N. 15; Erichsen, Kommunalrecht des Landes Nordrhein-Westfalen, 1988, S. 60; Brohm, DÖV 1989, 429, 432; Vietmeier, DVBl. 1992, 413, 416 ff. und a.a.O. S. 77 ff.).

    Hiernach ließe es Art. 97 LV zwar auch zu, Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung als (reine) Auftragsangelegenheiten auszugestalten (vgl. demgegenüber für die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen: VerfGHNRW, DVBl. 1985, 685, 687).

  • VerfG Brandenburg, 20.10.1994 - VfGBbg 1/93

    Beschwerdebefugnis; kommunale Selbstverwaltung

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.10.1996 - VfGBbg 5/95
    Das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht im Sinne von Art. 97 LV umfaßt die eigenverantwortliche Wahrnehmung von Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 20. Oktober 1994 - VfGBbg 1/93 - LVerfGE 2, 183, 188).

    Denn eine Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wird mit ihren kommunalen Bestandteilen jedenfalls dann von der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 97 LV noch erfaßt, wenn es sich dabei zugleich um eine Aufgabe der örtlichen Gemeinschaft handelt, sie also zu denjenigen Bedürfnissen und Interessen zählt, "die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben" (BVerfGE 79, 127, 151 f.; ebenso Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 20. Oktober 1994 - VfGBbg 1/93 - LVerfGE 2, 183, 188).

  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 724/81
    Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.10.1996 - VfGBbg 5/95
    Abgesehen von Ausnahmefällen insbesondere bei der kommunalen Neugliederung (vgl. hierzu insbesondere Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 19. Mai 1994- VfGBbg 9/93 - LVerfGE 2, 93, 101) kann es grundsätzlich nicht darauf ankommen, wieweit die Gründe im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich erörtert worden sind (vgl. VerfGH Nordrhein-Westfalen DVBl. 1991, 488, 489 mit Hinweis auf BVerfGE 75, 246, 268).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 17.12.1990 - VerfGH 2/90

    Kommunale Selbstverwaltung und Voraussetzungen zulässigen Aufgabenentzuges

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.10.1996 - VfGBbg 5/95
    Abgesehen von Ausnahmefällen insbesondere bei der kommunalen Neugliederung (vgl. hierzu insbesondere Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 19. Mai 1994- VfGBbg 9/93 - LVerfGE 2, 93, 101) kann es grundsätzlich nicht darauf ankommen, wieweit die Gründe im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich erörtert worden sind (vgl. VerfGH Nordrhein-Westfalen DVBl. 1991, 488, 489 mit Hinweis auf BVerfGE 75, 246, 268).
  • BVerfG, 24.07.1979 - 2 BvK 1/78

    Schleswig-Holsteinische Ämter

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.10.1996 - VfGBbg 5/95
    Unbeschadet dessen gilt die Garantie der Selbstverwaltung der Gemeinde auch in dem Verhältnis von amtsangehöriger Gemeinde und Amt (vgl. auch BVerfGE 52, 95, 116 f.; ebenso BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1984 - 8 C 128.81 - Buchholz 415.1 Nr. 45 S. 28, 30).
  • VerfG Brandenburg, 15.09.1994 - VfGBbg 3/93

    Eingliederung der Kreise Eisenhüttenstadt, Guben und Spremberg in die Landkreise

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.10.1996 - VfGBbg 5/95
    Das Gericht hat für den Fall der Auflösung eines Gemeindeverbandes festgestellt, daß für die von Verfassungs wegen geforderte Anhörung (Art. 98 Abs. 3 Satz 3 LV) kein bestimmtes förmliches Verfahren vorgeschrieben ist (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 15. September 1994 - VfGBbg 3/93 - LVerfGE 2, 143, 156).
  • BVerwG, 27.01.1984 - 8 C 128.81

    Wasserversorgung als Aufgabe der Verbandsgemeinde

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.10.1996 - VfGBbg 5/95
    Unbeschadet dessen gilt die Garantie der Selbstverwaltung der Gemeinde auch in dem Verhältnis von amtsangehöriger Gemeinde und Amt (vgl. auch BVerfGE 52, 95, 116 f.; ebenso BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1984 - 8 C 128.81 - Buchholz 415.1 Nr. 45 S. 28, 30).
  • BVerfG, 18.07.1967 - 2 BvF 3/62

    Jugendhilfe

  • BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 602/83

    Nordhorn

  • BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvF 3/56

    Kommunalwahl-Sperrklausel I

  • VerfG Brandenburg, 21.03.2002 - VfGBbg 19/01

    Verlagerung der Zuständigkeit für Flächennutzungsplanung auf die Ämter

    Das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde schließt ein, geltend machen zu können, ihr werde die Zuständigkeit für eine bestimmte Aufgabe entzogen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 17. Oktober 1996 - VfGBbg 5/95 - LVerfGE 5, 79, 84 für den Entzug einer pflichtigen Selbstverwaltungsaufgabe zur Erfüllung nach Weisung).

    Sie stellen sich im Land Brandenburg als Aufgabentypus dar, der von einem - dualistisch gesprochen - staatlichen Weisungsrecht "überlagert" wird, jedoch Elemente gemeindlicher Selbstverwaltung enthält und deshalb zumindest teilweise - nämlich auf den weisungsfreien Raum bezogen - dem Selbstverwaltungsbereich angehört (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 17. Oktober 1996 - VfGBbg 5/95 -, LVerfGE 5, 79, 88 f.).

    Entsprechendes hat für die (allgemeine) Anhörung nach Art. 97 Abs. 4 LV zu gelten (Urteil vom 17. Oktober 1996 - VfGBbg 5/95 -, LVerfGE 5, 79, 90).

    Ebenso wie Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. hierzu BVerfGE 79, 127, 152) räumt auch Art. 97 Abs. 2 LV Gemeinden in den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft einen Vorrang ein, den der Gesetzgeber bei der Zuordnung von Aufgaben grundsätzlich auch im Verhältnis der Gemeinden zu den Ämtern zu berücksichtigen hat (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 17. Oktober 1996 - VfGBbg 5/95 -, LVerfGE 5, 79, 89 f.).

    Bei der Bestimmung der Voraussetzungen, unter denen eine Aufgabe den Gemeinden entzogen werden darf, greift das erkennende Gericht auf die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Grundsätze zurück (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 17. Oktober 1996 - VfGBbg 5/95 - LVerfGE 5, 79, 91; vgl. BVerfGE 79, 127, 153).

    Der Charakter der den Gemeinden entzogenen Aufgaben muss allerdings Berücksichtigung finden (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 17. Oktober 1996 - VfGBbg 5/95 - LVerfGE 5, 79, 91).

    Soweit es um die Kompetenz zur Aufstellung eines Flächennutzungsplanes geht, ist der besondere Stellenwert der vorbereitenden Bauleitplanung als Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft zu beachten (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 17. Oktober 1996 - VfGBbg 5/95 - LVerfGE 5, 79, 91 f. m.w.N.).

  • VerfG Brandenburg, 17.07.1997 - VfGBbg 1/97

    Regelung über Verlagerung von Schulträgerschaft von Gemeinde auf Kreis durch

    Ein die Anwendung dieser Vertretungsregelung ausschließender Interessenkonflikt (vgl. zu einem solchen Fall, in dem sich die beschwerdeführende Gemeinde gegen eine gesetzliche Verlagerung einer Aufgabe auf das Amt gewandt hatte, Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 15. Dezember 1994 - VfGBbg 14/94 EA - LVerfGE 2, 214, 218 f.; Urteil vom 17. Oktober 1996 - VfGBbg 5/95 - zur Veröffentlichung in LVerfGE 4, Teil Brandenburg, Nr. 15 vorgesehen, S. 10 des Entscheidungsumdrucks) ist vorliegend nicht gegeben.

    Das Selbstverwaltungsrecht einer Gemeinde schließt ein, geltend machen zu können, ihr werde die Zuständigkeit für eine bestimmte Aufgabe entzogen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 17. Oktober 1996, a.a.O., S. 11 des Umdrucks).

    Eine solche Verletzung ist vor dem Verfassungsgericht des Landes nicht rügefähig (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 17. Oktober 1996, a.a.O., S. 12 des Umdrucks).

    Dies sind "diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben ..., die also den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der (politischen) Gemeinde betreffen" (BVerfGE 79, 127, 151 f.; vgl. zuletzt Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 17. Oktober 1996, a.a.O., S. 12, 19 des Umdrucks).

    Für die Anhörung nach Art. 97 Abs. 4 LV ist kein bestimmtes förmliches Verfahren vorgeschrieben (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 17. Oktober 1996, a.a.O., S. 20 f. des Umdrucks).

    Auch Gründe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der öffentlichen Verwaltung insgesamt rechtfertigen eine "Hochzonung" nicht schon aus sich heraus, sondern erst dann, wenn ein Belassen der Aufgabe bei den Gemeinden zu einem unverhältnismäßigen Kostenanstieg führen würde" (BVerfGE 79, 127, 153; s. auch Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 17. Oktober 1996, a.a.O., S. 22 f. des Umdrucks) Hiernach läßt sich die Aufgabenverlagerung auf die Landkreise nicht etwa damit rechtfertigen, daß ohne eine solche "Hochzonung" gegebenenfalls Schulschließungen erschwert und deshalb nicht zu verantwortende - vom Land gemäß § 108 Abs. 2 BbgSchulG zu tragende - Kosten für das pädagogische Personal zu gewärtigen seien.

  • VerfG Brandenburg, 20.01.2000 - VfGBbg 53/98

    Rückwirkende Heilung von Gründungsmängeln bei Abwasserzweckverbänden durch

    Art. 97 Abs. 1 und 2 LV sichert die Gemeinden in einem grundsätzlich alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft umfassenden Aufgabenbereich sowie in der Befugnis zur eigenverantwortlichen Führung der Geschäfte in diesem Bereich ab (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 19. Mai 1994 - VfGBbg 9/93 -, LVerfGE 2, 93, 101; Urteil vom 17. Oktober 1996 - VfGBbg 5/95 -, LVerfGE 5, 79, 85; BVerfGE 79, 127, 143).

    Das Gericht hat sich hierzu auf den Standpunkt gestellt , dass eine Aufgabenverlagerung auf das Amt unbeschadet des den Gemeinden über den Amtsausschuss verbleibende Einflusses auf einen Entzug der Aufgabe hinauslaufe (Urteil vom 17. Oktober 1996 - VfGBbg 5/95 -, LVerfGE 5, 79, 89 f.).

    Das gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass in dieser Hinsicht angesichts der einem Aufgabenentzug nahekommenden Eingriffsqualität (s.o. C.I.1.a.) und wegen der grundsätzlichen Zuständigkeitspriorität der Gemeinden erhöhte Anforderungen gelten (vgl. für den Fall eines "echten" Aufgabenentzugs: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 17. Oktober 1996 - VfGBbg 5/95 -, LVerfGE 5, 79, 91; Urteil vom 17. Juli 1997 - VfGBbg 1/97 - LVerfGE 7, 74, 91 ff.; zur Zwangsverbandsbildung: BVerfGE 26, 228, 240 f.; VerfGH NW, DVBl. 1979, 668 f.; Dreier in: ders., Grundgesetz, Band 2, 1998, Art. 28 Rdn. 128; s. auch StGH BW, DÖV 1976, 595 ff.).

  • VerfG Brandenburg, 20.03.2003 - VfGBbg 54/01

    Überbürdung der Erfüllung des Rechtsanspruchs auf einen Kindertagesstättenplatz

    Allerdings hat das erkennende Gericht bisher noch nicht darüber zu entscheiden gehabt, ob das Recht auf kommunale Selbstverwaltung außer durch Aufgabenentzug ("Hochzonung": BVerfGE 79, 127; Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 21. März 2002 - VfGBbg 19/01 -, LKV 2002, 516; Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 17. Juli 1997 - VfGBbg 1/97 -, LVerfGE 7, 74; Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 17. Oktober 1996 - VfGBbg 5/95 -, LVerfGE 5, 79) auch durch Aufgabenübertragung bzw. - wie hier durch Auferlegung einer bisher nur freiwillig wahrgenommenen Aufgabe als Pflichtaufgabe verletzt werden kann.
  • VerfG Brandenburg, 20.01.2000 - VfGBbg 3/99

    Beschwerdebefugnis; kommunale Selbstverwaltung; Organisationshoheit;

    Art. 97 Abs. 1 und 2 LV sichert die Gemeinden in einem grundsätzlich alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft umfassenden Aufgabenbereich sowie in der Befugnis zur eigenverantwortlichen Führung der Geschäfte in diesem Bereich ab (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 19. Mai 1994 - VfGBbg 9/93 -, LVerfGE 2, 93, 101; Urteil vom 17. Oktober 1996 - VfGBbg 5/95 -, LVerfGE 5, 79, 85; BVerfGE 79, 127, 143).

    Das Gericht hat sich hierzu auf den Standpunkt gestellt, daß eine Aufgabenverlagerung auf das Amt unbeschadet des den Gemeinden über den Amtsausschuß verbleibenden Einflusses auf einen Entzug der Aufgabe hinauslaufe (Urteil vom 17. Oktober 1996 - VfGBbg 5/95 -, LVerfGE 5, 79, 89 f.).

    Das gilt auch unter Berücksichtigung dessen, daß in dieser Hinsicht angesichts der einem Aufgabenentzug nahekommenden Eingriffsqualität (s.o. C.I.1.a.) und wegen der grundsätzlichen Zuständigkeitspriorität der Gemeinden erhöhte Anforderungen gelten (vgl. für den Fall eines "echten" Aufgabenentzugs: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 17. Oktober 1996 - VfGBbg 5/95 -, LVerfGE 5, 79, 91; Urteil vom 17. Juli 1997 - VfGBbg 1/97 - LVerfGE 7, 74, 91 ff.; zur Zwangsverbandsbildung: BVerfGE 26, 228, 240 f.; VerfGH NW, DVBl. 1979, 668 f.; Dreier in: ders., Grundgesetz, Band 2, 1998, Art. 28 Rdn. 128; s. auch StGH BW, DÖV 1976, 595 ff.).

  • VerfG Brandenburg, 14.02.2002 - VfGBbg 17/01

    Neukonzeption der Kostenregelung für auf Landkreise übertragene Aufgaben der

    Durch das staatliche Weisungsrecht erweitert sich die zuvor nur das "Ob" der Aufgabenerfüllung erfassende Inanspruchnahme der Kommunen auf das "Wie" der Aufgabenerfüllung und unterwirft die Verwendung der kommunalen Mittel damit einer zusätzlichen Bindung (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 17. Oktober 1996 - VfGBbg 5/95 -,LVerfGE 5, 79).
  • VerfG Brandenburg, 21.01.1998 - VfGBbg 8/97

    Brandenburgische Ämter sind keine Gemeindeverbände

    Die Einordnung der auf das Amt übertragenen gemeindlichen Aufgabe als weiterhin in der Gemeinde verankert bleibt im Einklang mit der vom erkennenden Gericht im Zusammenhang mit der "Hochzonung" von gemeindlichen Aufgaben auf die Ämter getroffenen Entscheidung, daß die Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden auch im Verhältnis zum Amt gilt (vgl. hierzu Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 17. Oktober 1996 - VfGBbg 5/95 -, S. 20 des Urteilsumdrucks, vorgesehen zur Veröffentlichung in LVerfGE 5, Teil Brandenburg Nr. 3).

    Allerdings zählen auch die Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung zu den Selbstverwaltungsangelegenheiten, soweit es sich dabei zugleich um klassische Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft handelt (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 17. Oktober 1996 - VfGBbg 5/95 -, a.a.O.).

  • VerfG Brandenburg, 15.06.2000 - VfGBbg 32/99

    Verfassungswidrigkeit der Verordnung über die Verbindlichkeit des

    Ein Interessenkonflikt, der die Anwendung dieser Vertretungsregelung ausschließen könnte, ist hier nicht ersichtlich (vgl. zu einem solchen Fall: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 15. Dezember 1994 - VfGBbg 14/94 EA - LVerfGE 2, 214, 218 f.; Urteil vom 17. Oktober 1996 - VfGBbg 5/95 - LVerfGE 5, 79, 84 f.).
  • VerfG Brandenburg, 29.08.2002 - VfGBbg 15/02

    Regel-Mindesteinwohnerzahl für amtsangehörige Gemeinden

    Entsprechendes hat für die (allgemeine) Anhörung nach Art. 97 Abs. 4 LV zu gelten (Urteil vom 17. Oktober 1996 - VfGBbg 5/95 -, LVerfGE 5, 79, 90).
  • VerfG Brandenburg, 16.06.2005 - VfGBbg 48/03

    Kommunale Selbstverwaltung; Gemeindegebietsreform; Verhältnismäßigkeit; Anhörung

    Ebenso wie Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (vgl. hierzu BVerfGE 79, 127, 152) räumt Art. 97 Abs. 2 LV Gemeinden in den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft einen Vorrang ein, den der Gesetzgeber beispielsweise bei der Zuordnung von Aufgaben grundsätzlich zu berücksichtigen hat (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 17. Oktober 1996 - VfGBbg 5/95 -, LVerfGE 5, 79, 89 f.).
  • VerfG Brandenburg, 20.01.2017 - VfGBbg 61/15

    Kommunale Selbstverwaltung; Kooperationshoheit; Organisationshoheit;

  • VerfG Brandenburg, 18.09.2003 - VfGBbg 231/03

    Kommunale Selbstverwaltung; Gemeindegebietsreform; Gegenstandswert;

  • VerfG Brandenburg, 21.11.1996 - VfGBbg 26/96

    Beschwerdegegenstand; Staatszielbestimmung; Beschwerdebefugnis;

  • OVG Brandenburg, 14.02.2001 - 2 B 391/00

    Antragsgegner eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der

  • OVG Brandenburg, 20.03.2002 - 3 D 26/99

    Gültigkeit der Verordnung über den gemeinsamen Landesentwicklungsplan

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.02.2008 - 6 B 15.06

    Erstattungsstreitigkeit zwischen Sozialhilfeträgern; Kosten der Heimunterbringung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.12.2006 - 2 N 221.05

    Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung als Teil des gemeindlichen

  • OVG Brandenburg, 24.04.2002 - 1 D 71/00

    Übertragung der Grundschulträgerschaft durch eine amtsangehörige Gemeinde auf das

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