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   BVerwG, 17.06.1996 - 1 B 100.96   

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BVerwG, 17.06.1996 - 1 B 100.96 (https://dejure.org/1996,1889)
BVerwG, Entscheidung vom 17.06.1996 - 1 B 100.96 (https://dejure.org/1996,1889)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Juni 1996 - 1 B 100.96 (https://dejure.org/1996,1889)
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Erweiterte Gewerbeuntersagung

§§ 68, 73 VwGO, grundsätzliche Zulässigkeit einer "reformatio in peius" im Widerspruchsverfahren (hier: durch Widerspruchsbehörde, die gleichzeitig Fachaufsichtsbehörde ist)

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Landesorganisationsrechtliche Erweiterung der Befugnisse der Widerspruchsbehörde durch "reformatio in peius" ein Gewerbe zu untersagen - Anforderungen an die Annahme der Zulässigkeit einer Verböserung durch die Widerspruchsbehörde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewO § 35 Abs. 1 S. 2; VwGO § 68 § 73
    Gewerberecht: Erweiterte Gewerbeuntersagung durch Widerspruchsbehörde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1997, 26
  • DVBl 1996, 1318
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 15.02.1995 - 1 B 19.95

    Unselbständige leitende Beschäftigung - Teilbereich - Revision - Uneingeschränkte

    Auszug aus BVerwG, 17.06.1996 - 1 B 100.96
    Die Bestimmung soll der Behörde die Möglichkeit geben, zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten den auch für die zusätzlich untersagten Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässigen Gewerbetreibenden aus dem Wirtschaftsleben herauszunehmen, um sein Ausweichen auf solche Bereiche zu verhindern (vgl. Beschluß vom 15. Februar 1995 - BVerwG 1 B 19.95 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 58 = GewArch 1995, 200).
  • BVerwG, 29.08.1986 - 7 C 51.84

    Widerspruchsverfahren - Reformatio in peius - Abänderung zum Nachteil des

    Auszug aus BVerwG, 17.06.1996 - 1 B 100.96
    Diese Vorschriften stellen die kompetenzrechtliche Grundlage zur Verfügung, wenn Landesrecht die zur Entscheidung über den Widerspruch zuständige Behörde auch zur Verböserung ermächtigt, wie es hier nach den Ausführungen des Berufungsgerichts der Fall ist (vgl. Urteil vom 29. August 1986 - BVerwG 7 C 51.84 - Buchholz 451.55 Nr. 83 = NVwZ 1987, 215 [VerfGH Bayern 21.11.1986 - Vf VII 5/85]).
  • BVerwG, 15.04.1983 - 8 C 170.81

    Rechtmäßigkeit einer Beitragssatzerhöhung bei rückwirkender Ersetzung einer wegen

    Auszug aus BVerwG, 17.06.1996 - 1 B 100.96
    Wer einen ihn belastenden Verwaltungsakt anficht, muß grundsätzlich mit der Verschlechterung seiner Position rechnen, weil mit der Anfechtung der Verwaltungsakt nicht mehr Grundlage eines Vertrauensschutzes sein kann (BVerwGE 67, 129 [BVerwG 15.04.1983 - 8 C 170/81]), jedenfalls solange die "Verböserung" nicht zu untragbaren Zuständen führen würde.
  • BVerwG, 18.05.1982 - 7 C 42.80

    Nachbarschützende Wirkung des § 5 Nr. 2 BImSchG - Anwendung des

    Auszug aus BVerwG, 17.06.1996 - 1 B 100.96
    Wenn solche Regelungen fehlen, ist nach den Grundsätzen über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten zu entscheiden (BVerwGE 65, 313 [BVerwG 18.05.1982 - 7 C 42/80]).
  • OVG Saarland, 05.10.2016 - 1 A 188/15

    Gewerbeuntersagung; Unzuverlässigkeit; Widerspruchsverfahren; Ankündigung der

    auch BVerwG, Beschluss vom 17.6.1996 - 1 B 100.96 -, NVwZ-RR 1997, 26, zitiert nach juris, wonach die mit der Erstbehörde nicht identische Widerspruchsbehörde die Gewerbeuntersagung je nach Landesrecht sogar im Wege der "reformatio in peius" in Anwendung des § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO erweitern kann.
  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.2001 - 8 S 2121/00

    Verböserung im Widerspruchsverfahren - vorherige Anhörung

    Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich die Befugnis der Widerspruchsbehörde, den angefochtenen Verwaltungsakt zum Nachteil des Widerspruchsführers abzuändern ("reformatio in peius") nicht schon aus den §§ 68 ff., 73 VwGO, sondern richtet sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Bundes- oder Landesrecht einschließlich seiner Zuständigkeitsvorschriften (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.6.1996 - 1 B 100.96 - NVwZ-RR 1997, 26; Beschl. v. 29.8.1986 - 7 C 51.84 - NVwZ 1987, 215; Urt. v. 18.5.1982 - 7 C 42.80 - BVerwGE 65, 313, 319; Urt. v. 12.11.1976 - 4 C 34.75 - BVerwGE 51, 310, 313 f.).

    Diese Vorschriften stellten die kompetenzrechtliche Grundlage zur Verfügung, wenn Landesrecht die zur Entscheidung über den Widerspruch zuständige Behörde auch zur Verböserung ermächtige (Beschl. v. 17.6.1996 - 1 B 100.96 - NVwZ-RR 1997, 26).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.10.2017 - 3 M 240/17

    Bindungswirkung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO; Ersetzung eines

    Wer einen ihn belastenden Verwaltungsakt anficht, muss grundsätzlich mit der Verschlechterung seiner Position rechnen, weil mit der Anfechtung der Verwaltungsakt nicht mehr Grundlage des Vertrauensschutzes sein kann, jedenfalls solange die "Verböserung" nicht zu untragbaren Zuständen führen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 - 8 C 170.81 - Beschluss vom 17. Juni 1996 - 1 B 100.96 -, beide juris).

    Eine reformatio in peius (Verböserung) im Widerspruchsverfahren ist nicht generell ausgeschlossen; ihre Zulässigkeit richtet sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Bundes- oder Landesrecht einschließlich der Zuständigkeitsvorschriften (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1986 - 7 C 51.84 -, juris, Rdnr. 13; Beschluss vom 17. Juni 1996 - 1 B 100.96 -, juris, Rdnr. 5).

  • BVerwG, 28.11.2001 - 8 C 14.01

    Festsetzung des Wertausgleichs; Berechnungsmethode; Freibetrag; jährliche

    a) Deren Zulässigkeit ergibt sich allerdings nicht bereits aus der Verwaltungsgerichtsordnung; vielmehr ist nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden materiellen Bundes- oder Landesrechts zu entscheiden, ob eine Verböserung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zulässig ist (vgl. Urteil vom 29. August 1986 - BVerwG 7 C 51.84 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 83, Beschluss vom 17. Juni 1996 - BVerwG 1 B 100.96 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 64; vgl. bereits Urteil vom 23. Mai 1962 - BVerwG 5 C 73.61 - BVerwGE 14, 175 = Buchholz 310 § 73 VwGO Nr. 1 sowie den Überblick bei Pietzner-Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im öffentlichen Recht, 10. Aufl., § 40 m.w.N.).
  • VG Stuttgart, 17.03.2020 - 2 K 2005/18

    Heranziehung zu Teilbeiträgen für den öffentlichen Abwasserkanal; fehlerhafte

    Mit der Anfechtung des Verwaltungsakts kann dieser nicht mehr Grundlage seines Vertrauensschutzes sein, jedenfalls solange die "Verböserung" nicht zu untragbaren Zuständen führen würde (BVerwG, Beschl. v. 17.06.1996 - 1 B 100.96 - NVwZ-RR 1997, 26; vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit der "reformatio in peius" im Widerspruchsverfahren, BVerwG, Urt. v. 29.08.1986 - 7 C 51.84 - juris; Urt. der Kammer v. 05.11.2019 - 2 K 12403/17 - nicht veröffentlicht).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.11.2012 - 8 B 441/12

    Bei Anfechtung eines Verwaltungsakts ist "reformatio in peius" möglich

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Mai 1999 - 8 B 61.99 -, NVwZ 1999, 1218, juris Rn. 9, sowie vom 17. Juni 1996 - 1 B 100.96 -, DVBl. 1996, 1318, juris Rn. 5 m.w.N.; Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 79 Rn. 41.
  • VG Halle, 11.07.2018 - 1 B 138/18

    Maßnahmen gegenüber Tierhaltern zum Schutz vor der Geflügelpest

    Wer einen ihn belastenden Verwaltungsakt anficht, muss auch grundsätzlich mit einer Verschlechterung seiner Position rechnen, weil mit der Anfechtung des Verwaltungsaktes dieser nicht mehr Grundlage des Vertrauensschutzes sein kann, jedenfalls solange die "Verböserung" nicht zu untragbaren Zuständen führen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 - 8 C 170.81 - ; Beschluss vom 17. Juni 1996 - 1 B 100.96 -, juris).

    Eine sogenannte "reformatio in peius" (Verböserung) im Widerspruchsverfahren ist nicht generell ausgeschlossen; ihre Zuständigkeit richtet sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Bundes- oder Landesrecht einschließlich der Zuständigkeitsvorschriften (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1986 - 7 C 51.84-, juris; Beschluss vom 17. Juni 1996 - 1 B 100.96 -, juris).

  • OVG Saarland, 07.02.2018 - 1 A 342/17

    Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches

    Seine Entscheidung bildet den - nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung maßgeblichen - Abschluss des Verfahrens der Exekutive.(siehe auch BVerwG, Beschluss vom 17.6.1996 - 1 B 100.96 -, NVwZ-RR 1997, 26, zitiert nach juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2010 - 13 A 867/10

    Abgrenzung zwischen sog. Inhaltsbestimmungen und Nebenbestimmungen i.R.e.

    vgl. zur "reformatio in peius": BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 1996 - 1 B 100.96 -, DVBl. 1996, 1318 = juris, und Urteil vom 12. November 1976 IV 34.75 -, BVerwGE 51, 310 = juris, Danach ist die Beklagte zu 2., die nach § 17 Abs. 1 Satz 1 RettG NRW i. V. m. § 57 KrO NRW die Sonderaufsicht über den Beklagten zu 2. führt, grundsätzlich zur Verböserung einer angefochtenen rettungsdienstlichen Genehmigung befugt.
  • VG Leipzig, 04.07.2018 - 6 L 274/18
    Die Kammer geht zwar davon aus, dass die mit Widerspruch angefochtene Ausbindungsverfügung im Bescheid vom 10.7.2017 im Widerspruchsverfahren in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verbösert werden konnte, da hier der Antragsgegner zugleich Ausgangsbehörde und Widerspruchsbehörde ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.6.1996 - 1 B 100/96 -, NVwZ-RR 1997, 26; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 2.10.1991 - 2 A 10038/91 -, NVwZ 1992, 386).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.10.2004 - 12 A 11206/04

    Kein Kostenerstattungsanspruch nach BSHG § 92a ohne rechtzeitigen

  • VG Saarlouis, 25.04.2019 - 6 K 1404/17

    Heranziehung zur Zahlung von Gebühren und Kosten für vollzugspolizeiliche

  • VG Köln, 29.04.2003 - 14 K 7858/02

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Gebühren für die Nutzung einer Abfalltonne zur

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Rechtsprechung
   BSG, 20.09.1995 - 6 RKa 40/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,424
BSG, 20.09.1995 - 6 RKa 40/94 (https://dejure.org/1995,424)
BSG, Entscheidung vom 20.09.1995 - 6 RKa 40/94 (https://dejure.org/1995,424)
BSG, Entscheidung vom 20. September 1995 - 6 RKa 40/94 (https://dejure.org/1995,424)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 76, 185
  • BSGE 76, 285
  • MDR 1996, 947
  • NVwZ-RR 1997, 26
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 16.06.1993 - 14a/6 RKa 37/91

    KZÄV - Wirtschaftlichkeit - Verjährung - Honorarkürzung

    Auszug aus BSG, 20.09.1995 - 6 RKa 40/94
    »Durch die Untätigkeitsklage einer Krankenkasse gegen das zuständige Prüfgremium kann die vierjährige Ausschlußfrist für den Erlaß eines Honorarkürzungsbescheides in der vertrags(zahn)ärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung unterbrochen werden (Fortführung und Abgrenzung von BSG vom 16.6.1993 - 14a/6 RKa 37/91 = BSGE 72, 271 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 19).

    Nach Bekanntwerden des Urteils des früheren 14a-Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16. Juni 1993 (BSGE 72, 271 ff. = SozR 3-2500 § 106 Nr. 19) hat die Beklagte geltend gemacht, jedenfalls Mitte 1992 sei die vierjährige Ausschlußfrist für die Durchführung eines Prüfverfahrens abgelaufen, so daß eine darauf gerichtete Verurteilung ausgeschlossen sei.

    Der 14a-Senat des BSG hat mit Urteil vom 16. Juni 1993 (BSGE 72, 271, 275 ff. = SozR 3-2500 § 106 Nr. 19) entschieden, daß der die Wirtschaftlichkeitsprüfung abschließende Bescheid über Honorarkürzungen dem Kassenzahnarzt spätestens vier Jahre nach der vorläufigen Honorarabrechnung bekannt gegeben werden muß.

    SG und LSG haben aus der Entscheidung des 14a-Senats vom 16. Juni 1993 (aaO) den Schluß gezogen, die vierjährige Ausschlußfrist könne durch Rechtshandlungen der am Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung Beteiligten, also auch durch die Untätigkeitsklage einer Krankenkasse bzw eines Krankenkassenverbandes, nicht unterbrochen werden.

    Allerdings können sich SG und LSG für ihre Auffassung auf eine die Entscheidung nicht tragende Passage im Urteil des 14a-Senats vom 16. Juni 1993 (BSGE 72, 277 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 19 S. 112) stützen, in der ausgeführt wird, der Einwand, die Krankenkasse könne die Ausschlußfrist nicht wahren, sei wegen der längeren Dauer der Ausschlußfrist hinzunehmen.

    Deshalb ist der Rechtsansicht des früheren 14a-Senats zuzustimmen, daß auch ein Prüfbescheid, der den Prüfantrag einer Krankenkasse zurückweist und keine Honorarkürzung festsetzt, so daß der (Zahn-)Arzt in keiner Weise belastet ist, die Ausschlußfrist wahrt (BSGE aaO., S. 278 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 19 S. 112).

  • BSG, 08.12.1993 - 14a RKa 1/93

    Wirtschaftlichkeit - Kassenzahnarzt - Krankenkasse - Untätigkeitsklage -

    Auszug aus BSG, 20.09.1995 - 6 RKa 40/94
    Der zwischenzeitlich für das Vertragszahnarztrecht zuständig gewesene 14a-Senat des BSG hat mit Urteil vom 8. Dezember 1993 (BSGE 73, 244, 248 = SozR 3-1500 § 88 Nr. 1) ausgesprochen, daß die Krankenkasse gegenüber den Prüfgremien einen Rechtsanspruch auf Erlaß eines Prüfbescheides hat, den sie ggf mit der Untätigkeitsklage durchsetzen kann.

    Der 14a-Senat des BSG hat bereits im Urteil vom 8. Dezember 1993 (BSGE 73, 244, 248 = SozR 3-1500 § 88 Nr. 1 S. 6) auf den Zusammenhang zwischen der seiner Auffassung nach auch zu Lasten der Krankenkassen laufenden Ausschlußfrist und dem Recht der Krankenkassen hingewiesen, durch die Erhebung einer Untätigkeitsklage auf den Erlaß eines Prüfbescheides hinzuwirken.

  • BSG, 27.01.1972 - 4 RJ 109/71

    Ausschlussfrist - Geschäftsunfähigkeit - Fristlaufhemmung

    Auszug aus BSG, 20.09.1995 - 6 RKa 40/94
    Dieselbe Auffassung wird für sozialrechtliche Ausschlußfristen vertreten (BSGE 34, 22, 24), wie sie gegenwärtig etwa in § 111 SGB X normiert sind (vgl. Schroeder-Printzen/von Wulffen, SGB X, 2. Aufl. § 111 Anm 3.3).

    Mit Urteil vom 27. Januar 1972 (BSGE 34, 22, 24 = SozR Nr. 12 zu § 44 ArVNG) hat der 4. Senat entschieden, daß die Ausschlußfrist des Art. 2 § 44 Satz 4 Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz gegenüber einem geschäftsunfähigen Versicherten nicht ablaufen konnte (§ 206 BGB).

  • BSG, 30.11.1994 - 6 RKa 14/93

    Krankenversicherung - Wirtschaftlichkeitsprüfung - Behandlungsweise eines

    Auszug aus BSG, 20.09.1995 - 6 RKa 40/94
    Der Senat hat zuletzt im Urteil vom 30. November 1994 (BSGE 75, 220, 222 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 24) die Verpflichtung der Krankenkassen und Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen zu einer wirksamen Überwachung der Wirtschaftlichkeit der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung hervorgehoben.
  • BGH, 15.12.1978 - I ZR 59/77

    Anwendung der Verjährungsfristen auf die Frist für die Geltendmachung des

    Auszug aus BSG, 20.09.1995 - 6 RKa 40/94
    Ob das geboten ist, läßt sich nicht allgemein aus dem Begriff der gesetzlichen Ausschlußfrist beantworten, sondern nur von Fall zu Fall nach Sinn und Zweck der jeweiligen Einzelvorschriften entscheiden (BGHZ 73, 99, 101; BGH NJW 1993, 1585 ff.).
  • BSG, 08.03.1990 - 3 RK 12/89

    Ausschlußfrist des § 111 SGB X beim Ersatzanspruch nach § 104 SGB X

    Auszug aus BSG, 20.09.1995 - 6 RKa 40/94
    Wertungsmäßig vergleichbare Erwägungen liegen dem Urteil des 3. Senats vom 8. März 1990 (BSGE 66, 246 = SozR 3-1300 § 111 Nr. 2) zugrunde, in dem der Ausschlußfristtatbestand des § 111 Satz 1 SGB X einschränkend dahin ausgelegt worden ist, daß die Ausschlußfrist für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs erst beginnt, wenn der ersatzberechtigte Leistungsträger seinen schon früher begründeten Anspruch tatsächlich durchsetzen kann.
  • BSG, 18.04.1975 - 12 RK 10/73
    Auszug aus BSG, 20.09.1995 - 6 RKa 40/94
    Vor Inkrafttreten dieser Regelungen hat das BSG die verjährungsrechtlichen Bestimmungen im BGB einschließlich der Regelungen über Hemmung und Unterbrechung auf sozialrechtliche Ansprüche analog angewandt (vgl. BSGE 38, 224, 225 = SozR 2200 § 29 Nr. 2 und BSGE 39, 223, 230 = SozR 2200 § 172 Nr. 2 jeweils zu § 29 RVO aF.).
  • BGH, 04.03.1993 - IX ZR 138/92

    Versäumnis der Anfechtungsfrist bei verzögerter Abgabe an das für das

    Auszug aus BSG, 20.09.1995 - 6 RKa 40/94
    Ob das geboten ist, läßt sich nicht allgemein aus dem Begriff der gesetzlichen Ausschlußfrist beantworten, sondern nur von Fall zu Fall nach Sinn und Zweck der jeweiligen Einzelvorschriften entscheiden (BGHZ 73, 99, 101; BGH NJW 1993, 1585 ff.).
  • BSG, 08.04.1992 - 6 RKa 27/90

    Besetzung des Gerichts in Streitverfahren aufgrund von

    Auszug aus BSG, 20.09.1995 - 6 RKa 40/94
    Das ergibt sich auch ohne ausdrückliche Vereinbarung, wie sie für den ärztlichen Bereich getroffen worden ist (vgl. Senatsurteil vom 8. April 1992; BSGE 70, 246, 250 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 10), mittelbar aus der Änderungsvereinbarung zum EKV-Z vom 19. Mai 1989, die die paritätische Besetzung nur für die Zeit ab dem 1. Januar 1989 vorschreibt.
  • BSG, 28.11.1973 - 4 RJ 159/72

    Beginn des Anspruchs auf Rentenzahlung wenn der Antrag später als drei Monate

    Auszug aus BSG, 20.09.1995 - 6 RKa 40/94
    Derselbe Senat hat in Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung mit Urteil vom 28. November 1973 (BSGE 36, 267 ff. = SozR Nr. 12 zu § 1290 RVO) ausgesprochen, daß bei Geschäftsunfähigkeit eines Versicherten die Antragsfrist des § 1290 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung, die als echte Ausschlußfrist ausgestaltet war, gehemmt gewesen ist.
  • BSG, 05.05.2010 - B 6 KA 5/09 R

    Arzneimittelregress - Geltung der vierjährigen Ausschlussfrist - kein "sonstiger

    Diesen Anspruch können sie ggf mit der Untätigkeitsklage durchsetzen (BSGE aaO = SozR aaO; s hierzu auch BSG, Urteil vom 20.9.1995 - BSGE 76, 285, 287 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 30 S 167, 168; BSG, Urteil vom 14.5.1997 - SozR 3-2500 § 106 Nr. 39 S 215; zuletzt Urteil vom 6.9.2006 - BSGE 97, 84 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 15, RdNr 17) .

    Deren Erhebung unterbricht bzw hemmt auch - in entsprechender Anwendung des § 209 Abs. 1 BGB aF (in der bis zum 31.12.2001 gültigen Fassung) bzw § 204 BGB nF - die vierjährige Ausschlussfrist (BSGE 76, 285, 289 f = SozR 3-2500 § 106 Nr. 30 S 170; s auch BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 39 S 215).

    Ungeachtet des Umstandes, dass eine Verjährungsunterbrechung bzw -hemmung im Regelfall nur eintritt, wenn die Klage gegen den Schuldner gerichtet wird (s BSGE 79, 97, 103 = SozR 3-5545 § 23 Nr. 1 S 7) , wird eine analoge Anwendung jedenfalls dann bejaht, wenn dem betroffenen Vertragsarzt vor Ablauf der Frist der Beschluss über seine Beiladung zu diesem Verfahren zugestellt wird und er damit förmlich Kenntnis nimmt (BSGE 76, 285, 293 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 30 S 170; BSGE 79, 97, 103 = SozR 3-5545 § 23 Nr. 1 S 7; s auch BSGE 97, 84 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 15, RdNr 17).

    Zum einen wäre die rechtliche Wirkung einer derartigen Klage nicht sicher zu beurteilen, da die "verjährungsunterbrechende" Wirkung der Untätigkeitsklage von einer (einfachen) Beiladung des betroffenen Vertragsarztes abhängig ist (vgl BSGE 76, 285, 293 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 30 S 174; BSGE 79, 97, 103 = SozR 3-5545 § 23 Nr. 1 S 7 f; s auch BSGE 97, 84 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 15, RdNr 17) , die wiederum im Ermessen des Gerichts steht.

  • BSG, 06.09.2006 - B 6 KA 40/05 R

    Hemmung der vierjährigen Ausschlussfrist für den Erlass von

    Demgemäß hat bereits die ältere Rechtsprechung des BSG zum Kassen-/Vertragsarztrecht die Möglichkeit einer Unterbrechung (nach altem Recht) der vierjährigen Ausschlussfrist für Wirtschaftlichkeitsprüfungsbescheide in entsprechender Anwendung der verjährungsrechtlichen Vorschrift des § 209 Abs. 1 BGB (aF) anerkannt (BSGE 76, 285, 289 f = SozR 3-2500 § 106 Nr. 30 S 170 f).

    Soweit der Senat im Urteil vom 20. September 1995 (BSGE 76, 285 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 30) für die Unterbrechung (nach altem Recht) der Ausschlussfrist für die Wirtschaftlichkeitsprüfung auf die Klageerhebung abgestellt hat, gilt das für die hier zu beurteilende Konstellation nicht.

    Sein seit jeher von der Rechtsprechung als berechtigt anerkanntes Interesse, nicht ohne zeitliche Begrenzung damit rechnen zu müssen, mit Prüfmaßnahmen überzogen zu werden, wird gewahrt, weil in der Situation, dass innerhalb der vierjährigen Ausschlussfrist weder ein Prüfbescheid noch ein Richtigstellungsbescheid ergeht und auch kein Klageverfahren einer Krankenkasse auf Vornahme einer Honorarkürzung anhängig gemacht wird (vgl dazu BSGE 76, 285 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 30), für spätere Kürzungs- bzw Berichtigungsmaßnahmen regelmäßig kein Raum mehr ist.

  • BSG, 12.12.2001 - B 6 KA 3/01 R

    Gemeinschaftspraxis - Gesamtschuldner - Bekanntgabe - Bestimmtheit - Ermessen -

    Die Gründe, die dafür sprechen, die vierjährige Frist, wie sie im sonstigen Sozialrecht zB für die Verjährung von Sozialleistungen und Erstattungsansprüchen gilt (dazu Engelmann, aaO, § 52 RdNr 4), auch auf den Erlaß von Bescheiden im Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahren iS des § 106 SGB V anzuwenden (vgl BSGE 72, 271, 277 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 19 S 111 f; vgl dazu auch BSGE 76, 285, 289 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 30 S 169), gelten ebenso für sachlich-rechnerische Richtigstellungen.
  • BSG, 27.06.2001 - B 6 KA 66/00 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Prüfvereinbarung - Anforderungen an wirksamen

    Denn nach der Rechtsprechung des Senats muß ein Vertragsarzt noch bis zum Ablauf von vier Jahren nach der vorläufigen Honorarabrechnung für das betreffende Quartal mit einem Honorarkürzungsbescheid wegen unwirtschaftlicher Behandlungs- oder Verordnungsweise rechnen (BSGE 72, 271, 275 ff = SozR 3-2500 § 106 Nr. 19 S 109 ff unter Aufgabe früherer entgegenstehender Rspr; BSGE 76, 285, 288 f = SozR 3-2500 § 106 Nr. 30 S 166; BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 39 S 215).

    Ansonsten ist es einem Arzt durchaus zumutbar, sich unabhängig von der Art der erlangten Kenntnis von einem förmlichen Verfahren darauf einzustellen, daß ihm möglicherweise nachträgliche Honorarkürzungen bzw Arzneimittelregresse wegen unwirtschaftlicher Behandlungs- bzw Verordnungsweise drohen (vgl BSGE 76, 149, 152 = SozR 3-2500 Nr. 28 S 159; SozR 3-2500 § 106 Nr. 30 S 172 und Nr. 39 S 215).

  • BSG, 28.08.1996 - 6 RKa 88/95

    Beschwerderecht der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung gegen Entscheidungen des

    Der Senat ist allerdings in einem Urteil vom 20. September 1995 (BSGE 76, 285 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 30), in dem er sich mit der Möglichkeit einer Unterbrechung der für das Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung geltenden vierjährigen Ausschlußfrist zu befassen hatte, davon ausgegangen, daß insoweit die Stellung eines bloßen Prüfantrags nicht ausreicht, es vielmehr der Erhebung einer (Untätigkeits-)Klage gegen das Prüfgremium bedarf.

    Gleichwohl kann, wie der Senat in dem erwähnten Urteil vom 20. September 1995 (BSGE 76, 285, 291 f = SozR 3-2500 § 106 Nr. 30 S 172) im Zusammenhang mit der Frage der Unterbrechung der für das Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung geltenden Ausschlußfrist ausgeführt hat, unter bestimmten Voraussetzungen durch Erhebung einer Untätigkeitsklage gegen das Prüfgremium die Verjährung eines gegen den (Zahn-)Arzt gerichteten Anspruchs unterbrochen werden.

  • BSG, 06.09.2000 - B 6 KA 46/99 R

    Festsetzung eines Arzneimittelregresses - Prüfungsausschuß - Wirtschaftlichkeit

    Der Senat hat auch unterstrichen, daß Prüfverfahren stets der gesetzlichen Intention entsprechend sachgerecht durchgeführt werden müssen und daß dabei ohne sachlichen Grund weder zwischen einzelnen Arztgruppen noch zwischen einzelnen Quartalen differenziert werden darf (BSGE 76, 285, 292 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 30 S 173).

    Wie bereits ausgeführt, müssen Prüfverfahren stets der gesetzlichen Intention entsprechend verfahrensrechtlich sachgerecht ausgestaltet werden (BSGE 76, 285, 292 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 30 S 173).

  • BSG, 17.11.1999 - B 6 KA 14/99 R

    Honorierung bei Behandlung von heilfürsorgeberechtigten Personen, unentgeltliche

    Diese Frist ist auch auf weitere Bereiche des Kassenarztrechts sinngemäß übertragen worden (BSGE 72, 271, 277 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 19 S 111 f und BSGE 76, 285, 289 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 30 S 169 für des Erlaß eines die Wirtschaftlichkeitsprüfung abschließenden Honorarbescheides ; zur Geltung der Frist für den Vergütungsanspruch eines Krankenhauses s BSG vom 17. Juni 1999 - B 3 KR 6/99 R -, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
  • BSG, 14.05.1997 - 6 RKa 63/95

    Wahrung der Ausschlußfrist bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung

    Nach der Rechtsprechung des BSG (BSGE 72, 271, 275 ff = SozR 3-2500 § 106 Nr. 19; BSGE 76, 285, 288 f = SozR 3-2500 § 106 Nr. 30) erfordert das Gebot der Rechtssicherheit (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz ) eine zeitliche Begrenzung des Prüfverfahrens, die in Anlehnung an die sozialrechtlichen Verjährungsfristen als Ausschlußfrist mit vier Jahren zu bemessen ist.

    Die vierjährige Ausschlußfrist wird durch die Untätigkeitsklage einer Krankenkasse gegen das zuständige Prüfgremium unterbrochen, wenn der betroffene Arzt/Zahnarzt durch Zustellung des Beiladungsbeschlusses hiervon erfährt (BSGE 76, 285, 293 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 30).

  • BSG, 06.09.2000 - B 6 KA 45/99 R

    Festsetzung eines Arzneimittelregresses - Prüfungsausschuß - Wirtschaftlichkeit

    Der Senat hat auch unterstrichen, daß Prüfverfahren stets der gesetzlichen Intention entsprechend sachgerecht durchgeführt werden müssen und daß dabei ohne sachlichen Grund weder zwischen einzelnen Arztgruppen noch zwischen einzelnen Quartalen differenziert werden darf (BSGE 76, 285, 292 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 30 S 173).

    Wie bereits ausgeführt, müssen Prüfverfahren stets der gesetzlichen Intention entsprechend verfahrensrechtlich sachgerecht ausgestaltet werden (BSGE 76, 285, 292 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 30 S 173).

  • BSG, 12.12.2001 - B 6 KA 2/01 R

    Rücknahme einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung durch die Kassenärztliche

    Die Gründe, die dafür sprechen, die vierjährige Frist, wie sie im sonstigen Sozialrecht zB für die Verjährung von Sozialleistungen und Erstattungsansprüchen gilt (dazu Engelmann, aaO, § 52 RdNr 4), auch auf den Erlaß von Bescheiden im Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahren iS des § 106 SGB V anzuwenden (vgl BSGE 72, 271, 277 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 19 S 111 f; vgl dazu auch BSGE 76, 285, 289 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 30 S 169), gelten ebenso für sachlich-rechnerische Richtigstellungen.
  • BSG, 15.11.1995 - 6 RKa 57/94

    Honorarbegrenzung für den Fall des vorzeitigen Abschlusses einer

  • BSG, 10.05.1997 - 6 RKa 63/95

    Wahrung der für die Wirtschaftlichkeitsprüfung geltenden Ausschlussfrist bei

  • BSG, 27.04.2005 - B 6 KA 46/04 B

    Ausschlussfrist für Prüf- und Berichtigungsbescheide

  • LSG Thüringen, 05.07.2006 - L 4 KA 1034/03

    Möglichkeit einer Kürzung der Honorarforderungen eines zur vertragszahnärztlichen

  • SG Berlin, 22.09.2010 - S 71 KA 552/09

    Vertragsärztliche Versorgung; Honoraraufhebung und -rückforderung als Ergebnis

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.07.2006 - L 3 KA 76/01

    Möglichkeit der nachträglichen Überprüfung der Wirtschaftlichkeit einer

  • LSG Hamburg, 09.12.2019 - L 1 KR 59/19
  • LSG Bayern, 26.07.2000 - L 12 KA 24/99
  • BSG, 18.06.1997 - 6 RKa 42/96

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Vertragsarzt - Ersatzkassenbereich

  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.09.2012 - L 7 KA 150/09

    Sachlich-rechnerische Richtigstellung - Honorarbescheide der Jahre 2001 bis 2003

  • BSG, 28.04.1999 - B 6 KA 56/98 R

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung -

  • LSG Bayern, 27.10.1999 - L 12 KA 78/98

    Nachträgliche sachliche Richtigstellung von Honorarbescheiden wegen des

  • BSG, 28.04.1999 - B 6 KA 55/98 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung in der Vertragszahnärztlichen Versorgung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.03.2005 - L 3 KA 160/03

    Rechtmäßigkeit sachlich-rechnerischer Berichtigungen vertragszahnärztlicher

  • BSG, 28.04.1999 - B 6 KA 54/98 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung in der Vertragszahnärztlichen Versorgung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.03.2023 - L 7 KA 16/19

    Vertragsärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung - Arzneimittelregress -

  • LSG Bayern, 04.10.2000 - L 12 KA 65/99
  • SG Berlin, 27.08.2008 - S 83 KA 74/07

    Vertragsärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung nach Richtgrößen -

  • BSG, 28.04.1999 - B 6 54/98 R

    Anspruch einer Kassenzahnärztliche Vereinigung gegen eine Ersatzkasse auf

  • SG Hannover, 12.04.2006 - S 35 KA 380/01
  • SG Hannover, 12.04.2006 - S 35 KA 831/01
  • SG Berlin, 27.08.2008 - S 83 KA 653/07

    Vertragsärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung - Regress wegen

  • SG Berlin, 27.08.2008 - S 83 KA 384/07
  • SG Mainz, 16.01.2002 - S 2 KA 571/99

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Beachtung der Ausschlussfrist durch Prüfgremien

  • SG Berlin, 27.08.2008 - S 83 KA 652/07
  • SG Berlin, 27.08.2008 - S 83 KA 433/07
  • SG Berlin, 27.08.2008 - S 83 KA 293/07
  • SG Berlin, 27.08.2008 - S 83 KA 651/07
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