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Rechtsprechung
   BVerwG, 10.12.1996 - 1 C 33.94   

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BVerwG, 10.12.1996 - 1 C 33.94 (https://dejure.org/1996,2057)
BVerwG, Entscheidung vom 10.12.1996 - 1 C 33.94 (https://dejure.org/1996,2057)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Dezember 1996 - 1 C 33.94 (https://dejure.org/1996,2057)
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Brandschutz der Bundeswehr

Art. 30 GG, Art. 73 Nr. 1 GG, (keine) Annexkompetenz, Art. 87b GG, Art. 106 Abs. 8 GG

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feuerwehrrecht - Zuständigkeit für den abwehrenden Brandschutz für Einrichtungen der Bundeswehr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zuständigkeit der Stadt Pforzheim für Brandschutz an Bundeswehrdepot

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einrichtungen der Bundeswehr - Abwehrender Brandschutz - Träger der Feuerwehr - Erfüllung des Verteidigungsauftrags

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1997, 350
  • DVBl 1997, 954
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 29.04.1958 - 2 BvO 3/56

    Beschußgesetz

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1996 - 1 C 33.94
    Diese Auffassung kann sich jedoch nicht auf den Grundsatz stützen, die "Ordnungsgewalt" sei Annex der jeweiligen Materie (BVerfGE 3, 407 (433); 8, 143 (149); 78, 374 (386 f.)).

    Dieser - für die Bestimmung der Gesetzgebungskompetenzen entwickelte - Grundsatz knüpft an die herkömmliche Unterscheidung zwischen "Verwaltungspolizei" und "Sicherheitspolizei" an und weist die Regelung verwaltungspolizeilicher ("spezialpolizeilicher") Fragen der jeweiligen Sachmaterie zu (BVerfGE 8, 143 (149 f.)).

  • BVerfG, 16.06.1954 - 1 PBvV 2/52

    Baugutachten

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1996 - 1 C 33.94
    Ein solcher Sachzusammenhang kann im Hinblick auf die grundsätzliche Länderzuständigkeit (Art. 30, 70, 83 GG ) nur dort anerkannt werden, wo die Sachgesetzlichkeiten einer Materie die Aufgabenerfüllung durch den Bund gebieten (vgl. BVerfGE 3, 407 (421); 12, 205 (238); 22, 180 (210); 26, 281 (300); BVerwGE 80, 299 (302 f.)); es muß ein notwendiger Zusammenhang zwischen der Bundeskompetenz und dem Sachbereich, auf den sie sich erstrecken soll, bestehen (vgl. BVerwGE 95, 188 (191)).

    Diese Auffassung kann sich jedoch nicht auf den Grundsatz stützen, die "Ordnungsgewalt" sei Annex der jeweiligen Materie (BVerfGE 3, 407 (433); 8, 143 (149); 78, 374 (386 f.)).

  • BVerwG, 03.03.1994 - 4 C 1.93

    Finanzwesen - Luftverkehrsgebühren - Rechtsverordnung - Luftsicherheitsgebühr -

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1996 - 1 C 33.94
    Ein solcher Sachzusammenhang kann im Hinblick auf die grundsätzliche Länderzuständigkeit (Art. 30, 70, 83 GG ) nur dort anerkannt werden, wo die Sachgesetzlichkeiten einer Materie die Aufgabenerfüllung durch den Bund gebieten (vgl. BVerfGE 3, 407 (421); 12, 205 (238); 22, 180 (210); 26, 281 (300); BVerwGE 80, 299 (302 f.)); es muß ein notwendiger Zusammenhang zwischen der Bundeskompetenz und dem Sachbereich, auf den sie sich erstrecken soll, bestehen (vgl. BVerwGE 95, 188 (191)).

    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 1994 zur Bundeskompetenz für die Sicherheitsüberprüfung von Fluggästen (BVerwGE 95, 188) besagt nichts anderes.

  • BVerwG, 20.10.1992 - 9 C 77.91

    Revision - Tatsachenbindung - Asylbewerber

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1996 - 1 C 33.94
    Die vom Verwaltungsgericht ermittelten und vom Verwaltungsgerichtshof übernommenen Tatsachen erlauben eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO ; vgl. BVerwGE 29, 127 (130); 91, 104 (106 f.) m.w.N.).
  • BVerwG, 12.01.1990 - 7 C 88.88

    Auf zum Zapfenstreich!

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1996 - 1 C 33.94
    Übertragen auf den Brandschutz der Bundeswehr bedeuten diese Erwägungen, daß der Bund die Kompetenz in bezug auf "militärspezifische" Gefahren hat (vgl. auch BVerwGE 84, 247 (250)), während die Vorkehrungen für das allgemeine, jedermann treffende Risiko von Brand- und Unglücksfällen den Ländern obliegen.
  • BVerwG, 16.01.1968 - I A 1.67

    Munitionsanstalt der Bundeswehr - § 40 VwGO, 'nichtverfassungsrechtlich'; Art. 30

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1996 - 1 C 33.94
    Gegenüber dieser materiellrechtlichen Bindung der Beklagten ist unerheblich, daß es den Gemeinden versagt sein dürfte, Meinungsverschiedenheiten in bezug auf die Erfüllung dieser Vorschriften gegenüber der Bundeswehr zwangsweise durchzusetzen (vgl. BVerwGE 29, 52 (56 ff.); Denninger in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 2. Aufl. 1996, Abschn. E Rn. 81 f.).
  • BVerwG, 14.02.1968 - VI C 53.65

    Amtspflichtverletzungen eines Beamten - Vorliegen eines Haftungsausschlusses -

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1996 - 1 C 33.94
    Die vom Verwaltungsgericht ermittelten und vom Verwaltungsgerichtshof übernommenen Tatsachen erlauben eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO ; vgl. BVerwGE 29, 127 (130); 91, 104 (106 f.) m.w.N.).
  • BVerwG, 18.10.1988 - 1 A 89.83

    Vereinigungsverbot - Bundesland - Straftatbestände - Vereinsmitglieder -

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1996 - 1 C 33.94
    Ein solcher Sachzusammenhang kann im Hinblick auf die grundsätzliche Länderzuständigkeit (Art. 30, 70, 83 GG ) nur dort anerkannt werden, wo die Sachgesetzlichkeiten einer Materie die Aufgabenerfüllung durch den Bund gebieten (vgl. BVerfGE 3, 407 (421); 12, 205 (238); 22, 180 (210); 26, 281 (300); BVerwGE 80, 299 (302 f.)); es muß ein notwendiger Zusammenhang zwischen der Bundeskompetenz und dem Sachbereich, auf den sie sich erstrecken soll, bestehen (vgl. BVerwGE 95, 188 (191)).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.09.1994 - 1 S 3050/93

    Zum Brandschutz für Bundeswehreinrichtungen - Kompetenzen

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1996 - 1 C 33.94
    Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 19. September 1994 (DVBl 1995, 365) die begehrte Feststellung im wesentlichen aufgrund folgender Erwägungen getroffen: Für den Brandschutz bei bundeswehreigenen Liegenschaften sei der Bund zuständig.
  • BVerfG, 09.07.1969 - 2 BvL 25/64

    Gebührenpflicht von Bundesbahn und Bundespost

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1996 - 1 C 33.94
    Ein solcher Sachzusammenhang kann im Hinblick auf die grundsätzliche Länderzuständigkeit (Art. 30, 70, 83 GG ) nur dort anerkannt werden, wo die Sachgesetzlichkeiten einer Materie die Aufgabenerfüllung durch den Bund gebieten (vgl. BVerfGE 3, 407 (421); 12, 205 (238); 22, 180 (210); 26, 281 (300); BVerwGE 80, 299 (302 f.)); es muß ein notwendiger Zusammenhang zwischen der Bundeskompetenz und dem Sachbereich, auf den sie sich erstrecken soll, bestehen (vgl. BVerwGE 95, 188 (191)).
  • BVerfG, 22.06.1988 - 2 BvR 234/87

    Verfassungswidrigkeit des § 15 Abs. 2 Buchstabe a FAG

  • BVerfG, 30.10.1962 - 2 BvF 2/60

    Seewasserstraßen

  • BVerfG, 28.02.1961 - 2 BvG 1/60

    1. Rundfunkentscheidung

  • BVerfG, 18.07.1967 - 2 BvF 3/62

    Jugendhilfe

  • BVerfG, 03.07.2012 - 2 PBvU 1/11

    Plenarentscheidung: Zulässigkeit des Streitkräfteeinsatzes mit militärischen

    Die Gesetzgebungszuständigkeit für den Luftverkehr umfasst daher als Annex jedenfalls die Befugnis, Regelungen zur Abwehr solcher Gefahren zu treffen, die gerade aus dem Luftverkehr herrühren (vgl., mit im Einzelnen unterschiedlichen Abgrenzungen, jeweils aber mindestens die eben genannte Regelungskompetenz einschließend, BVerwGE 95, 188 ; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1996 - 1 C 33/94 -, NVwZ-RR 1997, S. 350 ; Laschewski, Der Einsatz der deutschen Streitkräfte im Inland, 2005,S. 130; Paulke, Die Abwehr von Terrorgefahren im Luftraum, 2005, S. 24; Burkiczak, NZWehrr2006, S. 89 ; Schenke, NJW 2006, S. 736 ; Odendahl, Die Verwaltung 38 , S. 425 ; Baldus, NVwZ 2004, S. 1278 ; Gramm, NZWehrr 2003, S. 89 ).
  • VGH Bayern, 23.12.2016 - 4 CE 16.2063

    Zuständigkeit für den abwehrenden Brandschutz für eine Einrichtung der Bundeswehr

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfasst die Zuständigkeit des Bundes für die Aufstellung der Streitkräfte (Art. 87a GG) und für die Bundeswehrverwaltung (Art. 87b GG) den abwehrenden Brandschutz für Liegenschaften und Anlagen der Bundeswehr nicht umfassend, sondern nur in dem zur Erfüllung des Verteidigungsauftrags konkret gebotenen Umfang (BVerwG, U. v. 10.12.1996 - 1 C 33.94 - NVwZ-RR 1997, 350/350 f.).

    Solche militärspezifischen Gefahren können bei Belangen des militärischen Geheimschutzes, der Durchführung des militärischen Auftrags sowie bei einem speziellen militärischen Gefahrenpotential gegeben sein (BVerwG, U. v. 10.12.1996 - 1 C 33.94 - NVwZ-RR 1997, 350/351).

    Typisierende Abgrenzungskriterien etwa aus dem Baurecht (vgl. § 37 Abs. 2 BauGB) dienen einem anderen Zweck und erweisen sich zur Konkretisierung des die Bundeszuständigkeit begründenden Sachzusammenhangs als ungeeignet (vgl. BVerwG, U. v. 10.12.1996 - 1 C 33.94 - NVwZ-RR 1997, 350/351).

    aa) Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bestimmt sich die Zuständigkeit für den Brandschutz an Bundeswehreinrichtungen anhand einer - an der grundsätzlichen Zuständigkeit der Länder ausgerichteten - Abwägung zwischen den Erfordernissen wirksamer Verteidigung und der Leistungsfähigkeit der nach Maßgabe des Landesrechts zu treffenden Vorkehrungen des abwehrenden Brandschutzes (BVerwG, U. v. 10.12.1996 - 1 C 33.94 - NVwZ-RR 1997, 350/351).

    Dementsprechend kommt es bei der Würdigung des Vorliegens militärspezifischer Gefahren darauf an, ob es Anhaltspunkte für Schadensverläufe gibt, die eine Gemeindefeuerwehr als solche überfordern könnten (BVerwG, U. v. 10.12.1996 - 1 C 33.94 - NVwZ-RR 1997, 350/352).

    Diese - mit der Verantwortung für einen wirksamen Brandschutz an Bundeswehreinrichtungen einhergehenden - Belastungen machen die Erfüllung der gemeindlichen Pflichtaufgabe für die Antragstellerin nicht unzumutbar (vgl. BVerwG, U. v. 10.12.1996 - 1 C 33.94 - NVwZ-RR 1997, 350/352).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.07.2016 - 1 S 183/15

    Pflicht einer Gemeinde zum Vorhalten der für Einsätze in einem Tunnel einer

    Die Hilfeleistung und Gefahrenabwehr bei Bränden und öffentlichen Notständen ("abwehrender Brandschutz") zählt danach nicht mehr zum Inhalt der Straßenbaulast, weil sie nicht der Sicherheit der Straßenbenutzung, sondern der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dient (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.1996 - 1 C 33.94 -, NVwZ-RR 1997, 350).

    Der Klägerin stand und steht, soweit sich Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Erfüllung der der Bundesrepublik und dem Beklagten durch Verwaltungsakt auferlegten Pflichten aus § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FwG nicht auf administrativem Weg klären lassen, der Weg der Feststellungsklage zu den Verwaltungsgerichten offen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.1996, a.a.O.).

  • VG München, 26.09.2016 - M 7 E 16.1534

    Zuständigkeit für abwehrenden Brandschutz auf militärisch gewidmetem Gelände

    Die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10. Dezember 1996 (1 C 33/94) gemachte Einschränkung, wonach diese Zuständigkeit des Bundes für die Aufstellung der Streitkräfte und die Bundeswehrverwaltung den abwehrenden Brandschutz nur umfasse, soweit dies zur Erfüllung des Verteidigungsauftrags konkret geboten sei, stehe dem nicht entgegen.

    Das Bundesverwaltungsgericht führt in seiner grundlegenden Entscheidung zur Brandschutzzuständigkeit in Einrichtungen der Bundeswehr (U. v. 10.12.1996 - 1 C 33/94 - juris) aus, dass die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben Sache der Länder ist, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt (Art. 30 GG).

    Das Bundesverwaltungsgericht nennt in seiner grundlegenden Entscheidung zur Brandschutzzuständigkeit in Einrichtungen der Bundeswehr (U. v. 10.12.1996 - 1 C 33/94 - juris Rn. 24) die Leistungsfähigkeit der nach Maßgabe der nach Landesrecht zu treffenden Vorkehrungen des abwehrenden Brandschutzes als Kriterium, das mit den Erfordernissen wirksamer Verteidigung in Abwägung gebracht werden muss.

  • VGH Baden-Württemberg, 19.12.1997 - 5 S 2735/95

    Bauliche Maßnahmen des Bundes und der Länder: Klagerecht einer Gemeinde gegen ein

    Der zwischen den Beteiligten geführte Feststellungsstreit, ob die Klägerin oder die Beklagte verpflichtet ist, für den abwehrenden Brandschutz Sorge zu tragen, ist zwischenzeitlich durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.1996 (1 C 33.94 -, DVBl. 1997, 954; zuvor VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.1994 - 1 S 2050/92) dahin entschieden worden, daß die Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes auch im Bundeswehrgerätedepot H. in die Zuständigkeit der Klägerin fällt.

    Auch das Bundesverwaltungsgericht ist im übrigen in seinem Revisionsurteil, in dem es die Zuständigkeit der Klägerin für den abwehrenden Brandschutz auch im Bundeswehrdepot H. geklärt hat, davon ausgegangen, daß sich die von der Lagerhaltung des Perchlorethylens im Depot ausgehenden Gefahren qualitativ nicht von denen ziviler Perchlorethylenvorräte unterscheiden (BVerwG, Urt. v. 10.12.1996 - 1 C 33.94 -, DVBl. 1997, 954/956).

  • VG Augsburg, 23.07.2018 - Au 7 K 17.228

    Kostenersatz für Feuerwehreinsatz nach Unfall

    Diese dem Aufgabenbereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zugehörige Materie ist vielmehr Ländersache und deshalb zu Recht in den Feuerwehr- und Brandschutzgesetzen der Länder geregelt (BVerwG, U.v. 10.12.1996 - 1 C 33/94 - juris Rn. 14).
  • VG Augsburg, 23.07.2018 - Au 7 K 17.229

    Kostenerstattung für einen Feuerwehreinsatz nach Verkehrsunfall

    Diese dem Aufgabenbereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zugehörige Materie ist vielmehr Ländersache und deshalb zu Recht in den Feuerwehr- und Brandschutzgesetzen der Länder geregelt (BVerwG, U.v. 10.12.1996 - 1 C 33/94 - juris Rn. 14).
  • VG Saarlouis, 19.06.2008 - 6 K 460/07

    Gefahrenabwehrrecht

    (Ebd.) Hinsichtlich § 53 SBKG weisen die Gesetzesmaterialien aus, dass diese Vorschrift in erster Linie mit Blick auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, in der ebenfalls die Abgrenzung der Zuständigkeit der Freiwilligen Feuerwehr zu spezielleren Gefahrenabwehrbehörden (dort der Bundeswehr) in Rede stand, (Ebd., S. 83 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 10.12.1996 -1 C 33/94-, NVwZ-RR 1997, 350-352) gegenüber der Vorgängervorschrift des § 26 Abs. 2 Saarländisches Brandschutzgesetz (SBG) modifiziert wurde.
  • VG Berlin, 12.06.2008 - 29 A 63.08

    Vermögensrechtliche Zuordnung eines Buchbestandes der ehemaligen DDR

    Auch trifft es zu, dass die Ausdehnung der dem Bund zugewiesenen Kompetenzen als Annex oder kraft Sachzusammenhangs grundsätzlich restriktiv zu handhaben ist (vgl. dazu ausführlich die von den Beteiligten erörterten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Oktober 1998 - 1 BvR 2306 u.a./96 - BVerfGE 98, 265/299 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 1996 - 1 C 33.94 - DVBl. 1997, 954).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 24.10.1996 - 1 B 175.96   

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https://dejure.org/1996,5957
BVerwG, 24.10.1996 - 1 B 175.96 (https://dejure.org/1996,5957)
BVerwG, Entscheidung vom 24.10.1996 - 1 B 175.96 (https://dejure.org/1996,5957)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Oktober 1996 - 1 B 175.96 (https://dejure.org/1996,5957)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Meisterprüfung - Verfassungsmäßigkeit

  • rechtsportal.de

    GG Art. 12 Abs. 1; HwO § 7 Abs. 4, Abs. 5
    Gewerberecht - Handwerker, Verfassungsmäßigkeit der § 7 Abs. 4 , Abs. 5 HwO

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1997, 350
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 17.07.1961 - 1 BvL 44/55

    Handwerksordnung

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1996 - 1 B 175.96
    Die durch die Handwerksordnung aufgestellten subjektiven Zulassungsvoraussetzungen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers insbesondere der Erhaltung des Leistungsstandes und der Leistungsfähigkeit des Handwerks sowie der Sicherung des Nachwuchses für die gesamte gewerbliche Wirtschaft dienen (BVerfGE 13, 97 ).
  • BVerfG, 04.04.1990 - 1 BvR 185/89
    Auszug aus BVerwG, 24.10.1996 - 1 B 175.96
    Das Bundesverfassungsgericht hat hieran auch in seiner neueren Rechtsprechung festgehalten (vgl. z.B. Kammerbeschluß vom 4. April 1990 - 1 BvR 185/89 - GewArch 1991, 137).
  • BVerwG, 27.05.1998 - 1 B 51.98

    Recht des Handwerks - Eintragung von EG-Ausländern ohne Meistertitel in die

    Unabhängig hiervon geht der beschließende Senat in ständiger Rechtsprechung von der Verfassungsmäßigkeit des Großen Befähigungsnachweises aus (vgl. z.B. Beschluß vom 24. Oktober 1996 - BVerwG 1 B 175.96 -).
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