Rechtsprechung
   BVerwG, 05.12.1996 - 11 VR 8.96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,1368
BVerwG, 05.12.1996 - 11 VR 8.96 (https://dejure.org/1996,1368)
BVerwG, Entscheidung vom 05.12.1996 - 11 VR 8.96 (https://dejure.org/1996,1368)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Dezember 1996 - 11 VR 8.96 (https://dejure.org/1996,1368)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,1368) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Recht des Schienenverkehrs - Ausweisung im Bundesschienenwegegesetz als vordringlicher Bedarf, Einwendungen einer Gemeinde wegen Verletzung der Planungshoheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1997, 339
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 26.94

    Vorgehen einer Gemeinde gegen fernstraßenrechtliche Planung

    Auszug aus BVerwG, 05.12.1996 - 11 VR 8.96
    Der Gemeinde kommen nicht deshalb "wehrfähige" Rechte zu, weil der Allgemeinheit oder einzelnen Privatpersonen - die ihre Rechte selbst geltend zu machen haben - ein Schaden droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 4 C 36.86 - (BVerwGE 84, 209 ); BVerwG, Beschluß vom 9. Februar 1996 - BVerwG 11 VR 45.95 - (NVwZ 1996, S. 1021/1022); BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 26.94 - (DVBl 1996, S. 914 )).

    Der unter Berufung auf ihre Planungshoheit gestellte Antrag einer Gemeinde auf Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses kann nur dann Erfolg haben, wenn entweder eine bereits konkretisierte Planung im Verfahren konkret dargelegt und von der Planfeststellungsbehörde nicht berücksichtigt wurde oder eine im einzelnen noch nicht konkretisierte gemeindliche Planung durch die angegriffene Fachplanung gänzlich verhindert oder grundlegend behindert würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996, a.a.O.).

    Daß das Vorhaben ein späteres direktes Zusammenwachsen der zur Zeit entfernt voneinander liegenden Ortsteile be- oder verhindern wird, ist kaum zu bestreiten; doch muß die Antragstellerin solche planerischen Erschwernisse und solchen planerischen Anpassungsbedarf für ihre Bauleitplanung als Folge des Umstandes hinnehmen, daß sie mit ihrer Planung auf eine schon vorher konkretisierte und verfestigte Fachplanung trifft (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996, a.a.O.).

  • BVerwG, 09.02.1996 - 11 VR 45.95

    Recht des Schienenverkehrs: Anwendung des

    Auszug aus BVerwG, 05.12.1996 - 11 VR 8.96
    Der Gemeinde kommen nicht deshalb "wehrfähige" Rechte zu, weil der Allgemeinheit oder einzelnen Privatpersonen - die ihre Rechte selbst geltend zu machen haben - ein Schaden droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 4 C 36.86 - (BVerwGE 84, 209 ); BVerwG, Beschluß vom 9. Februar 1996 - BVerwG 11 VR 45.95 - (NVwZ 1996, S. 1021/1022); BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 26.94 - (DVBl 1996, S. 914 )).
  • BVerwG, 18.03.1987 - 7 C 31.85

    Telegraphenwege - Telefonleitung - Fernmeldelinien - Planfeststellungsverfahren -

    Auszug aus BVerwG, 05.12.1996 - 11 VR 8.96
    Dieses in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG abgeleitete Interesse kann durch Maßnahmen betroffen werden, die das Ortsbild entscheidend prägen und damit nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken (vgl. BVerwGE 77, 134 (138)).
  • BVerwG, 15.12.1989 - 4 C 36.86

    Interkommunales Abstimmungsgebot bei einem Schlachthofvorhaben im Grenzgebiet

    Auszug aus BVerwG, 05.12.1996 - 11 VR 8.96
    Der Gemeinde kommen nicht deshalb "wehrfähige" Rechte zu, weil der Allgemeinheit oder einzelnen Privatpersonen - die ihre Rechte selbst geltend zu machen haben - ein Schaden droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 4 C 36.86 - (BVerwGE 84, 209 ); BVerwG, Beschluß vom 9. Februar 1996 - BVerwG 11 VR 45.95 - (NVwZ 1996, S. 1021/1022); BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 26.94 - (DVBl 1996, S. 914 )).
  • BVerfG, 19.07.1995 - 2 BvR 2397/94

    Vereinbarkeit von Vorschriften des Bundesschienenwegeausbaugesetzes mit Art. 28

    Auszug aus BVerwG, 05.12.1996 - 11 VR 8.96
    Damit hat der Bundesgesetzgeber den Bedarf im Sinne der Planrechtfertigung mit bindender Wirkung auch für die zur Rechtmäßigkeitskontrolle von Planfeststellungen berufenen Gerichte konkretisiert (vgl. BVerfG, Beschluß vom 19. Juli 1995 - 2 BvR 2397/94 - (NVwZ 1996, S. 261 )).
  • BVerwG, 24.11.1989 - 4 C 41.88

    Fernstraßenrechtliche Planfeststellung - Längsgeteilte Bundesautobahn -

    Auszug aus BVerwG, 05.12.1996 - 11 VR 8.96
    Unter diesem Gesichtspunkt ist zu prüfen, ob das Vorhaben bereits deshalb rechtswidrig ist, weil es den Zielen der jeweiligen Fachplanungsgesetze nicht entspricht und - im Hinblick darauf, daß privates Eigentum in Anspruch genommen werden soll - zum Wohle der Allgemeinheit (Art. 14 Abs. 3 GG ) objektiv nicht erforderlich, d.h. nicht vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwGE 84, 123/130).
  • BVerwG, 23.04.1997 - 11 A 28.96
    Auszug aus BVerwG, 05.12.1996 - 11 VR 8.96
    Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (BVerwG 11 A 28.96) gegen den Planfeststellungsbeschluß für die Eisenbahn-Neubaustrecke Erfurt- Leipzig/Halle im Abschnitt Baukilometer 89, 000 bis 99, 415. Die Neubaustrecke gehört zu den Verkehrsprojekten "Deutsche Einheit".
  • BVerwG, 21.12.1995 - 11 VR 6.95

    Recht des Schienenverkehrs: Anforderungen an die Bildung von Planungsabschnitten,

    Auszug aus BVerwG, 05.12.1996 - 11 VR 8.96
    Dies hat der Senat bereits im Beschluß vom 21. Dezember 1995 (- BVerwG 11 VR 6.95 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 8 S. 28) entschieden.
  • BVerwG, 07.06.2001 - 4 CN 1.01

    Klagebefugnis einer Gemeinde gegen naturschutzrechtliche Verordnung; Zulässigkeit

    Das ist unter anderem der Fall, wenn staatliche Maßnahmen eine hinreichend bestimmte (konkretisierte) Planung der Gemeinde nachhaltig störten und dies unberücksichtigt blieb (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388 ), wenn das Vorhaben wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht, also eine im Einzelnen noch nicht konkretisierte gemeindliche Planung durch die angegriffene Fachplanung gänzlich verhindert oder grundlegend und nachhaltig behindert werden würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 1986 - BVerwG 4 C 51.83 - BVerwGE 74, 124 ), oder wenn eine gemeindliche Einrichtung in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich in Mitleidenschaft gezogen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 - BVerwG 4 A 47.96 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 148 = NVwZ 2000, 560; Urteil vom 14. Dezember 2000 - BVerwG 4 C 13.99 - DVBl 2001, 395 = NuR 2001, 269 ; Beschluss vom 5. Dezember 1996 - BVerwG 11 VR 8.96 - NVwZ-RR 1997, 339; Beschluss vom 30. August 1995 - BVerwG 4 B 86.95 - Buchholz 406.13 § 6 a ROG Nr. 1 = NVwZ-RR 1996, 67).
  • VG Stuttgart, 19.02.2004 - 1 K 1483/03

    Planfeststellung für den Bau einer Landesmesse

    Wenn auch unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen ist, ob das Vorhaben bereits deshalb rechtswidrig ist, weil es den Zielen der jeweiligen Fachplanungsgesetze nicht entspricht und - im Hinblick darauf, dass privates Eigentum in Anspruch genommen werden soll - zum Wohle der Allgemeinheit  (Art. 14 Abs. 3 GG) objektiv nicht erforderlich, d.h. nicht vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.12.1996, NVwZ-RR 1997, 339 m.N.), kann eine fehlende Planrechtfertigung im Hinblick auf den einem Planfeststellungsbeschluss zukommenden Eingriffs- und Überwindungscharakter jedenfalls auch dann geltend gemacht werden, wenn - wie hier - eine Beeinträchtigung wehrfähiger Rechte in Rede steht (vgl. Steinberg, a.a.O., § 6 Rn. 82; BVerwG, Urt. v. 08.07.1998, Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 21; wohl auch BVerwG, Urt. v. 27.10.1998, a.a.O.).

    Auch das Bundesverwaltungsgericht geht im Rahmen von Klagen drittbetroffener Gemeinden regelmäßig der Frage nach, ob es einem planfestgestellten Vorhaben an der Planrechtfertigung fehlt (vgl. etwa Beschl. v. 30.12.1996, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 23; Beschl. v. 05.12.1996, NVwZ-RR 1997, 339; Urt. v. 11.01.2001, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 161).

    Die Klägerin übersieht, dass sie eine etwaige Zunahme der Lärm- und Schadstoffbelastung für sich genommen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1996, Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 107; Beschl. v. 05.12.1996, NVwZ-RR 1997, 339; Urt. v. 21.03.1996, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 114; Urt. v. 30.09.1993, Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 23) bzw. einen dadurch möglicherweise der Allgemeinheit oder einzelnen Gemeindebürgern drohenden Schaden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.11.2002, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 171; Urt. v. 12.12.1996, a.a.O.; Urt. v. 15.12.1989, BVerwGE 84, 209 ; Beschl. v. 30.08.1995, Buchholz 406.13 § 6a ROG Nr. 1) nicht geltend machen kann.

    Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern das am Rande ihrer Markung vorgesehene Vorhaben geeignet wäre, ihr Ortsbild in seinem Kernbereich bzw. ihre "städtebauliche Identität" zu beeinträchtigen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.12.2000, a.a.O.; BVerwG, Beschl. v. 30.09.1993, Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 23; hierzu auch BVerwG, Beschl. v. 05.12.1996, NVwZ-RR 1997, 339; Beschl. v. 08.01.1997, NuR 1998, 221; Beschl. v. 31.10.2000, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 51).

    Dass ihren Einwohnern, die ihre Rechte selbst geltend zu machen hätten, (weitere) Gesundheitsbeeinträchtigungen drohten, kann die Klägerin - wie ausgeführt - ebenso wenig geltend machen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1989, a.a.O.; Beschl. v. 05.12.1996, NVwZ-RR 1997, 339).

  • BVerwG, 26.03.2007 - 7 B 73.06

    Atomares Endlager; vernachlässigbare Wärmestrahlung; Planfeststellung;

    Wenn das Oberverwaltungsgericht in den Urteilsgründen davon ausgeht, dass vor 1991 abgeschlossene Planungen im Wesentlichen baulich realisiert worden sind, handelt es sich letztlich um eine Vermutung vor dem Hintergrund, dass rechtskräftig abgeschlossene Bauleitplanungen auf ihre Umsetzung angelegt sind und die Abwehr evtl. aus dem Betrieb des Endlagers herrührender Einwirkungen auf die Umgebungsgrundstücke nicht Sache des Planungsträgers, sondern der Eigentümer der davon betroffenen Grundstücke ist (stRspr, Beschluss vom 5. Dezember 1996 - BVerwG 11 VR 8.96 - NVwZ-RR 1997, 339).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht