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   BVerwG, 27.11.1997 - 1 C 16.97   

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BVerwG, 27.11.1997 - 1 C 16.97 (https://dejure.org/1997,1843)
BVerwG, Entscheidung vom 27.11.1997 - 1 C 16.97 (https://dejure.org/1997,1843)
BVerwG, Entscheidung vom 27. November 1997 - 1 C 16.97 (https://dejure.org/1997,1843)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Waffenrechtliches Bedürfnis - Sportschütze - Kurzwaffen - Leistungsschütze

  • Judicialis

    WaffG § 28 Abs. 1 Satz 1; ; WaffG § 30 Abs. 1; ; WaffG § 32 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Waffenrecht - Waffenrechtliches Bedürfnis eines bereits Sportwaffen besitzenden Sportschützen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1998, 234
  • DVBl 1998, 834
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 08.12.1992 - 1 C 5.92

    Waffen - Sicherheitsfachkräfte - Werkschutz - Fachschule

    Auszug aus BVerwG, 27.11.1997 - 1 C 16.97
    In der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist anerkannt, daß dem waffenrechtlichen Bedürfnisbegriff eine Abwägung zwischen dem jeweiligen persönlichen Interesse des Antragstellers und dem öffentlichen Interesse daran zugrunde liegt, daß möglichst wenige Waffen "ins Volk" kommen (Urteil vom 24. Juni 1975 - BVerwG 1 C 25.73 - BVerwGE 49, 1 ; Urteil vom 8. Dezember 1992 - BVerwG 1 C 5.92 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 66 S. 58; Beschluß vom 22. September 1993 - BVerwG 1 B 153.92 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 67 S. 65; Beschluß vom 25. März 1996 - BVerwG 1 B 40.96 -).

    Ein Bedürfnis am Erwerb und Besitz von Waffen kann deshalb auch in anderen als den in § 32 Abs. 1 WaffG genannten Fällen gegeben sein (Urteile vom 24. Juni 1975 - BVerwG 1 C 25.73 - a.a.O. S. 3 und vom 8. Dezember 1992 - BVerwG 1 C 5.92 - a.a.O.).

    Die zusätzlichen Merkmale, insbesondere das der Erforderlichkeit der Waffe zur Leistungssteigerung, werden auch der dem Bedürfnisbegriff immanenten Intention des Gesetzes gerecht, die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und Zahl der in Privatbesitz befindlichen Schußwaffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken (Urteil vom 8. Dezember 1992 - BVerwG 1 C 5.92 - a.a.O.).

    Ein Bedürfnis ist anzuerkennen, wenn bei dem Antragsteller besondere Umstände vorliegen, die ihn von der Allgemeinheit unterscheiden, und wenn diese berücksichtigungswert sind, also in dem oben dargelegten Sinne auf einem wirtschaftlichen oder sonstwie begründeten Interesse beruhen (Urteil vom 24. Juni 1975 - BVerwG 1 C 25.73 - a.a.O. S. 4e Urteil vom 8. Dezember 1992 - BVerwG 1 C 5.92 - a.a.O.).

  • BVerwG, 24.06.1975 - I C 25.73

    Taxifahrer - Bedürfnisprüfung im Waffenrecht - Materielle Beweislast -

    Auszug aus BVerwG, 27.11.1997 - 1 C 16.97
    In der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist anerkannt, daß dem waffenrechtlichen Bedürfnisbegriff eine Abwägung zwischen dem jeweiligen persönlichen Interesse des Antragstellers und dem öffentlichen Interesse daran zugrunde liegt, daß möglichst wenige Waffen "ins Volk" kommen (Urteil vom 24. Juni 1975 - BVerwG 1 C 25.73 - BVerwGE 49, 1 ; Urteil vom 8. Dezember 1992 - BVerwG 1 C 5.92 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 66 S. 58; Beschluß vom 22. September 1993 - BVerwG 1 B 153.92 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 67 S. 65; Beschluß vom 25. März 1996 - BVerwG 1 B 40.96 -).

    Ein Bedürfnis am Erwerb und Besitz von Waffen kann deshalb auch in anderen als den in § 32 Abs. 1 WaffG genannten Fällen gegeben sein (Urteile vom 24. Juni 1975 - BVerwG 1 C 25.73 - a.a.O. S. 3 und vom 8. Dezember 1992 - BVerwG 1 C 5.92 - a.a.O.).

    Ein Bedürfnis ist anzuerkennen, wenn bei dem Antragsteller besondere Umstände vorliegen, die ihn von der Allgemeinheit unterscheiden, und wenn diese berücksichtigungswert sind, also in dem oben dargelegten Sinne auf einem wirtschaftlichen oder sonstwie begründeten Interesse beruhen (Urteil vom 24. Juni 1975 - BVerwG 1 C 25.73 - a.a.O. S. 4e Urteil vom 8. Dezember 1992 - BVerwG 1 C 5.92 - a.a.O.).

  • BVerwG, 25.03.1996 - 1 B 40.96

    Abwehr von Überfällen bei Waffentransporten - Voraussetzungen des

    Auszug aus BVerwG, 27.11.1997 - 1 C 16.97
    In der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist anerkannt, daß dem waffenrechtlichen Bedürfnisbegriff eine Abwägung zwischen dem jeweiligen persönlichen Interesse des Antragstellers und dem öffentlichen Interesse daran zugrunde liegt, daß möglichst wenige Waffen "ins Volk" kommen (Urteil vom 24. Juni 1975 - BVerwG 1 C 25.73 - BVerwGE 49, 1 ; Urteil vom 8. Dezember 1992 - BVerwG 1 C 5.92 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 66 S. 58; Beschluß vom 22. September 1993 - BVerwG 1 B 153.92 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 67 S. 65; Beschluß vom 25. März 1996 - BVerwG 1 B 40.96 -).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.01.1992 - 2 A 11174/91

    Sportschützen; Erwerb einer Kurzwaffe; Bedürfnis

    Auszug aus BVerwG, 27.11.1997 - 1 C 16.97
    Diese Auffassung wird auch in Rechtsprechung und Schrifttum vertreten (OVG Koblenz, Urteil vom 15. Januar 1992 - 2 A 11174/91.0VG - Kurth/Lehle/Lehmann, Aktuelles Waffenrecht, § 32 WaffG Rn. 27; Steindorf, Waffenrecht, 6. Aufl., § 32 WaffG Rn. 29; Apel, Erläuterungen zum Waffengesetz in: Das Deutsche Bundesrecht, III B 75, § 32 Anm. 7 c, S. 114).
  • BVerwG, 22.09.1993 - 1 B 153.92

    Versagung einer waffenrechtlichen Erlaubnis mangels Bedürfnis - Glaubhaftmachung

    Auszug aus BVerwG, 27.11.1997 - 1 C 16.97
    In der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist anerkannt, daß dem waffenrechtlichen Bedürfnisbegriff eine Abwägung zwischen dem jeweiligen persönlichen Interesse des Antragstellers und dem öffentlichen Interesse daran zugrunde liegt, daß möglichst wenige Waffen "ins Volk" kommen (Urteil vom 24. Juni 1975 - BVerwG 1 C 25.73 - BVerwGE 49, 1 ; Urteil vom 8. Dezember 1992 - BVerwG 1 C 5.92 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 66 S. 58; Beschluß vom 22. September 1993 - BVerwG 1 B 153.92 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 67 S. 65; Beschluß vom 25. März 1996 - BVerwG 1 B 40.96 -).
  • Drs-Bund, 13.07.1984 - BT-Drs 10/1748
    Auszug aus BVerwG, 27.11.1997 - 1 C 16.97
    Der Umstand, daß ausweislich der Begründung zu dem Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes der Bundesregierung vom 13. Juli 1984 (BTDrucks 10/1748 S. 33) beabsichtigt war, den "Leistungsschützen" in schießsportlichen Vereinigungen im Rahmen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zusätzlich zu zwei Kurzwaffen für weitere Schießdisziplinen jeweils eine Kurzwaffe ohne weitere Bedürfnisprüfung zuzubilligen, kann nicht dazu führen, das Merkmal der Erforderlichkeit zur Leistungssteigerung auf Leistungsschützen zu beschränken oder durch das Merkmal des Leistungsschützen zu ersetzen.
  • VGH Baden-Württemberg, 23.06.2021 - 6 S 1481/18

    Waffenbesitzbedürfnis eines Sportschützen; Beleihung der Schießsportverbände;

    Dabei ist es die Intention des Gesetzgebers, die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und Zahl der in Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken (BVerwG, Urteil vom 27.11.1997 - 1 C 16.97 -, NVwZ-RR 1998, 234 ; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 01.04.2003 - 1 BvR 539/03 -, NVwZ 2003, 855 ).
  • BVerwG, 13.07.1999 - 1 C 5.99

    Bedürfnis; Repetiergewehr; Schießsport; Zahl der Waffen.

    Die Bestimmung stützt daher nicht die verbreitete Auffassung, ein Sportschütze dürfe im Rahmen des § 32 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 WaffG andere Waffen als Kurzwaffen (zum Begriff "Waffen dieser Art" vgl. Urteil vom 27. November 1997 - BVerwG 1 C 16.97 - Buchhholz 402.5 WaffG Nr. 79 = GewArch 1998, 117 = NVwZ-RR 1998, 234) in beliebiger Anzahl erwerben und besitzen (vgl. BTDrucks 11/1556, S. 38).

    Die gebotene Abwägung zwischen den berechtigten privaten Interessen und dem öffentlichen Interesse, daß möglichst wenige Waffen "ins Volk" kommen, hat der Gesetzgeber für Sportschützen in § 32 Abs. 2 Nr. 3 WaffG zwar konkretisiert (vgl. Urteil vom 27. November 1997, a.a.O.).

    In diesem Sinne kann eine Waffe u.U. etwa als Reservewaffe oder zum Zweck der Leistungssteigerung nötig sein, wobei in Fällen dieser Art zu bedenken ist, ob der Antragsteller außer der erstrebten Waffe die bereits in seinem Besitz befindliche Waffe weiterhin benötigt (vgl. Urteil vom 27. November 1997, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.04.2005 - 20 A 348/04

    Nachweis des Bedürfnisses für den Erwerb und Besitz einer dritten Kurzwaffe durch

    BVerwG, Urteil vom 27.11.1997 - 1 C 16.97 -, GewArch 1998, 117 = NVwZ-RR 1998, 234 = DVBl. 1998, 834 = Jagdrechtliche Entscheidungen XVII Nr. 126.

    Der Begriff des waffenrechtlichen Bedürfnisses und des insoweit anzulegenden Maßstabes ist in der Rechtsprechung des BVerwG - vgl. Urteil vom 27.11.1997 - 1 C 16.97 -, a.a.O. m.w.N. - hinreichend im Sinne der angefochtenen Entscheidung geklärt.

  • VGH Baden-Württemberg, 21.10.2021 - 6 S 520/19

    Waffen- oder Munitionssachverständiger; Voraussetzungen für die Annahme eines

    Dabei ist es die Intention des Gesetzgebers, die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und Zahl der in Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken (BVerwG, Urteil vom 27.11.1997 - 1 C 16.97 -, NVwZ-RR 1998, 234 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.06.2021, a.a.O. Rn. 33; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 01.04.2003 - 1 BvR 539/03 -, NVwZ 2003, 855 ).
  • OVG Niedersachsen, 19.03.2002 - 11 MB 102/02

    Anordnung der sofortigen Vollziehung; Bedürfnisnachweis; Bedürfnisprüfung;

    Mit Erlass vom 21. Februar 2002 hat das Niedersächsische Innenministerium den Erlass vom 3. März 2000 ersatzlos aufgehoben und darauf hingewiesen, dass über Anträge auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte für das "Westernschießen" im Einzelfall unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 1997 (DVBl. 1998, 834) zu entscheiden sei.

    Allerdings vertritt auch der Senat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht die Auffassung, dass das für den Erwerb einer dritten und weiteren Kurzwaffe nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 WaffG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu fordernde "qualifizierte" Bedürfnis (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 27.11.1997 - 1 C 16.97 - DVBl. 1998, 834) vom Antragsteller bislang nicht dargelegt ist.

    Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der Bedürfnisprüfung im Waffengesetz die Absicht verfolgt, die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und Zahl der im Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das unbedingt Notwendige und mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.6.1975 - 1 C 25.73 -, BVerwGE 49, 1, BVerwG, Urt. v. 27.11.1997 - 1 C 16.97 - DVBl. 98, 834).

  • VG Stuttgart, 08.05.2018 - 5 K 2085/15

    Fortbestehen eines waffenrechtlichen Bedürfnisses für Waffenbesitzkarten bei

    Der Grund hierfür ist, dass die Bedürfnisprüfung nach dem Willen des Gesetzgebers dem Ziel dient, die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und die Zahl der in Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.05.2012 - 1 S 3443/11 -, S. 5; so auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 01.04.2003 - 1 BvR 539/03 -, juris Orientierungssatz 2b; BVerwG, Urteil vom 27.11.1997 - 1 C 16.97 -, juris Rn. 23).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mit Urteil vom 27.11.1997 - 1 C 16.97 -(juris Rn. 22) zur früheren Fassung des Waffengesetzes festgestellt, dass es sich bei der Bescheinigung eines Verbandes lediglich um ein mögliches Beweismittel zum Nachweis der Voraussetzungen für ein waffenrechtliches Bedürfnis handelt.

  • VG Düsseldorf, 10.05.2016 - 22 K 4721/14

    Keine Schalldämpfer für Jagdgewehre

    vgl. nur BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 2002 - 6 C 9/02 -, juris Rdn. 12 und vom 27. November 1997 - 1 C 16/97 -, juris Rdn. 17; Heller/Soschinka, Waffenrecht, 3. Aufl. 2013, Kap. 5 Rdn. 868b; Runkel, in: Hinze, Waffenrecht, Stand: August 2015, § 8 Rdn. 15.
  • VG Stuttgart, 19.04.2017 - 5 K 4980/15

    Erteilung eines Voreintrags für eine halbautomatische Pistole

    Denn das oben dargestellte Ziel des Waffengesetzes, die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und Zahl der in Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken, kann es gebieten, dass sich der Kläger zunächst von Waffen trennt, die er nicht (mehr) benötigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.1997 - 1 C 16/97 -, juris; vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.04.2005 - 20 A 348/04 -, juris ).
  • VG München, 11.11.2015 - M 7 K 15.1085

    Waffenschein für einen Waffenhändler

    Dabei ist zwischen dem berechtigten privaten Interesse an der Verbesserung der persönlichen Sicherheit und dem öffentlichen Interesse abzuwägen (BVerwG, U. v. 13. Juli 1999 - 1 C 5/99 - juris Rn. 14 u. U. v. 27. November 1997 - 1 C 16/97 - juris Rn. 14 m. w. N.; N. Heinrich in: Steindorf/Heinrich/Papsthart, WaffG, 10. Aufl. 2015, § 19 Rn. 3).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.11.2002 - 20 B 1832/02

    Waffenbörsen mit unbeschränktem Besucherzugang; Anspruch der Waffenhändler auf

    Soweit nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 1997 - 1 C 16.97 -, NVwZ-RR 1998, 234 = DVBl. 1998, 834 m.w.N. - bei dem ebenfalls repressiven Verbot nach §§ 28, 30 Abs. 1 Nr. 3 WaffG - danach darf ein Schusswaffenerwerb und -besitz ohne Nachweis eines Bedürfnisses nicht gestattet werden - der Bedürfnisprüfung eine Abwägung zwischen dem jeweiligen persönlichen Interesse des Antragstellers und dem öffentlichen Interesse, dass möglichst wenige Waffen "ins Volk" kommen, zugrunde zu legen ist, scheidet eine Übertragung auf § 38 WaffG aus.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 1997, a.a.O..

  • OVG Thüringen, 22.02.2007 - 3 KO 94/06

    Waffenrecht; Waffenrecht; Schusswaffe; Erlaubnisverfahren; Erwerb; Besitz;

  • VG Trier, 15.09.2022 - 2 K 1197/22

    Kein Anspruch auf waffenrechtliche Erlaubnis für ein Pfeilabschussgerät

  • VG München, 21.09.2016 - M 7 K 15.5205

    Bedürfnis für die Erteilung eines Waffenscheins an einen Uhren- und

  • VG Düsseldorf, 10.05.2016 - 22 K 5426/15

    Keine Schalldämpfer für Jagdgewehre

  • VG München, 30.04.2014 - M 7 K 14.633

    Erteilung einer Waffenbesitzkarte; besondere persönliche Gefährdung als

  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.09.2001 - 2 A 10816/01
  • VG Münster, 27.03.2017 - 1 K 1271/15

    Erlaubnis ; Schalldämpfer

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.02.1999 - 2 A 12037/98

    Repetiergewehre; Professioneller Schießsport; Vereinsbescheinigung

  • VG Köln, 21.01.2010 - 20 K 2236/08

    Anspruch eines Jägers auf Erwerb einer Pistole Kaliber 9 mm mit Wechselsystem

  • VG Münster, 27.03.2017 - 1 K 1956/15

    Erlaubnis ; Schalldämpfer

  • VGH Bayern, 24.01.2022 - 24 ZB 21.1848

    Verlängerung der Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige

  • VG München, 02.09.2015 - M 7 K 15.24

    Kein Anspruch auf Erteilung eines Waffenscheins eines Sprengmeisters

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2005 - 20 A 2550/04

    Ausnahmegenehmigung vom Handelsverbot für Hiebwaffen und Stoßwaffen nach

  • VG Augsburg, 29.05.2013 - Au 4 K 13.614

    Schusswaffe nicht erforderlich und nicht geeignet, Gefährdung zu mindern

  • VG Gelsenkirchen, 30.10.2003 - 17 K 2330/01

    Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis zum Erwerb einer dritten Kurzwaffe

  • VG Osnabrück, 01.06.2023 - 4 A 8/23

    Altbesitz; Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz; Pfeilabschussgerät;

  • VG München, 10.10.2012 - M 7 K 12.2442
  • VG Halle, 28.02.2008 - 3 A 213/05

    Erteilung einer gelben Waffenbesitzkarte für einen Sportschützen zur Ausübung des

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