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   OVG Hamburg, 06.01.1997 - Bs III 157/96   

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https://dejure.org/1997,5622
OVG Hamburg, 06.01.1997 - Bs III 157/96 (https://dejure.org/1997,5622)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 06.01.1997 - Bs III 157/96 (https://dejure.org/1997,5622)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 06. Januar 1997 - Bs III 157/96 (https://dejure.org/1997,5622)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zulassung zum Studium; Einstweiliger Rechtsschutz; Anordnungsgrund; Bewerbungssemester; Höchstzahl; Kontingent; Kapazität; Zentrales Vergabeverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1998, 314
  • DÖV 1997, 692
 
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Wird zitiert von ... (24)

  • VGH Baden-Württemberg, 11.08.2003 - NC 9 S 28/03

    Vorläufige Zulassung zum Studium - fehlende Dringlichkeit - Antragstellung nach

    Dieser vom OVG Hamburg (vgl. Beschluss vom 24.06.1991 - Bs III 193/91 -, NVwZ-RR 1992, 22 und Beschluss vom 06.01.1997 - Bs III 157/96 -, DÖV 1997, 692 = NVwZ-RR 1998, 314) vertretenen Rechtsauffassung, der sich insbesondere das OVG Greifswald (vgl. Beschluss vom 18.12.1998 - 2 N 1/98 -, NVwZ-RR 1999, 542) und - eingeschränkt - auch das OVG Koblenz (vgl. Beschluss vom 13.01.2003 - 6 D 11940/02 -) angeschlossen haben, ist das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, nicht gefolgt.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.10.2005 - L 3 KA 128/05

    Notwendigkeit einer vertragzahnsärztlichen Zulassung für die Berechtigung zur

    Dabei ist zu Lasten des jeweiligen Antragstellers u.U. auch zu berücksichtigen, ob er die nunmehr vorliegende nachteilige Situation selbst mitzuverantworten hat (VGH Mannheim NVwZ-RR 1992, 380, 381; OVG Hamburg NVwZ-RR 1998, 314; Finkelnburg/Jank a.a.O., RdNr. 155 m.w.N) und ob ihm Alternativen zur Verfügung stehen, um den drohenden Nachteil auch ohne vorläufigen Rechtsschutz abzuwenden (HessVGH DVBl 1993, 57; NVwZ-RR 1992, 361).
  • VG Karlsruhe, 22.12.2009 - 3 K 3443/09

    Zulässigkeit eines Bürgerentscheids im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

    Auch dürfte den Initiatoren des Bürgerbegehrens und damit auch dem Antragsteller insoweit entgegengehalten werden können, dass sie das von ihnen betriebene Bürgerbegehren bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätten ins Werk setzen und sich um eine frühzeitige Klärung des von ihnen geltend gemachten Anspruchs in einem Hauptsacheverfahren bemühen können (vgl. hierzu Kopp/Schenke a.a.O., § 123 RdNr. 14; OVG Hamburg, Beschl. v. 6. Januar 1997 - Bs III 157/96 -, DÖV 1997, 692 = NVwZ-RR 1998, 314).
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