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   BVerwG, 12.12.1996 - 2 C 37.95   

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BVerwG, 12.12.1996 - 2 C 37.95 (https://dejure.org/1996,1779)
BVerwG, Entscheidung vom 12.12.1996 - 2 C 37.95 (https://dejure.org/1996,1779)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Dezember 1996 - 2 C 37.95 (https://dejure.org/1996,1779)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Recht der Soldaten - Untersagung der Erwerbstätigkeit nach Ausscheiden aus dem Wehrdienst

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ruhestandssoldat - Untersagung einer Beschäftigung - Untersagung einer Erwerbstätigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 102, 326
  • NVwZ 1998, 640 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1998, 322
  • DVBl 1997, 1000
  • DÖV 1997, 689
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 06.12.1989 - 6 C 52.87

    Soldatengesetz - Beschäftigungsuntersagung - Erwerbstätigkeit von

    Auszug aus BVerwG, 12.12.1996 - 2 C 37.95
    Vielmehr gilt gleiches auch dann, wenn jener zwar nicht selbst die Finanzierung der beabsichtigten Erwerbstätigkeit sicherstellt, aber wesentlichen Einfluß darauf hat, daß die Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann (Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung, u.a. BVerwGE 84, 194; 91, 57).«.

    Die Vorschrift, die insbesondere im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (BVerwGE 84, 194 [197 ff.]; BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1990 - BVerwG 6 C 54.88 - [Buchholz 236.1 § 20 a Nr. 2]), schützt in erster Linie die Funktionsfähigkeit des Dienstes in den Streitkräften.

    Was die Integrität der Dienstleistung angeht, so ist damit sowohl die frühere Tätigkeit desjenigen angesprochen, der sich nunmehr im Ruhestand befindet, als auch diejenige der gegenwärtig aktiven Soldaten, die sich in ihrer Amtsausübung nicht durch spätere "Karriereaussichten" beeinflussen lassen sollen (BVerwGE 84, 194 [195 f.]; BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1990 a.a.O.; BVerwGE 91, 57 f.).

    Zweifel an der Integrität der öffentlichen Verwaltung und der Streitkräfte ergeben sich bereits immer dann, wenn der ausgeschiedene Soldat eine Erwerbstätigkeit zugunsten Dritter ausüben will, auf deren Belange er dienstlich in nicht unerheblicher Weise Einfluß nehmen konnte, weil er an den innerdienstlichen Entscheidungsprozessen abschließend, beaufsichtigend oder vorbereitend beteiligt war (vgl. BVerwGE 84, 194 [203]; 91, 57 [61]).

    Eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen kommt nicht nur dann in Betracht, wenn die beabsichtigte Erwerbstätigkeit durch denjenigen finanziert werden soll, mit dessen Interessen der Soldat in seiner früheren dienstlichen Tätigkeit nicht unerheblich befaßt war (so in den bislang vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen; vgl. BVerwGE 84, 194; Urteil vom 14. Februar 1990 a.a.O.; BVerwGE 91, 57).

    Bei der Bestimmung der Verbotsdauer steht dem Bundesminister der Verteidigung kein Ermessen zu (BVerwGE 84, 194 [205]).

  • BVerwG, 24.09.1992 - 2 A 6.91

    Soldaten - Ruhestand - Erwerbstätigkeit

    Auszug aus BVerwG, 12.12.1996 - 2 C 37.95
    Vielmehr gilt gleiches auch dann, wenn jener zwar nicht selbst die Finanzierung der beabsichtigten Erwerbstätigkeit sicherstellt, aber wesentlichen Einfluß darauf hat, daß die Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann (Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung, u.a. BVerwGE 84, 194; 91, 57).«.

    Was die Integrität der Dienstleistung angeht, so ist damit sowohl die frühere Tätigkeit desjenigen angesprochen, der sich nunmehr im Ruhestand befindet, als auch diejenige der gegenwärtig aktiven Soldaten, die sich in ihrer Amtsausübung nicht durch spätere "Karriereaussichten" beeinflussen lassen sollen (BVerwGE 84, 194 [195 f.]; BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1990 a.a.O.; BVerwGE 91, 57 f.).

    Zweifel an der Integrität der öffentlichen Verwaltung und der Streitkräfte ergeben sich bereits immer dann, wenn der ausgeschiedene Soldat eine Erwerbstätigkeit zugunsten Dritter ausüben will, auf deren Belange er dienstlich in nicht unerheblicher Weise Einfluß nehmen konnte, weil er an den innerdienstlichen Entscheidungsprozessen abschließend, beaufsichtigend oder vorbereitend beteiligt war (vgl. BVerwGE 84, 194 [203]; 91, 57 [61]).

    Eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen kommt nicht nur dann in Betracht, wenn die beabsichtigte Erwerbstätigkeit durch denjenigen finanziert werden soll, mit dessen Interessen der Soldat in seiner früheren dienstlichen Tätigkeit nicht unerheblich befaßt war (so in den bislang vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen; vgl. BVerwGE 84, 194; Urteil vom 14. Februar 1990 a.a.O.; BVerwGE 91, 57).

  • BVerwG, 14.02.1990 - 6 C 54.88

    Voraussetzungen für die Untersagung einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit

    Auszug aus BVerwG, 12.12.1996 - 2 C 37.95
    Die Vorschrift, die insbesondere im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (BVerwGE 84, 194 [197 ff.]; BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1990 - BVerwG 6 C 54.88 - [Buchholz 236.1 § 20 a Nr. 2]), schützt in erster Linie die Funktionsfähigkeit des Dienstes in den Streitkräften.

    Was die Integrität der Dienstleistung angeht, so ist damit sowohl die frühere Tätigkeit desjenigen angesprochen, der sich nunmehr im Ruhestand befindet, als auch diejenige der gegenwärtig aktiven Soldaten, die sich in ihrer Amtsausübung nicht durch spätere "Karriereaussichten" beeinflussen lassen sollen (BVerwGE 84, 194 [195 f.]; BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1990 a.a.O.; BVerwGE 91, 57 f.).

    Eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen kommt nicht nur dann in Betracht, wenn die beabsichtigte Erwerbstätigkeit durch denjenigen finanziert werden soll, mit dessen Interessen der Soldat in seiner früheren dienstlichen Tätigkeit nicht unerheblich befaßt war (so in den bislang vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen; vgl. BVerwGE 84, 194; Urteil vom 14. Februar 1990 a.a.O.; BVerwGE 91, 57).

  • BVerwG, 06.12.1984 - 9 C 41.84

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Revision - Begründung - Anforderungen

    Auszug aus BVerwG, 12.12.1996 - 2 C 37.95
    Soll die Revision zusätzlich auf Verfahrensfehler gestützt werden, bedarf es der Darlegung der verletzten Rechtsnorm und der den Mangel ergebenden Tatsachen in der Revisionsbegründung (vgl. BVerwG, Beschluß vom 6. Dezember 1984 - BVerwG 9 C 41.84 - [Buchholz 310 § 139 Nr. 65]; BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1987 - BVerwG 1 C 10.85 - [Buchholz 402.5 Nr. 49] jeweils zu § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO a.F.).
  • BVerwG, 27.10.1987 - 1 C 10.85

    Waffenrecht - Munitionserwerbsschein - Landwirt - Schutz des Hühnerbestands -

    Auszug aus BVerwG, 12.12.1996 - 2 C 37.95
    Soll die Revision zusätzlich auf Verfahrensfehler gestützt werden, bedarf es der Darlegung der verletzten Rechtsnorm und der den Mangel ergebenden Tatsachen in der Revisionsbegründung (vgl. BVerwG, Beschluß vom 6. Dezember 1984 - BVerwG 9 C 41.84 - [Buchholz 310 § 139 Nr. 65]; BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1987 - BVerwG 1 C 10.85 - [Buchholz 402.5 Nr. 49] jeweils zu § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO a.F.).
  • BVerwG, 21.09.2000 - 2 C 5.99

    Verfahrensmangel, Darlegungsanforderungen an die Revisionsbegründung; Besetzung

    Danach bedarf es der Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm und der den Verfahrensmangel ergebenden Tatsachen in der Revisionsbegründung (vgl. u.a. Urteil vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 2 C 37.95 - Buchholz 236.1 § 20 a SG Nr. 5 S. 5 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2016 - 1 B 1375/15

    Untersagungsverfügung bzgl. des Auftretens eines Ruhestandsrichters als

    - 2 C 37.95 -, BVerwGE 102, 326 = NVwZ-RR 1998, 322 = juris, Rn. 18 - erneut den Zweck der Norm, eine missbräuchliche Nutzung des Amtswissens zu verhindern, hervorgehoben und sowohl in dieser Entscheidung als auch in weiteren Urteilen bei der Bestimmung des Schutzzwecks des § 20a SG bzw. des § 41 BeamtStG stets uneingeschränkt auf das soeben auszugsweise zitierte Urteil vom 6. Dezember 1989 - 6 C 52.87 - Bezug genommen.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996- 2 C 37.95 -, BVerwGE 102, 326 = NVwZ-RR 1998, 322 = juris, Rn. 24, m. w. N.; ferner etwa Battis, BBG, 4. Aufl. 2009, § 105 Rn. 8, und Günther, Beschränkung der Tätigkeit von Versorgungsberechtigten, DÖD 1990, 129 ff. (137); vgl. insoweit auch die für den Bereich der Bundesbeamten geltende ausdrückliche Regelung des § 105 Abs. 2 Satz 2 BBG, wonach die Untersagung für den Zeitraum bis zum Ende der Anzeigepflicht auszusprechen ist, "es sei denn, die Voraussetzungen für eine Untersagung liegen nur für einen kürzeren Zeitraum vor"; zu denken wäre etwa an eine auf z.B. zwei Jahre befristete Tätigkeit eines früheren Richters als angestellter Rechtsanwalt.

  • BVerwG, 26.06.2014 - 2 C 23.13

    Ruhestandsbeamter; Beeinträchtigung dienstlicher Interessen; Nebentätigkeit;

    Zugleich soll durch das Tätigkeitsverbot präventiv auf die Beamten eingewirkt werden: Ihnen soll deutlich gemacht werden, dass sich übermäßiges Wohlwollen gegenüber Dritten im Dienst nach Eintritt in den Ruhestand nicht auszahlt (stRspr; vgl. Urteile vom 6. Dezember 1989 - BVerwG 6 C 52.87- BVerwGE 84, 194 = Buchholz 236.1 § 20a SG Nr. 1 S. 2 f., vom 24. September 1992 - BVerwG 2 A 6.91 - BVerwGE 91, 57 = Buchholz 236.1 § 20a SG Nr. 4 S. 24 f. und vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 2 C 37.95 - BVerwGE 102, 326 = Buchholz 236.1 § 20a SG Nr. 5 S. 2 f.).
  • BVerwG, 04.05.2017 - 2 C 45.16

    Karenzzeit für Rechtsanwaltstätigkeit pensionierter Richter vor ihrem früheren

    Die anwaltliche Vertretung eines Prozessbeteiligten durch einen Ruhestandsrichter, der noch vor Kurzem selbst als Kollege der nunmehr zur Entscheidung berufenen Richter tätig war, rechtfertigt nicht nur aus Sicht der gegnerischen Partei, sondern auch aus der Perspektive eines verständigen und neutralen Prozessbeobachters die vernünftige und nicht gänzlich fernliegende Befürchtung, durch die fortbestehenden persönlichen Kontakte zu den früheren Kollegen und Mitarbeitern könnten die von dem Ruhestandsrichter vertretenen Rechtssachen in ungebührlicher Weise gefördert werden (vgl. zur Bezugnahme auf kollegiale Kontakte auch bereits BVerwG, Urteile vom 6. Dezember 1989 - 6 C 52.87 - BVerwGE 84, 194 und vom 12. Dezember 1996 - 2 C 37.95 - BVerwGE 102, 326 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.04.2014 - 6 B 34/14

    Untersagung jeglicher steuerberatender Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich des

    vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Dezember 1989 - 6 C 52.87 - und vom 12. Dezember 1996 - 2 C 37.95 -, juris, jeweils zu § 20a SG a.F.; Bay.VGH, Beschluss vom 5. September 2012 - 3 CS 12.1241 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Juni 1990 - 2 A 119/89 -, juris.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996, a.a.O.; Bay.VGH, Beschluss vom 5. September 2012, a.a.O..

    vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996, a.a.O., zu § 20a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 SG.

  • BVerwG, 24.11.2005 - 2 C 32.04

    Rahmengesetzgebung; allgemeine Handlungsfreiheit; Freiheit der Berufsausübung;

    Das uneingeschränkte Vertrauen der Öffentlichkeit, dass die hoheitlichen Aufgaben gesetzmäßig wahrgenommen und hierbei die sich aus dem Beamten- und Richterstatus ergebenden besonderen Pflichten beachtet werden, trägt entscheidend zur Funktionsfähigkeit des Gemeinwesens bei (Urteile vom 6. Dezember 1989 - BVerwG 6 C 52.87 - BVerwGE 84, 194 , vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 2 C 37.95 - BVerwGE 102, 326 und vom 24. Juni 1998 - BVerwG 1 D 23.97 - BVerwGE 113, 229 ).
  • VG Oldenburg, 04.09.2002 - 6 B 3266/02

    Erwerbstätigkeit; Untersagung

    § 77 a NBG dient der Prävention eines Missbrauchs dienstlicher Tätigkeiten, dienstlicher Kenntnisse und dienstlicher Kontakte und ist im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG ebenso wie die entsprechenden Parallelvorschriften in § 20 a SG und in § 69 a BBG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Dezember 1989 - 6 C 52.87 - BVerwGE 84, 194 ff; 14. Februar 1990 - 6 C 54.88 - NVwZ-RR 1990 S. 430; 12. Dezember 1996 - 2 C 37.95 - BVerwGE 102, 326 ff).

    Was die Integrität der Dienstleistung angeht, so ist damit sowohl die frühere Tätigkeit desjenigen angesprochen, der sich nunmehr im Ruhestand befindet, als auch diejenige der gegenwärtig aktiven Beamten, die sich in ihrer Amtsausübung nicht durch spätere "Karriereaussichten" beeinflussen lassen sollen (vgl. BVerwGE 102, 326, 328; BVerwGE 84, 194, 195 f; BVerwG, NVwZ-RR 1990, S. 430 f).

    Weiterhin soll - über die Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit hinausgehend - verhindert werden, dass das "Amtswissen" eines früheren Beamten bei Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes missbräuchlich "für private Zwecke zum Schaden des Dienstherrn" genutzt wird (vgl. BVerwGE 102, 326, 328).

    Zweifel an der Integrität der öffentlichen Verwaltung ergeben sich bereits dann, wenn der ausgeschiedene Beamte eine Erwerbstätigkeit zugunsten Dritter ausüben will, auf deren Belange er dienstlich in nicht unerheblicher Weise Einfluss nehmen konnte, weil er an den innerdienstlichen Entscheidungsprozessen abschließend, beaufsichtigend oder vorbereitend beteiligt war (vgl. BVerwGE 102, 326, 329; BVerwGE 84, 194, 203).

    In diesen Fällen ist die Möglichkeit nicht auszuschließen und deshalb der konkrete Anschein begründet, dass die dienstliche Tätigkeit nicht ausschließlich am öffentlichen Interesse ausgerichtet ist, sondern dass die Aussichten für eine Erwerbstätigkeit nach Ausscheiden aus dem Dienst gefördert und deshalb Interessen Außenstehender bevorzugt berücksichtigt werden (vgl. BVerwGE 102, 326, 329).

  • VG Oldenburg, 20.08.2002 - 6 B 3156/02

    Anhörung; Erwerbstätigkeit; Sofortvollzug; Untersagung

    § 77 a NBG dient der Prävention eines Missbrauchs dienstlicher Tätigkeiten, dienstlicher Kenntnisse und dienstlicher Kontakte und ist im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG ebenso wie die entsprechenden Parallelvorschriften in § 20 a SG und in § 69 a BBeamtG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Dezember 1989 - 6 C 52.87 - BVerwGE 84, 194 ff; 14. Februar 1990 - 6 C 54.88 - NVwZ-RR 1990 S. 430; 12. Dezember 1996 - 2 C 37.95 - BVerwGE 102, 326 ff).

    Was die Integrität der Dienstleistung angeht, so ist damit sowohl die frühere Tätigkeit desjenigen angesprochen, der sich nunmehr im Ruhestand befindet, als auch diejenige der gegenwärtig aktiven Beamten, die sich in ihrer Amtsausübung nicht durch spätere "Karriereaussichten" beeinflussen lassen sollen (vgl. BVerwGE 102, 326, 328; BVerwGE 84, 194, 195 f; BVerwG, NVwZ-RR 1990, S. 430 f).

    Weiterhin soll - über die Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit hinausgehend - verhindert werden, dass das "Amtswissen" eines früheren Beamten bei Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes missbräuchlich "für private Zwecke zum Schaden des Dienstherrn" genutzt wird (vgl. BVerwGE 102, 326, 328).

    Zweifel an der Integrität der öffentlichen Verwaltung ergeben sich bereits dann, wenn der ausgeschiedene Beamte eine Erwerbstätigkeit zugunsten Dritter ausüben will, auf deren Belange er dienstlich in nicht unerheblicher Weise Einfluss nehmen konnte, weil er an den innerdienstlichen Entscheidungsprozessen abschließend, beaufsichtigend oder vorbereitend beteiligt war (vgl. BVerwGE 102, 326, 329; BVerwGE 84, 194, 203).

    In diesen Fällen ist die Möglichkeit nicht auszuschließen und deshalb der konkrete Anschein begründet, dass die dienstliche Tätigkeit nicht ausschließlich am öffentlichen Interesse ausgerichtet ist, sondern dass die Aussichten für eine Erwerbstätigkeit nach Ausscheiden aus dem Dienst gefördert und deshalb Interessen Außenstehender bevorzugt berücksichtigt werden (vgl. BVerwGE 102, 326, 329).

  • VGH Bayern, 15.12.2010 - 6 CS 10.2697

    Sofortvollzug; Ausscheiden aus dem Wehrdienst; Untersagung einer nachdienstlichen

    Schutzzweck der Vorschrift, die insbesondere im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich keinen Bedenken begegnet, ist es vielmehr primär, die Funktionsfähigkeit des Dienstes in den Streitkräften zu wahren (BVerwG vom 6.12.1989 BVerwGE 84, 194; vom 12.12.1996 BVerwGE 102, 326).

    In diesen Fällen ist die Möglichkeit nicht auszuschließen und deshalb der konkrete Anschein begründet, dass die dienstliche Tätigkeit nicht ausschließlich am öffentlichen Interesse ausgerichtet ist, sondern dass die Aussichten für eine Erwerbstätigkeit nach Ausscheiden aus dem Wehrdienst gefördert und deshalb Interessen Außenstehender bevorzugt berücksichtigt werden (BVerwG vom 12.12.1996, a.a.O.).

    Zum einen haben die fraglichen Unternehmen, auch wenn sie die vom Antragsteller angestrebte Erwerbstätigkeit nicht unmittelbar finanzieren, so doch wesentlichen Einfluss auf den BDSV und damit auf die Geschäftsführertätigkeit des Antragstellers; das allein vermag eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu begründen (vgl. BVerwG vom 12.12.1996, a.a.O.).

    Soweit der Antragsteller schließlich noch darauf hinweist, dass seine frühere privatwirtschaftliche Tätigkeit für den AVW nicht beanstandet worden sei, stand es der Antragsgegnerin frei, den durch die Ausgliederung des AVW aus dem BDI entstandenen geänderten Sachverhalt und folglich die fragliche Tätigkeit für den BDSV in Bezug auf § 20 a SG neu zu bewerten (vgl. BVerwG vom 12.12.1996, a.a.O.).

  • BGH, 10.08.2001 - RiZ(R) 5/00

    Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch kritische

    Danach müssen innerhalb der Frist zur Begründung der Revision (§ 139 Abs. 3 Satz 1 VwGO) die verletzte Rechtsnorm bezeichnet und substantiiert die Tatsachen vorgetragen werden, die den gerügten Verfahrensmangel schlüssig ergeben (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 2 C 37.95 - Buchholz 236.1 § 20 a SG Nr. 5 S. 1 m.w.N. und vom 25. Februar 1993 - BVerwG 2 C 14.91 - DVBl 1993, 955 m.w.N.; st.Rspr.).
  • VG Würzburg, 27.02.2020 - W 1 S 20.253

    Untersagung einer Tätigkeit eines Finanzbeamten im Ruhestand als Berater für die

  • OVG Niedersachsen, 26.09.2016 - 5 ME 104/16

    Anschein; Beeinträchtigung; Besorgnis; dienstliche Interessen; Erwerbstätigkeit;

  • VGH Hessen, 20.12.2017 - 1 B 1573/17

    Untersagung der Erwerbstätigkeit eines Ruhestandsbeamten

  • VG Würzburg, 08.04.2008 - W 1 K 07.701

    Soldat im Ruhestand; nachdienstliche Tätigkeit; Untersagung; Besorgnis der

  • OVG Niedersachsen, 11.06.2010 - 5 ME 78/10

    Untersagung der Ausübung steuerberatender Tätigkeit eines in den Ruhestand

  • VGH Bayern, 20.08.2013 - 3 CS 13.1110

    Ehemaliger Vorsitzender einer Kammer für Patentstreitigkeiten am Landgericht

  • VG Regensburg, 24.06.2015 - RO 1 S 15.627

    Zu den dienstlichen Interessen nach § 41 BeamtStG gehört auch das Vertrauen in

  • VG Köln, 13.12.2013 - 19 L 1671/13

    Versagung der Ausübung einer Tätigkeit eines Ruhestandsbeamten im Falle der

  • VG Magdeburg, 11.03.2010 - 5 A 100/09

    Soldatenrecht - Untersagung nachdienstlicher Tätigkeit

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.02.2009 - 6 S 16.08

    Untersagung der Erwerbstätigkeit für Berufssoldaten im Ruhestand (hier: früherer

  • OVG Saarland, 13.03.2014 - 1 A 379/13

    Richter im Ruhestand - Untersagung einer Tätigkeit als Rechtsanwalt

  • VG Saarlouis, 16.07.2012 - 2 L 419/12

    Tätigkeitsverbot eines früheren Richters als Rechtsanwalt

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.06.2011 - 4 S 9.11

    Ruhestandsbeamter; Verbot einer Beschäftigung; Professor; Pathologie; Gründung

  • VG Berlin, 20.01.2011 - 7 L 306.10

    Schutz des ehemaligen Dienstherren vor fachlicher und wirtschaftlicher Konkurrenz

  • VGH Bayern, 05.09.2012 - 3 CS 12.1241

    Untersagung der Rechtsanwaltstätigkeit eines im Ruhestand befindlichen ehemaligen

  • VGH Bayern, 19.09.2016 - 3 ZB 14.1306

    Untersagung anwaltlicher Tätigkeit eines früheren Richters einer Kammer für

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.07.2015 - 1 B 472/15

    Unzulässigkeit der rechtsanwaltlichen Tätigkeit eines Richters im Altersruhestand

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.10.2020 - 6 B 1070/20

    Ruhestandsbeamter Beiratstätigkeit Untersagung Betriebsprüfer

  • OVG Schleswig-Holstein, 07.04.1995 - 3 L 735/94

    Ausländische Streitigkeit; Soldat; Ruhestand; Militärattache; Dienstliche

  • VGH Bayern, 26.09.2003 - 8 A 02.40065

    Erwägungen im Rahmen einer Entscheidung zwischen der Errichtung einer

  • VG Köln, 26.08.2019 - 19 L 1273/19
  • VG Köln, 04.11.2020 - 23 L 1657/20
  • VGH Bayern, 06.07.2009 - 15 ZB 08.1377

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Ausscheiden aus dem Wehrdienst; Untersagung

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