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   OVG Niedersachsen, 04.08.1997 - 9 M 1392/97   

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https://dejure.org/1997,9788
OVG Niedersachsen, 04.08.1997 - 9 M 1392/97 (https://dejure.org/1997,9788)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 04.08.1997 - 9 M 1392/97 (https://dejure.org/1997,9788)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 04. August 1997 - 9 M 1392/97 (https://dejure.org/1997,9788)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1998, 674
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Bayern, 25.11.1996 - 23 B 93.3232
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.08.1997 - 9 M 1392/97
    Ein Klärungsbedarf kann auch nicht im Hinblick darauf bejaht werden, daß der VGH München, wie der Antragsgegner vorbringt, unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der "Einrichtungseinheit" leitungsgebundener Anlagen eine gegenteilige Rechtsauffassung vertrete (dazu Wiethe-Körprich, in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 KAG NW Rdnr. 753, und Entsch. des VGH München v. 25.11.1996 - 23 B 93.3232).
  • OVG Brandenburg, 03.12.2003 - 2 A 733/03

    Anschlussbeiträge, Herstellung, Verbesserung, Schmutzwasser

    Eine solche Verbesserung kann daher auch in der Errichtung oder dem Ausbau einer Kläranlage liegen (vgl. dazu etwa NdsOVG, Beschluss vom 4. August 1997 - 9 M 1392/97 - NVwZ-RR 1998, 674 u. Urteil vom 24. Januar 1990 - 9 L 88/89 - NVwZ-RR 1990, 386), die - wie hier - erstmalig eine biologische Reinigung des anfallenden Abwassers ermöglicht.
  • VGH Hessen, 16.11.1999 - 5 TG 1972/99

    Verbesserung eines Einrichtungsteils als Verbesserung der Gesamteinrichtung

    Zu dieser Frage werden in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedliche Standpunkte vertreten (einerseits, bezogen auf das niedersächsische KAG: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.05.1996 -- 9 M 7234/95 --, vom 31.05.1996 -- 9 M 7235/95 --, und vom 04.08.1997 -- 9 M 1392/97 -- NVwZ-RR 1998, 674; andererseits, bezogen auf das bayerische KAG: Bay. VGH, Urteil vom 11.09.1997 -- 23 N 95.2627 --, vom 20.10.1997 -- 23 B 95.2980 --, und vom 18.02.1998 -- 23 B 97.2810 -- BayVBl. 1998, 339).
  • VG Göttingen, 03.02.2010 - 3 B 607/09

    Abfallgebühr; Adressierung; Auslegung; Bestimmtheit; Gebührenbescheid;

    Bei Abgabensachen ist in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach ständiger Rechtsprechung von einem Viertel des angeforderten Betrages (1.089,45 Euro) auszugehen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 04.08.1997 - 9 M 1392/97 - BA S. 7).
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