Weitere Entscheidung unten: VG Karlsruhe, 19.03.1997

Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 08.07.1997 - 9 S 1169/96   

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https://dejure.org/1997,3975
VGH Baden-Württemberg, 08.07.1997 - 9 S 1169/96 (https://dejure.org/1997,3975)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08.07.1997 - 9 S 1169/96 (https://dejure.org/1997,3975)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08. Juli 1997 - 9 S 1169/96 (https://dejure.org/1997,3975)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Prüfung zum Diplom-Betriebswirt an der Berufsakademie: Errechnung der Endnote; Zulässigkeit des Prüfungsstoffes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prüfungswesen: Errechnung der Endnotebei der Prüfung zum Diplom-Betriebswirt an der Berufsakademie

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Prüfungsstoff - Bildung der Prüfungsnote, Prüfungsstoff

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1998, 106 (Ls.)
  • VBlBW 1997, 335 (Ls.)
  • DVBl 1997, 1245 (Ls.)
  • DVBl 1997, 1245 NVwZ-RR 1998, 106 (Leitsatz) GewArch 1998, 176 (Leitsatz) EzB GG Art 12 Prüfungsrecht Nr. 81 (Leitsatz) EzB-VjA GG Prüfungsrecht Art 12 Nr 85 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Baden-Württemberg, 09.05.1995 - 9 S 2341/93

    Prüfung als vereidigter Buchprüfer: gerichtliche Kontrolle von Prüfungsfragen bzw

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.07.1997 - 9 S 1169/96
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats steht dem Prüfungsausschuß bei der Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift kein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu, da die Auslegung nicht eine Frage prüfungsspezifischer Wertungen ist (siehe Urteil vom 09.05.1995 - 9 S 2341/93).
  • VG Gießen, 07.08.2013 - 7 K 3318/12

    Schüler scheitert mit Klage gegen Notengebung

    Es gibt keinen allgemein gültigen Bewertungsgrundsatz, dass die Bewertung einer mehrere Teilaufgaben umfassenden schriftlichen Prüfung nur nach dem arithmetischen Mittel der Einzelergebnisse der Teilaufgaben gebildet werden darf; die Prüfer dürfen vielmehr die Entscheidung über das Prüfungsergebnis auf Grund einer umfassenden Wertung der Gewichtung der Einzelleistung nach dem Gesamteindruck treffen (vgl. VGH Baden-Württemberg, 08.07.1997 - 9 S 1169/96 -, SPE n.F. 470 Nr. 65).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.02.2012 - 9 S 2793/10

    Fehlende Beteiligung eines Prüfers

    Enthält diese - wie im vorliegenden Fall - keine ausdrückliche anders lautende Regelung, ist die Entscheidung über das Prüfungsergebnis - unter Beachtung des Grundsatzes der Chancengleichheit aller Prüflinge - aufgrund einer umfassenden Wertung und Gewichtung der Einzelleistungen nach dem Gesamteindruck zu treffen (vgl. Senatsurteil vom 08.07.1997 - 9 S 1169/96 -, Juris, Rn. 18 m.w.N.; Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 570).

    Mithin können die den Fachprüferinnen an die Hand gegebenen allgemeinen Bewertungsvorgaben zwar Hilfsmittel bei der Suche nach dem zutreffenden Gesamtergebnis sein, sie vermögen indes die endgültige Gesamtbewertung durch die Fachprüferinnen mit Blick auf deren Beurteilungsspielraum nicht zu ersetzen (vgl. Senatsurteile vom 08.07.1997, a.a.O., Rn. 18 m.w.N., und vom 16.01.1990, a.a.O.; HessVGH, Urteil vom 09.12.2009 - 7 B 2837/09 -, NVwZ-RR 2010, 318; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20.07.1984 - 7 C 31/83 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 199; Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 570 m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 08.05.2002 - 2 L 6330/96

    Laufbahnprüfung; Anspruch auf ein Überdenken; Bindung an Lösungshinweise;

    Ein Abzug von Leistungspunkten war auch ohne ausdrückliche Regelung in der StBAPO zulässig (vgl. Urt. des VGH Mannheim v. 8.7.1997 - 9 S 1169/96 - NVwZ-RR 1998, 106 (Leitsatz), hier zitiert nach JURIS: "Die Entscheidung über das Prüfungsergebnis ist beim Fehlen einer ausdrücklich anders lautenden Regelung aufgrund einer umfassenden Wertung und Gewichtung der Einzelleistung nach dem Gesamteindruck zu treffen, nicht aber zwingend rein arithmetisch.") Dies gilt auch deshalb, weil nach § 40 Abs. 2 StBAPO ausdrücklich auch die "Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie die Ausdrucksweise" neben der "Richtigkeit der Entscheidung" und der "Art und Folgerichtigkeit der Begründung" als Bewertungsvorgaben genannt sind.
  • VG Trier, 15.11.2021 - 9 K 2002/21

    Bewertung des praktischen Teils einer staatlichen Abschlussprüfung Altenpflege

    Vielmehr ist die Entscheidung über das Prüfungsergebnis beim Fehlen einer ausdrücklichen anderen Regelung gerade aufgrund einer umfassenden Wertung und Gewichtung der Einzelleistungen nach dem Gesamteindruck zu treffen (VGH BW, Urteil vom 8. Juli 1997 - 9 S 1169/96 -, juris).
  • VG Cottbus, 08.05.2013 - 1 K 334/12

    Prüfungsrecht einschließlich der zweiten Staatsprüfungen und der Anerkennung

    Zwar kann die Heranziehung unzulässigen Prüfungsstoffes dann eine Erheblichkeit zukommen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vielzahl der unzulässigen Fragen zu einer nachhaltigen Verunsicherung geführt hat, die das Leistungsvermögen des Prüflings beeinträchtigt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1987 - BVerwG 7 C 118.86 -, BVerwGE 78, 55, juris Rn. 18; s. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Juli 1997 - 9 S 1169/96 -, juris Rn. 22).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.02.2000 - 9 S 3074/99
    Zwar dürfte es mangels einer ausdrücklichen Vorschrift in der Notenbildungs-VO, wie arithmetisch gebildete Notenbruchteile zu behandeln sind, zulässig sein, die Endnote für das Fach aufgrund des Gesamteindrucks zu bilden (Senatsbeschluß vom 10.10.1991 9 S 2336/91 und Senatsurteil vom 8.7. 1997 9 S 1169/96 ).
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Rechtsprechung
   VG Karlsruhe, 19.03.1997 - 7 K 290/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,9089
VG Karlsruhe, 19.03.1997 - 7 K 290/97 (https://dejure.org/1997,9089)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.03.1997 - 7 K 290/97 (https://dejure.org/1997,9089)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 19. März 1997 - 7 K 290/97 (https://dejure.org/1997,9089)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1998, 106
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

    Die Verwaltungsgerichte Karlsruhe und Freiburg (VG Karlsruhe, NVwZ-RR 1998, S. 106; VG Freiburg, KMK-HSchR/NF 41E Nr. 5) sahen insbesondere das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip nicht als verletzt an und verwiesen dazu auf eine an der Universität Mannheim entstandene Studie von E. Gaugler und A. Weber vom September 1993, "Der Wert eines Studentenausweises".

    a) Die Rückmeldegebühr ist eine nichtsteuerliche Abgabe vom Typus der Gebühr (vgl. VGH BW, ESVGH 49, 29 ; VG Karlsruhe, NVwZ-RR 1998, S. 106 ; OVG Berlin, OVGE 22, 228 ).

    (2) Im Ergebnis geht der Vorlagebeschluss (vgl. VGH BW, ESVGH 49, 29 ; a.A. VG Karlsruhe, NVwZ-RR 1998, S. 106 ) auch zu Recht davon aus, dass die Höhe der Rückmeldegebühr nach § 120 a Abs. 1 Satz 1 UG BW nicht mit der Abschöpfung solcher "monetären Vergünstigungen" sachlich gerechtfertigt werden kann, die dem Studierenden unter Vorlage des Studentenausweises oder in Anknüpfung an die Rechtsstellung als Studierender durch Leistungen öffentlicher oder privater Dritter gewährt werden (z.B. Preisermäßigungen beim Zeitungs- und Fachzeitschriftenbezug, Befreiungen von der Rundfunkgebührenpflicht, Ausbildungsförderung für den Besuch von Hochschulen, Vergünstigungen in der gesetzlichen Sozialversicherung; vgl. im Einzelnen: Gaugler/Schawilye, Monetäre Vergünstigungen einer Immatrikulation an wissenschaftlichen Hochschulen, 1999, S. 1 ff.; Gaugler/Weber, "Der Wert eines Studentenausweises", 1993, S. 1 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.1998 - 9 S 1763/97

    Verfassungswidrigkeit der nach UniG BW § 120a erhobenen Rückmeldegebühr wegen

    Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die Klage mit Urteil vom 19.03.1997 (NVwZ-RR 1998, 106) abgewiesen und ist damit dem Antrag der Beklagten gefolgt.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19.03.1997 - 7 K 290/97 - zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 100,-- DM nebst 4% Zinsen ab 25.02.1997 zu bezahlen.

  • VG Karlsruhe, 02.02.1999 - 7 K 3767/98

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Prüfungsgebührenbescheid für die

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  • VG Karlsruhe, 17.09.1998 - 7 K 1742/98

    Studiengebühren für Langzeitstudenten

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  • VG Karlsruhe, 21.04.1999 - 7 K 3014/98
    Denn nach ganz herrschender Auffassung darf der Gesetzgeber Gebühren als Finanzierungs- und Handlungsmittel einsetzen (P. Kirchhof, HStR IV aaO., Rdn. 189 und 190; BVerfGE 50, 217, 226; VG Karlsruhe, Urt. v. 19.03.1997, NVwZ-RR 1998, 106 m.w.N.).
  • OVG Berlin, 20.01.1998 - 8 B 161.96

    Rückmeldegebühr

    41E Nr. 6 Geldleistung einerseits und Immatrikulation oder Rückmeldung andererseits besteht Konnexität im Sinne gebührenrechtlicher Verknüpfung: Die Hochschulverwaltung erbringt als personell geprägter Leistungsapparat auf Veranlassung und im Interesse des einzelnen Amtshandlungen, die auf Grund des unmittelbaren Zusammenhangs von Inhalt (Durchführung von Einschreibung oder Rückmeldung) und personenbezogenem Erfolg (Begründung oder Fortführung der Hochschulzugehörigkeit) der Einzelleistung individuell zurechenbar sind (vgl. VG Karlsruhe, NVwZ-RR 1998, 106, 107) und deshalb von den durch die Leistung Begünstigten "entgolten" werden (vgl. Sennekamp, a.a.O.; vgl. zu den Kriterien allgemein BVerwGE 95, 188, 201; F. Kirchhof, Grundriß des Abgabenrechts, 1991, Rdnr. 13).
  • VG Freiburg, 21.10.1997 - 7 K 354/97

    Erhebung von Rückmeldegebühren

    [Anmerkung: Der VGH Mannheim hat in einem Berufungsverfahren gegen ein Urteil des VG Karlsruhe (19.03.1997 K 290/97 = NVwZ-RR 1998, 106) das Verfahren ausgesetzt und die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Rückmeldegebühr dem BVerfG zur Vorabentscheidung vorgelegt - Az: 9 S 1763/97; s. folgende Entscheidung 41E Nr. 7, vgl. auch OVG Berlin 41E Nr. 6.] .
  • VG Lüneburg, 14.01.2004 - 1 A 312/99

    Beitrag; Beitragsbemessung; Finanzierungsverantwortlichkeit; Gebühr;

    Der durch § 81 Abs. 2 NHG a. F. in Niedersachsen erstmals eingeführte Verwaltungskostenbeitrag stellt entgegen der Ansicht des Klägers und insbesondere auch entgegen der Rechtslage etwa in Baden-Württemberg (vgl. hierzu VG Karlsruhe, Urt. v. 19.3.1997 -7 K 290/97 -, NVwZ-RR 1998, 106; VG Freiburg, Urt. v. 21.10.1997 - 7 K 354/97 -, KMK-HSchR/NF 41 E Nr. 5; VGH Bad.-Württ., Vorlage-Beschl. v. 29.7.1998 - 9 S 1763/97 -, DÖV 1998, 973 und hierzu BVerfG, Urt. v. 19.3.2003 - 2 BvL 9/98 u. a. -, a. a. O.) und in Berlin (vgl. dazu OVG Berlin, Urt. v. 20.1.1998 - OVG 8 B 161.96 -, KMK-HSchR/NF 41 E Nr. 6) in abgabenrechtlicher Hinsicht tatsächlich einen Beitrag dar, für den das Land Niedersachsen die Gesetzgebungskompetenz zusteht.
  • VG Lüneburg, 18.06.2003 - 1 A 261/99

    Hochschule; Immatrikulation; Rückmeldegebühr; Rückmeldung; Student; Studierender;

    Der durch § 81 Abs. 2 NHG a. F. in Niedersachsen erstmals eingeführte Verwaltungskostenbeitrag stellt entgegen der Ansicht des Klägers und insbesondere auch entgegen der Rechtslage etwa in Baden-Württemberg (vgl. hierzu VG Karlsruhe, Urt. v. 19.3.1997 -7 K 290/97 -, NVwZ-RR 1998, 106; VG Freiburg, Urt. v. 21.10.1997 - 7 K 354/97 -, KMK-HSchR/NF 41 E Nr. 5; VGH Bad.-Württ., Vorlage-Beschl. v. 29.7.1998 - 9 S 1763/97 -, DÖV 1998, 973 und hierzu BVerfG, Urt. v. 19.3.2003 - 2 BvL 9/98 u. a. -, a. a. O.) und in Berlin (vgl. dazu OVG Berlin, Urt. v. 20.1.1998 - OVG 8 B 161.96 -, KMK-HSchR/NF 41 E Nr. 6) in abgabenrechtlicher Hinsicht tatsächlich einen Beitrag dar, für den das Land Niedersachsen die Gesetzgebungskompetenz zusteht.
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