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   BVerwG, 22.10.1998 - 2 WD 11.98   

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BVerwG, 22.10.1998 - 2 WD 11.98 (https://dejure.org/1998,3630)
BVerwG, Entscheidung vom 22.10.1998 - 2 WD 11.98 (https://dejure.org/1998,3630)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Oktober 1998 - 2 WD 11.98 (https://dejure.org/1998,3630)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Disziplinarverfahren wegen Mißhandlung und Demütigung von Untergebenen - Verstoß gegen die Verpflichtung, Befehle nur zu dienstlichen Zwecken und unter Beachtung der Regeln des Völkerrechts, der Gesetze und der Dienstvorschriften zu erteilen - Verletzung der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Recht der Soldaten - Befehl zum Niederknien auf einen Bambusstab in Blickrichtung auf die Truppenfahne

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 113, 272
  • NVwZ 1999, 774 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1999, 321
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 27.11.1990 - 2 WD 20.90

    Dienstgradherabsetzung eines Soldaten als Disziplinarmaßnahme wegen unwürdiger

    Auszug aus BVerwG, 22.10.1998 - 2 WD 11.98
    Von dieser Verpflichtung kann der für den Staat handelnde Amtsträger oder Bedienstete auch nicht durch das subjektive Einverständnis des betroffenen Individualgrundrechtsträgers freigestellt werden (Urteil vom 27. November 1990 - BVerwG 2 WD 20, 21.90 - <BVerwGE 86, 362 [366]> m.w.N.).

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 2. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 19.87 - <BVerwGE 83, 300> und vom 26. Februar 1988 - BVerwG 2 WD 37.87 - <BVerwGE 83, 384 [391]>; BVerwGE 86, 362 [f.] m.w.N.) können diese Gebote innerhalb und außerhalb der Streitkräfte nicht unterschiedlich gehandhabt werden, bilden die Grundlage der Wehrverfassung der Bundesrepublik Deutschland (§ 10 SG) und bedürfen im militärischen Bereich sogar besonderer Beachtung.

    Daher hat der erkennende Senat in Fällen von Mißhandlung oder entwürdigender Behandlung von Untergebenen - auch aus generalpräventiven Gründen - eine reinigende Maßnahme zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen genommen (BVerwGE 86, 362 [f.] m.w.N).

    Dabei bedarf es jedenfalls erheblicher Milderungsgründe, um die Degradierung lediglich auf einen Dienstgrad zu beschränken oder um von ihr überhaupt absehen zu können (BVerwGE 86, 362 [364] m.w.N.).

    Erschwerend ist hier zu berücksichtigen, daß der Soldat als Vorgesetzter seine Taten mehrfach - teils vollendet, teils versucht - wiederholt begangen und dabei in einem Fall nicht nur gegen den militärischen Grundsatz verstoßen hat, daß ein Vorgesetzter seine Untergebenen niemals anfassen darf, außer wenn zur unmittelbaren Durchsetzung eines Befehls kein anderes Mittel bleibt (BVerwGE 83, 300 [302] und 86, 362 [364] jeweils m.w.N.), sondern dabei auch den Druck mit den Händen auf die Schultern des betroffenen Zeugen M., der auf einem Bambusstab kniete, noch verstärkt und ihm damit körperlichen Schmerz zugefügt hat.

    Denn im Vordergrund der Würdigung und Ahndung eines solchen Fehlverhaltens steht die Tatsache, daß der betroffene Untergebene durch die ihm zugefügte Mißhandlung oder entwürdigende Behandlung in seiner körperlichen Unversehrtheit und/oder menschlichen Würde beeinträchtigt worden ist (BVerwGE 86, 362 [364] m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 86, 362 [365] m.w.N.) ist es für die Verletzung der Kameradschaftspflicht unerheblich, ob sich der in seiner Würde und Ehre mißachtete Kamerad durch das Verhalten des Täters subjektiv beleidigt gefühlt oder ein solches Verhalten nachträglich verziehen hat.

    Von dieser Verpflichtung kann der für den Staat handelnde Amtsträger oder Bedienstete auch nicht durch Einverständnis des Betroffenen als Individualgrundrechtsträger freigestellt werden (BVerwGE 86, 362 [366] m.w.N.).

  • BVerwG, 02.07.1987 - 2 WD 19.87

    Offizier - Mißhandlung von Untergebenen - Beleidigung von Untergebenen -

    Auszug aus BVerwG, 22.10.1998 - 2 WD 11.98
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 2. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 19.87 - <BVerwGE 83, 300> und vom 26. Februar 1988 - BVerwG 2 WD 37.87 - <BVerwGE 83, 384 [391]>; BVerwGE 86, 362 [f.] m.w.N.) können diese Gebote innerhalb und außerhalb der Streitkräfte nicht unterschiedlich gehandhabt werden, bilden die Grundlage der Wehrverfassung der Bundesrepublik Deutschland (§ 10 SG) und bedürfen im militärischen Bereich sogar besonderer Beachtung.

    Erschwerend ist hier zu berücksichtigen, daß der Soldat als Vorgesetzter seine Taten mehrfach - teils vollendet, teils versucht - wiederholt begangen und dabei in einem Fall nicht nur gegen den militärischen Grundsatz verstoßen hat, daß ein Vorgesetzter seine Untergebenen niemals anfassen darf, außer wenn zur unmittelbaren Durchsetzung eines Befehls kein anderes Mittel bleibt (BVerwGE 83, 300 [302] und 86, 362 [364] jeweils m.w.N.), sondern dabei auch den Druck mit den Händen auf die Schultern des betroffenen Zeugen M., der auf einem Bambusstab kniete, noch verstärkt und ihm damit körperlichen Schmerz zugefügt hat.

    Je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, um so mehr Achtung und Vertrauen genießt er, um so größer sind dann auch die Anforderungen, die an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewußtsein gestellt werden müssen, und um so schwerer wiegt folglich eine Pflichtverletzung, die er sich ohne selbstkritische Prüfung aus der Bereitschaft oder Unbekümmertheit, sich dem Verhalten eines Vorgesetzten oder Kameraden anzuschließen, zuschulden kommen läßt (BVerwGE 83, 300 [302] m.w.N.).

  • BVerwG, 26.02.1988 - 2 WD 37.87

    "Erhängung" eines Untergebenen zum Schein als erhebliches Dienstvergehen -

    Auszug aus BVerwG, 22.10.1998 - 2 WD 11.98
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 2. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 19.87 - <BVerwGE 83, 300> und vom 26. Februar 1988 - BVerwG 2 WD 37.87 - <BVerwGE 83, 384 [391]>; BVerwGE 86, 362 [f.] m.w.N.) können diese Gebote innerhalb und außerhalb der Streitkräfte nicht unterschiedlich gehandhabt werden, bilden die Grundlage der Wehrverfassung der Bundesrepublik Deutschland (§ 10 SG) und bedürfen im militärischen Bereich sogar besonderer Beachtung.
  • BVerwG, 27.03.1973 - II WD 45.72

    Vertrauen zwischen Untergebenen und Vorgesetzten - Zusammenhalt der Bundeswehr -

    Auszug aus BVerwG, 22.10.1998 - 2 WD 11.98
    Eine gesetzliche Möglichkeit, ihn aus Billigkeitsgründen von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen - ganz oder teilweise - zu entlasten (§ 132 Abs. 2 Satz 1 WDO), bestand nicht (Urteil vom 27. März 1973 - BVerwG 2 WD 45.72 - <BVerwGE 46, 101>).
  • BGH, 28.10.2009 - 1 StR 205/09

    Fall Coesfeld; Anklagesatz (Umgrenzungsfunktion; Rückgriff auf das wesentliche

    Es gilt der Grundsatz, dass ein Vorgesetzter seine Untergebenen niemals anfassen darf, außer es steht zur unmittelbaren Durchsetzung eines rechtmäßigen Befehls kein anderes Mittel zur Verfügung (Senat, Urt. vom 14. Januar 2009 - 1 StR 158/08 - Rdn. 41 (vorgesehen zum Abdruck in BGHSt 53, 145 ff.); vgl. auch BVerwG NVwZ-RR 1999, 321, 322 m.w.N.).
  • BGH, 14.01.2009 - 1 StR 158/08

    Verfahren gegen Bundeswehrangehörige im Fall "Coesfeld" müssen neu verhandelt

    Es gilt der Grundsatz, dass ein Vorgesetzter seine Untergebenen niemals anfassen darf, außer es steht zur unmittelbaren Durchsetzung eines rechtmäßigen Befehls kein anderes Mittel zur Verfügung (vgl. BVerwG NVwZ-RR 1999, 321, 322 m.w.N.).
  • BGH, 14.01.2009 - 1 StR 554/08

    Verfahren gegen Bundeswehrangehörige im Fall "Coesfeld" müssen neu verhandelt

    Es gilt der Grundsatz, dass ein Vorgesetzter seine Untergebenen niemals anfassen darf, außer es steht zur unmittelbaren Durchsetzung eines rechtmäßigen Befehls kein anderes Mittel zur Verfügung (vgl. BVerwG NVwZ-RR 1999, 321, 322 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 25.07.2006 - 4 Ws 172/06

    Bundeswehr; Geiselnahmeübung; erniedrigende Behandlung

    Die demütigende Behandlung bzw. Misshandlung durch Vorgesetzte verletzt die in Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG normierte Verpflichtung aller staatlicher Gewalt zum Schutz der Menschenwürde sowie der durch Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG gewährleisteten körperlichen Unversehrtheit (vgl. BVerwGE 113, 272).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.02.2018 - 4 S 2200/17

    Selbstgeschaffene bundeswehrinterne Aufnahmerituale als Dienstpflichtverletzungen

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Entscheidungen hierzu (vgl. Urteil vom 01.02.2012 - 2 WD 1.11 -, Ritual des "Tapens"; Urteil vom 17.10.2000 - 2 WD 12.00, 2 WD 13.00 -, "Unteroffiziersprüfung", Urteil vom 22.10.1998 - 2 WD 11.98 -, "Erziehungsritual", Urteil vom 27.11.1990 - 2 WD 20.90, 2 WD 21.90 -, "Bestrafungsritual", Urteil vom 12.07.1984 - 2 WD 17.84 -, "Fernmeldetaufen", jeweils Juris) immer betont, dass es für die Verletzung der Kameradschaftspflicht unerheblich ist, ob sich der in seiner Würde und Ehre missachtete Kamerad subjektiv beleidigt gefühlt oder ein solches Verhalten nachträglich verziehen hat.
  • VG Sigmaringen, 19.07.2017 - 5 K 1899/17

    Aufnahmeritual; Ritual; ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung oder des

    Von dieser Verpflichtung kann der für den Staat handelnde Amtsträger oder Bedienstete auch nicht durch Einverständnis der Betroffenen als Individualgrundrechtsträger freigestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.1998 - 2 WD 11.98 -, Rn. 13, juris).
  • VG Sigmaringen, 19.07.2017 - 5 K 3625/17

    Aufnahmeritual; Ritual; Taufe; ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung;

    Von dieser Verpflichtung kann der für den Staat handelnde Amtsträger oder Bedienstete auch nicht durch Einverständnis der Betroffenen als Individualgrundrechtsträger freigestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.1998 - 2 WD 11.98 -, Rn. 13, juris).
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