Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 05.01.1999

Rechtsprechung
   BVerwG, 05.01.1999 - 4 B 131.98   

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https://dejure.org/1999,4598
BVerwG, 05.01.1999 - 4 B 131.98 (https://dejure.org/1999,4598)
BVerwG, Entscheidung vom 05.01.1999 - 4 B 131.98 (https://dejure.org/1999,4598)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Januar 1999 - 4 B 131.98 (https://dejure.org/1999,4598)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Taubenzucht als Freizeitbetätigung im Rahmen der allgemeinen Wohnnutzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1999, 426
  • BauR 1999, 732
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 21.06.1991 - 4 B 44.91

    Begriffe der Nebenanlage und der Kleintiere i.S. von § 14 Abs. 1 BauNVO;

    Auszug aus BVerwG, 05.01.1999 - 4 B 131.98
    Maßgebend ist, ob zwischen der Haupt- und der Nebenanlage ein Funktionszusammenhang gegeben ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. Juni 1991 - BVerwG 4 B 44.91 - Buchholz 406.12 § 14 BauNVO Nr. 5; Beschluß vom 15. Oktober 1993 - BVerwG 4 B 165.93 - Buchholz 406.12 § 14 BauNVO Nr. 9 = NVwZ-RR 1994, 309).
  • BVerwG, 15.10.1993 - 4 B 165.93

    Wohngebiet - Tierhaltung - Innenbereich - Wohngebäude - Kleintierhaltung

    Auszug aus BVerwG, 05.01.1999 - 4 B 131.98
    Maßgebend ist, ob zwischen der Haupt- und der Nebenanlage ein Funktionszusammenhang gegeben ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. Juni 1991 - BVerwG 4 B 44.91 - Buchholz 406.12 § 14 BauNVO Nr. 5; Beschluß vom 15. Oktober 1993 - BVerwG 4 B 165.93 - Buchholz 406.12 § 14 BauNVO Nr. 9 = NVwZ-RR 1994, 309).
  • BVerwG, 05.03.1984 - 4 B 20.84

    Pumazwinger - Nachbarschaft - Psychische Belastung - Einfügen - Wohnbebauung

    Auszug aus BVerwG, 05.01.1999 - 4 B 131.98
    Ob sich eine Taubenzucht in diesem Sinne noch als Freizeitbetätigung im Rahmen einer Wohnnutzung hält, läßt sich nicht allgemein festlegen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 5. März 1984 - BVerwG 4 B 20.84 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 99 = NVwZ 1984, 647).
  • BVerwG, 17.01.1995 - 4 B 1.95

    Einfügen eines Bauvorhabens in die Umgebung nach dem Baugesetzbuch (BauGB) im

    Auszug aus BVerwG, 05.01.1999 - 4 B 131.98
    Ergänzend wird bemerkt, daß etwaige außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Beschwerdeverfahren nicht erstattungsfähig sein dürften (vgl. BVerwG, Beschluß vom 17. Januar 1995 - BVerwG 4 B 1.95 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 29).
  • VGH Bayern, 28.04.2016 - 9 CS 15.2118

    Verbot der Geflügelhaltung im allgemeinen Wohngebiet

    Angesichts der Klarstellung in § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, dass zur Kleintierhaltung auch die Kleintiererhaltungszucht gehört (vgl. bereits BVerwG, B. v. 5.1.1999 - 4 B 131.98 - BauR 1999, 732 = juris Rn. 2, zur Sporttaubenzucht), dürfte eine Beschränkung auf nur einen Hahn schon aufgrund der auch männlichen Nachzucht zwar nicht generalisierend gerechtfertigt sein, zumal - wie vorliegend - dem Ruhebedürfnis der Nachbarschaft insoweit Rechnung getragen werden kann, dass die erwachsenen Hähne zur Nachtzeit in einem abgedunkelten Stall gehalten werden.
  • VG Neustadt, 16.09.2015 - 3 K 322/15

    Taubenschlag zur Haltung von 100 Tauben im reinen Wohngebiet unzulässig

    Maßgebend ist, ob zwischen der Haupt- und der Nebenanlage ein Funktionszusammenhang gegeben ist (BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 1999 - 4 B 131/98 -, NVwZ-RR 1999, 426 zu einem Taubenhaus in einem allgemeinen Wohngebiet; Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 12. Auflage 2014, § 14 Rn. 3).

    Dieser Umstand ist auch von der Verkehrsüblichkeit abhängig, die lokal oder regional unterschiedlich sein kann (BVerwG, Beschlüsse vom 5. Januar 1999 - 4 B 131/98 -, NVwZ-RR 1999, 426 und vom 5. März 1984 - 4 B 20/84 -, NVwZ 1984, 647).

  • VG Stuttgart, 23.09.2015 - 5 K 2780/13

    Bauordnungsrechtliche Nutzungsuntersagung für eine Kleintierhaltung in einem

    Ob eine Tierhaltung in diesem Sinne eine Hilfsfunktion für das Wohnen hat, bestimmt sich danach, was lokal und regional üblich ist (BVerwG, B. v. 05.01.1999 - 4 B 131/98 -, juris) aber nicht danach, ob auch im konkreten Baugebiet (bzw. in der näheren Umgebung i.S.v. § 34 BauGB) schon eine gleichartige Nutzung besteht (BayVGH, B. v. 27.07.2012 - 15 CS 12.1360 -, juris).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 05.01.1999 - 4 BN 28.97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,2560
BVerwG, 05.01.1999 - 4 BN 28.97 (https://dejure.org/1999,2560)
BVerwG, Entscheidung vom 05.01.1999 - 4 BN 28.97 (https://dejure.org/1999,2560)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Januar 1999 - 4 BN 28.97 (https://dejure.org/1999,2560)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Bundesfernstraße - Planfeststellungsersetzender Bebauungsplan - Eingriff in Natur - Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen - Naturschutz - Landschaftspflege - Landschaftspflegerischer Begleitplan - Öffentlich-rechtlicher Vertrag

  • Judicialis

    FStrG § 17 Abs. 3 Satz 1; ; BauGB § 9 Abs. 1 Nrn. 11; ; BauGB § 20; ; BNatSchG (1993) § 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Umweltrecht - Öffentlich-rechtlicher Vertrag zwecks Naturschutzmaßnahmen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1999, 426
  • DÖV 1999, 557
  • BauR 1999, 729
  • ZfBR 1999, 359 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 09.05.1997 - 4 N 1.96

    Bauplanungsrecht - Ausgleich eines planbedingten Eingriffs i.S. von § 8a Abs. 1

    Auszug aus BVerwG, 05.01.1999 - 4 BN 28.97
    Auch wenn ein die Planfeststellung ersetzender Bebauungsplan (§ 17 Abs. 3 Satz 1 FStrG) aufgestellt wird, kommt zur Sicherung und Durchführung von nach § 8 BNatSchG (1993) erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen grundsätzlich ein öffentlich-rechtlicher Vertrag in Betracht (im Anschluß an Urteil vom 9. Mai 1997 BVerwG 4 N 1.96 BVerwGE 104, 353).

    Für einen "normalen" Bebauungsplan hat der Senat jedoch bereits auf der Grundlage des auch hier noch anzuwendenden § 8 a BNatSchG i.d.F. vom 23. April 1993 (BGBl I, S. 466, 481) entschieden, daß ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Sicherung und zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen ein zulässiges Mittel ist (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 1997 BVerwG 4 N 1.96 BVerwGE 104, 353).

    Gleichwohl hat der Senat daraus nicht geschlossen, daß eine vertragliche Gestaltung ausgeschlossen sei (vgl. BVerwGE 104, 353 ).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.07.1997 - 5 S 3391/94

    Inhalt eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans; Befangenheit bei

    Auszug aus BVerwG, 05.01.1999 - 4 BN 28.97
    VGH Mannheim vom 05.07.1994 - Az.: VGH 5 S 3391/94 -.

    BVerwG 4 BN 28.97 VGH 5 S 3391/94.

  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.1995 - 5 S 1537/94

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans; zur

    Auszug aus BVerwG, 05.01.1999 - 4 BN 28.97
    Sie entfalte Tatbestandswirkung und stehe hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit auch im anhängigen Normenkontrollverfahren nicht zur Überprüfung, wie im Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 29. Juni 1995 5 S 1537/94 UPR 1996, 237 näher ausgeführt worden sei (Urteil S. 22).
  • OVG Saarland, 26.02.2013 - 2 C 424/11

    Normenkontrolle - Bebauungsplan - hier: Festsetzung privater Grünflächen

    Obwohl Festsetzungen von "Grünflächen" von unselbstständigen Festsetzungen nach § 9 I Nr. 20 BauGB überlagert werden können(Vgl. Brügelmann, BauGB, Bd. 2, § 9 Rn. 278) und Flächen nach der 1. Alt. dieser Vorschrift auch für in privatem Eigentum stehende Grundstücke getroffen werden dürfen(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.1.1999 - 4 BN 28/97 -, DÖV 1999, 557 = BRS 62 Nr. 233), bestehen vorliegend durchgreifende Zulässigkeitsbedenken, weil die privaten Grünflächen als Gärten festgesetzt sind.
  • OVG Niedersachsen, 08.03.2012 - 12 LB 244/10

    "Feinsteuerung" der Windenergienutzung allein durch Abschluss städtebaulicher

    Die Zulässigkeitsgrenzen vertraglicher Regelungen liegen dort, wo Sinn und Zweck des Gesetzes und daher "innere Gründe" die Möglichkeit vertraglicher Gestaltung ausschließen (BVerwG, Beschluss vom 9.5.1997 - 4 N 1.96 -, BVerwGE 104, 353, juris Rdn. 28; Beschluss vom 5.1.1999 - 4 BN 28.97 -, DÖV 1999, 557, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.12.2009 - 7 D 124/07

    Wahrung des Instituts der Nebenintervention im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

    - 4 BN 28.97 -, BRS 62 Nr. 226.
  • OVG Saarland, 20.10.2011 - 2 C 510/09

    Normenkontrollantrag eines Kiesabbau-Unternehmens gegen Bebauungsplan, der

    Gegen die hinreichende Bestimmtheit der flächenbezogenen Festsetzung im Sinne des § 9 I Nr. 20 BauGB, die auch für im privaten Eigentum stehende Grundstücke getroffen werden kann(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.1.1999 - 4 BN 28/97 -, DÖV 1999, 557 = BRS 62 Nr. 233), bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
  • OVG Saarland, 29.04.2010 - 2 C 224/08

    Unwirksamkeit eines Bebauungsplans wegen abwägungsfehlerhafter Festsetzung von

    (Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.1.1999 - 4 BN 28/97 -, DÖV 1999, 557 = BRS 62 Nr. 233) Zwar erschöpft sich der Inhalt des Bebauungsplans insoweit in der Darstellung als Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft.
  • VGH Bayern, 07.10.2022 - 9 N 21.190

    Normenkontrolle gegen Bebauungsplan - artenschutzrechtliche Konflikte

    Die Antragsgegnerin wird im Rahmen ihrer Zuständigkeiten als Baugenehmigungs- und zudem unterer Naturschutzbehörde die Umsetzung dieser Maßnahmen, die im direkten Zusammenhang mit naturschutzrechtlichen Eingriffen durch zukünftige gewerbliche Bauvorhaben stehen und diese erst ermöglichen sollen (vgl. BVerwG, B.v. 5.1.1999 - 4 BN 28.97 - juris Rn. 6), steuern können.
  • BVerwG, 03.06.2003 - 4 BN 26.03

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Bebauungsplan für einen

    In dem von der Beschwerde zitierten Beschluss vom 5. Januar 1999 BVerwG 4 BN 28.97 (NuR 1999, 384) hat der erkennende Senat ausgeführt, dass naturschutzrechtlich notwendige Maßnahmen grundsätzlich auch auf privaten Grundstücken festgesetzt werden dürfen, und zwar unabhängig von der Frage, ob die Realisierung dieser Planung privatrechtlich möglich ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 20.05.1999 - 8 S 2652/98

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans: Industriegebiet neben

    Ob dagegen eine einseitige Verpflichtungserklärung der planenden Gemeinde genügen würde, mag zweifelhaft sein (BVerwG, Beschl. v. 18.11.1997 - 4 BN 26.97 -, BRS 59 Nr. 239; vgl. auch Beschl. v. 5.1.1999 - 4 BN 28.97), braucht hier ebensowenig entschieden zu werden, wie die Frage, ob in dem Schriftwechsel zwischen der Antragsgegnerin und dem Landratsamt als Untere Naturschutz- und Genehmigungsbehörde ein ausreichender Austausch von Willenserklärungen mit bindender Wirkung gesehen werden kann, der es dem Landratsamt erlaubt, mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln - u.a. der Kommunalaufsicht - vorzugehen, falls die Antragsgegnerin ihrer Verpflichtung nicht nachkommen sollte.
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