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   OVG Hamburg, 16.02.1999 - Bf VI 2/97   

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https://dejure.org/1999,10344
OVG Hamburg, 16.02.1999 - Bf VI 2/97 (https://dejure.org/1999,10344)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 16.02.1999 - Bf VI 2/97 (https://dejure.org/1999,10344)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 16. Februar 1999 - Bf VI 2/97 (https://dejure.org/1999,10344)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verfahrensfehler; Örtliche Zuständigkeit; Verbandskompetenz; Gefährdung des Straßenverkehrs; Alkoholgenuß; Waffenrechtliche Zuverlässigkeit

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Verwaltungsrecht AT, Zuständigkeitsänderung während des Verwaltungsverfahrens

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1999, 633
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • VG Mainz, 06.09.2018 - 1 K 25/18

    Rechtmäßige Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung des

    Dass hier als Folge der - hypothetischen - Zuordnung des Klägers zu der Betriebsstätte der Beigeladenen in P. (Saarland) das Integrationsamt eines anderen Bundeslandes zuständig wäre (sog. Verbandskompetenz), hindert nicht die Anwendung des § 42 SGB X (vgl. zu § 46 HbgVwVfG: HambOVG, Urteil vom 16. Februar 1999 - Bf VI 2/97 -, NVwZ-RR 1999, 633 [634]; siehe auch Meermagen, in: PdK Bund, Stand: April 2014, Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), § 46, Ziff. 3; im Ergebnis wohl auch BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1992 - 5 C 66/88 -, juris, Rn. 22 ff.; a. A. VGH BW, Beschluss vom 10. Dezember 2013 - 6 S 2112/13 -, NVwZ-RR 2014, Rn. 55 m.w.N.).

    Der Einhaltung des Kompetenzbereichs im Verhältnis zu einem anderen Bundesland kommt in Verfahren, in denen die Bundesländer Bundesgesetze als eigene Angelegenheit ausführen, wegen der hier bestehenden Einheitlichkeit des Verfahrensrechts regelmäßig keine eigenständige, über den Mangel der örtlichen Zuständigkeit hinausreichende Bedeutung zu (vgl. zu § 46 HbgVwVfG: HambOVG, Urteil vom 16. Februar 1999 - Bf VI 2/97 -, NVwZ-RR 1999, 633 [634]).

    Ein Wechsel der Behördenzuständigkeit unterscheidet sich in diesem Fall schon aufgrund des bundeseinheitlichen Verwaltungsverfahrens (SGB X) bei Vollzug von Bundesrecht (SGB IX) nicht von einem Wechsel der Zuständigkeit innerhalb eines Bundeslandes (vgl. zu § 46 HbgVwVfG: HambOVG, Urteil vom 16. Februar 1999 - Bf VI 2/97 -, NVwZ-RR 1999, 633 [634]).

    Es findet kein Übergriff in eine Zuständigkeit statt, die im Verhältnis zweier Körperschaften zueinander prinzipiell der anderen Körperschaft vorbehalten ist (vgl. zu § 46 HbgVwVfG: HambOVG, Urteil vom 16. Februar 1999 - Bf VI 2/97 -, NVwZ-RR 1999, 633 [634]); zumal hier das Verwaltungshandeln im Vollzug des Bundesgesetzes ohne Ermessen strikt gebunden ist (vgl. die Ausführungen oben zu § 89 Abs. 2 SGB IX).

    Auf den hier gegebenen Fall einer Anfechtungsklage mit einem rein kassatorischen Rechtsschutzziel sind diese Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts allerdings zur Überzeugung der Kammer nicht übertragbar (vgl. zur Anfechtung des Widerrufs einer Waffenbesitzkarte: HambOVG, Urteil vom 16. Februar 1999 - Bf VI 2/97 -, NVwZ-RR 1999, 633 [635]).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.08.2002 - 11 S 659/02

    Zuständigkeitswechsel im Widerspruchsverfahren; unbefristete Aufenthaltserlaubnis

    Gegen die Anwendung des § 3 Abs. 3 LVwVfG spricht jedenfalls bei dem hier zu beurteilenden Vollzug von Bundesrecht durch die Länder (als eigene Angelegenheit) nicht, dass die zuständig gewordene Behörde (Stadt D.) einem anderen Bundesland angehört als die Beklagte (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.1996 a.a.O.; OVG Hamburg, Urteil vom 16.2.1999 - BF VI 2/97 -, NVwZ-RR 1999, 633 m.w.N.; vgl. auch unten), zumal auch das Land Hessen eine identische Regelung hat (vgl. § 3 Abs. 3 hess.VwVfG sowie § 1a Abs. 2 der hessischen Verordnung über die Zuständigkeit der Ausländerbehörden vom 21.6.1993 [GVBl. S. 260]).

    Ein allgemeiner Grundsatz dahin, dass in Anlehnung an gerichtsverfahrensrechtliche Vorschriften über den Gerichtsstand (§ 83 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 GVG - sog. perpetuatio fori -) und aus Gründen des staatlichen Organisationsrechts mit dem Erlass eines belastenden Verwaltungsakts die bis zu diesem Zeitpunkt gegebene örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde im Vorverfahren erhalten bleibt (perpetuatio magistratus), besteht nicht (so zutreffend OVG Hamburg, Urteil vom 16.2.1999 a.a.O. m.w.N.).

    Bestimmungen zur örtlichen Zuständigkeit sind § 73 Abs. 1 VwGO zu entnehmen (vgl. hierzu OVG Hamburg, Urteil vom 16.2.1999 a.a.O., m.w.N.).

    Ob die Unbeachtlichkeit des Verfahrensmangels hier bereits deswegen ausscheidet, weil der Beklagten über die örtliche Zuständigkeit hinaus die Verbandskompetenz fehlte (so BVerwG, Urteil v. 10.12.1996 a.a.O.; a.A. HambOVG, Urteil vom 16.2.1999 a.a.O. für die Ausführung von Bundesgesetzen durch die Länder als eigene Angelegenheiten, worum es sich auch hier handelt), kann hier offen bleiben.

  • OVG Niedersachsen, 06.06.2007 - 7 LC 97/06

    Zuständigkeit für Straßenbauvorhaben nach dem Regionalprinzip;

    Einen Grundsatz, dass ein beantragtes Verfahren bei der im Zeitpunkt der Antragstellung örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde noch abgeschlossen werden kann (perpetuatio magistratus), gibt es nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.4.1968 - 1 C 23.68 -, DÖV 1968, S. 772; OVG Hamburg, Urt. v. 16.2.1999 - Bf VI 2 - 97 -, NVwZ-RR 1999, 633 und Beschl. v. 18.11.1993 - Bf VII 9 - 93 - Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 3 Rn. 14, 35).
  • OVG Niedersachsen, 06.06.2007 - 7 LC 98/06

    Aufhebung eines (geänderten) Planfeststellungsbeschlusses für den Bau einer

    Einen Grundsatz, dass ein beantragtes Verfahren bei der im Zeitpunkt der Antragstellung örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde noch abgeschlossen werden kann (perpetuatio magistratus), gibt es nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.4.1968 - 1 C 23.68 -, DÖV 1968, S. 772; OVG Hamburg, Urt. v. 16.2.1999 - Bf VI 2 - 97 -, NVwZ-RR 1999, 633 und Beschl. v. 18.11.1993 - Bf VII 9 - 93 - Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 3 Rn. 14, 35).
  • FG Düsseldorf, 15.03.2019 - 1 K 1433/18

    Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe - Festsetzung nach KiStG des

    Auch die Entscheidung des Hamburgischen OVG vom 16.02.1999 Bf VI 2/97 (NVwZ-RR 1999, 633), auf die sich der Beklagte beruft, betrifft nicht die Anwendung von Landesgesetzen eines anderen Bundeslandes, sondern die Ausführung von Bundesgesetzen als eigene Angelegenheiten der Länder (Art. 83, 84 GG).

    Soweit das Hamburgische OVG die Ansicht vertritt, dass der Einhaltung des Kompetenzbereichs im Verhältnis zu einem anderen Bundesland bei der Ausführung von Bundesgesetzen als eigene Angelegenheiten der Länder keine eigenständige, über den Mangel der örtlichen Zuständigkeit hinausreichende Bedeutung zukomme (Hamburgisches OVG, Urteil vom 16.02.1999 Bf VI 2/97, NVwZ-RR 1999, 633; ablehnend VG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2012 1 K 2321/10, juris), ergibt sich daraus für den Streitfall nichts anderes, weil es vorliegend - wie ausgeführt - um die Anwendung von Landesgesetzen eines anderen Bundeslandes geht.

  • VG Düsseldorf, 09.05.2012 - 1 K 2321/10

    Aufnahme von Kunstwerken Oskar Schlemmers in das Verzeichnis national wertvollen

    Nach dem Urteil des OVG Hamburg vom 16. Februar 1999 (Az. Bf VI 2/97) komme der Einhaltung des Kompetenzbereichs im Verhältnis zu einem anderen Bundesland in Verfahren, in denen die Bundesländer Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten ausführen, wegen der Einheitlichkeit des Verfahrensrechts regelmäßig keine eigenständige, über den Mangel der örtlichen Zuständigkeit hinausreichende Bedeutung zu.

    Schon aus diesen Gründen überzeugt die vom OVG Hamburg, OVG Hamburg, Urteile vom 16.02.1999 - Bf VI 2/97 - und vom 30.05.1996 - Bf VI(VII) 27/95 -, vertretene Auffassung nicht, jedenfalls in Fällen des Art. 83 GG sei § 46 VwVfG auch dann anwendbar, wenn die Verletzung örtlicher Zuständigkeiten zugleich eine Verletzung der Verbandskompetenz bedeute.

  • OVG Thüringen, 10.03.2006 - 3 EO 945/05

    Waffenrecht; Waffenrecht; erlaubnisfreie Waffen; Waffenbesitzverbot; psychische

    Zudem wäre ein Wohnsitzwechsel wegen der erteilten Zustimmung der dann zuständigen Waffenbehörde bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 3 ThürVwVfG unbeachtlich (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 16. Februar 1999 - BJ VI 2/97 - NVwZ-RR 1999, 633 m. w. N.).
  • VG Köln, 03.12.2003 - 21 K 7252/02

    Zustimmung des Integrationsamte zur Änderungskündigung eines schwerbehinderten

    Denn nach der von der Kammer geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, vgl. etwa Urteile vom 18. April 1986 - 8 C 81.83 -, Buchholz 316 § 3 VwVfG Nr. 2, und vom 27. September 1989 - 8 C 88.88 -, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 30; ebenso: Oberverwaltungsgericht Hamburg - OVG HH -, Urteil vom 16. Februar 1999 - Bf VI 2/97 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport - NVwZ-RR - , 1999, 633; Verwaltungsgericht L. , Urteil vom 13. September 2002 - 11 K 5176/01 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter 2003, 37, jeweils zu der dem § 2 Abs. 2 SGB X entsprechenden Vorschrift des § 3 Abs. 3 VwVfG, und nach der überwiegenden Auffassung in der Literatur, vgl. etwa Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz - Kommentar, 8. Auflage, 2003, Rd.-Nr. 49 zu § 3; Bonk/Schmitz in Stelkens/Bonk/ Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz - Kommentar, 6. Auflage, 2001, Rd.-Nr. 35 zu § 3; Mayer in: Knack, Verwaltungsverfahrensgesetz - Kommentar, 8. Auflage, 2004, Rd.-Nr. 39 zu § 3; a. A.: Obermeyer, Verwaltungsverfahrensgesetz - Kommentar, 3. Auflage, 1999, Rd.- Nr. 70 zu § 3; Engelmann in von Wulffen, SGB X - Kommentar, 4. Auflage, 2001, Rd.-Nr. 12 a zu § 2, umfasst das Verwaltungsverfahren dann, wenn gegen einen Verwaltungsakt Widerspruch erhoben wird, auch das Widerspruchsverfahren.

    Wendet sich der Betroffene gegen einen Eingriff durch einen belastenden Verwaltungsakt, ist materielles Recht nicht wegen der Zurückweisung des Widerspruches durch eine unzuständige Widerspruchsbehörde berührt, wenn der Verwaltungsakt dem zwingenden Recht entspricht, OVG HH, Urteil vom 16. Februar 1999 - Bf VI 2/97 -, NVwZ-RR 1999, 633 (635); im Ergebnis ebenso: OVG NRW, Urteil vom 20. April 1989 - 14 A 2303/87 -, NJW 1989, 2906 (2907 f.); OVG HH, Urteil vom 30. Mai 1996 - Bf VI (VII) 27/95 -, JURIS.

  • OVG Thüringen, 10.07.2007 - 2 EO 184/07

    Anordnung des Ruhens der Approbation eines Apothekers, Wechsel der

    § 3 Abs. 3 ThürVwVfG findet ferner auch dann Anwendung, wenn die bisher tätige Behörde nicht nur ihre örtliche Zuständigkeit verliert, sondern ihr auch infolge der Änderung die Verbandskompetenz fehlt, also nach der neuen Rechtslage eine Behörde eines anderen Bundeslandes zur Entscheidung berufen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1996 - 1 C 19/94 -, Juris, Rdnr. 14; OVG Hamburg, Urteil vom 16. Februar 1999 - Bf VI 2/97 -, Juris, Rdnr. 35; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. August 2002 - 11 S 659/02 -, Juris, Rdnr. 38 f.; für die Anwendung des Rechtsgedankens: Bonk/Schmitz a. a. O. Rdnr. 43).
  • VG Schwerin, 14.05.2008 - 6 B 140/08

    Zuständigkeitswechsel im Laufe des Verwaltungsverfahrens

    Dabei umfasst deren Zuständigkeit - sowie im Falle einer ablehnenden Abhilfeentscheidung die des Regierungspräsidiums Stuttgart als Widerspruchsbehörde -, das Verwaltungsverfahren durch Entscheidung über den beantragten Aufenthaltstitel, hier durch Erlass des ausstehenden Abhilfe- bzw. Widerspruchsbescheides, zu Ende zu führen (vgl. zur grundsätzlichen Zuständigkeit der Ausländerbehörde des neuen gewöhnlichen Aufenthalts vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens: OVG Magdeburg, a.a.O.; OVG Münster, Beschluss vom 19.11.2007 - 18 E 124/07 -, Juris, sowie in einem anderen Rechtsgebiet OVG Hamburg, Urteil vom 16.02.1999 - Bf 2/97 -, NVwZ-RR 1999, 633f.; außerdem bei einem Umzug sogar noch während eines noch anhängigen Klageverfahrens: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2007 - 13 S 1663/06 -, Juris; BVerwG, Urteil vom 24.05.1995 - 1 C 7794 -, NVwZ 1995, 1131).
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