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   VGH Hessen, 25.06.1998 - 7 UE 4200/96   

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VGH Hessen, 25.06.1998 - 7 UE 4200/96 (https://dejure.org/1998,3356)
VGH Hessen, Entscheidung vom 25.06.1998 - 7 UE 4200/96 (https://dejure.org/1998,3356)
VGH Hessen, Entscheidung vom 25. Juni 1998 - 7 UE 4200/96 (https://dejure.org/1998,3356)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Schülerbeförderungskosten: Rechtsänderung hinsichtlich der Regelung der nächstgelegenen Schule; Widerruf wegen Rechtsänderung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schülerbeförderungskosten - Nächstgelegene Schule

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 48, 286
  • NVwZ-RR 1999, 798
  • DVBl 1999, 561 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 24.01.1992 - 7 C 38.90

    Verwaltungsakt - Bekanntgabe gegenüber Ehegatten - Anschluß- und Benutzungszwang

    Auszug aus VGH Hessen, 25.06.1998 - 7 UE 4200/96
    Unabhängig davon könnte in der von der Klägerin getroffenen Wahl der Leibnizschule schon deshalb kein Gebrauchmachen von der Bewilligung der Schülerbeförderungskostenerstattung gesehen werden, weil die Schulwahl mehr als ein halbes Jahr zuvor - wenn auch in Kenntnis der seinerzeitigen Rechtslage und Verwaltungspraxis hinsichtlich der Erstattung von Schülerbeförderungskosten - erfolgt war, so daß von einem "Inswerksetzen", also gleichsam einer Ausführung des begünstigenden Verwaltungsakts, ohnehin keine Rede sein könnte (vgl. BVerwG, U. v. 24.01.1992 - 7 C 38.90 - NVwZ 1992, 565).

    Danach genügt es nicht, daß der Widerruf im öffentlichen Interesse liegt; erforderlich ist vielmehr, daß er zur Beseitigung oder Verhinderung eines sonst drohenden Schadens für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist (BVerwG, U. v. 24.01.1992 - 7 C 38.90 - a.a.O., unter Berufung auf B. v. 16.07.1982 - 7 B 190.81 - DVBl. 1982, 1005; Knack, a.a.O., § 49, Rdnr. 6.3.2.; Kopp, a.a.O., § 49, Rdnr. 39; Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 49, Rdnr. 69).

    Allerdings kann nicht außer Betracht bleiben, daß jedenfalls in den Widerrufsfällen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 bis 5 HVwVfG das öffentliche Interesse an einem Widerruf im allgemeinen schwerer wiegt als das Vertrauen des Betroffenen auf den Fortbestand des Verwaltungsakts, denn Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes sind bereits vom Gesetzgeber in die betreffenden Widerrufsregelungen und die Entschädigungsvorschrift des § 49 Abs. 6 HVwVfG eingearbeitet (BVerwG, U. v. 24.01.1992 - 7 C 38.90 - a.a.O.; Stelkens/ Bonk/Sachs, a.a.O., § 49, Rdnr. 34).

    Aus diesem Grunde bedürfen Kriterien des Vertrauensschutzes im Rahmen des der Behörde eröffneten Widerrufsermessens nur dann gesonderter Berücksichtigung, wenn der dem Betroffenen unmittelbar kraft Gesetzes zustehende Vertrauensschutz aus besonderen Gründen nicht ausreichend erscheint (BVerwG, U. v. 24.01.1992 - 7 C 38.90 - a.a.O.).

    Die Jahresfrist beginnt jedoch erst zu laufen, wenn der Behörde sämtliche für einen Widerruf relevanten Tatsachen vollständig bekannt sind, wenn also bei objektiver Betrachtung keine Notwendigkeit mehr für weitere Überlegungen besteht (BVerwG, B. v. 19.12.1984 - Gr.Sen. 1 u. 2.84 - BVerwGE 70, 356, u. U. v. 24.01.1992 - 7 C 38.90 - a.a.O.).

  • StGH Hessen, 25.07.1984 - P.St. 997

    Grundrechtsklage gegen gerichtliche Entscheidung; Schülerbeförderungskosten;

    Auszug aus VGH Hessen, 25.06.1998 - 7 UE 4200/96
    Deshalb bedurfte es, und zwar auch aus verfassungsrechtlicher Sicht, beim Inkrafttreten des § 163 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 HSchG ebensowenig einer Übergangsregelung für solche Schülerinnen und Schüler, die bereits vorher in die Sekundarstufe I eingetreten waren, wie eine solche beim Inkrafttreten früherer Änderungen des Schülerbeförderungskostenrechts - etwa des rechtsähnlichen § 34 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 SchVG i.d.F. vom 17. Dezember 1980 (GVBl. I S. 506) am 1. Januar 1981, wonach auf die nächstgelegene Schule mit einem zur Verfolgung des gewählten Bildungsgangs geeigneten Unterrichtsangebot auch dann abzustellen war, wenn sie nur einzelne Stufen dieses Bildungsgangs umfaßte - erforderlich war (vgl. Hess. StGH, B. v. 25.07.1984 - P.St. 997 - StAnz. S. 1585 (1588 f.), u. Hess. VGH, U. v. 13.04.1981 - VI OE 23/80 -).

    Nur der Vollständigkeit halber sei bemerkt, daß allerdings - und zwar, entgegen der von der Klägerin im Berufungsverfahren geäußerten Rechtsmeinung, auch nicht aus verfassungsrechtlicher Sicht (vgl. Hess. StGH, B. v. 25.07.1984 - P.St. 997 - a.a.O. (1588)) - keine Rede davon sein kann, das Ermessen der Beklagten sei von vornherein im Sinne eines Absehenmüssens von einem Widerruf auf Null reduziert gewesen; denn die Realisierung des verfassungsrechtlichen Rechts der Eltern auf freie Schulwahl hängt nicht von der Erstattung der betreffenden Schülerbeförderungskosten ab, mag ein gewisser, jedoch nicht unsachlicher, Einfluß auf dessen Ausübung auch durchaus denkbar sein (Hess. StGH, B. v. 25.07.1984 - P.St. 997 - a.a.O. (1588)).

  • VGH Hessen, 11.05.1981 - VI OE 31/80
    Auszug aus VGH Hessen, 25.06.1998 - 7 UE 4200/96
    Die gegenwärtige Organisation des Schulwesens verlangt Schülerinnen und Schülern, deren Eltern den Bildungsgang des Gymnasiums wählen, ohnehin einen mehrfachen Schulwechsel im Verlauf ihres Bildungsweges ab, unter Umständen nämlich nach der Primarstufe, nach der Förderstufe und nach der Sekundarstufe I; angesichts dessen übersteigt ein zusätzlicher Schulwechsel aufgrund einer Änderung des Schülerbeförderungskostenrechts, soweit er nicht im Einzelfall gegen Treu und Glauben verstößt, nicht das Maß des Zumutbaren (Hess. VGH, U. v. 13.04.1981 - VI OE 23/80 -) und gibt deshalb grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung der Beförderungskosten zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule (Hess. VGH, Ue. v. 11.05.1981 - VI OE 31/80 - u. v. 27.07.1984 - 6 OE 16/83 - NVwZ 1984, 811).

    Daß der Bildungsgang des Gymnasiums auch in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 der kooperativen Gesamtschule schulformbezogen angeboten wird (§ 12 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. §§ 25 Abs. 1 Satz 4, 26 Abs. 1 Satz 1 HSchG) und beide deshalb jedenfalls insoweit schülerbeförderungskostenrechtlich gleich zu achten sind, stellt dabei übrigens keine mit dem Inkrafttreten des § 161 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 HSchG verbundene weitere Rechtsänderung dar; denn in diesem Punkt war die Rechtslage während der Geltung des § 34 SchVG nicht anders (Hess. VGH, Ue. v. 23.03.1981 - VI OE 28/80 -, v. 11.05.1981 - VI OE 31/80 -, v. 23.02.1990 - 7 UE 3284/89 - u. v. 03.03.1992 - 7 UE 151/89 - Köller, a.a.O., § 161, Erl. 6 zu Nr. 3 (S. 408, 4. u. 5. Abs.); vgl. auch Hess. StGH, B. v. 25.07.1984 - P.St. 962 - StAnz.

  • BVerwG, 27.06.1990 - 7 B 93.90

    Widerruf einer Güternahverkehrserlaubnis

    Auszug aus VGH Hessen, 25.06.1998 - 7 UE 4200/96
    Die anzustellenden Ermessenserwägungen und der Begründungsaufwand haben sich in Widerrufsfällen daran zu orientieren, ob und inwieweit die konkreten Umstände des Einzelfalls dafür hinreichenden Anlaß geben (BVerwG, B. v. 27.06.1990 - 7 B 93.90 - NVwZ-RR 1991, 63).

    Stellt der Widerruf die Regel, das Absehen davon hingegen die Ausnahme dar, so kann eine Mitteilung der angestellten Ermessenserwägungen eventuell sogar gänzlich unterbleiben (so BVerwG, B. v. 27.06.1990 - 7 B 93.90 - a.a.O., für den Widerruf einer Güternahverkehrserlaubnis wegen wiederholter Nichterfüllung steuerrechtlicher Verpflichtungen).

  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

    Auszug aus VGH Hessen, 25.06.1998 - 7 UE 4200/96
    Die Jahresfrist beginnt jedoch erst zu laufen, wenn der Behörde sämtliche für einen Widerruf relevanten Tatsachen vollständig bekannt sind, wenn also bei objektiver Betrachtung keine Notwendigkeit mehr für weitere Überlegungen besteht (BVerwG, B. v. 19.12.1984 - Gr.Sen. 1 u. 2.84 - BVerwGE 70, 356, u. U. v. 24.01.1992 - 7 C 38.90 - a.a.O.).
  • VGH Hessen, 24.08.1994 - 7 TG 2135/94

    Schulrecht: zum Anspruch auf Einrichtung einer 5. Klasse an einem Gymnasium und

    Auszug aus VGH Hessen, 25.06.1998 - 7 UE 4200/96
    S. 3391 (3412); Hess. VGH, Be. v. 09.07.1986 - 6 NG 1038/86 - u. v. 24.08.1994 - 7 TG 2125/94 - NVwZ-RR 1995, 33, sowie U. v. 26.08.1994 - 7 UE 2325/90 -).
  • VGH Hessen, 23.02.1990 - 7 UE 3284/89

    Zum Umfang der Erstattung von Schülerbeförderungskosten

    Auszug aus VGH Hessen, 25.06.1998 - 7 UE 4200/96
    Daß der Bildungsgang des Gymnasiums auch in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 der kooperativen Gesamtschule schulformbezogen angeboten wird (§ 12 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. §§ 25 Abs. 1 Satz 4, 26 Abs. 1 Satz 1 HSchG) und beide deshalb jedenfalls insoweit schülerbeförderungskostenrechtlich gleich zu achten sind, stellt dabei übrigens keine mit dem Inkrafttreten des § 161 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 HSchG verbundene weitere Rechtsänderung dar; denn in diesem Punkt war die Rechtslage während der Geltung des § 34 SchVG nicht anders (Hess. VGH, Ue. v. 23.03.1981 - VI OE 28/80 -, v. 11.05.1981 - VI OE 31/80 -, v. 23.02.1990 - 7 UE 3284/89 - u. v. 03.03.1992 - 7 UE 151/89 - Köller, a.a.O., § 161, Erl. 6 zu Nr. 3 (S. 408, 4. u. 5. Abs.); vgl. auch Hess. StGH, B. v. 25.07.1984 - P.St. 962 - StAnz.
  • VGH Hessen, 27.07.1984 - 6 OE 16/83
    Auszug aus VGH Hessen, 25.06.1998 - 7 UE 4200/96
    Die gegenwärtige Organisation des Schulwesens verlangt Schülerinnen und Schülern, deren Eltern den Bildungsgang des Gymnasiums wählen, ohnehin einen mehrfachen Schulwechsel im Verlauf ihres Bildungsweges ab, unter Umständen nämlich nach der Primarstufe, nach der Förderstufe und nach der Sekundarstufe I; angesichts dessen übersteigt ein zusätzlicher Schulwechsel aufgrund einer Änderung des Schülerbeförderungskostenrechts, soweit er nicht im Einzelfall gegen Treu und Glauben verstößt, nicht das Maß des Zumutbaren (Hess. VGH, U. v. 13.04.1981 - VI OE 23/80 -) und gibt deshalb grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung der Beförderungskosten zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule (Hess. VGH, Ue. v. 11.05.1981 - VI OE 31/80 - u. v. 27.07.1984 - 6 OE 16/83 - NVwZ 1984, 811).
  • BVerwG, 21.11.1986 - 8 C 33.84

    Wohnungsmodernisierungs-Zuschuß - § 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG (Hinweis: beachte die

    Auszug aus VGH Hessen, 25.06.1998 - 7 UE 4200/96
    Im übrigen verdient der rechtswidrige Verwaltungsakt erst recht keinen Schutz vor Aufhebung, wenn bei gleichen Gegebenheiten sogar der rechtmäßige Verwaltungsakt widerrufen werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 21.11.1986 - 8 C 33.84 - NVwZ 1987, 498, ferner Stelkens/ Bonk/Sachs, a.a.O., § 49, Rdnr. 6, m.w.N., u. Knack, a.a.O., § 49, Rdnr. 2.3).
  • StGH Hessen, 04.10.1995 - P.St. 1170

    Abstrakte Normenkontrolle; Schulrecht; Gesetzesvorbehalt; Elternrecht;

    Auszug aus VGH Hessen, 25.06.1998 - 7 UE 4200/96
    S. 562 (577 f.) u. v. 04.10.1995 - P.St. 1170 - StAnz.
  • BVerwG, 17.10.1985 - 7 B 161.85

    Verwaltungsverfahren - Öffentliches Interesse - Sparsame Verwendung öffentlicher

  • StGH Hessen, 25.07.1984 - P.St. 962

    Grundrechtsklage wegen Erstattung von Schülerbeförderungskosten; Bestimmung der

  • BVerwG, 22.09.1993 - 2 C 34.91

    Verwaltungsakt - Rücknahme - Vertrauensschutz - Kenntnis oder grob fahrlässige

  • StGH Hessen, 11.02.1987 - P.St. 1036

    Grundsätzliche Vereinbarkeit der Einführung der flächendeckenden obligatorischen

  • BVerwG, 16.11.1989 - 2 C 43.87

    Rückforderung zuviel gewährter Beihilfe - Beihilfebescheid - Rückwirkende Wegfall

  • StGH Hessen, 04.04.1984 - P.St. 1002

    Rechtskraft - Bindungswirkung - geschäftsführende Landesregierung -

  • VGH Hessen, 27.07.1984 - 6 O 16/83
  • BVerwG, 16.07.1982 - 7 B 190.81

    Abgabenordnung - Auslegung - Revision - Schulbuchgenehmigung - Widerruf

  • VGH Hessen, 17.12.2013 - 7 A 1481/13

    Erstattung von Schülerbeförderungskosten bei verkürztem gymnasialen Bildungsgang

    Der für § 161 Abs. 5 Nr. 3 HSchG maßgebliche Abschluss am Ende der Mittelstufe (Sekundarstufe I) ist im hier gewählten Bildungsgang nach der ständigen Rechtsprechung des Senats vielmehr die Versetzung in die gymnasiale Oberstufe (vgl. etwa Beschlüsse vom 01.11.2012 - 7 A 1256/13.Z - NVwZ-RR 2013, 417, und vom 30.07.2012 - 7 A 27/12.Z - sowie grundlegend Beschluss vom 25.06.1998 - 7 UE 4200/96 - NVwZ-RR 1999, 798).

    Soweit die Klägerin meint, aus dem Senatsbeschluss vom 25. Juni 1998 - 7 UE 4200/96 - ergebe sich als ein maßgeblicher Gesichtspunkt, dass die Versetzung in die gymnasiale Oberstufe als gewünschter Abschluss am Ende der Sekundarstufe I dem mittleren Abschluss gleichstehen müsse, kann dem nicht gefolgt werden.

  • VGH Hessen, 01.11.2012 - 7 A 1256/11

    Schulformbezogene Gesamtschule als für die Erstattung von

    Unabhängig davon ist die Beantwortung der Frage, ob dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten nach Maßgabe des § 161 Abs. 5 Nr. 3 HSchG zusteht, angesichts der zu § 161 Abs. 5 Nr. 3 HSchG ergangenen Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 25. Juni 1998 - 7 UE 4200/96 - ESVGH 48, 286; vom 2. Januar 2003 - 7 UZ 4019/00 - ESVGH 53, 122; vom 17. Januar 2003 - 7 UZ 2265/02 - ESVGH 53, 130; vom 11. September 2007 - 7 TG 1718/07 - LKRZ 2007, 472; vom 29. Juni 2010 - 7 A 1797/09 - NVwZ-RR 2010, 890, vom 25. Mai 2011 - 7 A 1238/10.Z - juris sowie vom 7. November 2011 - 7 A 2253/10.Z -) in rechtlicher Hinsicht nicht mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden.
  • VGH Hessen, 11.09.2007 - 7 TG 1718/07

    Zum Rechtsanspruch auf Aufnahme in eine Schule mit einem bestimmten Bildungsgang

    Das weitere Kriterium eines sich im Abschluss konkretisierenden Bildungsziels führt dazu, dass das hessische Recht in der Mittelstufe grundsätzlich nur die Bildungsgänge der Hauptschule, der Realschule und des Gymnasiums kennt (Hess. VGH, Beschlüsse vom 25.06.1998 - 7 UE 4200/96 - NVwZ-RR 1999, 798, vom 02.01.2003 - 7 UZ 4019/00 - NVwZ-RR 2003, 433, und vom 17.01.2003 - 7 UZ 2265/02 -).
  • VGH Hessen, 25.05.2011 - 7 A 1238/10

    Verkürzung des gymnasialen Bildungsgangs und nächstgelegene Schule

    Die für § 161 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1, 1. Hs HSchG maßgeblichen Abschlüsse am Ende der Mittelstufe sind demgemäß der Hauptschulabschluss, der Realschulabschluss und die Versetzung in die gymnasiale Oberstufe (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse vom 25. Juni 1998 - 7 UE 4200/96 - NVwZ-RR 1999, 798, vom 2. Januar 2003 - 7 UZ 4019/00 - NVwZ-RR 2003, 433, vom 17. Januar 2003 - 7 UZ 2265/02 - ESVGH 53, 130 und vom 11. September 2007 - 7 TG 1718/07 - LKRZ 2007, 472; vgl. auch Köller/Achilles, HSchG, § 161 Erl.
  • VG Dresden, 23.01.2006 - 5 K 1443/05
    § 23 Abs. 3 SchulG ist unter Beachtung des den Träger der Schülerbeförderung treffenden Gebots der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 72 Abs. 2 SächsGemO i.V.m. § 61 SächsLKrO) entgegen der Auffassung der Kläger nicht in der Weise auszulegen, dass dem Grundsatz der freien Wahl einer weiterführenden, öffentlichen Schule unter dem Gesichtspunkt der Organisation der Schülerbeförderung und der Schülerbeförderungskostenerstattung der Vorrang eingeräumt werden müsste (vgl. VG Dresden, Urt.v. 27.3.2002, 5 K 3315/99; SächsOVG, Beschl.v. 16.8.2004, 2 BS 284/04; VGH Kassel, Urt.v. 25.6.1998, 7 UE 4200/96 , Juris, NVwZ-RR 1999, 798; vgl.a. BVerwG, Beschl.v. 4.2.1982, 7 B 143/81 , Juris, NVwZ 1982, 441 [BVerwG 04.02.1982 - BVerwG 7 B 143/81] ).
  • VG Köln, 30.11.2007 - 18 K 936/07

    Widerruf der Benennung zum unabhängigen Gegensachverständigen beim BfArM wegen

    BVerwG, Urteil vom 21.11.1986 - 8 C 33/84 -, NVwZ 1987, 498 zum Widerrufsvorbehalt; OVG NW, Urteil vom 10.12.1990 - 4 A 2423/89 -, GewArch 1991, 224 und VGH BW, Urteil vom 18.01.1993 - 14 S 2178/92 -, NVwZ-RR 1993, 410 zu § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG; Hess. VGH, Beschluss vom 25.06.1998 - 7 UE 4200/96 -, NVwZ-RR 1999, 798; vgl. auch Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Auflage, § 49 Rdnr. 6.
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